Urteil vom 28. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 31. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. April 2019 (Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. September 2021 eine Stelle in einem Pensum von 60 % angetreten hatte, schloss die Beschwerdegegnerin ihre Eingliederungsbemühungen ab (vgl. IV-Nr. 83).
Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 95) mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2020 (IV-Nr. 35) und 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2021 eine ganze Rente zu, verneinte aber ab 1. Dezember 2021 einen weitergehenden Rentenanspruch.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. In teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2023 seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung über den 30. November 2021 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2023 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (A.S. 37) wird vom Mandatswechsel von Advokatin Karin Wüthrich, Procap, zu Cédric Robin, Procap, Kenntnis genommen. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung 31. März 2023 im Wesentlichen auf die RAD-Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Mai 2020 (IV-Nr. 35) und 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) sowie auf den IV-Protokoll-Eintrag vom 2. Februar 2022, worin sich der RAD-Arzt noch einmal zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte. Die Einschätzungen des RAD-Arztes sind in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen unbestritten und stimmen mit den übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. In den RAD-Berichten wurde auf die Diagnosestellung aus dem Bericht des C.___ vom 5. November 2019 (IV-Nr. 32) verwiesen. Demnach bestünden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
· Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) (ED Oktober 2019)
· Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00)
· DD am ehesten bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F31.3)
· Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain), gegenwärtig abstinent (F19.20)
Weiter führten die behandelnden Psychiater der C.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Juni 2019 in tagesklinischer Behandlung. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Erwerbstätigkeiten. Im Psychostatus widerspiegle sich eine affektive Störung vom depressiven Typ bei psychomotorisch ruhigem Versichertem mit normalisiertem Antrieb. Unter der aktuellen Medikation und CPAP-Behandlung der Schlafapnoe seien keine Schlafstörungen zu verzeichnen. Unter fortgesetzter Behandlung mit der aktuellen Medikation und geregelter Tagesstruktur sei die Prognose längerfristig gut. Ein schrittweiser Aufbau einer Arbeitsfähigkeit bis hin zu einem 50%-Pensum sei möglich, unter der Voraussetzung, dass der Versicherte auf die noch vorgesehene Medikation mit Methylphenidat anspreche. Die Behandler empföhlen ein Belastbarkeitstraining nach Einstellung auf Methylphenidat und bei anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln. Hierzu hielt der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 5. Februar 2020 fest, die gestellten Diagnosen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit könnten anhand der vorliegenden Akten nachvollzogen werden. Die Differentialdiagnose einer bipolaren Störung sei nicht gesichert. Hier werde der weitere Verlauf zu beachten sein. Aktuell befinde sich der Versicherte (wahrscheinlich nach wie vor) in tagesklinischer Behandlung, was eine Arbeitstätigkeit ausschliesse. Sollte der Versicherte seine Abstinenz aufrechterhalten können und die Einstellung auf Methylphenidat erfolgreich verlaufen, könnten berufliche Massnahmen gestartet werden. Nach einem niederschwelligen Start könne bei gutem Verlauf das Pensum schrittweise erhöht werden, vorerst mit dem Ziel einer Tätigkeit halbtags.
In der Folge wurden entsprechende berufliche Massnahmen durchgeführt, welche mit der Festanstellung des Beschwerdeführers in der D.___ als Mitarbeiter in der Filiale Logistik in einem 60%-Pensum per 1. September 2021 beendet wurden (vgl. Abschlussbericht vom 28. Oktober 2021; IV-Nr. 83). Sodann hielt der RAD-Arzt mit Bericht vom 27. Januar 2022 (IV-Nr. 94) fest, die Arbeitsfähigkeit liege aus Sicht des RAD etwas tiefer als in einer gut angepassten Tätigkeit, da sich die ADHS-Problematik mit Aufmerksamkeitsdefiziten stärker negativ auswirke. Sie werde deshalb vom RAD auf 50 % ab 1. September 2021 veranschlagt. Der Versicherte habe offenbar mit Mühe die Steigerung bis auf 60 % geschafft und per 1. September 2021 eine Anstellung als Mitarbeiter Filiallogistik mit einem Pensum von knapp 60 % bei der D.___ angenommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Versicherte sich mit diesem Pensum an seiner Leistungsgrenze bewege. Mittel- bis längerfristig bestehe ein gewisses Risiko einer Verschlechterung. Umgekehrt könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte mit dem Zugewinn an Routine in der neuen Tätigkeit auch ressourcenschonender arbeiten könne.
Schliesslich legte der RAD-Arzt den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Vorakten wie folgt fest (s. RAD-Bericht vom 27. Januar 2022 und IV-Protokolleintrag vom 2. Februar 2022): 100 % arbeitsunfähig vom 16. Mai 2018 bis 26. Augst 2018 (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Innere Medizin, vom 15. Juli 2018; IV-Nr. 22, S. 14), danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2019 und danach ab 4. März 2019 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Behandlung in den C.___ (vgl. Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Juni 2019; IV-Nr. 21). Ab Beginn der tagesklinischen Behandlung am 17. Juni 2019 habe sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Schliesslich sei ab dem 1. September 2021 (Arbeitsbeginn in einem 60%-Pensum) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt als Rüge vor, es sei davon auszugehen, dass die Invalidität bereits während der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die G.___ AG und nicht erst, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, bei der Firma H.___ SA eingetreten sei. So habe der Beschwerdeführer den Stellenwechsel von der G.___ AG zur H.___ SA aus gesundheitlichen Gründen vornehmen müssen. Nachweislich lägen beim ihm ein Schlafapnoesyndrom, Bluthochdruck und eine rezidivierende depressive Störung vor. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei ihm die Arbeit in einem 4-Schichtbetrieb, wie der G.___ AG, nicht mehr zumutbar gewesen. Bei der H.___ SA sei «nur» in einem 2-Schicht-Betrieb gearbeitet worden. Hinlänglich dokumentiert seien krankheitsbedingte Schwierigkeiten mit Schichtarbeit und eine zunehmende Überforderung im 2017, weswegen der Versicherte seinen damaligen Hausarzt, Dr. med. E.___, aufgesucht gehabt habe (vgl. Gesprächsprotokoll-Intake, IV-Nr. 13). Dr. med. E.___ habe ihm das Medikament «Zoloft» verschrieben, was erhebliche Nebenwirkungen ausgelöst habe. Im Erstgespräch der C.___ vom 8. April 2019 sei vermerkt worden, dass die Probleme vor zwei Jahren begonnen hätten (IV-Nr. 20, siehe auch IV-Nr. 21). Dass dem Aspekt «Schichtarbeit» wesentliche Bedeutung zukomme, gehe ferner aus dem Attest von Dr. F.___ hervor, welcher im August 2018 eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert und explizit vermerkt habe «keine Schichtarbeit, nur Tagesbetrieb» (IV-Nr. 22). Somit habe die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen nicht auf das bei der H.___ SA sondern auf das bei der G.___ AG zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich getätigten Abklärungen seien ungenügend. Im Eventualstandpunkt werde eine Rückweisung beantragt.
Bezüglich dieser Rügen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach gilt der Arbeitgeberwechsel allein nicht als Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 und 3.3.2). Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit der Schichtarbeit Mühe hatte, er nannte aber auch andere Gründe, welche ihn zu einem Stellenwechsel bewogen haben. So gab er gemäss Aktennotiz der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 22, S. 19) Folgendes an: Er habe in einem 4-Schicht-Betrieb gearbeitet. Dies sei sehr anstrengend gewesen. Er habe eine kleine Tochter. Er lebe nicht mit der Mutter der Tochter zusammen. Aufgrund der Schichten habe er seine Tochter nur selten sehen können. Er sei zunehmend unruhiger geworden und habe nicht mehr schlafen können. Er werde sich auch aktiv um einen neuen Job bewerben, denn es sei ihm nicht Wert, in einem 4-Schicht-Betrieb zu arbeiten und keine Zeit für seine Tochter zu haben. Zudem fehlt es auch an einer echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigung, demgemäss bereits bei der G.___ AG relevante gesundheitliche Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Des Weiteren kann der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, nachdem entsprechende Abklärungen bei der G.___ AG ohne Ergebnis geblieben sind (s. Protokolleintrag vom 3. Juni 2022, Mailverkehr mit G.___ AG). Zusammenfassend ergeben sich somit gestützt auf die Akten keine genügenden Hinweise, dass die Invalidität des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits während seiner Tätigkeit für die G.___ AG eingetreten ist. Vielmehr ist aufgrund der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit und des Kündigungsschreibens der H.___ SA vom 28. August 2018 (IV-Nr. 16, S. 10) davon auszugehen, dass die langdauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche in der Folge zur Invalidität führte, während des vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 (vgl. IV-Nr. 16) dauernden Arbeitsverhältnisses mit der H.___ SA eingetreten ist.
5.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es seien vertiefte Abklärungen hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich, nachdem bei ihm vermehrt Rückenbeschwerden aufgetreten seien, welche die Belastbarkeit beeinträchtigten (vgl. Berichte des I.___ vom 26. Dezember 2022 und 14. April 2023; IV-Nr. 107, S. 18 ff.). Der RAD habe überdies dafürgehalten, dass sich der Versicherte mit dem Arbeitspensum von 60 % (bzw. effektiv 58 %) an seiner Leistungsgrenze bewege. Es bestehe ein Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen und eine RAD-Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 54a IVG zu tätigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den vorliegenden Arztberichten keine relevante gesundheitliche Verschlechterung hervorgeht, welche eine Abweichung der vom RAD festgelegten und vom Beschwerdeführer auch tatsächlich ausgeübten 60%igen Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten, zumal eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht des I.___ vom 26. Dezember 2022 nur vom 26. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 attestiert wurde. Zwar hat der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 27. Januar 2022 festgehalten, der Versicherte bewege sich mit diesem Pensum an seiner Leistungsgrenze. Mittel- bis längerfristig bestehe ein gewisses Risiko einer Verschlechterung. Umgekehrt könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte mit dem Zugewinn an Routine in der neuen Tätigkeit auch ressourcenschonender arbeiten könne. Zusammenfassend ist somit die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen.
6.
6.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 3. April 2019 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Oktober 2019 entstehen. Sodann ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen des RAD-Arztes ersichtlich, das Wartejahr per 16. Mai 2019 abgelaufen, womit das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.
6.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
6.2 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
Wie in E. II. 5.1 hiervor festgehalten, ist davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während des vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 (vgl. IV-Nr. 16) dauernden Arbeitsverhältnisses mit der H.___ SA eingetreten ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf das dort vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen von CHF 67'600.00 abgestellt hat. Dieses ist auf die Lohnentwicklung 2019 – 2021 (Aufrechnung Nominallohnindex Ziffer 10 – 33 von 2019 – 2021; 105,8 x 105.6) aufzurechnen, was ein Valideneinkommen von CHF 67'472.20 ergibt.
6.3
6.3.1 Umstritten ist sodann, ob als Invalideneinkommen das vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit bei der D.___ als Mitarbeiter in der Filiale Logistik erzielte Einkommen, oder – wie von der Beschwerdegegnerin statuiert – ein Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einzurechnen ist. Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG).
6.3.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt die aktuell ausgeübte Anstellung habe er gefunden, nachdem er mit Unterstützung durch die IV einen Arbeitsversuch absolviert gehabt habe. Ihm nunmehr vorzuhalten, er würde die ihm verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht bestmöglich verwerten, stelle ein in sich widersprüchliches Vorgehen dar, das keinen Rechtsschutz verdiene. Gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV sei denn auch auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen.
6.3.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2). Indessen gebietet die in der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht von einer versicherten Person auch, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie auf Grund des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte. In diesem Sinne ist denn auch die oben erwähnte Rechtsprechung zu verstehen. Deren Zweck ist es primär, über der theoretischen Erwartung liegende, in einer zumutbaren Stelle erwirtschaftete Einkünfte als Invalideneinkünfte zu erfassen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass diese tatsächlichen Einkünfte im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses erzielt werden und nicht als Soziallohn zu werten sind. Tatsächliche Einkünfte sollen nämlich einerseits nur dann zum Invalideneinkommen erhoben werden, wenn ihnen aller Voraussicht nach eine gewisse Dauerhaftigkeit zukommen wird. Sie sollen also nicht auf einer zufälligen Situation beruhen, die sich jederzeit ändern kann und damit zu einer Rentenüberprüfung führt. Andererseits werden damit Lohnbestandteile ausgeklammert, für welche die angestellte Person nachgewiesenermassen keine Gegenleistung erbringen kann, und welche damit nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG gehören (vgl. Urteil U 2/89 vom 31. Mai 1989 E. 3c; zum Ganzen auch BGE 114 V 119 E. 2b). Liegt umgekehrt der tatsächlich erwirtschaftete Verdienst erheblich unter dem zumutbarerweise erzielbaren, so rechtfertigt sich ein Abstellen auf die tatsächliche Situation nicht mehr. Stattdessen ist der versicherten Person unter diesen Umständen ein Stellenwechsel zuzumuten, vergleichbar mit der Konstellation des selbstständig Erwerbenden, der im eigenen Betrieb ein erheblich tieferes Einkommen erzielt als in einer Anstellung (Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3 f.; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5 f.). So soll das Kriterium der «voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
Das von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit CHF 41'318.00. Hierzu ist vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens per 1. September 2021 auf den Tabellenlohn 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Massgebend ist jedoch die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorlag (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 lag die LSE 2020, die am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22988243.html), bereits vor, womit diese anwendbar ist. Gestützt darauf ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 39’193.25 (CHF 5'261.00 x 12; : 40 x 41.7 [Aufrechnung Wochenstunden]; : 106.8 x 106.0 [Aufrechnung Nominalindex 2020/2021 Männer]; davon 60 %). Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ergibt dagegen CHF 31'980.00. Damit beträgt der Unterschied abgerundet 18 %. Bei einer Abweichung von gerundet 18 %, wie sie hier zur Diskussion steht, kann nicht mehr von einer vollen (auch wirtschaftlichen) Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens gesprochen werden (vgl. in diesem Sinn das Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.4). Anders zu argumentieren würde bedeuten, dass sich eine versicherte Person ansonsten bewusst mit einer zwar ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden, aber deutlich schlechter bezahlten Arbeitstätigkeit abfinden könnte, was dann entsprechend durch die Invalidenversicherung ausgeglichen werden müsste. Dies entspricht nicht dem Gedanken der im Sozialversicherungsgericht geltenden Schadenminderungspflicht. Insofern sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass die betreffende Bestimmung in dieser Fassung erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft und demnach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist diesbezüglich anzufügen, dass auch die Anwendung dieser Bestimmung vorliegend nicht zu einem anderen Resultat führen würde. Es ist diesbezüglich auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.179 vom 18. September 2023 E. 8.2.2 f. zu verweisen.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das vom Beschwerdeführer aktuell bei der D.___ erzielte Einkommen, sondern auf das erheblich höher liegende Durchschnittseinkommen abgestellt hat, wobei dieses – wie vorstehend ausgeführt – gestützt auf die LSE 2020 (vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; s. E. II. 6.2.3 hiernach) CHF 39’193.25 ergibt.
6.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer noch zu 60 % arbeitsfähig. Männer ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis knapp 4 % weniger als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Somit rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3, wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Im Übrigen ist das aus den medizinischen Berichten hervorgehende Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen wäre. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewendeten Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach vorliegend nicht anwendbar.
Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 67'472.20 und einem Invalideneinkommen CHF 39’193.25 ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 5. September 2023 auf CHF 3'017.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 31. März 2023 wird aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2021 betrifft.
2. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'017.10 zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch