Urteil vom 4. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 28. April 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 25. Februar 2022 ab dem 17. Februar 2022 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil er das Beratungsgespräch vom 16. Februar 2022 unentschuldigt versäumt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 14). Die sechs Einstelltage wurden in der Taggeldabrechnung pro Februar 2022 vom 3. März 2022 getilgt, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers für diesen Monat von 20 auf 14 Taggelder reduzierte (AWA-Nr. 74).

 

1.2     Das Verlaufsprotokoll enthielt zum Beratungsgespräch vom 14. April 2022 folgende Feststellung (AWA-Nr. 1 S. 2 unten):

Sanktion vom letzten [Beratungsgespräch] > [Beschwerdeführer] hat die Einsprachefrist längst verpasst! Will trotzdem noch eine Einsprache machen, da er der Meinung ist, er habe den Termin nicht mutwillig vergessen!

 

1.3     Am 19. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit folgender E-Mail an die Beschwerdegegnerin (s. unter AWA-Nr. 6 S. 22 f.):

Ich komme nochmals auf unser letztes Beratungsgespräch vom 14. April 2022 zurück.

Wie mit Ihnen besprochen, soll ich Sie betreffs meiner Taggeldkürzung nochmals per E-Mail anfragen um meinen Fall mit Ihrer Vorgesetzten nochmals zu prüfen. Wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie die Taggeldkürzung rückgängig machen könnten da ich viele Probleme mit Betreibungen und Pfändungen habe (…)

 

1.4     Die Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache vom 19. April 2022 mit Entscheid vom 28. April 2022 nicht ein (Aktenseite / A.S. 3 ff.). Zur Begründung gab sie an, die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, welche mit dem Erhalt der Verfügung vom 25. Februar 2022 zu laufen begonnen habe, sei ungenutzt verstrichen.

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 24. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und fordert die Rückzahlung der sechs gestrichenen Taggelder (A.S. 4 f.). Die Beschwerdeschrift enthält u.a. folgende Bemerkung:

Auch wenn meine erste Einsprache aufgrund meiner derzeitigen, erschwerten Lebensumstände verspätet erfolgte, erkläre ich mich mit diesem Entscheid nicht einverstanden.

 

2.2     Die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts erkundigt sich am 31. Mai 2022 beim Beschwerdeführer, an welchem Tag er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2022 zugestellt erhalten habe und welche konkreten Gründe ihn daran gehindert hätten, die Einsprache dagegen innert der Frist von 30 Tagen einzureichen (A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer antwortet darauf am 8. Juni 2022 wie folgt (A.S. 8 f.):

Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin], welches per Einschreiben kam habe ich in der Abholfrist abgeholt, jedoch blieb der Umschlag lange ungeöffnet (…)

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.    Die Beschwerde sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. April 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei sechs streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1

2.1.1  Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).

 

2.1.2  Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt. Der blosse Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf genügt nicht, um den Beweis für die Zustellung der Verfügung zu erbringen. Wird bei uneingeschriebenen Sendungen die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

2.2

2.2.1  Die Beschwerdegegnerin verschickte ihre Verfügung vom 25. Februar 2022 mit A-Post, wie sie selber einräumt (A.S. 15 Ziff. 2). Somit liegt kein schriftlicher Beleg über das Zustelldatum vor. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht gehalten, ihre Verfügungen eingeschrieben zu versenden, sie trägt aber das entsprechende Risiko, dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen werden kann (E. II. 2.1.2 hiervor).

 

2.2.2  Richtig ist, dass der Beschwerdeführer selber angibt, seine Einsprache sei verspätet erfolgt (E. I. 2.1 hiervor). Diese Aussage ist jedoch nicht verlässlich genug, um darauf abzustellen. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer auch auf die Nachfrage des Gerichts hin nicht anzugeben, an welchem Tag oder auch nur in welcher Woche ihm die Verfügung zuging. Andererseits spricht er davon, er habe die eingeschriebene Verfügung innert der Abholfrist abgeholt, das Couvert aber zunächst nicht geöffnet (E. I. 2.2 hiervor). Da die Verfügung vom 25. Februar 2022 jedoch mit normaler Post versandt wurde (E. II. 2.2.1 hiervor), kann diese Darstellung so nicht zutreffen. Es entsteht vielmehr der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit einer anderen Sendung verwechselte. Angesichts dieser Unklarheiten verbietet es sich, den Beschwerdeführer auf dem Eingeständnis zu behaften, dass seine Einsprache verspätet sei. Auch die Akten erlauben es nicht, den Zeitpunkt der Zustellung näher einzugrenzen. Der Protokolleintrag zum Beratungsgespräch vom 14. April 2022 enthält keine konkreten Angaben zur Zustellung, sondern lediglich die lapidare Feststellung der Personalberaterin, die Einsprachefrist sei verpasst worden (E. I. 1.2 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hinaus will, dass die Zustellung bei A-Post wenn nicht nach einem Tag, so doch spätestens nach ein paar Tagen erfolge (A.S. 16 Ziff. 3), ist ihr zu entgegnen, dass der Hinweis auf den gewöhnlichen Ablauf dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (E. II. 2.1.2 hiervor). Somit liegt hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung Beweislosigkeit vor, welche sich zu Lasten der Beschwerdegegnerin auswirkt, d.h. es ist davon auszugehen, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2022 innert Frist erfolgte.

 

2.3     In der Beschwerdeantwort wird neu vorgebracht, bei der E-Mail vom 19. April 2022 habe es sich gar nicht um eine Einsprache, sondern um ein Gesuch um Wiedererwägung gehandelt, auf das praxisgemäss nicht eingetreten werden müsse. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus der Mailnachricht vom 19. April 2022 ging hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem tieferen Taggeldanspruch pro Februar 2022, der auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zurückging, nicht einverstanden war. Er bekundete mit anderen Worten hinsichtlich der Einstellungsverfügung einen klaren Anfechtungswillen und begehrte sinngemäss die Aufhebung dieser Einstellung (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2021 vom 2. November 2021 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Anforderungen an das Rechtsbegehren bei nicht anwaltlich vertretenen Einsprechern nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Susanne Genner in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 52 N 31). Im Übrigen erhellt auch aus der Protokollnotiz vom 14. April 2022, dass es dem Beschwerdeführer um eine Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ging. Folglich war mit der Eingabe vom 19. April 2022 ein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden, und zwar nach dem Beweisergebnis fristgerecht (E. II. 2.2.2 hiervor). Ob der Standpunkt des Beschwerdeführers inhaltlich begründet ist oder nicht, ist für die Eintretensfrage ohne Belang.

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Einsprache vom 19. April 2022 leide mangels Unterschrift an einem Formmangel (A.S. 16 Ziff. 4). Die schriftlich erhobene Einsprache muss in der Tat die Unterschrift der Einsprache führenden Person (oder ihres Rechtsbeistands) enthalten (Art. 10 Abs. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11), was bei der vorliegenden E-Mail vom 19. April 2022 nicht der Fall ist; zwar können Eingaben an die Arbeitslosenversicherung auch auf elektronischem Weg erfolgen, doch muss dies über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen geschehen (Art. 1 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in Kraft seit 1. Juli 2021), was der Beschwerdeführer nicht getan hat. Wird eine Einsprache ohne Unterschrift eingereicht, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung dieses Mangels, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Beschwerdegegnerin unterliess dies, obwohl eine solche Nachfrist zwingend ist. Vorbehalten bleibt zwar der Fall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Genner, a.a.O., Art. 52 N 34), was namentlich dann zutrifft, wenn bewusst eine nicht unterzeichnete Einsprache eingereicht wird (a.a.O., N 35). Einem juristischen Laien ohne rechtskundigen Vertreter, wie dem Beschwerdeführer, darf indes nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er bewusst Einsprache per E-Mail erhebt, um Zeit zu gewinnen und die Rechtsmittelfrist zu verlängern (s. zum Ganzen a.a.O., N 35 ff.). Dies muss umso mehr gelten, wenn die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung wie hier das Erfordernis der Originalunterschrift nicht ausdrücklich erwähnt (s. AWA-Nr. 14 S. 39 unten). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich für die Einsprache per E-Mail entschied, um eine Nachfrist zu erhalten, finden sich in den Akten keine. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht von einer Nachfrist absehen dürfen. Erhielt der Beschwerdeführer aber zu Unrecht keine Gelegenheit, seine Einsprache vom 19. April 2022 nachträglich zu unterzeichnen, so kann die Beschwerdegegnerin ihren Nichteintretensentscheid nicht mit der fehlenden Unterschrift begründen.

 

3.       Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. April 2022 zu Unrecht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen, damit diese auf die Einsprache eintritt und sie materiell behandelt.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 28. April 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 geht samt Beilagen (Urkunden 1 – 74) zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann