Urteil vom 4. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Begutachtung / Gutachterstelle (Verfügung vom 13. April 2022)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte der 1963 geborenen Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2021 mit, dass zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine umfassende polydisziplinäre medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie) notwendig sei (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 67). Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) bestimmt.

 

1.2     Mit Mitteilung vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 71) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___ und die Gutachterpersonen PD Dr. med. univ. C.___ (Allgemeine Medizin), Dr. med. D.___ (Neurologie), Dr. med. univ. E.___ (Orthopädie), med. prakt. F.___ (Psychiatrie) und Dr. med. G.___ (Rheumatologie) erfolge. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der mit Schreiben vom 15. und 28. Juni 2021 geltend gemachten Einwänden (IV-Nrn. 72, 74) mit Verfügung vom 13. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest. Zudem entzog sie einer dagegen erhobenen allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 49 Abs. 5 ATSG).

 

2.       Gegen die Verfügung vom 13. April 2022 erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 (Eingang: 16. Mai 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, es seien sowohl eine andere Gutachterstelle als auch andere Gutachterpersonen mit der polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen (A.S. 4 ff.).

 

3.       Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 (A.S. 8 f.) wird die Beschwerdeführerin durch die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom 13. Mai 2022 den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Der Beschwerdeführerin oder deren Vertretung wird eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht oder einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde gesetzt, ansonsten nicht auf diese eingetreten werden könne.

 

4.       Die Beschwerdeführerin teilt mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, sie verfüge über keine Vertretung (A.S. 10 f.). Zudem bestätigt sie das Erheben der Beschwerde vom 13. Mai 2022 unterschriftlich.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 8. Juli 2022 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Am 1. Januar 2022 traten sowohl das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) inkl. Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als auch das revidierte Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.10) in Kraft. Dieses sind bei der im hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügung vom 13. April 2022 anwendbar.

 

1.2     Beabsichtigt die Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256, vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354; Art. 44 Abs. 4 ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2022, mit der die Beschwerdegegnerin sowohl an der ausgelosten Gutachterstelle als auch an den Sachverständigenden festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist.

 

1.3     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.

2.1     Medizinische Gutachten, an denen – wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zum Anhang V, Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

 

2.2     Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).

 

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2022 im Wesentlichen vor, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung 13. April 2022 in Aussicht genommene polydisziplinäre Begutachtung sei bei einer anderen als der durch das Zufallsprinzip zugelosten Gutachterstelle B.___ durchzuzuführen. So sei diese Gutachterstelle rund drei Stunden Autofahrt entfernt und die Beschwerdeführerin müsse sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je um 8.00 Uhr bei dieser einfinden. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie durch die ganze Schweiz fahren müsse, obwohl es in ihrer Nähe ([...] / [...]) genug Gutachterstellen gebe und sich diese auch noch nie mit der Beschwerdeführerin befasst hätten. Diese Begründung verfängt nicht. So ist in den Akten dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle B.___ via SuisseMED@P bestimmt hat (IV-Nr. 70), womit die Vorgaben gemäss IVV und KSVI eingehalten wurden. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, diese Auslosung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Es fehlen zudem aus den vorliegenden medizinischen Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Reise zur besagten Gutachterstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Eine Auslosung via SuisseMED@P darf zudem nicht beliebig wiederholt werden; dafür braucht es vielmehr sachliche Gründe, wie z.B., dass die ausgeloste Gutachterstelle nicht in der Lage ist, die Begutachtung in einer der erforderlichen Disziplinen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November 2016 E. 5.1 f.). Ein solcher sachlicher Grund ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerde dringt somit in diesem Punkt nicht durch.

 

3.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich zudem in allgemeiner Weise auf den Standpunkt, dass sie jedem der ausgelosten Gutachterpersonen misstraue. Sie bringt jedoch keine konkreten Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Sachverständigen vor. So benennt sie weder konkrete Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken noch beanstandet sie die fachliche Qualifikation einzelner Gutachterpersonen. Solche sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Daran vermag auch der durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 eingereichte Bericht «IV-Gutachter: Bund verschärft Kampf gegen schwarze Schafe – doch reicht das?» der Zeitschrift «Beobachter» nichts zu ändern (vgl. IV-Nr. 74 S. 4). So bezieht sich dieser Artikel weder auf die hier in Frage stehende Gutachterstelle B.___ noch auf die der Beschwerdeführerin unterbreiteten Gutachterpersonen. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall. Somit erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie gegenüber der vorgeschlagenen Gutachterstelle und den vorgeschlagenen Gutachterpersonen Misstrauen hege, als unbestimmt und subjektiv. Dieses beruht nicht auf konkreten Fakten. Die Beschwerde erweist sich folglich auch diesbezüglich als haltlos.

 

4.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet heraus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (A.S. 1 ff.) sowohl an der zugelosten Gutachterstelle B.___ als auch an den zugelosten Gutachterpersonen PD Dr. med. univ. C.___, Dr. med. D.___, Dr. med. univ. E.___, med. prakt. F.___ und Dr. med. G.___ weiter festhielt. Somit ist die Verfügung vom 13. April 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2022 abzuweisen.

 

5.       Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle und der Gutachterpersonen, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_548/2022 vom 23. September 2022 nicht ein.