Urteil vom 31. August 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 13. April 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 9. März 2022 setzte die Ausgleichskasse Handel Schweiz AK71 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die durch B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger auf CHF 4'209.80 (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse [FAK] und Verwaltungskosten) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).
1.2 Mit einer ebenfalls vom 9. März 2022 datierten Verfügung setzte die Beschwerdegegnerin die durch A.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu entrichtenden Beiträge auf CHF 2'043.15 (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten) fest (AK-Nr. 2a).
2. Mit Schreiben vom 23. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügungen. Sie erklärten, sie könnten die der Verfügung zugrundeliegenden Beträge sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch das Vermögens nicht nachvollziehen (AK-Nr. 3a und 3b).
3. Die Beschwerdegegnerin holte am 30. März 2022 ergänzende Angaben der Steuerbehörden ein (AK-Nr. 4), welche am 6. April 2022 geliefert wurden (AK-Nr. 5). Anschliessend wies sie die beiden Einsprachen mit einem gemeinsamen Einspracheentscheid vom 13. April 2022 [irrtümlich datiert auf 13. April 2021] ab (AK-Nr. 6; Aktenseite [A.S.] 1 f.).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022. Sie stellt den Antrag, die Beitragsbemessung sei anzupassen; insbesondere sei bei der Bemessung des massgebenden Einkommens auf das durch die Steuerbehörden ermittelte steuerbare Einkommen abzustellen (A.S. 3). Ebenfalls am 11. Mai 2022 erhebt auch der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er stellt analoge Anträge (A.S. 4).
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 f.).
4.3 Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 3. Juni 2022 an ihrem Standpunkt fest und weisen auf weitere ungeklärte Aspekte hin (A.S. 14 f.).
4.4 In einer weiteren Eingabe vom 21. Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (A.S. 18 f.).
4.5 Den Beschwerdeführern wurde bis 19. August 2022 Frist für eine abschliessende schriftliche Äusserung gesetzt (A.S. 20 f.). Sie haben sich innerhalb dieser Frist nicht mehr vernehmen lassen.
5. Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Umstritten ist die Berechtigung einer Beitragsforderung von CHF 4'209.80 gegenüber dem Beschwerdeführer und einer solchen von CHF 2'043.15 gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die genannten Beträge von CHF 4'209.80 und CHF 2'043.15 bleiben, selbst wenn man sie – was eher nicht korrekt sein dürfte – zusammenzählen wollte, deutlich unter dieser Grenze. Dies Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.
2. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt bemessen hat.
2.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 87.00. Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 130.50.
2.2 Die AHV-Beiträge werden ergänzt durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung). Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr 2020 auf CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je CHF 105.50 für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 auf CHF 3'587.00.
2.3 Wie aus dieser in Gesetz und Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen, steuerrechtlich zulässige Abzüge (wie z.B. solche für Liegenschaftsunterhalt) bleiben unberücksichtigt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, durch die separate Abwicklung der AHV-Beiträge der Ehepartner werde das Einkommen doppelt berechnet, trifft nicht zu, sieht doch der zitierte Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV eine je hälftige Anrechnung vor.
3.
3.1 Die Steuerbehörden meldeten der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 für den Beschwerdeführer ein Renteneinkommen von CHF 72'595.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von CHF 1'952'855.00, für die Beschwerdeführerin ein Renteneinkommen von CHF 0.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von (ebenfalls) CHF 1'952'855.00 (AK-Nr. 1). Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 20. Juni 2022 präzisierten die Steuerbehörden, beim Betrag von CHF 72'595.00 handle es sich um eine Rente der 2. Säule des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 7). Die ergänzenden Angaben der Steuerbehörden vom 6. April 2020 enthalten ausserdem einen Steuerausweis, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2020 bis Dezember 2020 eine AHV-Altersrente in der Höhe von insgesamt CHF 7'482.00 bezog (AK-Nr. 5 S. 3).
3.2 Zur Ermittlung der Beiträge der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin wie folgt vor: Sie zog das Reinvermögen gemäss Steuermeldung von CHF 1'952'855.00 heran und erhöhte dieses um das 20-fache Renteneinkommen von CHF 72'595.00, ergebend CHF 1'451'900.00. Die resultierende Summe von CHF 3'404'755.00 wurde, weil die Beschwerdeführerin verheiratet ist, durch zwei geteilt und abgerundet, was einen Betrag von CHF 1'700'000.00 ergab. Dieses Vorgehen ist korrekt; da die Beiträge der Beschwerdeführerin die erste Jahreshälfte betreffen, wurde die erst in der zweiten Jahreshälfte bezogene Altersrente zu Recht nicht einbezogen. Nach den vorstehend zitierten Beitragsbemessungsregeln beträgt der Beitrag CHF 527.50 (für die ersten CHF 300'000.00) plus 28 x CHF 105.50 (für die zusätzlichen CHF 1'400'000.00), total also CHF 3'481.50. Da sich die Beitragserhebung auf die erste Jahreshälfte beschränkt, ist diese Summe zu halbieren, was eine Beitragssumme von CHF 1'740.75 resultieren lässt. Zusammen mit dem Beitrag an die Familienausgleichskasse (FAK) von 15 % auf dem reinen AHV-Beitrag von CHF 1'435.50, ergebend CHF 215.40, und den Verwaltungskosten von 5 % auf dem Gesamt-Beitrag von CHF 1'740.75, ergebend CHF 87.00, resultieren gesamthaft Beiträge von CHF 2'043.15. Die Verfügung vom 9. März 2022, die auf diesen Betrag lautet (AK-Nr. 2a), und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
3.3 Für die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers wurde ebenfalls das Reinvermögen gemäss Steuermeldung von CHF 1'952'855.00 herangezogen. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin ein Renteneinkommen von CHF 80'257.00, welches sie mit 20 multiplizierte, was einen Betrag von CHF 1'605'140.00 ergab. Wie der Betrag für das Renteneinkommen von CHF 80'257.00 ermittelt wurde, wird weder in der Verfügung vom 9. März 2022 noch im Einspracheentscheid vom 13. April 2022 noch in den weiteren Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 näher erläutert. Das dokumentierte Renteneinkommen des Beschwerdeführers aus der zweiten Säule beläuft sich auf CHF 72'595.00, die in den Monaten Juli bis Dezember 2022 ausgerichteten Altersrente der Beschwerdeführerin auf CHF 7'482.00. Die Summe dieser beiden Beträge beläuft sich auf CHF 80'077.00 (wie auch in der Steuerveranlagung festgehalten, vgl. AK-Nr. 5 S. 2) und nicht auf CHF 80'257.00. Eine Klärung der Differenz von CHF 180.00 erübrigt sich jedoch, denn sie wirkt sich nicht auf das Ergebnis aus: Wenn man ein Renteneinkommen von CHF 80'077.00 heranzieht, was multipliziert mit 20 eine Summe von CHF 1'601'540.00 ergibt, resultiert zusammen mit dem Reinvermögen von CHF 1'952’855.00 ein Betrag von CHF 3'554'395.00. Dieser ist nach der dargestellten Regelung bei einem Ehepaar zu halbieren, was CHF 1'777'197.50 ergibt, und anschliessend auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden, so dass ein massgebendes Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 verbleibt. Dieses Ergebnis stimmt mit der Beitragsverfügung vom 9. März 2022 (AK-Nr. 2), die durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, überein. Wie dargelegt, belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge bei diesem anrechenbaren Vermögen auf CHF 3'587.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Hinzu kommen wiederum die Beiträge an die Familienausgleichskasse (15 % des reinen AHV-Beitrags von CHF 2'958.00, ergebend CHF 444.00) und die Verwaltungskosten (5 % des Gesamtbeitrags von CHF 3'587.00, ergebend CHF 178.80). Gesamthaft resultieren für das Jahr 2020 Beiträge von CHF 4'209.80. Die Verfügung vom 9. März 2022 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.2 Für Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind – vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar