Urteil vom 3. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ausländischer Staatsangehöriger (mit C-Ausweis; Einreise aus B.___ im Jahr 1985), meldete sich am 22. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 91; vgl. auch AK-Nr. 121). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (AK-Nr. 123) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate Mai bis Juli 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung (CHF 952.00 pro Monat) zu (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 124). Für die Zeit ab August 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin – infolge AHV-Rentenvorbezugs der 1958 geborenen Ehefrau und entsprechend höherer Renteneinnahmen des Ehepaares – einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 125).
2.
2.1 Am 16. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 148). Nach verschiedenen Abklärungen (vgl. AK-Nr. 164) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen infolge Vermögensverzichts bzw. Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 (AK-Nr. 165).
2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. bzw. 30. März 2022 Einsprache mit der Begründung, sein Sohn C.___ habe ihm über die letzten Jahre fast monatlich grössere Beträge geliehen, um über die Runden zu kommen. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von mehr als CHF 200'000.00. Die so über Jahre entstandenen Schulden hätten er und seine Frau mittlerweile mit dem Pensionskassenkapital des Beschwerdeführers sowie der Überschreibung ihrer Eigentumswohnung auf den Sohn teilweise abgegolten (vgl. AK-Nrn. 180 und 196).
2.3 Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen sowie betreffend Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. AK-Nr. 211 sowie Mahnungen in AK-Nrn. 220, 222). Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Unterlagen ein (vgl. AK-Nrn. 216 ff., 221).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (AK-Nr. 225; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 22. bzw. 30. März 2022 ab. Zwar liege das anrechenbare Vermögen gemäss Neuberechnung des Vermögensverzichts unter der gesetzlich festgesetzten Vermögensschwelle. Jedoch sei die Liegenschaft in B.___ bei der EL-Anmeldung nicht deklariert worden (A.S. 4) und das Erfüllen der Karenzfrist von zehn Jahren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt worden. Die fehlende Beweiserbringung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 5).
3. Mit Zuschrift vom 4. Januar 2023 (A.S. 7 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 und stellt folgendes Rechtsbegehren (A.S. 8):
Mittels dieser Beschwerde verlange ich, dass ich von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine detaillierte Aufstellung der, gemäss ihren Angaben, fehlenden Unterlagen und Angaben erhalte sowie eine anschliessende Neuprüfung meines Gesuches um Ergänzungsleistung.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 (A.S. 12 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. In Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer bis heute die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des EL-Anspruches nicht eingereicht, weshalb auf die EL-Anmeldung nicht einzutreten sei (A.S. 15).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Replik vom 15. Februar 2023 (A.S. 18 f.) dar, die alten Pässe seien in B.___ und er könne die verlangten Passkopien über die letzten zehn Jahre erst im Mai 2023 (nach der Reise des Sohnes [nach B.___]) einreichen. Er sei jedoch bemüht, die Auslandaufenthalte nachzuweisen, weshalb er eine Bestätigung und die Präsenzkontrolle des Wohnheims seiner Tochter D.___ besorgt habe (A.S. 18; Urk. 2 und 3). Dokumente zum Verkehrs- und Katasterwert der Liegenschaft in B.___ existierten nicht. Man solle ihm mitteilen, wie er diesbezüglich weiter vorzugehen habe (A.S. 19).
5.2 Am 3. März 2023 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Heimaufenthalt der Tochter ein (Monatsabrechnungen der letzten zehn Jahre; A.S. 22; Urk. 5).
6. Mit Duplik vom 13. März 2023 (A.S. 24 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Passkopien seien ein unerlässliches Prüfungsinstrument in Bezug auf die Erfüllung der Karenzfrist. Ausserdem habe die Ausgleichskasse aus anderen Versicherungsfällen die Erkenntnis, dass bei ausländischen Vermögenswerten in B.___ Unterlagen zum Kataster- und Verkehrswert vorgelegt werden könnten.
7. Mit Triplik vom 27. März 2023 (A.S. 28) ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist bis Mitte Juni 2023 zur Einreichung weiterer Unterlagen.
8. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 (A.S. 29 f.) wird diesem Begehren teilweise entsprochen und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der fraglichen Dokumente bis 31. Mai 2023 gesetzt.
9. Mit Eingabe vom 21. Mai 2023 (Postaufgabe: 22. Mai 2023) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 32).
10. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine abschliessende Stellungnahme (vgl. A.S. 34).
11. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 den mit Anmeldung vom 16. September 2021 geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat.
2.
2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 4 Abs. 1 ELG gilt als unterbrochen, wenn eine Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 lit. a ELG) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 lit. b ELG).
2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).
2.3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; bei Ehepaaren liegt diese bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Dabei gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde, zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 i.V.m. Art. 11a Abs. 2-4 ELG).
2.4 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 50'000.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Einkünfte, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a ELG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass eine mögliche Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bereits am Nachweis der für Ausländer erforderlichen 10-jährigen Karenzfrist scheitere (vgl. E. I. 2.4 und 6 hievor). Trotz mehrmaliger Aufforderung (vom 6. September 2022, 29. September 2022 und 1. November 2022) habe der Beschwerdeführer nur die neuen, im Mai 2022 ausgestellten und daher nicht aussagekräftigen Pässe eingereicht. Die fehlende Beweiserbringung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 4 f.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 sei lediglich eine auf dem beigelegten Formular eigenständig zu erstellende Auflistung der Auslandaufenthalte in den letzten zehn Jahren sowie die vollständig kopierten ausländischen Pässe seiner Ehefrau und ihm verlangt worden (beides habe er eingereicht; vgl. AK-Nrn. 216 und 218). Es sei weder schriftlich noch telefonisch je erwähnt worden, dass sämtliche Pässe der letzten zehn Jahre kopiert und eingereicht werden müssten (A.S. 8). Es sei für ihn nie klar ersichtlich geworden, welche Unterlagen genau erforderlich seien (A.S. 9). Sein Sohn habe mehrmals mit der Beschwerdegegnerin telefoniert (vgl. A.S. 7 f.). So auch nach Erhalt der zweiten Mahnung vom 1. November 2022, wobei telefonisch bestätigt worden sei, dass sämtliche Dokumente, die zur Prüfung notwendig seien, vorlägen und keine weiteren Unterlagen mehr übermittelt werden müssten. Er sei folglich davon ausgegangen, dass er keine weiteren Schritte unternehmen müsse (A.S. 9).
3.2.2 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer dar, die alten Pässe seien in B.___ und er könne die verlangten Passkopien über die letzten zehn Jahre erst im Mai 2023 (nach der Reise des Sohnes [nach B.___]) einreichen. Er sei jedoch bemüht, die Auslandaufenthalte nachzuweisen, weshalb er eine Bestätigung und die Präsenzkontrolle des Wohnheims seiner Tochter (Urk. 2 und 3) besorgt habe. Diese belegten, dass die Tochter über die letzten sieben Jahre jeweils drei Wochenenden pro Monat nicht im Heim anwesend war. An diesen Wochenenden habe sie sich jeweils bei ihm und seiner Ehefrau zuhause aufgehalten. Einzig in den Sommermonaten Juli, August oder September sei es ihnen jeweils aufgrund der dreiwöchigen Auslandaufenthalte in B.___ nicht möglich gewesen, die Tochter daheim zu betreuen. Weiter zeigten die Pläne, dass sich die Tochter im Jahr 2020 längere Zeit im Heim aufgehalten habe. Während dieser Periode sei es ihnen aufgrund der Coronakrise nicht gestatten gewesen, die Tochter zu besuchen. In dieser Zeit sei jedoch auch ein Auslandaufenthalt pandemiebedingt nicht möglich gewesen (A.S. 18; siehe auch Monatsabrechnungen in Urk. 5 und E. I. 5 hievor).
3.2.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2023 reicht der Beschwerdeführer Kopien der abgelaufenen Pässe beider Ehegatten ein (Urk. 7 und 8; siehe auch E. I. 9 hievor).
4.
4.1 Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien der abgelaufenen Pässe (Urk. 7 und 8) lassen sich die nachfolgend aufgeführten Ein- und Ausreisestempel entnehmen. Dabei handelt es sich um Stempel der Grenzübergänge E.___ ([...]) – F.___ ([...]) sowie G.___ ([...]) – B.___ (das Haus des Beschwerdeführers befindet sich dort in [...] [vgl. Urk. 6]).
4.1.1 Pass des Beschwerdeführers, gültig vom 23. Juli 2012 bis 22. Juli 2022 (Urk. 7):
Seite 2:
- 1 Stempel, unleserlich
Seite 3:
- 28.07.12 (G.___)
- 01.08.13 (F.___)
- 1x.08.14 (G.___) (wahrscheinlich 17.08.2014)
- 17.08.14 (E.___ / Einreise [...])
- 29.08.15 (E.___ / Einreise [...])
- 13.08.17 (G.___)
- 15.Vx.2x (G.___)
Seite 4:
- 29.08.15 (Ort unleserlich)
- 27.07.17 (E.___ / Ausreise [...])
- 27.07.17 (F.___)
- 1x.xx.21 (unleserlich / Einreise [...])
- xx.xx.xx (E.___ / Einreise [...])
Seite 5:
- 24.08.13 (Ort unleserlich)
- 26.07.14 (E.___ / Ausreise [...])
- 2x.07.14 (F.___) (wahrscheinlich 26.07.14)
- 15.08.16 (E.___ / Einreise [...])
- 13.08.17 (E.___ / Einreise [...])
- 06.08.21 (wahrscheinlich G.___)
Seite 6:
- zwei Stempel, unleserlich
Seite 7:
- 21.07.16 (F.___)
- 15.07.21 (E.___ / Ausreise [...])
- 15.07.21 (F.___)
Seite 8:
- zwei Stempel, unleserlich
Seite 9:
- 15.08.16 (G.___)
Seite 16:
- 09.08.15 (E.___ / Ausreise [...])
- 21.07.16 (E.___ / Ausreise [...])
Seite 17:
- 28.07.12 (E.___)
- 09.08.15 (F.___)
4.1.2 Dem alten Pass der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 8), ebenfalls gültig vom 23. Juli 2012 bis 22. Juli 2022, lassen sich darüber hinaus zwei zusätzliche Stempel mit Datum «19.05.2014» und «24.05.2014» entnehmen.
4.2 Ergänzt durch die am 22. September 2022 unterschriftlich bestätigten Angaben auf dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Formular «Ergänzungsleistungen [EL] – Auslandaufenthalte» (AK-Nr. 218) ergeben sich für die Zeit ab September 2011 folgende Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau:
Auslandaufenthalte (seit Juli 2012)
28.07.2012 – [k.A.] [k.A.] (vgl. AK-Nr. 218: «drei Wochen»)
01.08.2013 – 24.08.2013: 24 Tage (vgl. E. II. 4.1)
19.05.2014 – 24.05.2014: 5 Tage (nur Ehefrau; vgl. E. II. 4.1)
26.07.2014 – 17.08.2014: 23 Tage (vgl. E. II. 4.1)
09.08.2015 – 29.08.2015: 21 Tage (vgl. E. II. 4.1)
21.07.2016 – 15.08.2016: 26 Tage (vgl. E. II. 4.1)
27.07.2017 – 13.08.2017: 18 Tage (vgl. E. II. 4.1)
29.03.2021 – 12.04.2021: 15 Tage (vgl. AK-Nr. 218)
15.07.2021 – 06.08.2021: 23 Tage (vgl. E. II. 4.1 und AK-Nr. 218)
09.05.2022 – 26.05.2022: 18 Tage (vgl. AK-Nr. 218)
18.07.2022 – 11.08.2022: 25 Tage (vgl. AK-Nr. 218)
Die vorstehende, hauptsächlich auf den Pass-Stempeln beruhende Zusammenstellung weist keinerlei Anhaltspunkte auf, die auf einen längeren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers hindeuten. Im Gegenteil legt sie – trotz den vereinzelt unleserlichen Stempeln – den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Juli 2012 nie länger als drei Monate (ununterbrochen am Stück oder zusammengerechnet pro Jahr) im Ausland aufgehalten haben.
4.3 Für diesen Sachverhalt sprechen tendenziell auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zum Heimaufenthalt seiner Tochter: So bestätigte der Leiter des Heims H.___ mit E-Mail vom 7. Februar 2023, dass die 1984 geborene D.___ seit 2007 im H.___ in einem 365 Tage Vollzeitbetreuungsangebot lebe und regelmässig vereinbarte Wochenenden zuhause verbringe. Einmal pro Jahr werde D.___ drei Wochen bei Ferienabwesenheit der Eltern durchgehend vom Heim betreut (Urk. 2).
Wie sich den Präsenzkontrollen des Heims H.___ der Jahre 2017 – 2022 (Urk. 3) entnehmen lässt, wohnte D.___ während durchschnittlich rund drei Wochenenden pro Monat nicht im Heim. Gleichzeitig sind pro Jahr jeweils mehrwöchige Zeiträume zu verzeichnen, in denen die Tochter durchgehend im Heim wohnte (wie vom 23. Juli – 16. August 2017, 8. Juli – 9. August 2018, 8. – 26. Juli und 2. – 27. September 2019, 23. März – 19. Juni und 5. – 30. Oktober 2020, 28. März – 23. April 2021 und 12. Juli – 13. August 2021, 18. Juli – 12. August 2022), u.a. also auch während den vorstehend aufgeführten Auslandaufenthalten (vgl. E. II. 4.2). Dass der ausserordentlich lange Zeitraum ohne auswärtige Wochenenden vom 23. März bis 19. Juni 2020, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik darlegt (A.S. 18), auf Covid-19 bzw. die pandemiebedingten Einschränkungen zurückzuführen sei, erscheint plausibel (siehe zum Ganzen auch die Abrechnungen des Heims H.___ von 2013 – 2022 mit den monatlichen Anwesenheitstagen von D.___ [Urk. 5]).
5. Nach dem unter vorstehender E. II. 4 Dargelegten kann mit überwiegender Wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitraum von zehn Jahren vor Anspruchsbeginn bzw. seit Juli 2012 nie länger als drei Monate (weder am Stück noch insgesamt pro Jahr) im Ausland aufgehalten haben. Die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG (vgl. E. II. 2.2 hievor) ist demnach als erfüllt zu betrachten.
6. Soweit die Beschwerdegegnerin zudem unter Hinweis auf eine zunächst nicht deklarierte Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___ ([...]) ausführt, ohne entsprechende Dokumente die Vermögenssituation nicht abschliessend beurteilen zu können (vgl. E. I. 2.4 und E. I. 6 hievor), wurde auch dieses Versäumnis im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt (vgl. die beglaubigte Übersetzung des Berichts über die Bewertung der Immobilie vom Mai 2023 [Urk. 6]).
7. Fraglich ist allerdings, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verhält bzw. welche Auswirkungen eine (vorübergehend) verweigerte Mitwirkung zeitigen. Sowohl die Kopien der abgelaufenen Pässe als auch die Unterlagen zur Bewertung der Liegenschaft in B.___ wurden – wie vorstehend dargelegt – erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht.
7.1
7.1.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
7.1.2 Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten bzw. Nichteintreten) nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 114 zu Art. 43 ATSG). Bezieht sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsanspruchs, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., N 116 zu Art. 43 ATSG).
7.1.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 S. 213 E. 4.3.1, 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 S. 213 E. 4.3.1, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).
7.2
7.2.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung weiterer Unterlagen auf, damit sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft werden könne. Mitunter verlangte sie mit Schreiben vom 6. September 2022 (AK-Nr. 211) sowie Mahnungen vom 29. September 2022 (AK-Nr. 220) und 1. November 2022 (AK-Nr. 222) eine «Aufstellung der Auslandaufenthalte von beiden Ehegatten der letzten zehn Jahre» (Formular in AK-Nr. 213) sowie den «vollständig kopierten ausländischen Pass (alle Seiten kopieren) von beiden Ehegatten». Beide Belege wurden unter der Überschrift «Auslandaufenthalte» aufgeführt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.2.1 hievor), war damit ohne weiteres ersichtlich, dass die Passkopien als Beleg für die im separaten Formular einzutragenden Auslandaufenthalte dienten und folglich nicht nur Kopien der neuen (ab Mai 2022 gültigen [vgl. AK-Nr. 216] und daher nicht aussagekräftigen), sondern auch der alten, im Zeitraum der letzten zehn Jahre gültigen Pässe einzureichen sind.
7.2.2 Dass die Beschwerdegegnerin sodann – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. die Androhung der Rechtsfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG jeweils am Ende der Mahnschreiben vom 29. September 2022 und 1. November 2022 [AK-Nrn. 220 und 222]) – aufgrund der (damals) vorhandenen Akten entschieden hat und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen namentlich mangels eines Nachweises der zehnjährigen Karenzfrist verneinte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.3
7.3.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer die zur Prüfung eines EL-Anspruches erforderlichen Kopien der alten Pässe (Urk. 7 und 8) sowie Unterlagen betreffend die Bewertung seiner Liegenschaft in B.___ (Urk. 6) beim Versicherungsgericht ein (vgl. A.S. 32), womit er die zuvor diesbezüglich verweigerte Mitwirkung sowie den Nachweis der Karenzfrist (vgl. E. II. 5 hievor) erbracht hat.
7.3.2 Gemäss dem vorstehend Dargelegten ist die somit wieder aufgenommene Mitwirkung als Neuanmeldung zu qualifizieren (vgl. E. II. 7.1.2 hievor), was zur Folge hat, dass sich die weitere Abklärung des Leistungsanspruches auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht und darüber eine neue Verwaltungsverfügung zu erlassen ist (vgl. E. II. 7.1.3 hievor). Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers gestützt auf die nunmehr ergänzten Akten prüfe und über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers prüfe und über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer