Urteil vom 8. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
E.___ und D.___ (A), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer/in
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 25. April 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene D.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) bezieht seit 2002 (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr. 210 S. 9] eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und seit Jahren (periodische Überprüfung 2014, vgl. AK-Nr. 244 S. 3) entsprechende Ergänzungsleistungen (vgl. z.B. AK-Nr. 202). Ihr Ehemann E.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1954, bezieht seit Juni 2019 eine Altersrente der AHV (AK-Nr. 224). Deshalb wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2019 neu festgelegt. Mit Verfügung vom 1. Juni 2019 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 für sich und seine Ehefrau eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 944.00 pro Monat, entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, zu (AK-Nr. 227). Die der Verfügung zugrunde liegende Berechnung enthielt als einzige Einnahmen Renten (AHV, IV, BVG) von insgesamt CHF 49'385.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 228).
1.2 Im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2019 erklärten die Beschwerdeführer, sie wohnten zusammen mit ihrem 1992 geborenen Sohn F.___ in einem Dreipersonenhaushalt. Ihr Vermögen belaufe sich auf CHF 3'474.00. Grundeigentum im In- oder Ausland hätten sie nicht (Formular vom 23. September 2019, AK-Nr. 236 S. 3). Weiter wurden verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter Auszüge aus einem auf die Beschwerdeführer lautenden Konto bei der schweizerischen Bank G.___ (AK-Nr. 240 ff.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge ergänzende Angaben und Dokumente. Diese bezogen sich auf Auslandaufenthalte, auf eine Liegenschaft in der Türkei, welche in den Bankauszügen als Adresse angegeben war (vgl. z.B. AK-Nr. 240 S. 22, 25, 28), sowie auf Bankauszüge aus der Türkei (AK-Nr. 245). Die Beschwerdeführer erklärten in einem Schreiben vom 14. November 2019, sie hätten «das Haus im Jahr 1990 für 14'000 Fr. gekauft». Jetzt wohne dort die Mutter und sie seien in den Ferien dort. Weiter machten sie Angaben zu Auslandaufenthalten und zu Konten in der Türkei (AK-Nr. 249) und reichten einige Unterlagen ein (AK-Nr. 250 ff.), darunter einen Grundbuchauszug (AK-Nr. 250). Am 4. Dezember 2019 nahmen sie nochmals Stellung zu Konten und Auslandaufenthalten (AK-Nr. 253).
1.4 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer hätten ab 1. Januar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführer hätten die verlangten Unterlagen und Informationen, insbesondere betreffend Auslandaufenthalte und die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft, nur unvollständig oder gar nicht eingereicht. Deshalb werde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt (AK-Nr. 256). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2019 (AK-Nr. 259) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020, AK-Nr. 279).
1.5 Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 288) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 12. September 2022 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu prüfe und darüber entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die früheren Auslandaufenthalte bildeten keine Grundlage für eine Einstellung und diese könne sich auch nicht auf eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht stützen, da die Angaben betreffend Konten (soweit anspruchsrelevant) und den Wert der Liegenschaft nicht Gegenstand der vorangegangenen Mahnschreiben gebildet hätten (Urteil VSBES.202.122 vom 12. September 2022, E. 4.1-4.4; AK-Nr. 345).
2. Während des laufenden Gerichtsverfahrens, das sich in die Länge zog, setzte die Beschwerdegegnerin die Abklärungen fort (AK-Nr. 307, 314). Die Beschwerdeführer reichten am 30. August 2021 ein Neuanmeldungs-Formular (AK-Nr. 314) mit Beilagen (AK-Nr. 315 ff., zur Liegenschaft 319 f.) ein. In der Folge verlangte die Beschwerdegegnerin weitere Dokumente (AK-Nr. 324, 334 ff.) und erliess schliesslich am 28. März 2022 eine «letzte Mahnung» (AK-Nr. 339), worauf die Beschwerdeführer einige Belege zu Flugreisen einreichten (AK-Nr. 340). Mit Verfügung vom 25. April 2022 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Neuanmeldung ein (AK-Nr. 343).
3.
3.1 Nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. September 2022 (E. I. 1.5 hiervor) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer über die einzureichenden Dokumente. Verlangt wurden Belege zu den Auslandreisen, Bankauszüge, Rentenbescheinigungen sowie ein türkischer Katasterauszug (Tapu senedi) und Immobiliensteuerauszug (Emlak Vergi Beyannamesi oder Emlak Vergisi Bildirmi; Schreiben vom 22. November 2022, AK-Nr. 350). In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin ein elektronischer Auszug über die Ein- und Ausreisedaten sowie weitere Unterlagen zugestellt (vgl. AK-Nr. 352 ff.).
3.2 Am 27. Januar 2023 erliess die Beschwerdegegnerin drei Verfügungen (vgl. AK-Nr. 375 S. 7):
3.2.1 Die erste Verfügung, gerichtet an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 383), bezieht sich auf den Zeitraum ab 1. Juni 2019, entsprechend seinem Eintritt in das AHV-Alter. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird für den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2022, 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie ab 1. Januar 2023 verneint und einzig für den Monat August 2022 bejaht, Letzteres in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer allein von CHF 480.00. Wie sich der Begründung und den Berechnungsblättern entnehmen lässt, wurde ein Anspruch für das Jahr 2019 wegen der Dauer der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers verneint. Für die Zeit von Januar 2020 bis Juli 2022 sowie ab Januar 2023 wurde eine Gesamtberechnung unter Einbezug der Ehefrau vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 387, 382, 391, 392). Der Anspruch für August 2022 wurde wegen Auslandaufenthalts der Ehefrau für den Beschwerdeführer allein berechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 380 und 386) und von September 2022 bis Dezember 2022 wurde umgekehrt ein Anspruch des Beschwerdeführers wegen Auslandaufenthalts verneint.
3.2.2 Ebenfalls am 27. Januar 2023 erging eine Verfügung über die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente der Beschwerdeführerin für die Perioden von Juni 2019 bis Dezember 2019 (mit der Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) sowie von November 2022 bis Dezember 2022 (ebenfalls mit der Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 480.00 pro Monat). Wie sich der Begründung entnehmen lässt, wurde ein Anspruch für die Zeit von Januar 2020 bis Juli 2022 aufgrund der gemeinsamen Berechnung mit dem Ehemann verneint, ein solcher von August 2022 bis Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 375 S. 7; nachträglich beigezogene Verfügung 2).
3.2.3 Die dritte Verfügung, welche ebenfalls am 27. Januar 2023 erging, betraf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente der Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar 2018 bis Mai 2019. Dieser wurde neu auf CHF 986.00 pro Monat von Februar 2018 bis Dezember 2018 und auf CHF 1'151.00 pro Monat von Januar 2019 bis Mai 2019 festgesetzt. Die Berechnung für 2018 umfasste die Beschwerdeführerin und den Ehemann, diejenige von Januar bis Mai 2019 einzig die Beschwerdeführerin. Damit resultierte gegenüber der früheren Beurteilung für das Jahr 2018 (Februar bis Dezember) eine Rückforderung von CHF 570.00 pro Monat, total CHF 6'270.00, und für die Zeit von Januar bis Mai 2019 eine Nachzahlung von CHF 35.00 pro Monat, total CHF 175.00 (vgl. AK-Nr. 375 S. 7; nachträglich beigezogene Verfügung 3 mit Berechnungsblatt). Nach Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung verblieb eine Rückforderung von CHF 6'095.00.
3.2.4 In den Berechnungen für die gesamte Dauer von Februar 2018 bis «ab Januar 2023» wurde die Liegenschaft in der Türkei mit einem Verkehrswert von CHF 101'600.00, entsprechend dem doppelten Steuerwert des Jahres 2021 von CHF 50'800.00, eingesetzt (AK-Nr. 383). Weiter wurden ein Mietertrag von 5 % dieses Steuerwerts als Einnahme und 20 % hiervon, also 1 % des Steuerwerts, als Ausgabe für Gebäudeunterhalt angerechnet. Soweit nur eine Person in die Berechnung einbezogen wurde, wurde jeweils die Hälfte dieser Beträge berücksichtigt.
3.3 Ebenfalls am 27. Januar 2023 ergingen weitere Verfügungen über die Rückforderung von Krankheitskosten für die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von CHF 32.20 (AK-Nr. 390; vgl. AK-Nr. 258) sowie von Krankheitskosten für den Beschwerdeführer im Jahr 2020 von CHF 44.00 (AK-Nr. 381). Ausserdem erfolgten – jeweils unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 27. Januar 2023 – Abrechnungen über die Rückforderung von Krankheitskosten des Beschwerdeführers im März 2019 von CHF 162.25 (AK-Nr. 384) sowie von Ergänzungsleistungen an die Beschwerde-führerin für den Zeitraum von Februar 2018 bis Dezember 2018 – nach Verrechnung mit einer Nachzahlung für Januar bis Mai 2019 – von CHF 6'095.00 (AK-Nr. 388).
3.4 Die Beschwerdeführer erhoben am 30. Januar 2023 Einsprache «gegen alle Verfügungen». Sie erklärten, sie seien einzig «mit zu viel Auslandaufenthalt von mir [Beschwerdeführer] vom 2019 […] einverstanden», aber vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2022 müssten sie Ergänzungsleistungen erhalten. Der Wert der Liegenschaft in der Türkei habe sich im Jahr 2021 (wie den bereits zugestellten Unterlagen entnommen werden könne) auf CHF 44'000.00, im Jahr 2022 auf CHF 28'800.00 und im Jahr 2023 auf CHF 45'000.00 belaufen, also immer weniger als CHF 50'000.00 betragen. Es sei unzulässig, den doppelten Steuerwert heranzuziehen (AK-Nr. 409). Mit der Einsprache wurden zwei Dokumente über den türkischen Katasterwert in den Jahren 2022 und 2023 eingereicht (AK-Nr. 408).
4. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die «Einstelltage» (wegen langdauernder Auslandaufenthalte) seien korrekt verfügt worden. Im Weiteren werde der Steuerwert von Liegenschaften in der Türkei praxisgemäss mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Vorliegend seien die aktuellen Steuerwerte für die Jahre 2022 und 2023 erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht worden, weshalb im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 2021 der aktenkundige Steuerwert für das Jahr 2021 mangels anderweitiger Angaben als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sei. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 sei der EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Steuerwerte und der damit verbundenen Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft neu zu berechnen und zu verfügen (AK-Nr. 429; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 25. April 2023 bestand auch unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerwerte ab 1. Januar 2022 – mit Ausnahme des Anspruchs auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer im August 2022 und für die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2022 – kein EL-Anspruch (AK-Nr. 427). Der Wert der Liegenschaft wurde für 2022 auf CHF 77'800.00 (das Doppelte des Steuerwerts von CHF 38'900.00) und für 2023 auf CHF 91'800.00 (das Doppelte des Steuerwerts von CHF 45'900.00) festgesetzt (vgl. AK-Nr. 428). Für 2021 und 2020 blieb es beim Betrag von CHF 101'600.00, entsprechend dem doppelten Steuerwert.
5.
5.1 Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2023. Sie beantragen sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die jährliche Ergänzungsleistung sei neu zu berechnen. Im Weiteren beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 1 f.)
5.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 ff.).
5.3 Mit Replik vom 26. Oktober 2023 lassen die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ihren Standpunkt bestätigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
5.4 Mit Eingabe vom 4. September 2024 ziehen die Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Wie erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung, welche den Anspruch für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 betraf, drei separate Verfügungen erlassen (vgl. E. I. 3.2 hiervor). Deren eine ging an den Beschwerdeführer und bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. Januar 2023, wobei bis Ende 2019 ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint wurde und anschliessend von Januar 2020 bis Ende Juli 2022 sowie ab Januar 2023 eine Berechnung unter Einbezug beider Ehegatten erfolgte, während in der Zeit von August 2022 bis Dezember 2022 (wegen Auslandaufenthalten mindestens einer der beiden Personen) jeweils anderes gerechnet wurde. Die beiden anderen Verfügungen, darunter auch diejenige, auf der die Rückforderung basiert, gingen an die Beschwerdeführerin. Wie sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat, enthält das dem Gericht vorliegende Dossier nicht sämtliche Akten, denn im Zusammenhang mit den beiden Verfügungen, die an die Ehefrau gingen, wurden offenbar gesonderte Dossiers angelegt, welche dem Gericht nicht vorliegen. Auch die erwähnten beiden Verfügungen finden sich nicht im Dossier, welches die Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereicht hat, und mussten kurzfristig eingeholt werden. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden und wenigstens über den Anspruch für die gemeinsam berechneten Zeiträume entscheiden zu können, erscheint es in dieser Konstellation als angezeigt, zunächst ein Teilurteil (vgl. BGE 135 V 141) zu fällen, das sich auf den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2022 sowie ab Januar 2023 bezieht, also diejenigen Perioden, für die keine «Einstellungen» wegen eines Auslandsaufenthalts erfolgt sind. Gleichzeitig sind die vollständigen Akten für die anderen Zeiträume einzuholen und es wird darüber – unter Wahrung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführer – möglichst zeitnah in einem separaten Urteil zu entscheiden sein.
1.3 Nach dem Gesagten betrifft der hier zu fällende Teilentscheid den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. Januar 2023. Die verbleibende Uneinigkeit zwischen den Parteien bezieht sich, soweit diese Periode betroffen ist, auf den Wert der in der Türkei gelegenen Liegenschaft. In der Berechnung schlägt sich dies einerseits beim Vermögensverzehr und andererseits beim Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nieder. Ein anderweitiger Fehler in der Anspruchsbeurteilung ist nicht augenfällig. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022. Während die Periode bis Ende 2020 zwingend nach dem alten Recht zu beurteilen ist, wäre für den anschliessenden Zeitraum eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, falls sich herausstellen sollte, dass zum Jahresübergang 2020/2021 ein laufender Anspruch bestand (vgl. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen [ELG, SR 831.30], Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Nachstehend wird deshalb grundsätzlich das frühere Recht zitiert.
2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und c ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert und kann daher für ein neues Kalenderjahr unabhängig von früheren Festlegungen neu beurteilt werden (BGE 128 V 39).
2.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Weiter berücksichtigt werden bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.
3.1 In der Verfügung vom 27. Januar 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für beide Beschwerdeführer gemeinsam, wobei sie den Wert der Liegenschaft in der Türkei mit CHF 101'600.00. bezifferte. Dies führte zu einem Vermögensverzehr in der Höhe von CHF 2'773.00 für die Jahre 2020 und 2021 respektive CHF 3'441.00 für das Jahr 2022. Hinzu kam ein Vermögensertrag von CHF 5’080.00 (entsprechend 5 % des Verkehrswerts der Liegenschaft) abzüglich Mehrausgaben von CHF 1'016.00 (Gebäudeunterhalt, entsprechend 20 % des Ertrags oder 1 % des Verkehrswerts; vgl. Berechnungsblätter für die Jahre 2020 [AK-Nr. 387], 2021 [AK-Nr. 382] sowie Januar bis Juli 2022 [AK-Nr. 392] und ab 1. Januar 2023 [A.S. 14 f.]).
3.2 In der Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zu, dass er im Jahr 2019 zu viel im Ausland gewesen sei, weshalb er mit der Einstellung einverstanden sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2022 habe er jedoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen; dessen Ablehnung sowie dadurch entstandene Rückforderungen akzeptiere er nicht. Im Weiteren könne der Wert der Liegenschaft in der Türkei nachgewiesen werden; die Beschwerdegegnerin dürfe nicht den doppelten Steuerwert der Liegenschaft berücksichtigen. Alle Dokumente seien eingereicht worden (AK-Nr. 407).
3.3 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2023 legte die Beschwerdegegnerin dar, die Liegenschaft in der Türkei sei ab Februar 2018 in der rückwirkenden EL-Berechnung mitberücksichtigt worden. Man habe sich auf die Steuerwerte für das Jahr 2021 gestützt, da die Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt keine weiteren bzw. aktuelleren Steuerunterlagen eingereicht hätten. Als Beilage zur Einsprache seien nun die Steuerwerte der Liegenschaft für die Jahre 2022 und 2023 eingereicht worden. Der Steuerwert von Liegenschaften in der Schweiz und im Ausland liege weit unter dem Verkehrswert. Bei Fehlen einer Verkehrswertschätzung werde zur Ermittlung des Verkehrswertes deshalb praxisgemäss der Steuerwert mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Da nun die Steuerwerte für die Jahre 2022 und 2023 eingegangen seien, seien diese für die betreffenden Jahre als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Den eingereichten Unterlagen sei für das Jahr 2021 ein Steuerwert von 427'653.37 türkische Lyra (TRY), für das Jahr 2022 ein solcher von 576'440.25 TRY und für das Jahr 2023 ein Steuerwert von 930'749.25 TRY zu entnehmen. Umgerechnet mit den jeweiligen Wechselkursen ergebe dies Steuerwerte von CHF 50’800.00 (2021), CHF 38'900.00 (2022) und CHF 45'900.00 (2023). Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Steuergerichts des Kantons Solothurn, welche vorsehe, dass zur Ermittlung des Verkehrswertes der dreifache Steuerwert heranzuziehen sei, sei die in der Verfügung vom 27. Januar 2023 erfolgte Verkehrswertbestimmung, wonach der Steuerwert mit dem Faktor zwei multipliziert worden sei, keinesfalls zu hoch, sondern im Gegenteil eher als zu tief einzuschätzen. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 werde aufgrund der nachträglich im Einspracheverfahren eingereichten aktuellen Steuerwerte und der damit verbundenen Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft für die Jahre 2022 und 2023 neu berechnet (AK-Nr. 429; A.S. 5 ff.). Gemäss der den angefochtenen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums (AK-Nr. 427; A.S.11 ff.) legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 einen Liegenschaftswert von CHF 77'800.00 (2 x CHF 38'900.00; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 433 S. 1; A.S. 23), für August 2022 einen solchen von CHF 38'900.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 431 S. 1; A.S. 17) und ab 1. Januar 2023 einen Liegenschaftswert von CHF 91'800.00 (2 x CHF 45'900.00; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 430 S. 1; A.S. 14) zu Grunde. Die angepassten Liegenschaftswerte führten in den vorerwähnten Zeitperioden zu keiner Änderung der Anspruchsberechtigung (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2023, AK-Nr. 383 S. 1 f.).
3.4 Die Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2023 (A.S. 1 f.) sinngemäss weiterhin die Bewertung der Liegenschaft in der Türkei. In der Replik vom 24. Oktober 2023 lassen sie ergänzend vorbringen, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verkehrswert sei für alle Perioden offensichtlich zu hoch. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Repartitionswert anzuwenden, sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführer würden nun eine Verkehrswertschätzung in der Türkei einholen lassen und in das Verfahren einbringen (A.S. 58 f.).
4. Zu prüfen ist demnach der EL-rechtlich massgebende Wert der in der Türkei gelegenen Liegenschaft, die im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.
4.1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV in der bis Ende 2020 und Art. 17a Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verkehrswert entspricht dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.
4.2 Die Bestimmung des Verkehrswerts von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert.
4.2.1 Die Investitionen, welche für die Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei einem Verkauf innerhalb der Familie nicht immer zutreffen wird). Weiter muss bekannt sein, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen stattgefunden haben, und die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf dem entsprechenden Immobilienmarkt muss sich einigermassen zuverlässig beurteilen lassen. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der Liegenschaft habe sich in der Zwischenzeit reduziert, trägt sie dafür die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02 vom 10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der Liegenschaft relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist deutlich weniger geeignet, wenn der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über Jahrzehnte erstreckt, denn diesfalls lässt sich die seitherige Preisentwicklung oft nicht zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach wertvermehrenden Investitionen ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst. So verhält es sich hier, wo die Liegenschaft nach den Angaben der Beschwerdeführer im Jahr 1990 gekauft wurde, was durch das eingereichte Dokument (Grundbuchauszug vom 31. Juli 1990, AK-Nr. 250) gestützt wird.
4.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03 [gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022] respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 (vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig, wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im Einzelfall massgebenden Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622). Solche Faktoren sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu verlangen, dass in jedem Einzelfall alle diese Aspekte abgehandelt werden, aber es muss sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.
4.2.3 Nicht zulässig ist es nach der Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen, indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O., N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung bilden können).
4.2.4 Eine Wertbestimmung auf der Basis amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt ebenfalls infrage. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine Schätzung vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist, welche den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt. In einer solchen Konstellation erklärte es das Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert heranzuziehen. Es hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche nicht dem Verkehrswert und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im konkreten Fall sei der Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im bundesgerichtlichen Urteil in Euro angegeben, es handelte sich also um den ausländischen [im konkreten Fall italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu niedrig und eine Erhöhung erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen kantonalen Versicherungsgerichts, welches den ausländischen Steuerwert verdoppelt hatte – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Fall –, folgte das Bundesgericht aber nicht. Stattdessen erachtete es ein Abstellen auf den Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der Beschwerdeführerin (Graubünden) als sachgerecht (zitiertes Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3).
4.2.5 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in einem anderen beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, das eine vergleichbare Fragestellung betrifft, zusätzlich auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020. Dieses betrifft nicht Ergänzungsleistungen, sondern die Bemessung des massgebenden Vermögens für die Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt fest, in diesem Zusammenhang sei der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der Kaufpreis einer ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton massgebenden Repartitionsfaktor geteilt wird, für die Belange der Beitragsbemessung mit dem Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass letztlich – wie bei inländischen Liegenschaften – wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere. Art. 29 Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften (zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungrechtlich» [nicht nur beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, im Zusammenhang mit die spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen steht, nicht der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden, welcher für das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die Ergänzungsleistungen massgebend wäre, zumal hier eine Vorschrift, welche Art. 29 Abs. 3 AHVV entspricht, fehlt (der Kanton Solothurn hat von der in Art. 17a Abs. 6 ELV respektive altArt. 17 Abs. 17 Abs. 6 ELV vorgesehenen Möglichkeit, den Repartitionswert als massgeblich zu erklären, keinen Gebrauch gemacht). Immerhin kann er gewisse Anhaltspunkte zur Wertbestimmung von Liegenschaften in das Sozialversicherungsrecht liefern.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar ist oder sich ohne grössere Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da sie den individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis für eine solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen Investitionskosten (für Erwerb oder Bau der Liegenschaft sowie spätere Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese den entsprechenden Anforderungen (E. 4.2.2 hiervor) im Wesentlichen gerecht wird. Fehlt es an einer beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen, dass sich eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen lässt, kann, entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist in diesem Sinn subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 241 N 619).
5.
5.1 Die Akten enthalten insbesondere die folgenden Angaben zur fraglichen Liegenschaft:
5.1.1 In der Steuererklärung 2018 wurde der ausländische Grundbesitz – ebenso wie zuvor – nicht angegeben, sondern die Beschwerdeführer gaben an, sie hätten kein Grundeigentum (AK-Nr. 243). Auch im Formular zur periodischen Überprüfung vom 23. September 2019 wurde die Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland verneint (AK-Nr. 236 S. 3; E. I. 1.2 hiervor). Entdeckt wurde die Liegenschaft, weil die Beschwerdegegnerin beim detaillierten Studium der eingereichten Unterlagen feststellte, dass auf Bankbelegen eine Adresse in [...] in der Türkei genannt wurde (vgl. z.B. AK-Nr. 240 S. 4, 22, 25, 28; AK-Nr. 245), und entsprechende Rückfragen stellte. Am 14. November 2019 teilte der Sohn der Beschwerdeführer daraufhin schriftlich mit, die Eltern hätten «das Haus» im Jahr 1990 für CHF 14'000.00 gekauft. Jetzt wohne die 90-jährige Grossmutter dort (AK-Nr. 249). Weiter wurde ein Grundbuchauszug, datiert vom 31. Juli 1990, eingereicht (AK-Nr. 250). Am 26. Februar 2020 erklärten die Beschwerdeführer am Schalter der Beschwerdegegnerin, es sei ihnen nicht möglich, Belege über den amtlichen Wert der Liegenschaft in der Türkei (wie sie verlangt worden waren, vgl. AK-Nr. 256 S. 2) zu besorgen (AK-Nr. 271).
5.1.2 Am 27. August 2021 reichten die Beschwerdeführer weitere die Liegenschaft betreffende Dokumente ein (AK-Nr. 319). Gleichzeitig erklärten sie, die Liegenschaft habe einen Wert von CHF 46'757.00 (AK-Nr. 320), was offenbar aus dem auf einem der Dokumente genannten Betrag von 427'653.37 TRY abgeleitet wurde (vgl. AK-Nr. 319 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Kaufvertrag der Liegenschaft und Angaben zu einer allfälligen Vermietung verlangt hatte (AK-Nr. 324), antworteten die Beschwerdeführer, die Liegenschaft werde durch die Familie genutzt und sei nicht vermietet; der Kaufvertrag könne nicht mehr beigebracht werden, denn der Kauf sei 30 Jahre her. Der Preis habe 5 Mio. TRY betragen, was vielleicht etwa CHF 14'000.00 entspreche (AK-Nr. 325). In der Folge verlangte die Beschwerdegegnerin einen türkischen Katasterauszug sowie den Ausweis über die türkische Einkommens- und Vermögenssteuer, jeweils mit Übersetzung, verbunden mit dem Hinweis, diese Dokumente könnten mithilfe des türkischen Konsulats bezogen werden (Schreiben vom 11. März 2022, AK-Nr. 337). Die Beschwerdeführer antworteten am 16. März 2022, sie hätten u.a. die Urkunde (tapu senedi) im August 2021 geschickt (AK-Nr. 338; vgl. AK-Nr. 319).
5.1.3 Am 22. November 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin konkret bezeichnete Dokumente von beiden Beschwerdeführern, nämlich einen türkischen Katasterauszug (Tapu senedi) sowie einen türkischen Immobiliensteuerauszug (Emlak Vergi Beyannamesi oder Emlak Vergisi Bildirmi; AK-Nr. 350, mit angehängtem «Beispieldokument»). Die Beschwerdeführer reichten daraufhin nochmals das Dokument (Grundbuchauszug) mit dem Datum vom 31. Juli 1990 ein (AK-Nr. 352 f.; vgl. AK-Nr. 250) sowie zusätzlich ein Dokument, das sie mit «Immobiliensteuer» bezeichneten, und weitere Unterlagen (AK-Nr. 356). Am 9. Januar 2023 erklärte der Sohn per Mail, die Liegenschaft habe aktuell einen Wert von CHF 21'980.00 (AK-Nr. 368). Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin schickte am Folgetag per Mail eine wohl dem Internet entnommene Ansicht der Parzelle (AK-Nr. 369, 370), worauf der Sohn der Beschwerdeführer in zwei Mails antwortete, seiner Mutter gehöre nur ein von ihm auf dem Foto markierter Anteil von 15/207; dieser habe einen Wert von CHF 21'980.00 (vgl. AK-Nr. 372-374). Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fragte nach, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, eine Verkehrswertschätzung in der Türkei machen zu lassen (AK-Nr. 372 S. 3). In einer Aktennotiz wurde in der Folge auf der Basis der vorhandenen Dokumente und der Angaben der Beschwerdeführer bzw. ihres Sohnes festgehalten, es handle sich um ein älteres Haus mit Vorgarten und einer Fläche von 3'574 m2, davon gehöre der Beschwerdeführerin ein Anteil von 15/207, was 259 m2 entspreche. Als massgebender Wert werde der doppelte türkische Steuerwert aus dem Jahr 2021 eingesetzt, was CHF 101'600.00 (TRY 427'653.37 per 2021, Kurs 0.1188, ergebend CHF 58'000.00, mal 2) ergebe. Weiter wurde festgehalten, man habe beim Sohn der Beschwerdeführer nachgefragt, ob diese die Steuerwerte für weitere Jahre einreichen oder eine Verkehrswertschätzung veranlassen würden, was dieser abgelehnt habe. Die Anrechnung erfolge rückwirkend ab Februar 2018 (AK-Nr. 375 S. 3 f.).
5.1.4 Mit der Einsprache vom 30. Januar 2023 wurden schliesslich Dokumente über den (türkischen) Steuerwert der Liegenschaft in den Jahren 2022 und 2023 eingereicht. Danach belief sich dieser Wert für das Jahr 2022 auf TRY 576'440.25, was bei einem Anfang 2022 geltenden Kurs von 0.0675 einer Summe von CHF 38'900.00 entspricht, und für das Jahr 2023 auf TRY 930'749.25, was bei einem Anfang 2023 geltenden Kurs von 0.0494 einem Betrag von CHF 45'900.00 entspricht.
5.2 Belastbare Angaben zu den Investitionskosten liegen nicht vor. Welche Bedeutung dem seinerzeit im Jahr 1990 genannten Preis von 5 Mio. TRY zukam, lässt sich nicht zuverlässig einschätzen. Zudem bildet der Kaufpreis bei einem Kauf, der mehrere Jahrzehnte zurückliegt, ganz grundsätzlich kaum je eine geeignete Grundlage für eine aktuelle Wertbestimmung (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor). Ebenso wenig lässt sich mit auch nur entfernt hinreichender Zuverlässigkeit feststellen, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang in der Zwischenzeit Wertvermehrungen stattgefunden haben. Weiter kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen (zunächst zur IV-Rente der Beschwerdeführerin) bezogen und jeweils wahrheitswidrig angegeben hatten, über kein Grundeigentum zu verfügen – es wäre nicht gerechtfertigt, wenn sich die erheblichen zusätzlichen Beweisschwierigkeiten, welche durch den langen zeitlichen Abstand verursacht wurden, letztlich zu ihren Gunsten auswirken würden. In der Replik vom 24. Oktober 2023 kündigten die Beschwerdeführer an, sie würden eine Schätzung einholen und diese dem Gericht einreichen (Replik S. 4, A.S. 59). Bis heute wurde allerdings keine Schätzung eingereicht. Stattdessen verzichteten die Beschwerdeführer am 4. September 2024 auf die von ihnen verlangte, bereits angesetzte öffentliche Verhandlung und drängten auf eine zeitnahe Fällung des Urteils. Dieser Umstand verdeutlicht, dass das Einholen einer konkreten fachkundigen Schätzung auf erhebliche Schwierigkeiten stösst – wenn dies den Beschwerdeführern, welche aus der Gegend stammen, mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut sind, sich regelmässig dort aufhalten und über persönliche Verbindungen verfügen, während eines ganzen Jahres nicht gelungen ist, kann es von der Beschwerdegegnerin, welcher diese Kenntnisse fehlen und die zusätzlich mit der räumlichen Distanz sowie sprachlichen und anderweitigen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte, erst recht nicht verlangt werden. Anders zu entscheiden, käme einer Überdehnung des Untersuchungsgrundsatzes gleich.
5.3
5.3.1 Zusammenfassend führt in Würdigung der Aktenlage kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass keine zuverlässige Grundlage für eine konkrete Wertbestimmung vorliegt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werde, eine zuverlässige Wertbestimmung lasse sich mit zumutbarem Aufwand vornehmen. Da somit eine konkrete Wertbestimmung ausscheidet, lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den (türkischen) Steuerwert der Liegenschaft als Ausgangsbasis genommen hat. Dieser beläuft sich gemäss den Unterlagen, welche die Beschwerdeführer im Verlauf des Verwaltungsverfahrens beigebracht haben, mit dem zum jeweiligen Jahresbeginn geltenden Umrechnungskurs auf CHF 50'800.00 im Jahr 2021, CHF 38'900.00 im Jahr 2022 und CHF 45'900.00 im Jahr 2023. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Steuerwert zur Ermittlung des EL-rechtlich massgebenden Reinvermögens verdoppelt. Für das Jahr 2020 wurde der Wert für 2021 herangezogen.
5.3.2 Erfahrungsgemäss liegen die Katasterwerte nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland regelmässig erheblich unter dem Verkehrswert. Dies ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020, E. 5.2 und 5.3, oder auch das Urteil 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021, Sachverhalt A [Steuerwert CHF 56'100.00, Schätzung EURO 217'440.00, was im Januar 2019 umgerechnet ca. CHF 245'000.00 entsprach]). Die beiden Urteile beziehen sich auf Italien, es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich in der Türkei anders verhielte. Diesem Umstand gilt es Rechnung zu tragen. So erachtete das Bundesgericht im bereits mehrfach zitierten Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020, E. 5.3, eine Erhöhung des ausländischen (in casu italienischen) Steuerwerts als angezeigt. Anstelle einer Verdopplung, wie sie das dortige kantonale Gericht vorgenommen hatte, entschied es sich für die (analoge) Anwendung des interkantonalen Repartitionsfaktors. Dies entspricht im Ergebnis dem Vorgehen, welches das Bundesgericht für das Beitragsrecht als massgeblich erklärt hat (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor).
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Katasterwert verdoppelt. Zur Begründung stützt sie sich ebenfalls auf das Heranziehen des Repartitionsfaktors, der für den Kantons Solothurn 335 % beträgt vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz, abrufbar unter www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_22_d_220.pdf, zuletzt besucht am 12. September 2024) und damit zu einer noch weitergehenden Erhöhung führen würde. Sie beruft sich dabei auf die kantonsinterne steuerrechtliche Regelung und weist darauf hin, dass im Solothurner Steuerbuch § 27 Nr. 3, unter Ziffer 2.7, in Bezug auf den Steuerwert ausländischer Liegenschaften festgehalten wird, der Steuerwert werde auf einen Drittel des Kaufpreises festgelegt. Die Umrechnung in Schweizerfranken erfolge zum beim Kauf massgebenden Umrechnungskurs. Anschliessende Kursveränderungen hätten keinen Einfluss mehr auf den Steuerwert. Das Steuergericht habe diese Praxis als korrekt beurteilt (Urteil des Kantonalen Steuergerichts SGSTA.2011.29 vom 24. Oktober 2011). Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin, zur Ermittlung des Verkehrswertes sei der (ausländische) Steuerwert mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Wenn sie vorliegend den Faktor 2 herangezogen habe, sei dies jedenfalls nicht zu hoch.
5.3.4 Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, werden die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften im Kanton Solothurn auf einen Drittel des Kaufpreises respektive Verkehrswertes festgelegt. Umgekehrt entspricht der Verkehrswert nach dieser Logik dem Dreifachen des Steuerwerts. Damit werden ausländische Liegenschaften analog zu inländischen behandelt, was das Bundesgericht im erwähnten beitragsrechtlichen Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 (E. II. 4.2.5 hiervor) als sachgerecht bezeichnet hat. Das Abstellen auf die mit einem bestimmten Faktor multiplizierten Katasterwerte entspricht auch einer gewissen Analogie zu Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher eine Bewertung des Vermögens nach den entsprechenden Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer verlangt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den (in CHF umgerechneten) Katasterwert mit dem Faktor zwei multipliziert hat. Die Verkehrswerte von CHF 101'600.00 für das Jahr 2021, CHF 77'800.00 für das Jahr 2022 und CHF 91'800.00 für das Jahr 2023 (vgl. E. II. 3.1 und 3.3 hiervor) sind zu bestätigen. Mangels anderer Informationen lässt es sich auch nicht bestanden, dass der Wert für 2021 auch bereits für das Jahr 2020 herangezogen wurde.
6.
6.1 Eine Liegenschaft stellt einen Vermögenswert dar, kann aber auch vermietet werden. Daher ist ein entsprechender Ertrag als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen. Nach den Angaben der Beschwerdeführer wird die Liegenschaft in [...] nicht vermietet, sondern von der Familie benutzt. Ursprünglich habe die Mutter der Beschwerdeführerin dort gewohnt haben und seit deren Tod im Jahr 2020 diene die Liegenschaft als Ferienwohnung für die Familie. Da demnach keine Vermietung zu Marktpreisen stattfindet, kann auch der Ertrag nicht konkret bestimmt werden. Aktenkundig ist aber, dass sich die Beschwerdeführer und ihr Sohn in den letzten Jahren regelmässig auch während längerer Zeit dort aufhielten.
6.2 Ist eine EL-beziehende Person Eigentümerin einer Wohnung, welche vermietet werden könnte, aber nicht vermietet wird, liegt regelmässig ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte aus Vermögen vor. Anzurechnen ist ein Einnahmenverzicht in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses (vgl. WEL Rz. 3433.03). Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins im Einspracheentscheid auf 5 % des durch sie ermittelten Liegenschaftswertes festgelegt, wobei hiervon 20 % Unterhaltskosten in Abzug gebracht wurden, so dass ein Betrag von 4 % des Liegenschaftswertes verblieb. Dieses Vorgehen ist in einer Situation, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich sachgerecht (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3 und 4). Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich daher, bezogen auf den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2022, auch in diesem Punkt nicht beanstanden.
7. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst eine Reduktion des Liegenschaftswerts auf den bloss einfachen Katasterwert zu keinem anderen Ergebnis führen würde:
7.1 Reduziert man in der Berechnung für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 (vgl. AK-Nr. 433) den Liegenschaftswert von CHF 101'600.00 auf CHF 50'800.00, fällt der Vermögensverzehr von CHF 2’773.00 weg und die Mieteinnahmen reduzieren sich von CHF 5’080.00 auf CHF 2’540.00, während ausgabenseitig der Liegenschaftsunterhalt von CHF 1’016.00 auf CHF 508.00 sinkt. Die Ausgaben sinken demnach um CHF 508.00, die Einnahmen um CHF 5’313.00. Der Einnahmenüberschuss verringert sich von CHF 6'208.00 auf CHF 1'403.00, bleibt aber bestehen.
7.2 Reduziert man in der Berechnung für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 (vgl. AK-Nr. 382) den Liegenschaftswert von CHF 101'600.00 auf CHF 50'800.00, fällt der Vermögensverzehr von CHF 2’773.00 weg und die Mieteinnahmen reduzieren sich von CHF 5’080.00 auf CHF 2'540.00, während ausgabenseitig der Liegenschaftsunterhalt von CHF 1’016.00 auf CHF 508.00 sinkt. Die Ausgaben sinken demnach um CHF 508.00, die Einnahmen um CHF 5’313.00. Der Einnahmenüberschuss verringert sich von CHF 6’272.00 auf CHF 1'467.00, bleibt aber bestehen.
7.3 Reduziert man in der Berechnung für die Zeit von Januar bis Juli 2022 (vgl. AK-Nr. 433) den Liegenschaftswert von CHF 77’800.00 auf CHF 38’900.00, fällt der Vermögensverzehr von CHF 1'188.00 weg und die Mieteinnahmen reduzieren sich von CHF 3'890.00 auf CHF 1'945.00, während ausgabenseitig der Liegenschaftsunterhalt von CHF 778.00 auf CHF 389.00 sinkt. Die Ausgaben sinken demnach um CHF 389.00, die Einnahmen um CHF 3'133.00. Der Einnahmenüberschuss verringert sich von CHF 4'080.00 auf CHF 947.00, bleibt aber bestehen.
7.4 Für die Zeit ab 1. Januar 2023 resultiert (in der neurechtlichen Berechnung) selbst dann ein Einnahmenüberschuss, wenn die Liegenschaft als vollkommen wertlos angesehen würde (was mit Blick auf die Akten keinesfalls gerechtfertigt wäre): Entfernt man in der Berechnung ab diesem Datum (AK-Nr. 430; A.S. 14 f.) diejenigen Positionen, welche mit der Liegenschaft in der Türkei zusammenhängen (ausgabenseitig Liegenschaftsaufwände von CHF 918.00, einnahmenseitig den Vermögenverzehr von CHF 2'788.00 und die Position «Eigenmietwert [nicht selbstbewohnt]» von CHF 4'590.00), verbleiben Ausgaben von CHF 50'331.00, denen Einnahmen von CHF 51'644.00 gegenüberstehen, so dass weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiert. Dieser Überschuss, der auf einer völligen Wertlosigkeit der Liegenschaft basiert und damit mit Sicherheit zu niedrig ist, erhöht sich deutlich, wenn man den einfachen oder doppelten Katasterwert heranzieht. Auch in der altrechtlichen Berechnung ergibt sich bereits dann ein Einnahmenüberschuss, wenn man einen äusserst geringen Wert der Liegenschaft annimmt.
8. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 25. April 2023 korrekt, soweit er den – im Rahmen dieses Teilurteils einzig zu beurteilenden (E. II. 1.2 hiervor) – EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 sowie ab Januar 2023 betrifft. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. Was die übrigen Zeiträume und auch die Rückforderung von CHF 6'095.00 anbelangt, ist das Verfahren fortzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Gericht die diesbezüglichen vollständigen Akten einzureichen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Die Beschwerdeführer stehen im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 14. September 2023; A.S. 49). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit 1. Januar 2023 CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Rechtsanwalt Wyssmann hat am 16. September 2024 zwei Honorarnoten über einen Aufwand von insgesamt 12.89 Stunden eingereicht. Hiervon sind nicht zu berücksichtigen die Leistungen vom 24. und 29. November 2023 von total 0.25 Stunden, die in der ersten Kostennote vom 6. Dezember 2023 nicht enthalten waren, sowie vom 16. September 2024 (Kostennote als Kanzleiaufwand, 0.33 Stunden), 25. Oktober 2023 (verfahrensfremd, 0.5 Stunden), 31. Oktober und 6. Dezember 2023 (Orientierungskopien als Kanzleiaufwand, total 0.34 Stunden), total 1.42 Stunden. Damit verbleibt für das gesamte Verfahren ein grundsätzlich zu entschädigender Aufwand von 11.47 Stunden (davon 2.03 im Jahr 2024 und 9.44 im Jahr 2023). Da vorliegend nur ein Teilurteil zu fällen ist und erheblicher Aufwand für die anderen Zeiträume, insbesondere die dort relevanten Auslandaufenthalte, entstanden ist, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Urteil einen Anteil von 6 Stunden (fünf Stunden im Jahr 2023 und eine Stunde im Jahr 2024) zu entschädigen, was einem Betrag von CHF 1'228.55 entspricht (CHF 1'023.15 für das Jahr 2023 und CHF 205.40 für das Jahr 2024, jeweils inkl. Mehrwertsteuer). Der übrige Aufwand wird im noch zu fällenden zweiten Teilurteil zu berücksichtigen sein. Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 92.30 sind die 26 Kopien (16 im Jahr 2023, 10 im Jahr 2024) mit CHF 0.50 pro Stück (anstatt CHF 1.00) zu entschädigen. Die Auslagen belaufen sich damit auf CHF 62.50 im Jahr 2023 und CHF 23.00 im Jahr 2024 (jeweils inkl. Mehrwertsteuer). Hiervon ist mit dem vorliegenden Teilurteil jeweils die Hälfte zu berücksichtigen, also total CHF 42.75. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich demnach auf CHF 1'271.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
9.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das ELG statuiert keine Kostenpflicht).
Demnach wird erkannt:
1. Kopien der von Amtes wegen eingeholten drei Verfügungen vom 27. Januar 2023 gehen zur Kenntnis an den Vertreter der Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird im Sinne eines Teilurteils abgewiesen, soweit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. Januar 2023 betrifft.
3. Das Beschwerdeverfahren wird weitergeführt, soweit es den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers oder beider Beschwerdeführer zusammen für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 (einschliesslich der damit verbundenen Rückforderung von CHF 6'095.00) sowie vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 betrifft.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht die vollständigen Akten, welche im Zusammenhang mit den beiden an die Beschwerdeführerin gerichteten Verfügungen vom 27. Januar 2023 (vgl. E. I. 3.2.2 und I. 3.2.3 der Urteilserwägungen) erstellt wurden und sich noch nicht in den Gerichtsakten befinden, in der üblichen Form einzureichen. Hierfür wird Frist gesetzt bis 20. November 2024.
5. Es ist vorgesehen, nach Eingang der Akten gemäss Ziffer 4 hiervor das Verfahren zeitnah weiterzuführen und – soweit erforderlich unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – möglichst bald das entsprechende zweite Teilurteil zu fällen.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'271.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 452.60, wenn E.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Honorarregelung wird im zweiten Teilurteil zu ergänzen sein.
8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer