Urteil vom 5. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren (Verfügungen vom 23. März und 25. Mai 2022)

 


 

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 1979 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Leistungen der Invalidenversicherung.

 

1.2     Am 6. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2017 ab.

 

1.3     Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2017 einreichen, welches das Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2017 abwies.

 

2.      

2.1     Bereits am 25. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer vorsorglich wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 170). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2018 (IV-Nr. 189) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, sich mindestens während eines halben Jahres einer regelmässigen psychiatrischen Therapie (wöchentlich bis 14-täglich) zu unterziehen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten, worin die Gutachter im Gutachtensbericht vom 12. Juli 2021 (IV-Nr. 224.1) zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei einzig aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt, wobei die Arbeitsfähigkeit unter fortgesetzter psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 auf 100 % zu steigern sei. Im weiteren Verlauf führte die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 wiederum ein MBZV durch, worin sie vom Beschwerdeführer unter anderem verlangte, sich in eine intensive fachärztlich-psychiatrische, leitliniengerechte Behandlung zu begeben und ab 10. November 2021 zweimal pro Monat in unregelmässigen Abständen eine Urinprobe abzugeben.

 

2.2     Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 239) stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, den Antrag, es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2022 (IV-Nr. 250) ab.

 

2.3     Mit Aktennotiz über die interdisziplinäre Besprechung vom 11. April 2022 (IV-Nr. 253) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts könne ein materieller Entscheid gefällt werden. Somit werde die medizinische Auflage vom 27. Oktober 2021 nicht weiterverfolgt.

 

2.4     Mit Vorbescheid vom 21. April 2022 (IV-Nr. 256) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen.

 

3.       Am 12. Mai 2022 (IV-Nr. 259, S. 3) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 (E. I. 2.2 hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.      Die vorliegende Beschwerde sei der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers (C.___ Rechtsschutz; Ref. Nr. […]) zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen (Beweisthema: Bedürftigkeit des Versicherten).

4.      Die vorliegende Beschwerde sei der Sozialregion […] zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die Sozialregion […] über die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten, um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können? (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5.      Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

6.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

7.      Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

8.      Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

9.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Gegen den Vorbescheid vom 21. April 2022 (E. I. 2.4 hiervor) lässt der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 Einwände erheben und den Antrag stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (IV-Nr. 260).

 

5.       Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 (A.S. [Akten-Seite] 20 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die Anträge des Vertreters des Beschwerdeführers, die Rechtsschutzversicherung C.___ und die Sozialregion […] seien beizuladen, ab.

 

6.       Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 (IV-Nr. 2022) weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (s. E. I. 4 hiervor) ab. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 ebenfalls Beschwerde erheben (IV-Nr. 265) und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 25. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.      Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits vor dem Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2022.82 zu vereinigen.

4.      Die vorliegende Beschwerde sei der Sozialregion […] zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die Sozialregion […] über die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten, um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können? (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5.      Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

6.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

7.      Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

8.      Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

9.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

7.       Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2022 (A.S. 37 f.) wird das Beschwerdeverfahren VSBES.2022.105 mit dem Verfahren VSBE5.2022.82 vereinigt und zukünftig unter VSBES.2022.82 weitergeführt. Zudem wird der Antrag des Beschwerdeführers, die Sozialregion […] sei zum Verfahren beizuladen, abgewiesen.

 

8.       Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

9.       Mit Verfügung des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2022 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtenen Verfügungen vom 23. März 2022 und vom 25. Mai 2022, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffen, sind solche Zwischenverfügungen (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.

2.1     Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

 

2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

 

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).

 

2.3     Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

 

3.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne in Fällen wie den vorliegenden, in welchen die Verwaltung bereits im Gerichtsverfahren gegen die versicherte Person prozessiert habe (vgl. VSBES.2016.235) der Untersuchungsgrundsatz und die angebliche Neutralität der Verwaltung kaum mehr glaubhafte Richtschnur sein für die Beurteilung der Frage der sachlichen Gebotenheit. Auch könne mit Blick auf die Rechtsgleichheit die aktuell sehr restriktive Praxis nicht mehr gerechtfertigt werden. Die Rechtsgrundlagen seien in allen Rechtsgebieten dieselben (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), aber ausgerechnet im existentiellen IV-Verwaltungsverfahren solle die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes restriktiver erfolgen. Die Beschwerdegegnerin verneine die Frage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung mit der Begründung, es handle sich vorliegend um einen durchschnittlich komplexen Fall. Angesichts des bereits 17-jährigen Aktenverlaufs von 2005 bis 2022 und der bereits dritten polydisziplinären Begutachtung, müsse per se schon von einer umfangreichen Aktenlage ausgegangen werden. Dass sich selbst Juristinnen der Rechtsschutzversicherung in der komplexen Aktenlage nicht mehr zurechtfänden, belege der E-Mailverkehr zwischen dem Vater des Versicherten (D.___), dessen Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in der Zeit vom bis 5. bis 10. Mai 2022. Spätestens mit der Behauptung des Rechtsdienstes anlässlich dessen Besprechung vom 11. April 2022, wonach das Gutachten der B.___ vom 12. Juli 2021 gestützt auf BGE 148 V 49 angeblich zu übersteuern sei, könne nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Allein schon die Kenntnis dieser Behauptung der Juristin der Beschwerdegegnerin bringe eine Fülle von Rechtsfragen in Gang, was sehr tiefe Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts und des Prozessrechts voraussetze. Auch seien damit selbst die IV-Sachbearbeiterinnen und IV-Sachbearbeiter überfordert gewesen und es seien mehrere Juristen mit dem Fall betraut worden. Es bestünden ausserdem beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich machten, nicht nur oder gerade wegen der offensichtlichen Suchtproblematik, denn hier wirke sich die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung betreffend die Beurteilung von Abhängigkeitssyndromen ganz entschieden aus. So sei der Beschwerdeführer in der Kommunikation erheblich eingeschränkt, so dass es nicht gerechtfertigt erscheine, den Beschwerdeführer juristisch schutzlos auf sich allein gestellt zu lassen. Eine anderweitige rechtliche Vertretung, z.B. durch den Sozialdienst, sei schliesslich nicht vorhanden. Zwar werde der Beschwerdeführer, durch die Sozialen Dienste finanziell unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasse, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesse. Es sei aber gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügten, in der Regel zwar gewisse Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufwiesen, bei Verfahrensfragen, aber auch bei komplexen rechtlichen Fragen oder auch bei rechtlichem Neuland sehr rasch an ihre Grenzen stiessen. Dies gelte insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung gutachterlich festgestellter Diagnosen und Leistungseinschränkungen im Zuge der sog. Indikatorenpraxis des Bundesgerichts, welche durch den vom Rechtsdienst bereits angerufenen BGE 148 V 49 gerade eine Präzisierung erfahren habe. Es dürfe im Übrigen schon deshalb bezweifelt werden, dass Frau E.___ vom SR[…] bekannt sei, dass der Versicherte spätestens jetzt im Vorbescheidverfahren verpflichtet wäre, dem psychiatrischen B.___-Gutachter die sich gemäss BGE 148 V 54, E. 6.2.1, gestützt auf die Indikatoren des Bundesgerichts, gebietenden Ergänzungsfragen zu stellen, welche dartäten, inwiefern und inwieweit wegen der vom Gutachter erhobenen mittelschweren depressiven Befunde die beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt sei, weil sich die Tätigkeit von Frau E.___ gegenüber der IV-Stelle gemäss Protokollverlauf auf administrative Tätigkeiten beschränkt habe. Zudem müsse im nun beginnenden Vorbescheidverfahren noch die knifflige Frage geprüft und beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer der Auflage vom 27. Oktober 2021 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen sei und welche Konsequenzen sich daraus ergäben. Die hier gegebene Konstellation weise daher Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden könnten, nicht gewährleistet sei. Auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung (vgl. dazu die von den Gutachtern und von Frau Dr. med. F.___ erhobenen Befunde und Diagnosen) sei der Versicherte nicht in der Lage, mit der IV zu kommunizieren und zu korrespondieren, weder mündlich noch schriftlich. Dies würde ihn zu stark traumatisieren, wie auch aus Beispielen aus den Akten ersichtlich sei. Ein Anwaltswechsel oder ein Wechsel vom heutigen Anwalt zu einer Beratungsstelle wie Procap oder Pro Infirmis sei ihm nicht zumutbar, weil es für ihn auf Grund der Erkrankung aktuell unmöglich sei, neue soziale Bindungen einzugehen und das nötige Vertrauen aufzubauen. Das Sozialamt habe sich gemäss Aussage des Versicherten bis heute auch geweigert, ihm rechtlich beizustehen. Der Versicherte sei – auf sich alleine gestellt und ohne professionelle Hilfe – nicht gewachsen, diesen Anforderungen überhaupt adäquat begegnen zu können. Dies werde auch von der behandelnden Psychiaterin im Bericht vom 18. Februar 2022 bestätigt.

 

Demgegenüber hält Beschwerdegegnerin fest, das Bundesgericht führe in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts SC_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche seien indes vorliegend nicht zu erkennen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung sowie Abstinenz mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auferlegt worden sei, vermöge sodann keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, zumal die Schadenminderungspflicht einen allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht darstelle. Des Weiteren sei hinsichtlich Verfahrensdauer festzuhalten, dass die in die Wege geleitete berufliche Eingliederung aufgrund der Nichterreichbarkeit und Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Beurteilung EFP zu Eingliederungsfähigkeit in Abschlussbericht vom 28. Februar 2019) habe abgebrochen werden müssen. Auf diese Weise sei über ein Jahr verstrichen. Eine weitere Verzögerung habe sich aufgrund der ersten medizinischen Auflage ergeben, da mit der damaligen Behandlung die medizinischen Optionen nicht ausgeschöpft worden seien. Der RAD-Stellungnahme vom 21. August 2019 lasse sich ferner entnehmen, dass dieser Umstand mit dazu beigetragen habe, dass eine nochmalige versicherungsmedizinische Beurteilung empfohlen worden sei. Gegen diese polydisziplinäre Begutachtung habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die ausgeloste Gutachterstelle Einwände erhoben, sodass eine anfechtbare Verfügung habe erlassen werden müssen. Die Sistierung des polydisziplinären Gutachtensauftrags habe daher erst im Februar 2020 nach Eintritt der Rechtskraft dieser Zwischenverfügung aufgehoben werden können. Da der Beschwerdeführer im Juli 2020 in die Klinik habe eingewiesen werden müssen, habe sich das Verwaltungsverfahren zusätzlich verlängert, so dass die polydisziplinären Untersuchungen erst im Februar 2021 hätten durchgeführt werden können. Der gutachterliche Bericht habe schliesslich am 12. Juli 2021 fertiggestellt werden können. Würden die Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich der IV-Stelle gestanden hätten, von der Verfahrensdauer in Abzug gebracht, könne auf keinen Fall von einer übermässig langen Dauer gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung zu begründen vermöchten. Schliesslich ergebe sich auch aus der geänderten Suchtmittelrechtsprechung keine aussergewöhnliche Schwierigkeit, ansonsten die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen egal welcher psychischen Erkrankung bejaht werden müsste. Denn im Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 sei das Bundesgericht nur zum Schluss gekommen, dass ein fachärztlich einwandfrei diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom nicht mehr zum vornherein jegliche IV-rechtliche Relevanz abgesprochen werden könne und deshalb wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach einem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Leiden im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mit Blick auf die Aktennotiz vom 11. April 2022 betreffend die interdisziplinäre Besprechung habe sich die IV-Stelle im abweisenden Vorbescheid vom 21. April 2022 auf die darin festgehaltenen Erwägungen einer Rechtsdienst-Mitarbeiterin abgestützt. In diesen Erwägungen sei Bezug auf BGE 148 V 49 genommen worden. Dieser bundesgerichtliche Leitentscheid halte fest, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lasse. Diese Präzisierung durch das Bundesgericht verlange indes keine anwaltlichen Spezialkenntnisse. Denn jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch psychiatrischen Sachverständigen unterliege der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile. Diese Präzisierung der Rechtsprechung vereinfache im Gegenteil vielmehr die Rechtsanwendung, da vom Bundesgericht am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades, wie sie in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund stünden, veranschaulicht werde, dass es nicht genüge, wenn der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesse; vielmehr habe er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflicherwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person.

 

4.

4.1     Nach dem in E. II. 2. hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

 

4.2     Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Allgemeine Medizin und Neurologie eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die vorgeschlagenen Experten am 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 203) Einwände erhoben, welche mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (IV-Nr. 205) abgewiesen wurden. Dies spielt jedoch bei der vorliegenden Beurteilung der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung keine Rolle, da das erste URP-Gesuch erst am 6. Dezember 2021 und damit nach Erstattung des Gutachtens vom 12. Juli 2021 gestellt wurde.

 

4.2.1  Besondere Schwierigkeiten können sodann beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich zwar um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 25. Februar 2013 verneinte und auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 mit Verfügung vom 21. Juli 2016 nicht eintrat. Nachdem berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren und die Beschwerdegegnerin ein MBZV durchgeführt hatte (IV-Nr. 189), veranlasste sie im Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit zumindest bis zum Vorbescheidverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

 

4.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom 12. Juli 2021 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

 

Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten; solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Zwar wurden im B.___-Gutachten unter den Diagnosen «Cannabinoide im Substanzenscreening positiv» und «Möglicher schädlicher Alkoholkonsum» aufgeführt. Diesen wurde jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, so dass auch nicht im oben genannten Sinne gesagt werden kann, es stünden heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund. Sodann macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Sachverhalt sei unübersichtlich, was sich darin zeige, dass sich selbst Juristinnen der Rechtsschutzversicherung in der komplexen Aktenlage nicht mehr zurechtfänden. Dies belege der E-Mailverkehr zwischen dem Vater des Versicherten (D.___), dessen Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in der Zeit vom 5. bis 10. Mai 2022. Dem genannten Mailverkehr können jedoch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der vorliegende Sachverhalt aussergewöhnlich unübersichtlich wäre. Wenn es zwischen dem Rechtsvertreter und den Juristen der Rechtsschutzversicherung, also quasi im «Innenverhältnis» seitens des Beschwerdeführers, zu zeitweisen Missverständnissen über Begrifflichkeiten kommt, kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich deswegen um einen unübersichtlichen Sachverhalt. Zwar erstreckt sich das vorliegende Falldossier über mittlerweile 17 Jahre. Für die Zeit bis 2017 liegen jedoch rechtskräftige Beurteilungen vor. Zudem handelt es sich um eine verhältnismässig übersichtliche Aktenmenge, zumal von den drei aktenkundigen Gutachten aus den Jahren 2010 (G.___-Gutachten, durch die Unfallversicherung veranlasst), 2017 (H.___-Gutachten, Gerichtsgutachten im Rahmen des UV-Verfahrens) und 2021 lediglich das B.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 im Rahmen des IV-Verfahrens erstellt wurde. Insgesamt kann somit nicht von einer aussergewöhnlich komplexen Aktenlage ausgegangen werden.

 

4.2.3    Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist jedoch zumindest bis zum Beginn des Vorbescheidverfahrens keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Problematik, wonach er aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, selbst mit der IV-Stelle zu kommunizieren. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids vom 21. April 2022 nicht gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu verneinen ist.

 

5.       Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm jedoch die rechtliche Komplexität des vorliegenden Verfahren erheblich zu. Die Beschwerdegegnerin eröffnete nach Eingang des B.___-Gutachtens vom 12. Juli 2021 am 27. Oktober 2021 ein MBZV, worin sie vom Beschwerdeführer unter anderem verlangte, sich in eine intensive fachärztlich-psychiatrische, leitliniengerechte Behandlung zu begeben und ab 10. November 2021 zweimal pro Monat in unregelmässigen Abständen eine Urinprobe abzugeben. Damit folgte sie de facto dem B.___-Gutachten, in welchem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei einzig aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt, wobei die Arbeitsfähigkeit unter fortgesetzter psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 auf 100 % zu steigern sei. Der Beschwerdeführer konnte somit in diesem Zeitpunkt annehmen, dass die Beschwerdegegnerin voraussichtlich auf das B.___-Gutachten abstellen werde.

Dies änderte sich jedoch anlässlich der interdisziplinären Besprechung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 (IV-Nr. 253), worin Mitarbeiter des Rechtsdienstes, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Bereiches Leistungen übereinkamen, dass – gestützt auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts – ein materieller Entscheid gefällt werden könne und somit die medizinische Auflage vom 27. Oktober 2021 nicht weiterverfolgt werde. Diesbezüglich führte der Rechtsdienst in der betreffenden Gesprächsnotiz (IV-Nr. 253) aus, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_280/2021 vom 17. November 2021 (mittlerweile publiziert als BGE 148 V 49) bezüglich depressiver Störungen eine Präzisierung vorgenommen: Es werde ausgeführt, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend sein könne. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lasse sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. Weiter führte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin aus, im B.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Eine nennenswerte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Weiter werde auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen hingewiesen. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts resultierten aus der Störung vorliegend somit keine funktionellen Leistungseinschränkungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gewichtige Gründe, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne, lägen keine vor. Im Gegenteil: Einerseits habe sich die depressive Symptomatik trotz weiterhin nicht angemessener Behandlung verbessert, andererseits hätten sich Hinweise auf eine aggravatorische Tendenz ergeben. Gestützt auf diese Ausführungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 256) mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (IV-Nr. 264) ab.

 

Grundsätzlich vermag eine Änderung bzw. Präzisierung der Rechtsprechung, wie sie in BGE 148 V 49 vorgenommen wurde, für sich alleine keine Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung zu begründen. Die Besonderheit und damit auch die Schwierigkeit des vorliegenden Falles liegt aber darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung des MBZV sowie ihrem umgehenden leistungsabweisenden Entscheid einen für den Beschwerdeführer als Laien nicht vorhersehbaren und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Richtungswechsel vollzog, nachdem er, wie vorgehend dargelegt, mit Einleitung des MBZV am 27. Oktober 2021 grundsätzlich annehmen konnte, die Beschwerdegegnerin werde auf das B.___-Gutachten inhaltlich abstellen. Mit diesem unerwarteten Richtungswechsel, welcher der mit BGE 148 V 49 erfolgten bundesgerichtlichen Präzisierung der Rechtsprechung folgte, nahm der vorliegende Fall an Komplexität zu. Bei dieser Konstellation liegt daher einer derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren zu bejahen ist.

 

6.       Nach dem Gesagten hat die anwaltliche Vertretung in Anwendung des hierfür geltenden, praxisgemäss strengen Massstabs ab dem Vorbescheidverfahren als erforderlich zu gelten. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen und sein Standpunkt lässt sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind daher erfüllt. Dem Gesuch vom 23. Mai 2022 ist zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 21. April 2022 Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dagegen ist das Gesuch vom 6. Dezember 2021, soweit es den Zeitraum vor dem Vorbescheid betrifft, abzuweisen.

 

7.       Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1)

 

Im Übrigen ist der Antrag des Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

 

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. a ATSG), wobei er lediglich teilweise obsiegt hat. Es rechtfertigt sich demnach, die Parteientschädigung pauschal um die Hälfte zu kürzen

 

Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (E. I. 9 hiervor) im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, womit die andere Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen über die unentgeltliche Rechtspflege zu vergüten ist. Die Kostenforderung ist bei (teilweisem) Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 5. Juli 2022 (A.S. 44 f.) einen Zeitaufwand von insgesamt 11.38 Stunden zu CHF 240.00 geltend gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 87.20 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer [MwSt]). Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit (Einreichung der Kostennote), die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des UP-Gesuchs praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet. Schliesslich werden Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) lediglich mit 50 Rappen pro Stück vergütet. 

 

Damit verbleibt ein zu vergütender Aufwand von 10.55 Stunden, der zur einen Hälfte zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde sowie zur anderen Hälfte zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen ist. Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'392.95 (5.275 x CHF 240.00 + CHF 27.35 + MwSt.) sowie die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], auf CHF 1'052.05 (5.275 x CHF 180.00 + CHF 27.35 + MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung von CHF 240.00) im Betrag von CHF 340.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

8.2     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde vom 12. Mai 2022 gegen die Verfügung vom 23. März 2022 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde vom 1. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 25. Mai 2022 wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem Vorbescheidverfahren am 21. April 2022.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'392.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rémy Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'052.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 340.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch