Urteil vom 20. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente / Rückforderung (Verfügung vom 29. März 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 30) und in der Folge ausgerichtet. Als die Invalidenversicherung nach dem 1. Januar 2012 Renten überprüfte, die vor 2008 infolge medizinisch nicht klar diagnostizierbarer Beschwerden zugesprochen worden waren, wurde im Mai 2012 auch bei der Beschwerdeführerin eine solche Prüfung eingeleitet (IV-Nr. 40). Es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt (IV-Nrn. 43 und 48.1 – 48.3) und die Beschwerdeführerin anschliessend am 26. August 2013 zum Gespräch bei der Beschwerdegegnerin eingeladen, anlässlich welchem sie über die gesetzlichen Neuerungen informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden sollte (IV-Nr. 51).

 

2.      

2.1     Nach dem durchgeführten Revisionsgespräch und einem Vorbescheid (IV-Nr. 53) verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2013 (IV-Nr. 54), es bestehe ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer halben Rente. Diese Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 31. Januar 2016. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt.

 

2.2     Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 55) wurde die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben. Für die Zusprache der beruflichen Massnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen Rente während der Massnahme, längstens aber zwei Jahre, ergehe eine separate Verfügung (jene vom 12. Dezember 2013).

 

3.       Am 28. Januar 2014 wurde mit Eingliederungsmassnahmen begonnen (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin wurde bei der Stellensuche unterstützt. Während der laufenden Massnahmen erliess die Beschwerdegegnerin am 17. November 2014 (IV-Nr. 65) eine Verfügung betreffend Rentenleistungen, weil aufgrund eines Missverständnisses zwischen der Ausgleichskasse Solothurn und der Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2013 in Abgang genommen worden sei. Die Rente werde ab März 2014 wieder ausbezahlt bzw. nachbezahlt.

 

4.       Am 21. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt (IV-Nr. 78). Die Rente wurde in der Folge jedoch offensichtlich weiter ausbezahlt.

 

5.       Am 24. April 2020 (IV-Nr. 79) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des Anspruchs ihres Ehepartners auf eine Altersrente werde die Rentenleistung neu festgesetzt.

 

6.       Am 24. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 81).

 

7.       Mit Verfügung vom 29. März 2022 (IV-Nr. 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin die geleisteten Renten vom 1. April 2017 bis und mit 31. März 2022 zurück und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, einen Betrag von CHF 41'180.00 zurückzuerstatten.

 

8.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.   Die Verfügung vom 29. März 2022 sei aufzuheben.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

9.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 (A.S. 19 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

 

10.     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. September 2022 (A.S. 24 ff.) eine Kostennote zu den Akten.

 

11.     Mit Verfügung vom 7. März 2023 (A.S. 29 f.) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass sich die Parteien im vorliegenden Verfahren auch bereits zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens geäussert haben. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Rückforderung sei berechtigt, werde beabsichtigt, den Streitgegenstand vorliegend auf die Prüfung der Erlassvoraussetzungen auszudehnen. Ohne (anderslautenden) Bericht bis 21. März 2023 werde Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen. Die Parteien lassen sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen.

 

12.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.      

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

 

2.2     Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die dreijährige relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige (resp. dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.1 und E. 2.2 S. 219 f. mit Hinweisen).

 

2.3     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). Der gute Glauben ist auch im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu vermuten. Eine Person kann nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten, wenn sie zwar von der Rechtsmässigkeit des Leistungsbezugs ausgeht, aber immerhin weiss (bzw. bei gebotener Sorgfalt wissen müsste), dass die Rechtmässigkeit umstritten ist und dass sie, sollte sie mit ihrer Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchdringen, die Leistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

 

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Rückforderungsverfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 19 f.) dar, der Beschwerdeführerin sei gemäss Verfügung vom 12. Dezember 2013 eine Invalidenrente bis längstens 31. Januar 2016 zugesprochen worden. Gemäss einer internen Überprüfung sei die Rente jedoch über diese Frist hinaus weiterbezahlt worden, weshalb die Rentenzahlungen von 1. April 2017 bis und mit 31. März 2022 zurückgefordert werden müssten. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 3. März 2022 werde man als Erlassgesuch behandeln und somit das Mahnverfahren für den Moment stoppen. Nach Rechtskraft der Verfügung werde man das Gesuch prüfen.

 

In der Beschwerdeantwort wird ausgeführt, im vorliegenden Fall sei das Vorhandensein des guten Glaubens zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei seinerzeit zu einem Gespräch auf die IV-Stelle eingeladen worden, bei welchem ihr die Umstände zur Rentenaufhebung und das weitere Vorgehen bezüglich Eingliederungsmassnahmen, nebst der schriftlichen Verfügung, zudem noch mündlich erläutert worden seien. Die Kenntnisnahme und das Verständnis seien unterschriftlich bestätigt worden.

 

Nach Beendigung der beruflichen Massnahmen habe es für die IV-Stelle keinen Grund gegeben, sich erneut mit dem IV-Dossier auseinanderzusetzen und aufgrund von Veränderungen weitere prozessleitende Entscheide zu fällen. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verwirkt.

 

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, sie habe nach Abschluss der beruflichen Massnahmen weiterhin die halbe Rente der Invalidenversicherung erhalten. Sie habe in gutem Glauben gedacht, dies sei rechtens. Sie habe keinen Grund und keine Anhaltspunkte gehabt, etwas anderes anzunehmen. Sie habe gedacht, sie habe an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen und sei darin zwei Jahre lang unterstützt worden. Dass sie ihre Rente nachher nicht mehr erhalten sollte, auch wenn die Wiedereingliederung scheitern sollte, sei ihr nicht klar gewesen. Die Umsetzung der spezifischen Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a sei für Laien kaum zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht realisiert, dass ihre Gesundheitsbeschwerden, die sie bei der Arbeit stark einschränkten, und wegen welcher sie seit damals 13 Jahren eine halbe Rente bezogen habe, von der Invalidenversicherung plötzlich nicht mehr als invalidisierend betrachtet würden. Sie habe die komplizierten und scheinbar widersprüchlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht verstanden (einmal Weiterausrichtung der Rente, dann wieder Aufhebung der Rente, dann wieder, es sei ein Missverständnis geschehen, die Rente werde doch wieder bezahlt). Die Beschwerdeführerin habe die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin immer wahrgenommen und deren Verfügungen – negativ wie positiv – akzeptiert und auf die Arbeit der Behörden vertraut. An das Gespräch im Jahr 2013 erinnere sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Gemäss Akten seien kein Dolmetscher und auch keine weitere Begleitperson anwesend gewesen. Ihre Deutschkenntnisse seien nicht gut und damals sicherlich noch schlechter gewesen als heute. Die Verfügungen habe sie nicht recht verstanden.

 

Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2022 geltend gemacht, dass die Rückforderungsansprüche nach einem Jahr verwirkt seien. Falls es so sei, dass die Rente längstens bis 31. Dezember 2016 (recte: 31. Januar 2016) gesprochen worden sei, hätte die Beschwerdegegnerin spätestens im Januar 2017 (recte: Februar 2016) überprüfen müssen, ob die Ausgleichskasse ihre Verfügung erhalten habe («Quittierungspflicht») und – in der Folge – ob sie die verfügte Renteneinstellung ordnungsgemäss umsetze. Die einjährige Verwirkungsfrist habe somit spätestens im Januar 2017 (recte: Februar 2016) zu laufen begonnen. Allerspätestens am 24. April 2020 habe die einjährige Verwirkungsfrist ohnehin zu laufen begonnen. Denn dies sei ein weiterer Anlass gewesen, bei dem die Beschwerdegegnerin oder die Ausgleichskasse bei Beachtung einer zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin die halbe Rente immer noch beziehe. Dies habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2020 ausdrücklich mitgeteilt. Es habe sich am 24. April 2020 also nicht lediglich um eine «automatische Zahlung» der Ausgleichskasse gehandelt, sondern um einen Rechtsakt der Beschwerdegegnerin. Die Rentenleistungen seien neu festgesetzt worden. Bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt hätte die Beschwerdegegnerin den – nach ihrer Auffassung bestehenden – Irrtum erkennen müssen.

 

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist grundsätzlich, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und unbestrittenen Summe von CHF 41'180.00 (Rentenzahlung für April 2017 bis März 2022) erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung wird nur über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen entschieden, nicht aber über den Erlass des Rückforderungsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (vom 14. März 2022; vgl. Beschwerdebeilage 3) zum Schreiben vom 3. März 2022 werde als Erlassgesuch entgegengenommen und nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung separat geprüft. Beschwerdeweise werden indessen Ausführungen zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gemacht und die Beschwerdegegnerin nimmt dazu Stellung. Daraus lässt sich erkennen, wie ihr Entscheid über ein Erlassgesuch ausfallen würde. Sie geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässigen Leistungen nicht gutgläubig bezogen hat. Es würde zu einem Leerlauf führen, hier nur über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung an sich zu entscheiden und gegebenenfalls die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Erlass prüfe. Die Frage der Gutgläubigkeit kann in diesem Verfahren geprüft werden, zumal beide Parteien sich dazu geäussert haben.

 

4.2     Nicht bestritten und gestützt auf die Aktenlage klar ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat. Mit Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2013 (IV-Nrn. 54 und 55) wurde die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben und festgehalten, dass – sofern berufliche Massnahmen durchgeführt werden – noch bis zum 31. Januar 2016 Leistungen ausbezahlt werden. Für die Zeit danach bestand kein Rentenanspruch mehr. Die Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

 

4.3    

4.3.1  Zur Frage, wann die Beschwerdegegnerin bemerkt hatte bzw. hätte bemerken müssen, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt, lässt die Beschwerdeführerin rügen, die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Januar 2017 (bzw. Februar 2016) merken bzw. nachprüfen müssen, ob die Rentenzahlungen auch wirklich eingestellt worden sind. Spätestens am 24. April 2020 hätte sie bemerken müssen, dass die Rente fälschlicherweise noch immer ausbezahlt werde, weil im Sinne eines Rechtsakts der Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen aufgrund des Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes der Beschwerdeführerin neu festgesetzt worden seien.

 

4.3.2  Im Bereich der Invalidenversicherung teilen sich die IV-Stellen und die Ausgleichkassen die entsprechenden Aufgaben. Die IV-Stellen bemessen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem den Invaliditätsgrad, erlassen die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 IVG). Rechtsprechungsgemäss ist mit Blick auf diese gesetzlichen und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen in Zweifel zu ziehen, dass den IV-Stellen eine sogenannte «Quittierungs-», Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt, wie die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht. Es ist keine Verwaltungspraxis ersichtlich, welche von der zuständigen IV-Stelle unmittelbar nach Erlass einer rentenaufhebenden oder -herabsetzenden Verfügung entsprechende Vorkehrungen verlangen würde. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ebenso wenig Entsprechendes ableiten (BGE 146 V 217 E. 3.2 S. 221 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse ihre Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2013 zugestellt. Darin ist festgehalten, dass die Rentenleistungen spätestens per 31. Januar 2016 einzustellen seien. Eine Obliegenheit zur Überprüfung, ob dies ab dem 1. Februar 2016 tatsächlich so gehandhabt werde, bestand nicht.

 

4.3.3  Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde die Rentenleistung neu berechnet und festgesetzt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin das AHV-Alter erreicht hatte (IV-Nr. 79). Die Berechnung der Rentenleistungen gehört zu den Aufgaben der Ausgleichkasse (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG), weshalb die Beschwerdegegnerin, welche die Frage des Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen hat (Art. 57 Abs. 1 IVG), aufgrund dieses Umstandes nicht mit der Sache befasst war und dementsprechend auch nicht bemerken konnte bzw. musste, dass die per 1. Februar 2016 aufgehobene Invalidenrente noch immer bezahlt wird. Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die relative Verwirkungsfrist am 24. April 2020 zu laufen begann. Erst mit dem Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 (IV-Nr. 81) konnte und musste die Beschwerdegegnerin erkennen, dass unrechtmässige Leistungen geflossen waren. Somit erweist sich der Rückforderungsanspruch gemäss angefochtener Verfügung nicht als verwirkt.

 

Er wäre aber auch nicht verwirkt, wenn man entgegen der obigen Erwägungen davon ausginge, dass die relative Verwirkungsfrist mit Verfügung vom 24. April 2020 zu laufen begonnen hätte: Das ATSG wurde per 1. Januar 2021 revidiert. Seither beträgt die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre. Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Somit wäre im vorliegenden Fall eine dreijährige Verwirkungsfrist massgebend.

 

4.3.4  Korrekterweise hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Verfügung vom 29. März 2022 nur die ab 1. April 2017 bezahlten Leistungen zurückgefordert. Die Beschwer­de ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.4     Nachdem festzuhalten ist, dass die Rückforderung zu Recht erfolgte, ist der Streitgegenstand vorliegend – im Einverständnis mit den Parteien – auf die Prüfung der Erlassvoraussetzungen auszudehnen (vgl. dazu E. I. 11 hievor). Dabei gilt es zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. E. II. 2.3 hievor), zu der sich die Parteien in ihren Rechtsschriften geäussert haben (vgl. E. II. 3 hievor).

 

Die Beschwerdeführerin war langjährige Rentenbezügerin, bis im Jahr 2012 eine Revision aufgrund der IV-Revision 6a eingeleitet wurde. Tatsächlich erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, an unterschiedlichen Tagen zwei separate Verfügungen über die Aufhebung der Rente und die Weiterausrichtung während zwei Jahren trotz eigentlicher Aufhebung zu erlassen, etwas schwerfällig und dürfte auch zum Missverständnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse geführt haben, welche die von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenleistungen berechnet und ausrichtet. Im Dezember 2013 scheint nur die Verfügung betreffend Aufhebung der Rente von der Ausgleichskasse berücksichtigt worden zu sein, denn trotz Weiterausrichtung der Rente während zwei Jahren (gemäss Verfügung vom 12. Dezember 2013, IV-Nr. 54) wurden die Rentenzahlungen zunächst gestoppt, was mit Verfügung vom 17. November 2014 (IV-Nr. 65) korrigiert wurde. Trotzdem kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass der Rentenbezug ab dem 1. Februar 2016 gutgläubig erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgt war, am 26. August 2013 zum Gespräch bei der Beschwerdegegnerin eingeladen, anlässlich welchem sie über die gesetzlichen Neuerungen informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden sollte (IV-Nr. 51). In diesem Schreiben wurde auch angegeben, dass das Interview in deutscher Sprache geführt werde und die Beschwerdeführerin eine Person mitnehmen solle, die für sie übersetzen könne, wenn sie sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend verständigen könne. Wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, fand das anschliessende Revisionsgespräch am 7. Oktober 2013 (IV-Nr. 52) ohne übersetzende Person statt. Die Beschwerdeführerin wurde aber vorgängig darauf hingewiesen, dass sie jemanden zum Übersetzen mitnehmen könne. Somit kann sie nun keine sprachlichen Hindernisse geltend machen. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich des Revisionsgesprächs unterschriftlich, dass sie über die neue Gesetzgebung der Beschwerdebilder nach Schlussbestimmungen 6a und über die Auswirkungen informiert wurde. Schliesslich lässt sich dem Protokoll­eintrag vom 19. Februar 2014 zu einem nachfolgenden Eingliederungsgespräch bei der Beschwerdegegnerin entnehmen: «Frau A.___ wird über meine Rolle informiert. Sie wird nochmals über die Rentenverfügung informiert. Ab 1.2.2014 maximal 2 Jahre Rente wenn sie in der Wiedereingliederung mitmacht.» Und: «Kann sich in einfacher hochdeutscher Sprache verständigen». Die Beschwerdeführerin wurde also in der anschliessend gestarteten Eingliederung noch einmal aufgeklärt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Leistungen nach Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung, die fast zwei Jahre lang andauerte, gutgläubig erhalten hatte. Der Abschluss der beruflichen Eingliederung wurde ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 78) mitgeteilt. Darüber, dass die Rentenleistungen mit Abschluss der beruflichen Eingliederung (längstens aber nach zwei Jahren) eingestellt seien, wurde sie mehrfach schriftlich und mündlich aufgeklärt. Die anschliessenden Rentenleistungen wurden nicht gutgläubig bezogen. Eine Prüfung der grossen Härte als zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. E. II. 2.3 hievor) erübrigt sich damit. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Erlass der Rückforderung abzuweisen.

 

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird sowohl in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung als auch (infolge Ausdehnung des Streitgegenstandes) hinsichtlich Erlass der Rückforderung abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer