Urteil vom 31. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. März 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Die 1945 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. November 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 131).

 

1.2     Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 154). Die Berechnung für die Zeit ab 1. November 2021 ergab bei Ausgaben von CHF 40'457.00 und Einnahmen von CHF 61'522.00 einen Einnahmenüberschuss von CHF 21'065.00. Hierfür massgebend war die Anrechnung von Einnahmen unter der Bezeichnung «Verzicht Wohnrecht» in der Höhe von CHF 22'800.00. In der Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 resultierte ein Einnahmenüberschuss von CHF 20'062.00, der ebenfalls auf die Position «Verzicht Wohnrecht» von CHF 22'800.00 zurückzuführen war (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 155 f.).

 

2.       Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2022. Sie beanstandete insbesondere die Position «Verzicht Wohnrecht» (AK-Nr. 158). Die Beschwerdegegnerin traf ergänzende Abklärungen (vgl. AK-Nrn. 157, 168). Die Beschwerdeführerin liess am 20. Februar 2023 ergänzende Unterlagen einreichen (AK-Nr. 170). Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 176; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene neue Berechnung ergab nunmehr einen Einnahmenüberschuss von CHF 28'941.00 (ab 1. November 2021, AK-Nr. 175) respektive von CHF 27'938.00 (AK-Nr. 174). Dazu trug weiterhin der als Einnahme angerechnete Verzicht auf ein Wohnrecht bei, das nun mit CHF 32'280.00 pro Jahr bewertet wurde (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 174 f.).

 

3.       Mit Zuschrift vom 26. April 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2023 erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid und die zugrundeliegende Verfügung vom 12. Mai 2022 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe auszurichten. Beanstandet wird wiederum die Anrechnung der Position «Verzicht Wohnrecht» (A.S. 6 ff.).

 

4.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 «gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin» die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Angelegenheit (A.S. 24).

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab November 2021.

 

1.2     Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist einzig umstritten, ob die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen zu Recht eine Position «Verzicht Wohnrecht» in der Höhe von CHF 32'280.00 berücksichtigt hat. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten und es ist auch kein Fehler ersichtlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

 

2.        

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann der Anspruch jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu, ohne Bindung an frühere Festlegungen, geprüft werden.

 

2.2     Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. (Art. 15e Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

 

3.      

3.1     Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Grundstücks GB B.___. Am 29. Mai 2018 verkaufte sie dieses Grundstück an ihre Enkelin C.___. Der Verkaufspreis wurde auf CHF 477'500.00 festgelegt, wobei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin auf einen Teilbetrag von CHF 17'500.00 schenkungsweise verzichtete, so dass die Käuferin noch eine Summe von CHF 460'000.00 zu bezahlen hatte. Laut Ziffer 4 des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags behielt sich die Beschwerdeführerin als Verkäuferin ein lebenslängliches, entgeltliches Wohnrecht «an der 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses Nr. [...] auf Grundbuch B.___» vor. In das Wohnrecht eingeschlossen war die Mitbenützung des Kellers, der Waschküche, des Gartens und des Parkplatzes. Das Entgelt für das Wohnrecht wurde auf CHF 1'000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) festgelegt (vgl. Kaufvertrag, AK-Nr. 144).

 

3.2     Laut einer telefonischen Auskunft vom 2. Mai 2022, welche die Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde einholte, handelte es sich bei der verkauften Liegenschaft um ein Einfamilienhaus, wobei geplant war, daraus zwei Wohnungen zu erstellen. Das Projekt sei jedoch nie umgesetzt worden. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin in eine ebenfalls ihr gehörende Liegenschaft in [...] gezogen, während das verkaufte Haus in [...] durch die Käuferin (Enkelin) bewohnt werde (AK-Nr. 148). Auch die Abteilung Katasterschätzung, bei der die Beschwerdegegnerin eine Schätzung des Marktmietwertes der durch das Wohnrecht erfassten 3-Zimmerwohnung erbeten hatte, meldete zurück, nach Lage der Akten gebe es keine separate Wohnung, sondern nur ein Einfamilienhaus (vgl. AK-Nr. 149). Die Schätzung ergab schliesslich für das gesamte Einfamilienhaus mit Garage einen Marktmietwert von CHF 2'690.00 pro Monat (AK-Nr. 150). Am 20. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, ausserhalb des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 144) seien keine weiteren Abmachungen zum Wohnrecht getroffen worden. Das vereinbarte Wohnrecht sei aber in dieser Form nie zustande gekommen, da die verkaufte Liegenschaft nicht habe umgebaut werden können und die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss gar nie entstanden sei (AK-Nr. 170). In der Beschwerde wird weiter dargelegt, das entgeltliche Wohnrecht habe sich auf eine noch zu erstellende 3-Zimmerwohnung bezogen und sei nur unter der Bedingung eingeräumt worden, dass der geplante Umbau realisiert werden könne. Der Umbau, dessen Start für Ende Juni 2018 geplant gewesen sei, sei jedoch im letzten Moment gescheitert. Das Einfamilienhaus sei somit im ursprünglichen Zustand geblieben und die Beschwerdeführerin habe das im Kaufvertrag vom 29. Mai 2018 vereinbarte Wohnrecht nicht ausüben können. Aus diesem Grund sei mit einem separaten Dienstbarkeitsvertrag vom 20. März 2019 (vgl. Beschwerdebeilage 3) das bisherige Wohnrecht gelöscht worden. Stattdessen sei ein neues Wohnrecht begründet worden, welches sich nur auf ein Schlafzimmer (2.74 m x 4.35 m) und ein «winziges Wohnzimmer (2.45 m x 4 m)» bezogen habe. Hierfür sei ebenfalls ein Entgelt in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Monat vereinbart worden. Da die Beschwerdeführerin aber noch eine eigene Liegenschaft in [...] besitze, habe sie sich entschieden, dort einzuziehen. Dort habe sie mehr Platz und bezahle weniger. Die Käuferin und Enkelin habe deshalb die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch veranlasst. Diese Dienstbarkeit bestehe seit dem 18. Oktober 2022 nicht mehr (vgl. Beschwerdebeilage 5).

 

3.3     Zusammenfassend präsentiert sich ein ungewöhnlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verkaufte mit dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 29. Mai 2018 (AK-Nr. 144) das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück GB B.___ mit dem darauf stehenden Einfamilienhaus an ihre Enkelin. Der Kaufpreis belief sich auf CHF 477'500.00 respektive nach Abzug des schenkungsweise erlassenen Betrags auf CHF 460'000.00. Zudem behielt sich die Beschwerdeführerin ein lebenslängliches entgeltliches (monatlich CHF 1'000.00 inkl. Nebenkosten) Wohnrecht an einer Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss vor. Diese Dreizimmerwohnung existierte bei Abschluss des Kaufvertrags allerdings noch nicht. Sie hätte kurzfristig erstellt bzw. abgetrennt werden sollen, was in der Folge jedoch nicht realisiert wurde. Deshalb wurde mit dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dienstbarkeitsvertrag vom 20. März 2019 (Beschwerdebeilage 3) das Wohnrecht entschädigungslos aufgehoben und stattdessen ein neues Wohnrecht begründet, welches sich nicht mehr auf eine separate Dreizimmerwohnung, sondern nur noch auf zwei Zimmer und eine separate Dusche bezog. Auch dieses Wohnrecht war entgeltlich; das Entgelt wurde wiederum auf CHF 1'000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) festgelegt. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Wohnrecht aber keinen Gebrauch, sondern lebt in einer anderen ihr gehörenden Liegenschaft in [...]. Am 18. Oktober 2022 wurde auch das am 20. März 2019 begründete Wohnrecht gelöscht (vgl. Beschwerdebeilage 5).

 

4.       Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid den Mietwert des ganzen Hauses von CHF 2'690.00 als Einnahme betrachtet, auf welche die Beschwerdeführerin durch die Nichtwahrnehmung des Wohnrechts verzichtet habe. Sie ging davon aus, das Wohnrecht habe, weil die Dreizimmerwohnung in der Folge nicht erstellt bzw. abgetrennt wurde, das ganze Haus umfasst. Diese Interpretation versteht sich aufgrund des Wortlauts des Kaufvertrags und der aktenkundigen Raumverhältnisse (vgl. AK-Nr. 149 S. 1) nicht von selbst, zumal die Einwohnerkontrolle mitgeteilt hatte, das Haus werde von der Enkelin und Eigentümerin bewohnt (vgl. AK-Nr. 149; E. II. 3.2 hiervor). Zudem wäre bei der Bemessung der Höhe des Verzichts dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Wohnrecht handelte und mit dem Verzicht nicht nur das Nutzungsrecht, sondern auch das dafür zu entrichtende Entgelt wegfiel. Im Beschwerdeverfahren wurden zusätzliche Informationen geliefert und neue Unterlagen eingereicht, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin daher die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an sie selbst zur Neuberechnung. Diesem Antrag ist zu entsprechen und die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

 

5.      

5.1     Für die Verteilung der Prozesskosten gilt eine Rückweisung an die Vorinstanz praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, welche eine andere Kostenverlegung als angezeigt erscheinen lassen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Solche Umstände können vorliegen, wenn die versicherte Person Informationen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten erteilt werden können und müssen, erst im Beschwerdeverfahren nachreicht. Eine solche Konstellation lässt sich hier nicht vollständig verneinen, denn die Beschwerdegegnerin hatte am 23. Januar 2023 um ergänzende Angaben zum Wohnrecht erbeten (AK-Nr. 168) und die Antwort erhalten, es seien «ausserhalb des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages keine weiteren Modalitäten zum vereinbarten Wohnrecht getroffen» worden (vgl. Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 20. Februar 2023, AK-Nr. 170). Erst im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass bereits am 20. März 2019, also mehr als zweieinhalb Jahre vor der EL-Anmeldung, ein Dienstbarkeitsvertrag geschlossen worden war, der zur Löschung des im Kaufvertrag vereinbarten Wohnrechts und zur Begründung eines neuen Wohnrechts führte (Beschwerdebeilage 3), sowie dass dieses neue Wohnrecht auch bereits wieder gelöscht worden war (Beschwerdebeilage 5). Mit diesen zusätzlichen Informationen wäre der Beschwerdegegnerin eine zuverlässigere Beurteilung möglich gewesen. Andererseits hätte der Einspracheentscheid auch ohne diese Unterlagen anders ausfallen müssen (vgl. E. II. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es als gerechtfertigt, die Parteientschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Diese beläuft sich demnach auf zwei Drittel des in der Honorarnote vom 30. Juni 2023 genannten Betrags von CHF 2'495.95, entsprechend CHF 1'664.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

 

5.2     In Beschwerdesachen vor dem kantonalen Versicherungsgericht betreffend Ergänzungsleistungen sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im ELG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'664.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer