Urteil vom 17. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 14. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Mai 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an. Er erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung werde am 30. Juni 2022 enden (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 14). Mit Verfügung vom 3. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab Juli 2022. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des Beschwerdeführers überschreite die Schwelle von CHF 50'000.00 (AK-Nr. 34). Der Beschwerdeführer könne einen neuen Antrag stellen, wenn sein Vermögen unter dieser Summe liege.
2.
2.1 Am 1. September 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer, was er vorkehren müsse, damit er die ÜL wieder beantragen könne. Die Beschwerdegegnerin erteilte eine entsprechende Auskunft und der Beschwerdeführer reichte weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 43 ff.). Es folgten telefonische Unterredungen (vgl. AK-Nr. 73 S. 4 f.) und Korrespondenzen (AK-Nr. 53, 58 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 25. November 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Anspruch auf ÜL. Zur Begründung wurde erklärt, zwischen Ende Juni 2022 und dem 26. September 2022 sei es zu einer unbelegten Vermögensabnahme in der Höhe von CHF 14'445.00 gekommen, welche zusammen mit dem vorhandenen Vermögen weiterhin zu einer Überschreitung der Vermögensschwelle führe. Der Beschwerdeführer habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, entsprechende Beweismittel einzureichen, daher werde aufgrund der Akten entschieden (AK-Nr. 75).
2.3 Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2022 erheben (AK-Nr. 78). Diese wurde am 20. Februar 2023 ergänzend begründet. Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Vermögensschwelle von CHF 50'000.00 sei Ende November unterschritten worden und er habe deshalb Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab 1. Dezember 2022 (AK-Nr. 80).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 1. Mai 2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2023 erheben. Er stellte den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab 1. Dezember 2022 die gesetzlichen Überbrückungsleistungen auszurichten (A.S. 9 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 18 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (Schreiben vom 23. Mai 2023, A.S. 25). Seine Vertreterin reicht am 5. Juni 2023 ihre Honorarnote ein (A.S. 28 ff.).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Dezember 2022.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).
2.2 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).
2.3 Die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf CHF 100'000.00, für die ÜL gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00. Zum für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches im Sinne von Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV], SR 837.21).
2.4 Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 2 ÜLG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen verneint, weil sein Reinvermögen nicht unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 50'000.00 gemäss dem zitierten Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) liege. Der hierfür massgebende Vermögensstand per 30. November 2022 belaufe sich auf CHF 67'672’75. Er setze sich zusammen aus Guthaben von insgesamt CHF 32'209.93 und einem unbelegten Vermögensverbrauch (vom 30. Juni 2022 bis zum 30. November 2022) von CHF 35'462.82.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anrechnung eines Vermögensverzichts respektive unbelegten Vermögensverbrauchs von CHF 35'462.82 sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr habe die unbelegte Vermögensabnahme zwischen Ende Juni 2022 und Ende November 2022 weniger als CHF 10'000.00 betragen.
4. Unbestritten ist, dass sich der tatsächliche Vermögensstand des Beschwerdeführers am 30. November 2022 auf CHF 32'209.93 belief (vgl. die Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2023, S. 7). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht überdies einen unbelegten Vermögensverbrauch von CHF 35'462.82 angerechnet hat.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden (analog zu Art. 11a Abs. 2 ELG) u.a. Einnahmen und Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Verzicht liegt laut Abs. 3 derselben Bestimmung (analog zu Art. 11a Abs. 3 ELG) auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10 000.00 pro Jahr. In Art. 26 ÜLV hat der Bundesrat dazu (gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ÜLG) ergänzende Regeln erlassen. Danach entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 26 Abs. 1 ÜLV). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 13 Abs. 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Art. 26 Abs. 2 ÜLV).
4.1.2 Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen verfasste Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (WÜL) enthält dazu eine ergänzende Regelung. Danach entspricht die Höhe des Vermögensverzichts dann dem Vermögensrückgang, wenn die ÜL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Wenn sie nicht über ein genügendes Einkommen verfügte, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WÜL Rz. 3462.10). Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunterliegt (WÜL Rz. 3462.11 erster Satz). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 8.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 13 multipliziert wird (WÜL Rz. 3462.12). Für eine alleinstehende Person ohne Kinder sieht Anhang 13 einen Faktor von 3,2 vor (vgl. WÜL S. 200).
4.1.3 Das konkrete Vorgehen zur Ermittlung von Verzichtsvermögen wird in der WÜL wie folgt beschrieben: Wenn der tatsächliche Vermögensverbrauch während des zu betrachtenden Zeitraums höher ist als der zulässige Verbrauch nach Rz. 3463.05 (d.h. höher als 10 % des Vermögens pro Jahr, bei Vermögen bis CHF 100'000.00 höher als CHF 10'000.00 pro Jahr), so sind vom übermässigen Vermögensverbrauch – d.h. von der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem zulässigen Verbrauch – zunächst die Auslagen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach Rz. 3463.11 […] in Abzug zu bringen (WÜL Rz. 3463.20), anschliessend die hier nicht interessierenden weiteren gerechtfertigten Vermögensminderungen (vgl. WÜL Rz. 3463.21). Verbleibt danach noch ein Restbetrag, liegt ein Vermögensverzicht vor (vgl. WÜL Rz. 3463.22 erster Satz).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Prüfung des Vermögensverzichts und Vermögensverbrauchs den Zeitraum ab 30. Juni 2022 herangezogen. Mit diesem Datum endete der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Es erscheint als korrekt, diesen Moment jedenfalls im Zusammenhang mit der Vermögensschwelle als «Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen» im Sinne von Art. 13 Abs. 3 ÜLG (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) zu verstehen. Wollte man stattdessen auf das Datum der Neuanmeldung abstellen, würde die in Art. 5 Abs. 1 enthaltene Bezugnahme auf Art. 9a ELG, der ausdrücklich den Einbezug von Verzichtsvermögen vorsieht (vgl. E. II. 2.2 und 2.3), obsolet und die versicherte Person hätte es in der Hand, mit der Anmeldung zuzuwarten und damit die entsprechenden Regeln zu umgehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich schon vor Ende Juni 2022 angemeldet hatte.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Ausgangsvermögen auf den Bankkonten des Beschwerdeführers per 30. Juni 2022 von CHF 66'769.67 aus (CHF 77'769.00 minus zwei Zahlungen von B.___ auf das gemeinsame Konto Ferien), was im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 oben). Wie der Ausgangsbetrag von CHF 77'769.00 ermittelt wurde, ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht vollständig klar, denn die Addition der in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2022 aufgeführten Beträge (vgl. AK-Nr. 33 S. 3), welche soweit ersichtlich korrekt sind, ergibt eine Summe von CHF 78'369.00, also CHF 600.00 mehr. Die Grössenordnung stimmt jedoch und die Differenz wirkt sich, wie sich zeigen wird, nicht entscheidend aus. Die genannte Summe setzt sich aus drei Elementen zusammen: Erstens aus den Guthaben aus fünf Konten (vgl. AK-Nr. 16 S. 1-5) bei der C.___ Bank («D.___»; E.___»; «F.___» [Guthaben in Euro, gemeinsam mit B.___]; «G.___» [gemeinsam mit B.___] und «H.___ [gemeinsam mit B.___]), wobei bei den gemeinsamen Konten jeweils nur die Hälfte des Guthabens berücksichtigt wurde. Zweitens aus dem Wert eines Wertschriftendepots von CHF 12'262.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 7 ff.). Und drittens schliesslich aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice, der sich Ende 2021 auf CHF 44'484.10 belief (vgl. AK-Nr. 17; zum Ganzen AK-Nr. 33 S. 3). Verglichen mit dem ebenfalls unbestrittenen Vermögensstand per 30. November 2022 von insgesamt CHF 32'209.93 (vgl. Einspracheentscheid S. 7; Beschwerdeschrift S. 5) ergibt sich eine Reduktion um CHF 34'559.67. Insoweit ist die Beurteilung unbestritten. Falls der Ausgangswert, wie oben als Möglichkeit erwogen, auf CHF 78'369.00 festzusetzen wäre, ergäbe sich ein Vermögensverbrauch von CHF 35'159.67.
4.2.3 Die vorstehende Berechnung ist allerdings in seinem Punkt zu korrigieren: Die Beschwerdegegnerin hat, wie bereits erwähnt, im Einspracheentscheid den Ausgangsbetrag von CHF 77'769.00 um zwei Zahlungen aus den Jahren 2020 und 2021 von B.___ auf das Konto «F.___» von insgesamt CHF 11'000.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 3, AK-Nr. 80 S. 5 f.) reduziert. Die Berücksichtigung dieser Zahlungen ist grundsätzlich korrekt. Allerdings handelt es sich um ein gemeinsames Konto, welches dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte angerechnet wird, so dass auch die Reduktion auf die Hälfte, also auf CHF 5'500.00, zu beschränken ist. Mit Blick auf das Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei den CHF 11'000.00 allenfalls um den Anteil von B.___ handelte, während der ungefähr gleich hohe Restbetrag dem Beschwerdeführer zustünde, so dass überhaupt keine Reduktion vorzunehmen wäre (vgl. E. II. 4.4 hiernach). Der Ausgangsbetrag von CHF 77'769.00 reduziert sich somit lediglich auf CHF 72'269.00. Verglichen mit dem Restvermögen Ende November 2022 von CHF 32'309.00 ergibt dies einen Vermögensverbrauch von CHF 39'960.00. Mit einem Ausgangsbetrag auf CHF 78'369.00 würde er sich auf CHF 40'560.00 erhöhen.
4.2.4 Unter den Parteien ist in erster Linie umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem weiteren, zusätzlichen Vermögensverbrauch ausgeht. Dieser hat den folgenden Hintergrund: Am 1. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer aus einer Lebensversicherungspolice eine Summe von CHF 46'137.60 auf das Konto bei der C.___ Bank mit der Bezeichnung «E.___» ausbezahlt (AK-Nr. 41 f.), welches zuvor einen Saldo von CHF 348.00 aufgewiesen hatte (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 63 S. 1). Das dortige Guthaben reduzierte sich in der Folge durch verschiedene Belastungen bis am 26. September 2022 auf CHF 34'464.85. Hiervon wurden am 29. September 2022 CHF 30'000.00 auf das Konto «D.___» übertragen (vgl. AK-Nr. 63, 64). Von dort erfolgten im Oktober und November 2022 drei Übertragungen von je CHF 5'000.00, das Konto «D.___» wies Ende November 2022 noch ein Guthaben von CHF 15'101.60 auf (vgl. AK-Nr. 80 S. 16). Die Überträge von je CHF 5'000.00 flossen ihrerseits zurück auf das Konto mit der Bezeichnung «E.___» . Dieses wies Ende November 2022 ein Guthaben von CHF 4'413.30 auf (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 80 S. 14 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Vermögensabnahme von CHF 27'049.00 ermittelt. In diesem Punkt kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Insbesondere scheint sie zu übersehen, dass die Lebensversicherung respektive deren Rückkaufswert bereits einen Teil (und zwar mehr als die Hälfte) des Ausgangsvermögens von CHF 77'769.00 bildete (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor). Die am 1. September 2022 erfolgte Auszahlung führte deshalb nicht zum Anfall zusätzlichen Vermögens, dessen anschliessender Verbrauch zum Verbrauch des Ausgangsvermögens hinzukommen würde. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Verschiebung des zuvor in der Lebensversicherung gebundenen Vermögens auf ein Bankkonto. Indem die Beschwerdegegnerin die Reduktion des aus der Lebensversicherung ausbezahlten Betrags als zusätzlichen Vermögensverbrauch behandelt, kommt es zu einer doppelten Berücksichtigung, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird. Der Einspracheentscheid ist daher insoweit zu korrigieren, als er eine zusätzliche Vermögensabnahme von CHF 27'049.00 als unbelegten Vermögensverbrauch behandelt.
4.2.5 Zusammenfassend ist von einem Vermögensverbrauch von CHF 39'960.00 oder CHF 40'560.00 auszugehen.
4.3 Nach der vorstehend wiedergegebenen Regelung (E. II. 4.1 hiervor) ist ein Vermögensverzicht anzunehmen, wenn und soweit der tatsächliche Vermögensverbrauch den zulässigen Vermögensverbrauch um mehr als CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigt. Wenn die versicherte Person – wie hier der Beschwerdeführer – nicht über ein genügendes Einkommen verfügt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Ausgaben entsprechen bei einer alleinstehenden Person dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der sich im Jahr 2022 auf CHF 19'610.00 belief (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG [in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung]), multipliziert mit dem Faktor 3.2. Dies entspricht einem «zulässigen Vermögensverbrauch» von CHF 62'752.00 pro Jahr oder CHF 26'146.00 für den fünf Monate umfassenden Zeitraum von Ende Juni bis Ende November.
4.4 Der zulässige Vermögensverbrauch beläuft sich bei einem massgebenden Vermögen von unter CHF 100'000.00 auf CHF 10'000.00 pro Jahr. Bezogen auf die fünf Monate von Juli bis November 2022 entspricht dies einem Betrag von CHF 4'166.00. Die Differenz zum tatsächlichen Vermögensverbrauch (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) von CHF 40'560.00 oder CHF 39'960.00 beläuft sich demnach auf CHF 36'394.00 respektive CHF 35'794.00. Nach Abzug des zulässigen Vermögensverbrauchs von CHF 26'146.00 resultiert ein anzurechnender Vermögensverzicht von CHF 10'248.00 respektive CHF 9'648.00. Zusammen mit dem tatsächlichen Vermögen per 30. November 2022 von CHF 32'209.93 resultiert ein Wert, der unter der Schwelle von CHF 50'000.00 liegt. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, die Zahlungen von B.___ von CHF 11'000.00 seien überhaupt nicht – auch nicht im Umfang von CHF 5'500.00 – vom Ausgangsbetrag in Abzug zu bringen (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor).
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. März 2023 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen ab 1. Dezember 2022 betragsmässig festlege.
5.
5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ÜLG). Rechtsanwältin Nussbaumer macht in ihrer Honorarnote vom 5. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 9.75 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 68.20 geltend (A.S. 29 f.), was als angemessen gelten kann. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf CHF 2'698.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen ab 1. Dezember 2022 betragsmässig festlege.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'698.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer