Urteil vom 28. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die 1966 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 3. Juli 1995 als Lagermitarbeiterin im Logistikverteilzentrum der B.___, [...]. Am 27. August 2018 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, sie leide an einem Bandscheibenvorfall und an einem Morbus Scheuermann (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der damalige Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte eine andauernde Arbeitsunfähigkeit ab 12. Juni 2018 (IV-Nr. 4 S. 4). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen Coachings (IV-Nr. 18 und 24). Die Beschwerdeführerin konnte ihre bisherige Tätigkeit im November 2018 wiederaufnehmen und ihr Pensum steigern; ab 1. April 2019 betrug ihr Arbeitspensum erneut 100 %, worauf die berufliche Eingliederung abgeschlossen wurde (vgl. Abschlussbericht vom 11. Juni 2019, IV-Nr. 25).

 

1.2    Am 21. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 28 S. 1). Ihre aktuelle Hausärztin, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Juni 2019 (IV-Nr. 28 S. 2 und 34 S. 1). In der Folge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2019 auf (vgl. IV-Nr. 38 S. 9, 52 S. 114 und Protokolleintrag vom 17. September 2019). Vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ zur psychosomatischen Rehabilitation auf (IV-Nr. 42 S. 2 ff.). Vom 25. Mai bis 18. September 2020 wurde sie in den F.___, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], betreut (IV-Nr. 55). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2021 eine polydisziplinäre (internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle G.___ AG, [...] (im Folgenden: G.___), welche am 20. und 31. Mai 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Juli 2021, IV-Nr. 61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme beim RAD wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 5. April 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste Verweistätigkeit sei ihr jedoch seit dem 25. Juni 2018 vollschichtig zuzumuten. Vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 solle gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen erneut eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden haben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an sich guter Therapierbarkeit funktionelle Leistungseinschränkungen in wichtigen Funktionsbereichen resultieren sollten, welche eine vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit im erwähnten Zeitraum zur Folge hätten. Eine (formale) Arbeitsunfähigkeit sei daher nur während des Klinikaufenthaltes anzunehmen. Mit einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; der Invaliditätsgrad betrage 23 %. Es bestehe auch kein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 73; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1  Mit Zuschrift vom 12. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung vom 5. April 2022 und die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung. Dies begründet sie damit, es sei bei ihrem aktuellen Gesundheitszustand nicht möglich, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % anzunehmen. Sie habe Schmerzen und benötige Hilfe für eine stufenweise Wiedereingliederung (A.S. 7).

 

2.2  In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25 f.).

 

2.3  Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (A.S. 27 f.).

 

2.4  Am 31. August 2022 wird mit gleichentags erlassener Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 30).

 

II.     

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

 

1.3    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

 

2.

2.1    Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

 

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

2.2    Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

 

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

 

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

 

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

 

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

 

2.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

 

2.6    Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

 

3.    Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % sei ihr schmerzbedingt nicht zuzumuten. Demnach ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:

 

3.1  Aus dem Bericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 25. September 2018 geht hervor, die Patientin leide seit mehreren Wochen an Schmerzen am unteren LWS-Segment mit Ausstrahlung in beide Glutealmuskulaturen nach einem Verhebetrauma. Ein Taubheitsgefühl der Beine oder Kraftminderung seien verneint worden. Die Schmerzen seien stark vor allem bei Belastung und beim Tragen von schweren Gegenständen. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine neurologischen Ausfälle nachweisen lassen. Es bestünden keine sicheren Anzeichen für eine Radikulopathie. Es bestehe eine massive Druckdolenz über dem unteren LWS-Segment. Radiologisch zeige sich in den MRI-Bildern eine Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 und L4/5 beidseits. Die gesundheitliche Situation der Patientin sollte sich unter medizinischen Massnahmen im Verlauf verbessern. Aktuell sei die Patientin aufgrund starker Schmerzen bis am 30. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden (IV-Nr. 15 S. 62 f.).

 

3.2  Dem Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 22. März 2019 können die Hauptdiagnosen «Knieschmerzen rechts zur Abklärung, Valgusbelastung, degenerative laterale Meniskusveränderungen mit parameniskaler Ganglionzyste rechts, Bakerzysten Knie beidseits» entnommen werden. Zur Beurteilung wurde angegeben, klinisch bestehe keine eindeutige Meniskus-Symptomatik. Es sei möglich, dass die zystischen Veränderungen die Beschwerden verursachten oder auch die konstitutionelle Valgusbelastung. Als erste Massnahme sei eine Physiotherapie indiziert (IV-Nr. 34 S. 11 f.).

 

3.3  Die aktuelle Hausärztin Dr. med. D.___ (Arztpraxis [...]) gab in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2019 an, die Behandlung durch sie erfolge seit dem 2. Mai 2019. Die Patientin sei alle zwei bis drei Wochen in Behandlung. Sie sei vom 14. Juni bis 12. Juli 2019 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Hausärztin stellte folgende Diagnosen: «Ängste und depressive Verstimmungen im Rahmen einer emotional abhängigen Persönlichkeitsstörung, aktivierte Gelenkfazettenarthrose L3/4 – L4/5 und L5/S1 bds. Bandscheibenprotrusion auf Höhe L5/S1. Knieschmerzen re.». Zum weiteren Vorgehen wurde angegeben, die Patientin trete in eine psychologische/psychiatrische Rehabilitationsklinik ein (IV-Nr. 34 S. 1 ff.).

 

3.4  Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019 fest, die erste Konsultation bei ihr sei am 16. Januar 2019 erfolgt, am 3. Juli 2019 sei die Behandlung wiederaufgenommen worden. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem 13. Juli 2019. Die Behandlung sei wiederaufgenommen worden, da die Patientin – nachdem ihr eine berufliche Wiedeareingliederung gelungen sei – im Juni 2019 wiederholt Panikattacken erlebt habe. Während der nächsten Sitzungen habe sich die Patientin angespannt, besorgt und traurig gezeigt. Der psychische Zustand habe sich aufgrund der multifokalen Schmerzen (Kieferhöhlen, Rücken, Knie) sowie auch der Tatsache, dass ihr die Arbeitsstelle bei der B.___, bei welcher sie 24 Jahre tätig gewesen sei, gekündigt worden sei, wesentlich verschlechtert; sie habe auch öfter Panikattacken gehabt. Die Psychiaterin stellte die Diagnosen «Panikstörung ICD-10 F41.0», «anhaltende depressive Störung ICD-10 F43.1» und «Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41» (IV-Nr. 38 S. 1 ff.).

 

3.5  Vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation stationär in der Klinik E.___ auf. Im Bericht vom 10. Januar 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Chronische Schmerzsymptomatik/Schmerzstörung ICD-10 F45.3 mit psychischen und somatischen Faktoren mit/bei chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom, chronischen Knieschmerzen beidseits, St.n. mehreren Cortisoninjektionen; 2. Rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.2, gegenwärtig mittelgradig, anamnestisch mit Panikstörung, derzeit klinisch im Hintergrund; 3. Probleme mit der Lebensbewältigung ICD-10 Z73, anhaltende psychosoziale Belastungssituation; 4. Varikosis der Beine beidseits, anamnestisch St.n. 2x Thrombose ca. 1995 u. 1996, bei Absetzversuch Re-Thrombose, anamnestisch nach mehreren Operationen der Varizen, Dauerantikoagulation mit Sintrom; 5. Weitere Diagnosen: mittelschweres, obstruktives Schlafapnoe Syndrom, ED 11/2019, unter CPAP-Therapie, Adipositas, Nikotin-abusus, Dyslipidämie ED 10/2019, AGLA-Score: (3.9 %), niedriges Risiko; Vitamin D Mangel, ED 11/2019, unter Substitution; nächtliche Harninkontinenz: St.n. abdominaler Hysterektomie (Myome), St.n. Totgeburt im 7. Monat».

 

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Zuweisung der Patientin sei zur psychosomatischen Rehabilitation bei persistierenden chronischen Rücken- und Knieschmerzen sowie depressiver Störung erfolgt. Bei Eintritt habe sich eine kardio-pulmonal kompensierte, 53-jährige Patientin in reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand präsentiert. Die Patientin habe bei Eintritt über Leistungsverminderung, Schmerzen in den Knien beidseits, Unterrückenschmerzen, Gefühlsstörung im Gesicht und in den Unterarmen sowie allgemein über Müdigkeit geklagt. Zum somatischen Verlauf wurde im Wesentlichen angegeben, die Vitalparameterkontrollen hätten überwiegend Werte im Normbereich gezeigt. Eine Psychopharmaka-Therapie sei bei der Patientin nicht indiziert gewesen. Sie habe lediglich ein pflanzliches Präparat (Relaxane) bei Angst und Unruhe genommen. Die Schmerzreserve mit Dafalgan sei fast täglich beansprucht worden. Es habe sich ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gezeigt. Es sei daraufhin eine CPAP-Adaption durch das Schlaflabor im Haus durchgeführt worden. Durch die Gewöhnung an Maske und Gerät habe die nächtliche Nutzungsdauer verlängert werden können. Die Patientin habe ausserdem von subjektiver Verbesserung der Schlafqualität berichtet. Durch die körperliche Aktivierung und Strukturierung des Essverhaltens habe eine Gewichtsreduktion von 4 kg während des Aufenthaltes verzeichnet werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Januar 2020 (IV-Nr. 42 S. 2 ff.).

 

3.6  Die Hausärztin gab in ihrem Bericht zu Handen der Taggeldversicherung vom 22. Mai 2020 an, die Patientin berichte über chronisch intermittierende Schmerzen im Dorsum auf Niveau der BWK 7 bis 10. Bei Belastung und beim lange nach vorne Bücken fühle es sich wie ein Messerstich an. Es bestünden ein Morbus Scheuermann sowie minimale Diskusprotrusionen medial bis links parazentral auf Höhe BWK 6/7 und BWK 8/9. Nach der orthopädischen Abklärung könne man eine Prognose stellen. Zurzeit sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Solange die orthopädische Abklärung nicht stattgefunden habe, sei keine Tätigkeit zumutbar. Nichtmedizinische Probleme seien nicht bekannt. Langes Sitzen oder das Beugen des oberen Hemikörpers könnten Schmerzen produzieren mit nachfolgender Muskelverspannung der Dorso/Zervikalis-Muskulatur (IV-Nr. 47 S. 4 ff.).

 

3.7  Dr. med. I.___ gab in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 an, die Patientin sei am 25. Mai 2020 in die Tagesklinik [...] zur teilstationären Behandlung aufgenommen worden. Nach dem Austritt aus der Klinik E.___ bestehe seit dem 1. Februar 2020 bis zum Eintritt in die Tagesklinik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Zur medizinischen Situation wurde dargelegt, die mittelgradige depressive Symptomatologie, die Panikattacken, durch multifokale Schmerzen ausgelöst, und die Schmerzstörung hätten nicht an Intensität abgenommen. In der Zwischenzeit sei auch die Mutter der Patientin gestorben. Dieses Ereignis habe ihren psychischen Zustand zusätzlich verschlechtert (IV-Nr. 49).

 

3.8  Vom 25. Mai bis 18. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin in den F.___, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], behandelt. Dem Austrittsbericht vom 18. September 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), zu Beginn der Behandlung mittelgradige Episode; 2. Anamnestisch Panikstörung (F41.0), während des TK-Aufenthalts ohne diesbezügliche Beschwerden; 3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4); 4. Obstr. Schlafapnoesyndrom (ED: November 2019, seither unter CPAP-Behandlung); 5. Aktenanamnestisch: Dyslipidämie; 6. Aktenanamnetisch: St.n. mehreren Varizenoperationen; 7. Aktenanamnestisch: St.n. abdominaler Hysterektomie (Myome); 8. Aktenanamnestisch: St.n. Totgeburt im 7. Schwangerschaftsmonat; 9. Adipositas; 10. Aktenanamnestisch: Vitamin-D-Mangel; 11. Aktenanamnestisch: Varikosis beidseits, St.n. 2 x Thrombosen 1995/1996 und Rethrombose bei Absetzversuch, aktuell Dauer-AK unter Sintrom». Im Weiteren wurde ausgeführt, die Patientin habe sich nach dem Klinikaustritt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und sei auf Stellensuche. Die psychiatrische Nachbehandlung werde bei Dr. med. I.___ ambulant durchgeführt.

 

Unter dem Vermerk «aktuelle Behandlungshinweise» wurde zur rezidivierenden depressiven Störung angegeben, die Patientin sei durch die Klinik E.___ zur Einrichtung einer geregelten Tagesstruktur, Belastungsevaluation, Verbesserung der körperlichen Entspannungsfähigkeit und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung (sie sei 24 Jahre bei der B.___ als Logistikerin / Staplerfahrerin [ohne Lehre] angestellt gewesen) zugewiesen worden. Die vom Zuweiser verordnete Antidepressiva-Medikation sei aufgrund persistierender depressiver Beschwerden und im Kontext zur Schmerzproblematik auf ein dual wirksames, schmerzmodulierendes Antidepressivum (Duloxetin 120 mg) umgestellt worden, worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abgezeichnet habe. Zudem sei ergänzend eine Therapie im Rahmen beklagter Durchschlafstörungen erfolgt. Die Patientin habe hartnäckig das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung negiert; dieser Aspekt sei charakteristisch bei somatoformen Schmerzstörungen. Der Therapiefokus sei auf der Erarbeitung von Alltagskompetenzen im Kontext mit den psychischen und körperlichen (muskuloskelettalen) Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt. Im Kontakt habe sich die Patientin zeitweise etwas ungehalten und wenig einfühlsam präsentiert, dennoch habe sie sich ins Stationsgeschehen und in der Gruppe gut integrieren können. So habe sie auch Mitpatienten privat (beim Umzug etc.) unterstützt. Der Patientin werde die weitere Einnahme der Antidepressiva-Medikation empfohlen. Bei einer Remission der Durchschlafstörungen könne die Medikation selbstständig abgesetzt werden. Die Panikattacken seien (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung seien psychoedukative Massnahmen (inklusive Bewältigungstechniken, wie z.B. kontrollierte Atemübung) durchgeführt worden. Die Patientin sei überzeugt, dass die somatischen Schmerzen die Ursache ihrer Panikattacken seien. Zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde dargelegt, durch die medikamentöse Umstellung sei es zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen gekommen; einzig die Knieschmerzen hätten persistiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms werde empfohlen, auf Benzodiazepine zu verzichten. Die Patientin befinde sich in hausärztlicher Behandlung.

 

Unter dem Vermerk «Sozialdienstbericht» wurde Folgendes angegeben: die Patientin wohne allein in einer Mietwohnung und habe Haustiere (zwei Katzen und zwei Kaninchen). Früher habe sie ein Pferd besessen, das sie aus finanziellen Gründen habe verkaufen müssen. Die letzte Arbeitsstelle als ungelernte Lageristin bei der B.___ sei ihr auf Oktober 2019 gekündigt worden. Die dortige Arbeitsintegration sei letztlich gescheitert. Die Anmeldungen bei der Arbeitslosenversicherung seien erfolgt; die Patientin mache eine Vorleistungspflicht geltend (bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 %; Bericht vom 13. November, IV-Nr. 55).

 

3.9  Dem polydisziplinären (internistischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der G.___ vom 15. Juli 2021 (Untersuchungen vom 20. und 31. Mai 2021) können im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronische Lumbalgien/Lumboischialgien linksbetont bei Diskusdegeneration mit Wurzelaffektion L5 und S1, Facettengelenksarthrose L3/L4 und L4/L5; 2. Muskuläre Dysbalance thorakolumbal bei Zustand nach Morbus Scheuermann; 3. Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei radiologisch nachgewiesener Femoropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden rechts». Die weiteren Diagnosen (1. Fibulotalare Bandrekonstruktion linkes Sprunggelenk und Osteochon-drosis dissecans medialer Talus links; 2. Senk- und Spreizfüsse beidseits mit valgischer Stellung der Grosszehen; 3. Adipositas Grad 2 [BMI 39.4 kg/m2]; 4. Hypercholesterinämie; 5. Nikotinabusus; 6. Obstruktives Schlafapnoesyndrom, respiratorische Polygraphie am 12.11.2019: Apnoe-Hypopnoe-Index 25/h, mittlere Sättigung 94 %, unter Behandlung mit CPAP-Maske; 7. Verdacht auf arteriellen Hypertonus; 8. Stru-ma multinodosa; 9. Varikosis der Beine beidseits, anamnestisch Zustand nach mehreren Operationen der Varizen; 10. Status nach Beinvenenthrombose, unter Dauerantikoagulation mit Marcumar; 11. Rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert [ICD-10: F33.4] mit allenfalls subsyndromalen einzelnen Merkmalen einer depressiven Affektregulationsstörung; 12. Anamnestisch Zustand nach Panikstörung, aktuell nicht im Vordergrund [ICD-10: F41]; 13. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41] ohne Nachweis daraus resultierender hemmender Phänomene; 14. Dependente Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10: Z73.1]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

 

Zur Krankheitsentwicklung wurde dargelegt, die dokumentierte Krankheitsgeschichte der Explorandin beginne im Jahr 2006. Hier sei erstmalig eine osteochondrale Läsion an der medialen Talusrolle links sowie eine veraltete fibulotalare Bandläsion links bei Aussenbandrekonstruktion linkes Sprunggelenk vor 20 Jahren beschrieben worden. Im Jahr 2006 habe keine Indikation für ein operatives Vorgehen bestanden. Im Jahr 2014 seien erstmalig Ängste und depressive Verstimmungen beschrieben worden. Chronische lumboischialgiforme Schmerzen ins linke Bein seien seit Juni 2015 berichtet worden. In der durchgeführten bildgebenden Diagnostik zeigten sich mehrsegmentale Diskusdegenerationen und degenerative Veränderungen der Facettengelenke L3 bis S1. Damals seien konservative Therapien empfohlen worden. Im Jahr 2016 habe die Explorandin noch eine Distorsion am rechten Handgelenk erlitten, welche folgenlos verheilt sei. Beginnend im Jahr 2018 seien die degenerativen Veränderungen der Facettengelenke konservativ behandelt worden, auch mittels mehrfachen Facetteninfiltrationen, zuletzt im Jahr 2019. In diesem Jahr seien auch Knieschmerzen rechts aufgetreten mit radiologischer Abklärung und Nachweis einer Patellafemoralarthrose. Ab dem Januar 2019 habe sich die Explorandin aufgrund depressiver Zustände, Schmerzsyndrom und erstmals angegebener Panikstörung erstmals in ambulante Behandlung begeben. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der anamnestischen Panikstörung habe am 17. September 2019 ein Vorgespräch in der psychosomatischen und psychotherapeutischen Klinik E.___ zur Planung eines Aufenthaltes stattgefunden. Eine Hospitalisation sei dort vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 aufgrund der bekannten Diagnosen erfolgt. Vom 25. Mai bis 18. September 2020 habe eine teilstationäre Behandlung in den F.___, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, stattgefunden.

 

Zur Herleitung der aktuellen Diagnosen wurde ausgeführt, diese hätten leitliniengerecht erhoben werden können. Aus orthopädischer Sicht bestünden eine Femoropatellargelenksarthrose rechts und ein femoropatellares Schmerzsyndrom links mit geringgradigen Bewegungseinschränkungen. Ausserdem seien eine chronische Lumboischialgie links und chronische Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 zu attestieren. Weiterhin sei bei Zustand nach Morbus Scheuermann auch eine schwach ausgeprägte Rückenmuskulatur nachweisbar. Aus internistischer Sicht seien Komorbiditäten festzustellen. Zu nennen seien Adipositas, Hypercholesterinämie, obstruktives Schlafapnoesyndrom, Verdacht auf arteriellen Hypertonus, Struma multinodosa, Varikosis beider Beine, Zustand nach Beinvenenthrombose und Dauerantikoagulation mit Marcumar. Die internistischen Erkrankungen seien alle gut therapierbar und wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im psychiatrischen Fachgebiet sei eine emotional abhängige (dependente) Persönlichkeitsakzentuierung nachzuweisen. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss den ICD-10-Kriterien seien jedoch nicht erfüllt. Bei aktenanamestisch beschriebener ängstlich-depressiver Symptomatik sei der Ausprägungsgrad von Ängsten und Depression nicht gravierend, sodass psychiatrisch weder die Diagnose einer depressiven Episode noch einer Angststörung gestellt werden könne. Die anamnestischen Angaben der Explorandin deuteten jedoch auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung hin. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung zeige sich eine remittierte Depression und man finde lediglich einzelne subsyndromale Merkmale einer depressiven Episode. Die Diagnose einer depressiven Episode sei nicht mehr gerechtfertigt, da nicht mehr mindestens zwei Kernkriterien einer Depression erfüllt seien. Daher müsse von einer weitgehend remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.4) ausgegangen werden. Eine anamnestisch angegebene Panikstörung stehe derzeit klinisch nicht im Vordergrund. Bei der Explorandin bestehe das Bild einer chronischen (anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren. Die weit in die Psychobiographie zurückreichenden innerseelischen Konflikte sowie die belastend erlebten psychosozialen Rahmenbedingungen begründeten die Diagnose der chronischen Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), bei der psychologische Faktoren massgeblich an der Aufrechterhaltung und Ausgestaltung der chronischen Schmerzen beteiligt seien. Es sei allerdings festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Explorandin in der Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Unter Berücksichtigung der aktuellen Begutachtung sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Explorandin sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten auszuüben.

 

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde gaben die Gutachter an, als Zusammenfassung der Untersuchung könne festgehalten werden, dass bei der Explorandin aufgrund der orthopädischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgehoben sei, jedoch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Im orthopädischen Fachgebiet bestünden Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in einer Zwangshaltung seien zu vermeiden. Ein positives Leistungsbild bestehe für mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Bei der internistischen Begutachtung zeigten sich keine relevanten Diagnosen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht stehe nach erfolgreicher ambulanter psychiatrischer Fachbehandlung und psychosomatischer Rehabilitation in der Fachklinik E.___ eine Panikstörung nicht mehr im Vordergrund, auch eine rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen einer teilstationär-tagesklinischen Behandlung habe sich die ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im Vordergrund befunden. Insgesamt sei unter der laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine Vollremission zu verzeichnen. Die psychosozialen Kontextfaktoren seien insgesamt als problematisch zu bezeichnen. Unverändert bestehe bei der Explorandin nach wie vor das Bild einer chronischen (anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren. Hingegen sei festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Explorandin in der Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne, bis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes in der Klinik E.___ (ab Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] (September 2020), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.

 

Zu Persönlichkeitsaspekten wurde dahingehend Stellung genommen, die Explorandin habe nicht als persönlichkeitsgestört imponiert. Es sei lediglich eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu attestieren. Auffällige Persönlichkeitsinhalte hätten im Verhalten nicht wahrgenommen werden können. Bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde erklärt, bei der Explorandin bestünden Ressourcen bezüglich der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der orthopädischen Erkrankungen seien lediglich schwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, kniegelenksbelastende Tätigkeiten und Arbeit mit Absturzgefahr (häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten) zu vermeiden. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter den genannten Einschränkungen seien der Explorandin aus orthopädischer Sicht möglich. Aus internistischer Sicht bestünden Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund der Antikoagulation: Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr müssten vermieden werden. Bei Varikosis beider Beine und bei Zustand nach tiefen Beinvenenthrombosen seien auch rein stehende Tätigkeiten ungünstig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Prognose keineswegs schlecht. Unter fortgesetzter psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbehandlung sollte es gelingen, die psychologischen Faktoren, welche massgeblich an der Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzstörung beteiligt seien, zu bessern und damit die Prognose insgesamt günstig zu beeinflussen.

 

Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt: Im orthopädischen Fachgebiet habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Beschwerdeverdeutlichung, einer Aggravation oder gar Simulation ergeben. Die geäusserten Beschwerden seien glaubhaft, sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit plausibel erscheine. Aus internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen, bei denen man Auswirkungen auf Alltagsaktivitäten oder Partizipation erwarten würde. Von der Explorandin seien auch keine internistischen Erkrankungen für ihre Einschränkungen verantwortlich gemacht worden. Aus psychiatrischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Es müsse allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Selbsteinschätzung der Explorandin, sie könne keine Tätigkeit ausüben, weil ihre Schmerzen zu stark seien, in klarem Widerspruch zu den privaten Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund der Kollegin, gesamtes Aktivitätsniveau bei Alltagsaktivitäten) in Kontrast stünden.

 

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als Logistikerin/Lagerangestellte) wurde mit 0 % seit dem 12. Juni 2018 angegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten wurde dargelegt, im Rahmen einer Exazerbation der Rückenschmerzsymptomatik vom 12. bis 24. Juni 2018 und ab dem stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ (Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] (September 2020) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden. Weitere Unterlagen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit rechtfertigten, seien den Akten nicht zu entnehmen. Somit sei auch retrospektiv mit obgenannten Ausnahmen von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergebe sich aus der orthopädischen Begutachtung.

 

Zu den medizinischen Massnahmen wurde schliesslich noch erklärt, die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht vollständig erschöpft. Orthopädisch sei zur Kräftigung der autochthonen Rückenmuskulatur eine medizinische Trainingstherapie zu empfehlen, bei dem in Eigenregie durchgeführten Fitnesssport sollte ein Augenmerk auf die Kräftigung der autochthonen Rücken- und Bauchmuskulatur gelegt werden. Eine Kräftigung der kniegelenksübergreifenden Muskulatur könne dazu beitragen, den Kniegelenksbeschwerden entgegenzuwirken. Sowohl internistisch als auch psychiatrisch seien keine medizinischen Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notwendig (IV-Nr. 61.1 S. 1 ff.).

 

3.10     Dr. med. D.___ hielt in ihrem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 25. August 2021 fest, dem Vorbescheid vom 27. Juli 2021, worin der Patientin die Abweisung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden sei (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 ff.), müsse widersprochen werden. Die Patientin habe nach einem langen Weg endlich Mitte Mai 2020 eine langsame Besserung ihres psychischen Zustands unter antidepressiver Medikation erreicht. Die psychische Stabilität sei durch vielseitige Arbeit entstanden. Die Patientin habe sich Mühe gegeben, trotz starker Rücken-, Knie- und Schulterschmerzen einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % nachzugehen. Sie gehe Tiere (Hunde, Pony usw.) pflegen, was geholfen habe, ihre psychische Stabilität zu erhalten. Gleichzeitig habe sie regelmässige Infiltrationen aufgrund ihrer Gelenkschmerzen bekommen, damit sie die Arbeit erledigen könne. Die stabile Gesundheitssituation könne nicht unter dem Druck einer Vollzeitstelle erhalten werden. Psychisch sei die Patientin nicht in der Lage, eine 100 %-Stelle zu übernehmen. Der Versuch, in einem höheren Arbeitspensum tätig zu sein, sei gescheitert. Die Patientin erledige während des Tages langsam ihren Haushalt, da sie nicht alles auf einmal erledigen könne. Der Vorbescheid sei zu überdenken, um der Patientin zu ermöglichen, mit einem angepassten Pensum wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Ziel sei, dass sie im Alltag wieder Freude habe; eine soziale Isolation sei zu vermeiden (IV-Nr. 67 S. 2 f.).

 

3.11     Dr. med. I.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. September 2021 fest, sie behandle die Patientin ambulant seit dem 16. Januar 2019 und nehme zur psychiatrischen Teilbegutachtung wie folgt Stellung: Das psychische Leiden der Patientin habe viele Jahre vor der Behandlungsaufnahme in ihrer ambulanten ärztlichen Einrichtung begonnen, die Arbeitsfähigkeit sei aber nur später beeinträchtigt worden. Bei Behandlungsbeginn habe die Patientin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, welche sie leider nicht erfolgreich habe abschliessen können. Ihr psychosomatischer Zustand habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb sie vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 in der Klinik E.___ behandelt worden sei. Es sei dann vom 25. Mai bis 18. September 2020 eine mehrmonatige, teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik [...] erfolgt. Nach dem Austritt aus der Klinik E.___, wo ihr keine antidepressive Medikation verordnet worden sei, habe sich der depressive Zustand der Patientin erneut verschlechtert. Es sei ihr dann ein Antidepressivum verordnet worden. Danach habe eine leichte Besserung festgestellt werden können. Die wesentliche Stabilisierung habe in der Tagesklinik [...] nach dem Wechsel der Medikation (von Wellbutrin auf Duloxetin) stattgefunden. Ein Versuch, die Dosis der Medikation zu reduzieren, habe schnell zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt (Stimmung, Schmerzen). Neben der Medikation führe man auch einzelpsychotherapeutische Sitzungen in zweiwöchentlichen Abständen durch. Die Patientin werde in ihren Bemühungen, sich mit ihren Hobbys, z.B. der Tierpflege, zu beschäftigen, ermutigt und unterstützt, u.a. um eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und ihre schwer reduzierte Belastbarkeit zu trainieren und zu verbessern. Es gelinge ihr jedoch nur für kurze Zeit, diese einfachen Tätigkeiten auszuüben, sie werde schnell, d.h. nach ca. ein bis zwei Stunden, müde und müsse pausieren. Die aktuelle relative Stabilität sei nach intensiver Behandlung (mehrmonatige stationäre sowie auch teilstationäre und zwischendurch ambulante Behandlung) erreicht worden, ohne dass die Patientin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe ausüben müssen. Nicht einmal die Eingliederungsmassnahmen habe sie erfolgreich abschliessen können. Die Patientin habe sich aber mehrmals für einen erneuten Arbeitsversuch bzw. berufliche Massnahmen motiviert gezeigt. Ein langsamer, schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg auf dem zweiten Arbeitsmarkt bis zu einem Pensum von maximal 50 % werde als realistischer erachtet. Dass die Patientin von den Gutachtern zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit beurteilt worden sei, sei nur schwer nachvollziehbar, da die Patientin viele Einschränkungen habe. Allein der Druck, den sie erlebe, wenn sie daran denke, mit Schmerzen und schwer reduzierter allgemeiner Belastbarkeit zu 100 % arbeiten zu müssen, verunsichere sie und löse depressive Symptome aus. Die Prognose ihrer psychophysischen Erkrankung sei eher als ungünstig zu bezeichnen. Zusammenfassend, die langjährige Krankheitsgeschichte der Patientin berücksichtigend, mit langsamer, nur nach intensiver Behandlung erreichten psychischen Stabilisierung und mit kaum spürbarer Besserung des somatischen Gesundheitszustandes und in der Situation, dass die Patientin krankgeschrieben und nicht zu 100 % angestellt gewesen sei, sei daran festzuhalten, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Sodann bestehe eine zusätzliche Schwierigkeit, was die antidepressive Medikation betreffe. Unter der Behandlung mit Duloxetin habe die Patientin, die schon vorher übergewichtig gewesen sei, noch mehr zugenommen, sodass sich die somatischen Krankheiten dadurch verschlechtert hätten. Es stelle sich sodann die Frage, wie sich die psychische Erkrankung, falls Duloxetin wegen der Nebenwirkungen abgesetzt werden müsse, entwickeln werde (IV-Nr. 68).

 

3.12     RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 fest, der Verlauf der bisherigen Psychotherapie sei den Gutachtern bekannt gewesen und sie hätten dazu Stellung genommen. Der psychiatrische Gutachter lege auf dem Boden seiner Exploration nachvollziehbar dar, dass die depressive Symptomatik weitgehend remittiert sei, psychologische Faktoren aber an der Aufrechterhaltung und dysfunktionalen Ausgestaltung und Verarbeitung chronischer Schmerzen beteiligt seien. Die verbleibenden Ressourcen in den psychischen Grundfunktionen führten aber dazu, dass die Versicherte trotz der chronischen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei. Die Behandlerin beurteile die Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit anders als die Gutachter. Im Gegensatz zur Einschätzung der Behandlerin seien die Schlussfolgerungen der Gutachter durch die sorgfältige Exploration, die lege artis erhobenen Befunde und die Diskussion der Standardindikatoren begründet und nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden (IV-Nr. 72 S. 2).

 

3.13     Im Bericht des K.___, Klinik für Allgemeine Innere und Notfallmedizin, Rheumatologie, vom 22. November 2021 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: «1. Angststörung und Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger Persönlichkeitsstörung», «2. Paroxysmal zervikozephales Blockadegefühl mit Bewusstseinseinschränkung seit Jahren», «3. Chronisch rezidivierendes thorakolumbales Vertebralsyndrom», «4. Laterale Knieschmerzen beidseits bei Valgusbelastung rechts > links», «5. Struma multinodosa», «6. TVT 2007 und 02/2017», «7. Adipositas» und «8. Klinisch distal symmetrische Polyneuropathie». Unter «Beurteilung und Verlauf» wurde dargelegt, die Patientin leide seit Jahren unter bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, bislang ohne Lähmungserscheinungen oder permanente Gefühlsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten. Seit einer Facettengelenksinfiltration LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits im Oktober 2019 und im Rahmen eines regelmässigen Krafttrainings, u.a. auch der rückenstabilisierenden Muskulatur zweimal pro Woche, bestünden nur wenig Beschwerden. Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke im Rahmen von beginnend degenerativen Veränderungen und einer Adipositas sprächen jeweils gut auf intraartikuläre Infiltrationen an, zuletzt am 30. August 2021 im H.___. Für die Patientin stünden im Moment seit Jahren auftretende paroxysmale Blockadegefühle im Schulter-/Nackenbereich mit haubenförmiger Ausstrahlung und zumeist Sekunden bis Minuten dauernden Bewusstseinseinschränkungen im Vordergrund, wobei Stresssituationen auslösend wirkten. Wenn sich die Patientin hinlege, seien diese Beschwerden innert weniger Stunden ohne spezifische Therapie vollständig regredient, wobei zum Teil verstärkt Müdigkeit auftrete. Im Intervall sei die Patientin weitgehend beschwerdefrei. Sie verneine, jemals unter akuten Gelenkschwellungen, Augenentzündungen, Exanthemen einer Aphthosis, protrahierten gastrointestinalen Beschwerden, ruhebetonten Rückenschmerzen oder einer Sicca- bzw. Raynaud-Symptomatik gelitten zu haben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei die Patientin beschwerdearm, wobei insbesondere auch im Bereich der Halswirbelsäule eine weitgehend schmerzfreie Mobilität imponiere, floride Synovitiden fehlten und es lasse sich kein Hinweis für radikuläre sensomotorische Defizite finden. Ein Rheuma-Screen sei negativ ausgefallen. MR-Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule vom Juli 2018 sowie der Brustwirbelsäule vom Mai 2020 zeigten altersentsprechend degenerative Veränderungen, Diskusprotrusionen und Schmorl’sche Knoten, aber keine wegweisenden Befunde. Eine aktuelle Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule sei gegenüber der Voruntersuchung vom Juli 2018 unverändert.

 

In der Gesamtschau komme als Ursache für die zervikozephalen Paroxysmen v.a. auch eine somatoforme Störung im Rahmen einer langjährigen Angststörung mit Panikattacken und depressiven Episoden, welche aktuell mit Duloxetin 120 mg pro Tag behandelt werde, in Frage. Psychotherapie erfolge aktuell durch Dr. med. I.___. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, aktuell sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei beim RAV gemeldet und erhalte Taggeldleistungen (Beschwerdebeilage [BB] 15).

 

3.14     Im Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 13. Dezember 2021 wurden die Hauptdiagnosen «1. Laterale Knieschmerzen beidseits bei Valgusbelastung, rechts > links» und «2. Anamnestisch Status nach TVT» sowie die Nebendiagnose «3. Panikstörung» angegeben. Als Therapie wurde die therapeutische Infiltration der Knie beidseits vermerkt. Zur Indikation wurde erwähnt, es sei auf die letzte Infiltration zu verweisen, diese habe wiederum etwa drei Monate geholfen. Nun sei vor allem das rechte Knie schmerzhaft. Es erfolge eine Punktion beider Kniegelenke von superolateral. Die Infiltration sei mühelos und ohne Komplikationen erfolgt. Die Mobilisation werde nach Massgabe der Beschwerden durchgeführt. Die Patientin werde instruiert, den Schmerzverlauf während der nächsten Stunden und Tage zu beobachten und in der Sprechstunde zu melden (BB 14).

 

3.15     Aus dem Bericht des K.___, Klinik für Neurologie, vom 5. Januar 2022 geht die Hauptdiagnose «Kein Hinweis auf Epilepsie» hervor. Unter dem Titel «Beurteilung/Procedere» wurde erwähnt, anamnestisch berichte die Patientin von Anspannungen des Nackens und linken, zum Teil rechten Armes mit Anspannung unter Stress und beschreibe dabei eine subjektiv reduzierte Ansprechbarkeit. Die neurologische (somatische) Kurzuntersuchung sei unauffällig, die grobe Kraft und die Reflexe linksseitig seien intakt. Eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden, sodass die Beurteilung der Symptome reduziert sei, wobei die Variabilität der Dauer der Symptome sowie das Bemerken einer reduzierten Ansprechbarkeit gegen eine Epilepsie sprächen. Differentialdiagnostisch wäre bei bekannter rezessaler Einengung HWK 5/6 links auch eine subjektive Ausdehnung einer Schmerzsymptomatik denkbar. Die Patientin selbst vermute nicht das Vorliegen einer Epilepsie (BB 13).

 

3.16     Dem Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 27. Januar 2022 können die Hauptdiagnose «Fortschreitende medialbetonte Gonarthrose Knie rechts und beginnende Veränderungen Knie links» und die Nebendiagnosen «1. Status nach TVT 2007 und 02/2017», «2. Klinisch distal, symmetrische Polyneuropathie», «3. Adipositas» und «4. Angststörung und Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger Persönlichkeitsstörung» entnommen werden. Zum Verlauf wurde dargelegt, die Patientin komme aktuell zur Besprechung des durchgeführten MRI. Sie berichte, seit der Spritze im Dezember 2021 seien die Schmerzen am rechten Knie soweit aushaltbar. Teilweise habe sie ein ca. 2 Sekunden lang bestehendes Einklemmgefühl mit starken Schmerzen, dann komme wieder eine Besserung. Insgesamt sei es nun seit zwei Wochen besser. Eine deutliche Schwellung werde verneint. Sie habe innen- und aussenseitig am Knie Schmerzen, diese seien nicht von stechendem Charakter. Im Rahmen der Befunderhebung wurde dargelegt, es bestehe ein soweit unauffälliges, hinkfreies Gangbild. Ein Erguss oder Patella-Verschiebeschmerz seien nicht vorhanden. Es bestehe ein deutliches Krepitieren beim Durchbewegen des Gelenks, vor allem retropatellär. Die Meniscus-Testung sei unauffällig. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, radiologisch schreite die Arthrose klar fort. Aktuell sei die Patientin schmerzkompensiert. Es werde empfohlen, die Cortisoninfiltrationen nur wenn wirklich nötig durchzuführen. Im weiteren Verlauf werde sicherlich irgendwann eine prothetische Versorgung auf die Patientin zukommen (BB 12).

 

3.17     Aus dem Bericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. März 2022 gehen die Hauptdiagnosen «1. Zervikobrachialgien beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont» und «2. Rezessale Stenose C5/6 links» hervor. Zu den erhobenen Befunden wurde angegeben, in der klinischen Untersuchung zeige sich die Kraft der oberen Extremität M5/5. Es bestehe eine Sensibilitätseinschränkung beidseits minim rechtsbetont. Eine klare radikuläre Zuordnung sei nicht möglich. Die Patientin berichte über einschiessende Schmerzen im rechten Arm beim Drücken des rechten Oberarmes. In der Bildgebung (MRI HWS) zeige sich eine foraminale und rezessale Stenose C5/6 links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS. Es bestehe kein spezifisches Korrelat für die von der Patientin geschilderte Schmerzsymptomatik (BB 11).

 

3.18     Im Bericht vom 30. April 2022 legte med. pract. L.___ (Arztpraxis [...]) dar, die Patientin leide unter einer chronischen Schmerzsymptomatik/Schmerzstörung bei Facetten-Gelenksarthrose L3/4, L4/5, L5/S1 beiderseits und Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Wurzelkontakt L5 rechts. Dazu habe sie auch zervikal Schmerzen im Rahmen von Osteochondrosen, Unkarthrosen und posterolateralen spondylophytären Randausziehungen. Daraus resultierten ossäre Neuroforaminalstenosen mit dem Maximum HWK 5/6 und links ausgeprägter als rechts, etwas weniger ausgeprägt respektive beginnend auch HWK 4/5 und HWK 6/7. Es resultierten eine Kompression der Wurzeln C6 links mehr als rechts foraminal sowie eine leichte Bedrängung der Wurzeln C5 und C7 beidseits foraminal (MRI vom 3. Februar 2022). Es seien winzige Diskusprotrusionen zentral auf Höhe BWK 6/7 und BWK 8/9 (April 2020) vorhanden. Die Patientin habe auch laterale Schmerzen beidseits bei Valgus Belastung mehr rechts als links, mit degenerativer Meniskus Läsion bilateral. Dazu habe sie seit Jahren persistierende Schmerzen im rechten Fuss, die sich im letzten Jahr verstärkt hätten. In einem MRI habe man festgestellt, dass sie eine gering dislozierte Fraktur im distalen Schaftbereich des MT IV habe. Dazu vermutlich auch Stressreaktionen in den MT II und III und fortgeschrittene arthrotische Veränderungen mit deutlichen Aktivierungszeichen talonavikular sowie vor allem an den TMT II – IV- Gelenken. Bei all diesen Diagnosen habe die Patientin nicht nur seit Jahren eine Schmerztherapie, sondern auch Infiltrationen und eine Physiotherapie durchgeführt. Auch so habe sie noch wegen persistierender Schmerzen Einschränkungen bei täglichen Tätigkeiten. Die Patientin habe auch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), das unter CPAP kontrolliert sei, sowie eine chronische Therapie mit peroraler Antikoagulation bei rezidivierenden TVB Thrombosen. Ausserdem sei bei ihr eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden, die zurzeit stabil sei bei medikamentöser Therapie und psychologischer/psychiatrischer Unterstützung (IV-Nr. 74 S. 12 ff.; BB 4 f.).

 

3.19  Dem Bericht des H.___, Klinik für Neurologie, vom 11. Mai 2022 können die Diagnosen «1. Leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits (G 56)» und «2. Zervikobrachialgien beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont» entnommen werden. Als Nebendiagnose wurden «3. Anamnestisch Angststörung und Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger Persönlichkeitsstörung» angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin verspüre seit mindestens vier Jahren Schmerzen nuchal und in beiden Schultern. Sie berichte über ausstrahlende Parästhesien in beide Arme, selten schliefen auch die Hände ein. Die etablierte schmerzmodulierende Therapie bringe nur wenig Besserung. MR-tomographisch habe im Vorfeld (MRI HWS 03.02.2022) eine foraminale und rezessale Stenose C5/6 links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS dargestellt werden können. Es habe sich aber keine Neurokompression oder spinale Stenose gezeigt. Die Patientin verneine Paresen oder feinmotorische Einbussen. Zur Beurteilung wurde dargelegt, anamnestisch bestünden Zervikalgien seit Jahren. In der klinischen Untersuchung und auch elektrophysiologisch finde man keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik (seitengleiche Sensomotorik, seitengleicher Reflexstatus, normale F-Wellenanalyse). Aufgrund der Anamnese und der elektrophysiologischen Diagnostik sei es differentialdiagnostisch möglich, dass ein Teil der berichteten Beschwerden durch die nachweislichen diskreten sensomotorischen Karpaltunnelsyndrome beidseits mitverursacht seien. Daher werde in erster Linie zu einer konservativen Therapie mittels Tragen einer volaren Handgelenkschiene geraten. Diese sei der Patientin verordnet worden. Eine dringende Indikation für ein operatives Vorgehen hinsichtlich der Karpaltunnelsyndrome sei derzeit nicht festzustellen (BB 10).

 

3.20  Aus dem Bericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 11. Juni 2022 gehen die Hauptdiagnose «Unklare Cervicobrachialgien beidseits und pseudoradikuläre Ausstrahlung rechtsbetont» sowie die Nebendiagnosen «1. leichtgradiges, sensomotorisches Carpaltunnel-Syndrom beidseits» und «2. Anamnestisch Angststörung und Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger Persönlichkeitsstörung» hervor. Zum Verlauf wurde dargelegt, die Patientin stelle sich zur klinischen Verlaufskontrolle nach neurologischer Abklärung vor. Sie berichte, dass die Schmerzen im Nacken regredient gewesen seien, sie habe hier allerdings noch immer starke Schmerzen über der Schulterpartie auf der rechten Seite. Bezüglich der Carpaltunnel habe sie aktuell eine geringe Schmerzintensität. Der Patientin werde zur weitergehenden Schmerztherapie Analgesie nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (BB 9).

 

3.21  Gemäss dem Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Juli 2022 bestehen folgende Hauptdiagosen: «1. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung», «2. Degenerative Wirbelsäulenveränderung» und «3. Panik- und Angststörungen, Antidepressivabehandlung». Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin beschreibe einen ausstrahlenden Schmerz und ein Kribbeln in beide Arme diffus bis in alle Finger. Zudem gebe es einen Zervikal- und Nackenschmerz, wenn sie den Kopf inkliniere. Die Beschwerden hätten nach einer Hebebelastung im Jahr 2018 begonnen. In der Bildgebung wurden zentrierte Gelenke und keine vermehrten degenerativen Zeichen festgestellt. Unter «Procedere/Vorschlag» wurde vermerkt, der Patientin sei erklärt worden, dass nach klinischer Untersuchung und Anamneseerhebung keine Schulterpathologie bestehe. Die Beschwerden seien bekanntermassen bei ihr recht komplex. Es werde die weitere hausärztliche Betreuung empfohlen (BB 8).

 

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar, eine körperlich angepasste Verweistätigkeit sei ihr jedoch seit dem 25. Juni 2018 wieder vollumfänglich zuzumuten. Dabei müsse es ich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Kauern oder Hocken handeln. Ausserdem seien Arbeiten mit Absturzgefahr und kniende Tätigkeiten nicht möglich. Dabei bestehe keine zusätzliche Leistungseinschränkung. Vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 solle gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen wiederum eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an sich guter Therapierbarkeit funktionelle Leistungseinschränkungen in wichtigen Funktionsbereichen vorhanden gewesen sein sollen, welche die Arbeitsfähigkeit im erwähnten Zeitraum vollständig aufgehoben hätten. Eine (formale) Arbeitsunfähigkeit sei daher nur während des Klinikaufenthaltes vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 anzunehmen. Mit einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; der ermittelte Invaliditätsgrad betrage 23 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei nicht anders zu beurteilen als im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 15. Juli 2021. Es sei von einer sofort umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne abgesehen werden (IV-Nr. 73; A.S. 1 ff.).

 

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, aufgrund ihrer Schmerzen an der Halswirbelsäule und wegen der Panikattacken habe sie an beiden Armen Ausstrahlungen. Diese seien so stark, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Einkaufstaschen zu tragen. Abklärungen im H.___ seien noch im Gange. Sie habe auch massive Schmerzen in ihrem rechten Fuss und könne kaum gehen. Auch hier erfolgten noch Abklärungen im H.___. Beim aktuellen Gesundheitszustand sei es ihr nicht möglich, eine Vollzeitstelle anzunehmen (A.S. 7).

 

4.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, im Bericht betreffend MRT des rechten Fusses vom 24. März 2022 werde festgehalten, dass die chronischen Belastungsschmerzen aktuell exazerbiert seien. Eine massgebliche, mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands bis zum Verfügungserlass vom 5. April 2022 sei damit nicht ausgewiesen. Ausserdem werde von der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es der Beschwerdeführerin aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin auszuüben. Eine uneingeschränkte Arbeitstätigkeit sei nur in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich. Den damit einhergehenden geringeren Erwerbsmöglichkeiten sei bei der Invaliditätsgradbemessung Rechnung getragen worden (A.S. 25).

 

4.2    Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre (internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle M.___ vom 15. Juli 2021 auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 20. und 31. Mai 2021 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. Aktenauszug, IV-Nr. 61.2). Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 61.1 S. 5 ff., vgl. E. II. 3.9 hiervor). Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung – mit Ausnahme der aus psychiatrischer Sicht retrospektiv erfolgten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 2020 bis September 2020 (vgl. E. II. 4.7 f. hiernach) – zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5 hiervor).

 

4.3    Die G.___-Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin) «chronische Lumbalgien/Lumboischialgien linksbetont bei Diskusdegeneration mit Wurzelaffektion L5 und S1, Facettengelenksarthrose L3/L4 und L4/L5», «muskuläre Dysbalance thorakolumbal bei Zustand nach Morbus Scheuermann» und «femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei radiologisch nachgewiesener Femoropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden rechts» und kamen zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bestehe aufgrund der orthopädischen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Juni 2018; im Rahmen einer Exazerbation der Rückenschmerzsymptomatik vom 12. Juni 2018 bis 24. Juni 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 61.1 S. 11). Ab dem 25. Juni 2018 bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung (kein häufiges Bücken, Kauern oder Hocken), ohne ausschliesslich stehende oder ausschliesslich gehende Arbeiten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr und ohne kniende Tätigkeiten, eine vollumfängliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 61.1 S. 10 f. und 61.3 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht stellten die Gutachter die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) einer «rezidivierenden depressiven Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) mit allenfalls subsyndromalen einzelnen Merkmalen einer depressiven Affektregulationsstörung», anamnestisch eines «Zustands nach Panikstörung, aktuell nicht im Vordergrund (ICD-10: F41)», einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ohne Nachweis daraus resultierender hemmender Phänomene» sowie einer «dependenten Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1)» und kamen zum Schluss, nach erfolgreicher ambulanter psychiatrischer Fachbehandlung und psychosomatischer Rehabilitation in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 stehe eine Panikstörung nicht mehr im Vordergrund, auch die rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen der teilstationär-tagesklinischen Behandlung in den F.___, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 sei die ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im Vordergrund gestanden. Insgesamt sei unter der laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine Vollremission zu verzeichnen. Unverändert bestehe das Bild einer chronischen (anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren, wobei festzuhalten sei, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne, bis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes in der Klinik E.___ (ab Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] (September 2020), keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) attestiert werden (IV-Nr. 61.1 S. 8 f.; 61.5 S. 11 ff.).

 

4.4    Gestützt auf diese Begutachtungsergebnisse der G.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, der belastungsabhängigen Beschwerdesymptomatik sowie der Kniegelenkserkrankung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin seit dem 12. Juni 2018 nicht mehr zuzumuten ist. Vom 12. bis 24. Juni 2018 bestand für jede Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 61.3 S. 12). Gemäss den gutachterlichen Angaben kann die Beschwerdeführerin ab dem 25. Juni 2018 eine körperlich angepasste Verweistätigkeit wieder vollumfänglich ausüben. Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf das G.___-Gutachten auf den 12. Juni 2018 fest, was nicht zu beanstanden ist, da die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs ab 16. November 2018 zunächst mit einem reduzierten Pensum und vom 1. April 2019 bis zum 13. Juni 2019 (ab 14. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit infolge einer psychischen Symptomatik erneut ein, vgl. IV-Nr. 28) mit dem ursprünglichen Vollzeitpensum wiederaufnahm (IV-Nr. 25), führt nicht zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28, S. 290 Rz. 35 mit Hinweis). Nach den gutachterlichen Angaben ist die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund der orthopädischen Erkrankungen seit dem 12. Juni 2018 aufgehoben. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Neben der Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des Wartejahres muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 7 ATSG). Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht entscheidend (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Rz. 2220 f.). Wie erwähnt, ist nach den Angaben der G.___-Gutachter von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 25. Juni 2018 auszugehen (IV-Nr. 61.1 S. 11, 61.3 S. 12). Im Folgenden ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 3 hiervor) zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither relevant verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass eine noch vor Erlass der Rentenverfügung eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit unter analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 2 IVV nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3 mit Hinweis auf BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 und Urteil 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1).

 

4.5       Die G.___-Gutachter nahmen zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit retrospektiv dahingehend Stellung, ab dem stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ (Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] (September 2020) habe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden (IV-Nr. 61.1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der vorliegend angefochtenen Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschliesslich während ihres Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020, bestreitet jedoch die von den G.___-Gutachtern attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Behandlung in den F.___, [...], vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020. Dies begründet sie damit, eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung lasse sich in aller Regel nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an sich guter Therapierbarkeit eine funktionelle Leistungseinschränkung in wichtigen Funktionsbereichen resultiere, welche zu einer vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bis zum 18. September 2020 führen solle, zumal aus psychiatrischer Sicht eine optimal angepasste Tätigkeit lediglich eine solche einfacher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen und ohne besonderen Zeitdruck umfasse. Mit einer angepassten, ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (A.S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands sei es ihr nicht zuzumuten, eine Vollzeitstelle anzunehmen (A.S. 7).

 

4.6    Die Prüfung der von Dr. med. N.___ retrospektiv für den Zeitraum vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 61.5 S. 15) anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergibt Folgendes:

 

4.6.1 Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», ist festzuhalten, dass Dr. med. N.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 31. Mai 2021 keine Diagnose mit Relevanz aus psychiatrischer Sicht und damit keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte; die von ihm erhobenen aktuellen Untersuchungsbefunde waren weitgehend unauffällig (vgl. IV-Nr. 61.5 S. 7 ff.). Zum Verlauf gab der psychiatrische Teilgutachter an, die psychosomatische Rehabilitation in der Klinik E.___ habe – neben der ambulanten psychiatrischen Fachbehandlung in derzeit 14-tätigem Rhythmus – zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung geführt. Die Panikstörung habe bereits damals nicht mehr im Vordergrund gestanden und auch eine rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen der teilstationär-tagesklinischen Behandlung sei die ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im Vordergrund gestanden. Insgesamt sei unter der laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine Vollremission, zu verzeichnen. Unverändert bestehe nach wie vor das Bild einer chronischen (anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widerspreche (IV-Nr. 61.5 S. f.).

 

Laut dem Bericht der F.___ vom 13. November 2020 über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 wurden die psychiatrischen Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), zu Beginn der Behandlung mittelgradige Episode», «anamnestisch Panikstörung (F41.0), während des TK-Aufenthaltes ohne diesbezügliche Beschwerden» und «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)» gestellt, wobei unter dem Vermerk «aktuelle Behandlungshinweise» zur rezidivierenden depressiven Störung leichten Grades dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin sei durch die Klinik E.___ zur Einrichtung einer geregelten Tagesstruktur, Belastungsevaluation, Verbesserung der körperlichen Entspannungsfähigkeit und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung zugewiesen worden. Die vom Zuweiser verordnete Antidepressiva-Medikation (mit Wellbutrin 150 mg) sei aufgrund persistierender depressiver Beschwerden und im Kontext zur Schmerzproblematik auf ein dual wirksames, schmerzmodulierendes Antidepressivum (Duloxetin 120 mg) umgestellt worden, worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abgezeichnet habe. Zudem sei ergänzend eine Therapie (mit Trittico 100 mg) im Rahmen der beklagten Durchschlafstörungen erfolgt. Der Therapiefokus sei auf der Erarbeitung von Alltagskompetenzen im Kontext mit den psychischen und körperlichen (muskuloskelettalen) Funktionsbeeinträchtigungen gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich ins Stationsgeschehen und in der Gruppe gut integrieren können. Zur Panikstörung wurde angegeben, die Panikattacken seien (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung seien psychoedukative Massnahmen (inkl. Bewältigungstechniken, wie z.B. kontrollierte Atemübung) erfolgt. Zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde festgehalten, durch die Umstellung auf Duloxetin 120 mg sei es zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen gekommen; einzig die Knieschmerzen hätten persistiert (IV-Nr. 55; vgl. E. II. 3.8 hiervor).

 

4.6.2 Zum Komplex «Persönlichkeit» legte Dr. med. N.___ dar, auf der Persönlichkeitsebene wirke die Beschwerdeführerin dependent akzentuiert. Es falle ihr schwer, eigene Bedürfnisse zu erkennen, zu verbalisieren und auch durchzusetzen. Sie neige eher dazu, sich in ihren eigenen Bedürfnissen, Wünschen und Ansprüchen Dritter gegenüber zurückzustellen. Dies führe zu einer Selbstüberforderung, deren Selbstwertgefühl sei ohnehin reduziert. Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien hinlänglich erhalten. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (IV-Nr. 61.5 S. 9). Zu den persönlichen Ressourcen und Belastungen wurde erwähnt, die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Es gelinge ihr, Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien allenfalls gering eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, Kompetenzen zu erwerben, Wissen anzuwenden und Entscheidungen zu fällen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien ausreichend erhalten. Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien allenfalls leicht reduziert, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit im Rahmen der dependenten Persönlichkeitsakzentuierung. Die Interaktions- und Kontaktfähigkeit mit Dritten seien vorhanden, die Gruppenfähigkeit sei ausreichend (IV-Nr. 61.5 S. 14).

 

4.6.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» wurde im Bericht der F.___ vom 13. November 2020 erwähnt, die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer Mietwohnung und habe Haustiere (zwei Katzen und zwei Kaninchen). Früher habe sie ein Pferd besessen, das sie aus finanziellen Gründen habe verkaufen müssen. Die letzte Arbeitsstelle als ungelernte Lageristin bei der B.___ sei ihr auf Oktober 2019 gekündigt worden. Die Arbeitsintegration mit der Invalidenversicherung bei der bisherigen Arbeitgeberin sei letztlich gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 %; IV-Nr. 55 S. 3). Dr. med. N.___ gab zur sozialen Anamnese noch an, die Beschwerdeführerin habe seit ca. 15 Jahren keine Partnerschaft mehr. Sie sei auch nicht mehr auf der Suche nach einem Partner. Soziale Kontakte seien durchaus vorhanden: Es bestehe ein stabiler Freundes- und Bekanntenkreis. Lediglich zur älteren Schwester bestehe Kontakt, zu den anderen Geschwistern sei der Kontakt schon lange abgebrochen. Die Eltern seien verstorben. Die sozio-ökonomische Situation wurde als angespannt bezeichnet (IV-Nr. 61.5 S. 5).

 

4.6.4 Zur Kategorie «Konsistenz» legte Dr. med. N.___ schliesslich noch dar, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung seien konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Es müsse allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sie könne keine Tätigkeit ausüben, weil ihre Schmerzen zu stark seien, in klarem Widerspruch zu den privaten Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund einer Kollegin) sowie zum gesamten Niveau der Alltagsaktivitäten in Kontrast stünden (IV-Nr. 61.5 S. 12).

 

4.7    Gestützt auf die oben wiedergegebenen Angaben zu den Standardindikatoren kann nach der im Zeitraum vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 erfolgten psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ angesichts des bereits damals weitgehend stabilisierten psychischen Gesundheitszustands nicht mehr von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden. So stand die Panikstörung, welche nach den Angaben der Hausärztin Dr. med. D.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___ ab 14. Juni 2019 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten geführt hatte (vgl. IV-Nr. 28, 34 S. 1 und 38 S. 2), bereits während des Aufenthalts in der Klinik E.___ klinisch im Hintergrund (vgl. IV-Nr. 42 S. 2). Zum Therapieverlauf wurde dargelegt, die Vitalparameterkontrollen hätten überwiegend Werte im Normbereich gezeigt, eine Psychopharmaka-Therapie sei nicht indiziert gewesen, die Beschwerdeführerin habe lediglich ein pflanzliches Präparat (Relaxane) bei Angst und Unruhe genommen und die Schlafqualität habe bei festgestelltem mittelschwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom nach einer CPAP-Adaptation verbessert werden können. Ausserdem sei es gelungen, durch körperliche Aktivierung und Strukturierung des Essverhaltens das Gewicht zu reduzieren (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Auch der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___ äusserte sich nach der Würdigung der medizinischen Unterlagen dahingehend, im Rahmen der psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ habe eine zufriedenstellende Stabilisierung erreicht werden können. Die Panikstörung sei bereits damals nicht mehr im Vordergrund gestanden und auch die rezidivierende depressive Störung habe sich gebessert (IV-Nr. 61.5 S. 12). Angesichts dieses Verlaufs ist von einer weitgehenden Stabilisierung bzw. Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Klinik E.___ auszugehen. Dementsprechend wurde nur eine (bis zum 30. Januar 2020) befristete Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 42 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der retrospektiven Einschätzung von Dr. med. N.___, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über den Aufenthalt in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 hinaus bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] im September 2020 bestanden habe, nicht gefolgt werden.

 

4.8    Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass angesichts des weiteren Behandlungsverlaufs von einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, nach dem Austritt aus der Klinik E.___, wo ihr keine antidepressive Medikation verordnet worden sei, habe sich der depressive Zustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert, nach der Verordnung eines Antidepressivums (Wellbutrin) sei jedoch eine leichte Besserung eingetreten (IV-Nr. 68 S. 1; vgl. E. II. 3.11 hiervor). Aus dem Bericht der F.___ vom 13. November 2020 über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 geht im Weiteren hervor, dass die psychische Symptomatik der Beschwerdeführerin gut behandelt, stabilisiert und damit erheblich verbessert werden konnte. So wurde zur anamnestisch diagnostizierten Panikstörung erklärt, diese sei (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden und habe während des Aufenthalts keine Beschwerden verursacht. Die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung reduzierte sich infolge einer Umstellung der Antidepressiva-Medikation (von Wellbutrin auf Duloxetin), worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abzeichnete, von einer mittelgradigen auf eine leichte Episode. Schliesslich kam es durch die Umstellung der Medikation auch zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen und die Durchschlafstörungen konnten behandelt werden (IV-Nr. 55; vgl. E. II. 3.8 hiervor). Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung am 31. Mai 2021 an, unter der Behandlung von Duloxetin gehe es ihr insgesamt psychisch besser. Die Stimmung sei nicht mehr so tief depressiv, die Panikattacken seien nicht mehr aufgetreten und sie erlebe sich auch antriebsreicher, könne durchaus Freude empfinden und ihren Hobbys (Pferde, Katzen, Hunde, Kaninchen) nachgehen (vgl. IV-Nr. 61.5 S. 3). Dr. med. N.___ kam gestützt auf seine Begutachtungsergebnisse zum Schluss, insgesamt habe sich unter der laufenden psychiatrischen Behandlung zwar keine Vollremission, jedoch eine Stabilisierung eingestellt. Die Prognose sei aus rein psychiatrischer Sicht keineswegs schlecht. Der psychiatrische Teilgutachter wies darauf hin, die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sie könne keine Tätigkeit ausüben, weil ihre Schmerzen zu stark seien, stehe in klarem Widerspruch zu ihren privaten Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund einer Kollegin) sowie zum Niveau ihrer Alltagsaktivitäten (vgl. IV-Nr. 61.5 S. 12). Nach den Angaben der Hausärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 trat die langsame Besserung ihres psychischen Zustands unter antidepressiver Medikation Mitte Mai 2020 ein, wobei zur psychischen Stabilität auch die Tierpflege im Rahmen eines Pensums von 50 % (nachmittags vier Stunden im Stall) beigetragen habe (IV-Nr. 69 S. 3; vgl. E. II. 3.10 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 61.3 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass diese private Aktivitäten (Tierpflege) von der Beschwerdeführerin demnach schon längere Zeit vor Mitte Mai 2020 betrieben werden, welche nach den Angaben von Dr. med. N.___ klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widersprechen (vgl. IV-Nr. 61.5 S. 12 und 13), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik E.___ am 10. Januar 2020 und nach erfolgter Verordnung einer antidepressiven Medikation in der Lage war, eine leidensadaptierte und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeit einfacher geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen und ohne besonderen Zeitdruck im Rahmen eines Vollzeitpensums auszuüben, wie sie von Dr. med. N.___ als zumutbar erachtet wird (vgl. IV-Nr. 61.5 S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erscheint somit ausschliesslich während des Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 als begründet. Auf die von Dr. med. N.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bis zum Ende der Behandlung in den F.___ am 18. September 2020 kann nicht abgestellt werden. Damit ist nach dem Austritt aus der Klinik E.___ vom 10. Januar 2020 erneut von einer umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen, wie sie von den G.___-Gutachtern ab dem 25. Juni 2018 attestiert wurde (vgl. IV-Nr. 61.1 S. 11 und 61.3 S. 12). Auf die anderslautenden Einschätzungen der Hausärztin und der behandelnden Psychiaterin in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2021 (IV-Nr. 67 S. 2 ff.; vgl. E. II. 3.10 hiervor) und 1. September 2021 (IV-Nr. 68; vgl. E. II. 3.11 hiervor) kann nicht abgestellt werden (vgl. E. II. 2.6 hiervor).

 

4.9    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe wegen Schmerzen an ihrer Halswirbelsäule und Panikattacken starke Ausstrahlungen an beiden Armen, sodass sie nicht einmal mehr in der Lage sei, ihre Einkaufstaschen zu tragen. Es sei ihr bei ihrem aktuellen Gesundheitszustand nicht möglich, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Die Abklärungen im H.___ seien noch nicht abgeschlossen (A.S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter Dr. med. O.___ aufgrund seiner Untersuchungsbefunde vom 20. Mai 2021 feststellte, die Halswirbelsäule (HWS) stehe in der Ansicht von dorsal im Lot und es bestehe kein wesentlicher Druckschmerz über den Dornfortsätzen der HWS, dem Trapeziuskamm und im Bereich der paravertebralen Muskulatur. Die Beweglichkeit der HWS sei in allen Ebenen nicht wesentlich eingeschränkt (IV-Nr. 61.3 S. 6). Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___ kam anlässlich seiner Untersuchung vom 31. Mai 2021 zum Schluss, die anamnestisch angegebene Panikstörung sei weiterhin im Hintergrund und derzeit klinisch nicht relevant. Symptome einer Panikstörung seien nicht (mehr) vorhanden. Es gelte zu beachten, dass nach dem Abklingen einer Panikattacke die Arbeitsfähigkeit nicht weiter nachhaltig reduziert werde. Psychologische Faktoren seien an der Aufrechterhaltung und dysfunktionalen Ausgestaltung und Verarbeitung chronischer Schmerzen beteiligt. Die verbliebenen Ressourcen in den psychischen Grundfunktionen führten aber dazu, dass die Beschwerdeführerin trotz der chronischen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei (IV-Nr. 61.5 S. 10 und 13). Demnach kann aufgrund der Angaben der erwähnten G.___-Gutachter nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit infolge von HWS-Schmerzen und Panikattacken ausgegangen werden. Auch gestützt auf die übrigen von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte bestehen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Im Bericht des K.___, Klinik für Allgemeine Innere und Notfallmedizin, Rheumatologie, vom 22. November 2021 wurde festgehalten, im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin beschwerdearm, wobei insbesondere auch im Bereich der Halswirbelsäule eine weitgehend schmerzfreie Mobilität imponiere. Floride Synovitiden (Gelenkinnenhautentzündung) fehlten und es seien keine Hinweise für radikuläre sensomotorische Defizite vorhanden. MR-Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule von Juli 2018 und der Brustwirbelsäule (BWS) vom Mai 2020 zeigten altersentsprechend degenerative Veränderungen, Diskusprotrusionen und Schmorl’sche Knoten, aber keine wegweisenden Befunde. Eine aktuelle Verlaufsuntersuchung der HWS sei gegenüber der Voruntersuchung vom Juli 2018 unverändert (BB 15 S. 2; vgl. E. II. 3.13 hiervor). Im Bericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. März 2022 wurde zur Bildgebung angegeben, das MRI der HWS zeige eine foraminale und rezessale Stenose C5/6 links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS, es bestehe kein spezifisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerzsymptomatik (BB 11 S. 2; vgl. E. II. 3.17 hiervor). Im Bericht des H.___, Klinik für Neurologie, vom 11. Mai 2022 wurde angegeben, MR-tomographisch habe im Vorfeld (MRI der HWS vom 3. Februar 2022; vgl. IV-Nr. 74 S. 14 f.) eine foraminale und rezessale Stenose C5/6 links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS dargestellt werden können, es zeige sich aber keine Neurokompression oder spinale Stenose. Die Beschwerdeführerin verneine Paresen oder feinmotorische Einbussen (BB 10 S. 2; vgl. E. II. 3.19 hiervor). Laut dem Sprechstundenbericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 9. Juni 2022 berichtete die Beschwerdeführerin, die Schmerzen im Nacken seien regredient gewesen, allerdings habe sie noch immer starke Schmerzen über der Schulterpartie auf der rechten Seite (Bericht vom 11. Juni 2022, BB 9 S. 1; vgl. E. II. 3.20 hiervor). Schliesslich wurde im Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Juli 2022 dargelegt, gestützt auf die klinische Untersuchung und die Anamneseangaben bestehe keine Schulterpathologie. Das Röntgen der rechten Schulter zeige zentrierte Gelenke und keine vermehrten degenerativen Zeichen. Die Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin bekanntermassen recht komplex (BB 8; vgl. E. II. 3.21 hiervor). Nach einer Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen ist festzustellen, dass diese die gutachterliche Beurteilung der G.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen vermögen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten HWS-Beschwerden und Panikattacken ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeit einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck im Rahmen eines Vollzeitpensums ohne Leistungseinschränkung auszuüben.

 

4.10  Was die geltend gemachten massiven Schmerzen im rechten Fuss betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädisch-traumatologischen G.___-Teilbegutachtung vom 20. Mai 2021 über keine Beschwerden am rechten Fuss berichtete. Beklagt wurden Schmerzen von der Halswirbelsäule ausstrahlend in beide Arme, Beschwerden in den Kniegelenken vor allem bei Belastung und Venenprobleme. Sodann wurde beim Bücken oder bei längerem Laufen über Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine berichtet. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Fussbeschwerden betreffen das linke Sprunggelenk nach einem operativ behandelten Bänderriss im Teenageralter (IV-Nr. 61.3 S. 3). Dr. med. O.___ stellte bei seiner Untersuchung keinen Befund hinsichtlich des rechten Fusses fest, sondern wies ausschliesslich auf die symmetrische Beschwielung der Fusssohlen und auf die symmetrische Bewegungsfunktion für Sprung- und Zehenbeweglichkeit hin (IV-Nr. 61.3 S. 7). Im Rahmen der Beurteilung legte er dar, Arbeiten in Zwangshaltungen seien aufgrund der Erkrankung der Wirbelsäule nicht mehr möglich und stehende Tätigkeiten sollten aufgrund der Kniegelenkserkrankung vermieden werden (IV-Nr. 61.3 S. 10). Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung (kein häufiges Bücken, Kauern oder Hocken), keine Arbeiten ausschliesslich stehend oder ausschliesslich gehend, keine Arbeiten mit Absturzgefahr und keine kniende Tätigkeit. Eine solche leidensadaptierte Tätigkeit sei vollumfänglich ohne Leistungseinschränkung zuzumuten (IV-Nr. 61.3 S. 12). Der Beweiswert der Beurteilung des orthopädisch-traumatologischen Teilgutachters wird durch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von med. pract. L.___ vom 30. April 2022 nicht relativiert. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter persistierenden Schmerzen im rechten Fuss, die sich im letzten Jahr verstärkt hätten. Im MRI sei eine gering dislozierte Fraktur im distalen Schaftbereich des Mittelfussknochens (MT) IV festgestellt worden; dazu seien vermutlich auch Stressreaktionen in den MT II und III und fortgeschrittene arthrotische Veränderungen mit deutlichen Aktivierungszeichen talonavikular sowie vor allem an den Tarsometatarsal (TMT) II – IV – Gelenken vorhanden (BB 5; vgl. auch MRI vom 24. März 2022 [BB 3]; E. II. 3.18 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist, wird mit der im vorerwähnten Bericht beschriebenen Verstärkung der persistierenden Fussbeschwerden die Einschätzung von Dr. med. O.___ nicht in Frage gestellt. Der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter anerkennt die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin, und in einer optimal leidensangepassten, d.h. körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne ausschliesslich stehende oder ausschliesslich gehende Arbeiten und ohne kniende Tätigkeiten kann wegen verstärkter Fussbeschwerden nicht von einer relevanten funktionellen Einschränkung ausgegangen werden. Eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wird auch mit dem Bericht von med. pract. L.___ vom 30. April 2022 nicht ausgewiesen.

 

4.11  Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiswertige G.___-Gutachten vom 15. Juli 2021 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Verweistätigkeit einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck ab dem 25. Juni 2018 auszugehen. Mit dem zwei Monate und drei Wochen dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 wird eine massgebliche, mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 nicht ausgewiesen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Ein Nachweis für weitere Arbeitsunfähigkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit liegt nicht vor. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich durchzuführen.

 

5.

5.1       Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

 

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf CHF 71'438.00 fest, wobei sie auf den Arbeitgeberfragebogen der damaligen Arbeitgeberin (B.___, [...]) vom 12. September 2018 (IV-Nr. 13 S. 3 ff.) abstellte. Darin wurde ein AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 von CHF 5'953.20 pro Monat (inklusive 13. Monatslohn und Zulagen) angegeben (IV-Nr. 13 S. 6). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 71'438.00. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vorliegend somit die Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 15 S. 2 und IV-Nr. 25]; vgl. auch ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ [IV-Nr. 4 S. 4]). Demnach ist das Einkommen von CHF 71'438.00 auf das Jahr 2019 anzupassen, was zu einem Valideneinkommen von CHF 72'113.00 führt (vgl. Nominallohnindex, Frauen, Dienstleistungen, 2018: 105.8, 2019: 106.8).

 

5.2

5.2.1    Seit dem Verlust der zuletzt ausgeübten Arbeitsstelle per Ende Oktober 2019 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten zu ermitteln ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a, S. 326 Rz. 94). Nach den hier massgebenden medizinischen Angaben der M.___-Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne ausschliessliche stehende oder ausschliesslich gehende Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr und erhöhter Verletzungsgefahr, ohne kniende Tätigkeiten) einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck zu 100 % auszuüben, wobei keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht (IV-Nr. 61.1 S. 10, 61.3 S. 12, 61.4 S. 12 und 61.5 S. 15). Damit ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 4'371.00 (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018 des Bundesamtes für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. und an die Nominallohnentwicklung (2018: 105.9; 2019: 107.0) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 4'604.10 pro Monat bzw. CHF 55’249.00 pro Jahr.

 

5.2.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter den erwähnten Einschränkungen ausüben kann, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, da dieser im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst und die erwähnten Einschränkungen zu keinem lohnrelevanten Nachteil führen. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2. mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, begründet bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen leidensbedingten Abzug; ebenso wenig ihr Alter oder andere von der Rechtsprechung anerkannte Gründe. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von CHF 55'249.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 72'113.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 23.39 bzw. (abgerundet) 23 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor). Selbst bei Gewährung eines (hier nicht gerechtfertigten) leidensbedingten Abzugs von 10 % würde kein Rentenanspruch entstehen (IV-Grad von 31 %).

 

6.

6.1       Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie benötige «Hilfe für eine stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeitswelt» (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dagegen fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da die Beschwerdeführerin die ihr attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sofort umsetzen könne. Da sie sich im von Seiten der Gutachter attestierten Ausmass nicht arbeitsfähig fühle, fehle es an der dafür erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit (A.S. 3). Die gutachterlichen Abklärungen haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte, d.h. ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste Verweistätigkeit im Ausmass von 100 % ohne verminderte Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben könnte. Nach den Angaben der G.___-Gutachter bestehen deutlich Ressourcen bezüglich der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des erwähnten körperlichen Belastungsprofils und des Ausbildungs- und Kenntnisstands (vgl. IV-Nr. 61.3 S. 11, 61.4 S. 13 und 61.5 S. 14). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten aktuellen medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 3.13 bis 3.21 hiervor) besteht kein Hinweis, dass sich diesbezüglich an der gutachterlichen Einschätzung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung etwas geändert hätte. Da die Beschwerdeführerin trotz des dargelegten Begutachtungsergebnisses nach wie vor geltend macht, es sei ihr angesichts ihres aktuellen Gesundheitszustands nicht möglich, eine adaptierte Vollzeitstelle anzunehmen, kann nicht von ihrem Eingliederungswillen ausgegangen werden. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist demnach zu verneinen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3., je mit Hinweisen).

 

6.2       Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2022, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

7.

7.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. Juli 2022, A.S. 27 f.) durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser