Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Grob Hügli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 23. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 2. Oktober 2015 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie war zuletzt vom 5. Mai bis 10. Juli 2015 als biomedizinische Analytikerin in einem Pensum von 60 % bei der Firma B.___ AG angestellt gewesen. Als Beeinträchtigung wurde eine Krebserkrankung angegeben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 10. Juli 2015 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).
2. Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse medizinische Abklärungen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (IV-Nr. 117).
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 124, 130, 132) hob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente mit Verfügung vom 23. März 2023 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr. 148; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 (A.S. 21 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu lässt sich die Beschwerdeführerin am 18. August 2023 noch einmal vernehmen (A.S. 31 ff.).
6. Mit Eingabe vom 19. September 2023 (A.S. 40 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Massgebend sind die damalige Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Rückkommen sind nur dann gegeben, wenn eine Verfügung von Beginn weg unrichtig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.2 und 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.). Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c).
2.2 Liegt in Form der Wiedererwägung ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das Bundesgericht wendet Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in ständiger Rechtsprechung auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an (Urteil des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).
3.
3.1 Nicht streitig ist im vorliegenden Fall, dass ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Verfügung vom 17. November 2020 für die Bemessung des Invalideneinkommens den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der Firma B.___ AG herangezogen, obwohl diese seit August 2015 nicht mehr dort angestellt war. Bis im Dezember 2018 liefen Eingliederungsmassnahmen, in deren Rahmen auch ein Arbeitsversuch an der Arbeitsstelle stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin noch heute tätig ist. Die Eingliederungsmassnahmen wurden beendet, nachdem die Beschwerdeführerin an der Universität [...] einen Arbeitsvertrag erhalten hatte. Allerdings arbeitete sie nicht im zumutbaren Pensum von 60 %. Unter diesen Umständen war es zweifellos unrichtig, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ AG abzustellen, bei welcher die Beschwerdeführerin bis August 2015 tätig gewesen war.
3.2 Bestritten ist im vorliegenden Fall die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Rentenverfügung vom 17. November 2020 sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ AG vom 21. Oktober 2015 abgestellt, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015 bis 31. August 2015 als biomedizinische Analytikerin im Bereich klinische Chemie / Hämatologie angestellt gewesen war (IV-Nr. 19). Die Kündigung erfolgte per 31. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen (IV-Nr. 19 S. 11). In der Wiedererwägungsverfügung führt die Beschwerdegegnerin nun aus, aus medizinisch-theoretischer Sicht seien die angestammte Tätigkeit sowie jegliche Verweistätigkeiten zu 60 % zumutbar. Mit ihrer Anstellung in einem 40%- bzw. 50%-Pensum bei der Universität [...] schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb auf einen Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei. Konkret zog sie sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens (Einkommen im Gesundheitsfall) als auch des Invalideneinkommens (zumutbares Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung) die Tabelle T17 der LSE 2020 heran. Sie wendete ausserdem Art. 26 Abs. 2 IVV an, wie er seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist, und zog vom statistischen Valideneinkommen 5 % ab. So errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 37 %.
3.3 Grundsätzlich ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs bzw. Ermittlung des Invaliditätsgrades das zum Verfügungszeitpunkt geltende Recht anwendete. Der Invaliditätsgrad ist im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur ursprünglichen Rentenverfügung und auch zu ihrem Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Nr. 124) stellte sie nicht (mehr) auf den von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Verdienst bei der Firma B.___ AG ab, sondern zog aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Pensum von 60 % nicht ausschöpft, einen Tabellenlohn heran. Die Anwendung der Tabelle T17 erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt im öffentlichen Sektor tätig war, ebenfalls nicht falsch. Ein Einkommen von CHF 7‘389.00 gemäss Tabelle T17 (2020), Ziffer 22, Total Frauen, entspricht (hochgerechnet auf ein 100%-Pensum) auch ziemlich genau dem von der Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt effektiven Verdienst von CHF 3‘743.00 (bei einem Pensum von 50 %). Jedoch führt die gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV durchgeführte Parallelisierung der Vergleichseinkommen in diesem Fall zu einem stossenden Ergebnis. Eine Parallelisierung wird vorgenommen, wenn das Valideneinkommen anhand des zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens festgesetzt wird und dieses sich als unterdurchschnittlich im Vergleich zum branchenüblichen Einkommen erweist. Liegt das von der versicherten Person zuletzt erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen um 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen statistischen Zentralwertes der LSE, so wird für die Festlegung des Valideneinkommens ein Wert von 95 % des branchenüblichen Zentralwertes der LSE genommen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3308 f.). Da der Anspruch mit Wirkung für die Zukunft und damit die aktuelle Situation zu berücksichtigen ist, erweist es sich im vorliegenden Fall aber nicht als korrekt, wenn nach wie vor davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte. In Anwendung der Tabelle T17 wird von aktuellen Verhältnissen ausgegangen. Dazu gehört auch, dass die Beschwerdeführerin kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt und sie dies auch im Gesundheitsfall nicht würde. Sie könnte die von ihr ausgeübte Tätigkeit an der Universität [...] ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum ausüben. Ihre Arbeitsfähigkeit beträgt in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit 60 %. Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ AG (IV-Nrn. 103.1 – 103.5), welches der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2020 zugrundelag, wurde zwar eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit (Labortätigkeit mit Zeitdruck) und eine solche von 70 % in einer Verweistätigkeit in der Forschung angenommen (IV-Nr. 103.1 S. 8). Hiervon ist die Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Verfügung vom 17. November 2020 nach entsprechender Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu Recht nicht ausgegangen. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin hatte im Einwandverfahren vorgebracht (IV-Nr. 106), es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Laborantin in der Forschung und Industrie weniger anstrengend sein sollte als in einem sonstigen Labor. Dieser Auffassung schloss sich der RAD an und legte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit fest (IV-Nr. 108), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2020 denn auch abstellte. Die Beschwerdeführerin kann unbestrittenermassen in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten. Sie hat einen spezifischen Beruf erlernt, in welchem sie nach wie vor tätig ist. Sie könnte, wäre sie gesund, die von ihr ausgeübte Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben. Die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin hingegen führt dazu, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer kurzzeitigen Anstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, ihr mehrere Jahre später einen Rentenanspruch verwehrt, nachdem sie trotz ihrer Erkrankung eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf finden konnte, in welcher sie nun keinen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Die Beschwerdegegnerin wendet aufgrund der derzeitigen Anstellung der Beschwerdeführerin einerseits in Abweichung von der üblicherweise herangezogenen Tabelle T1 die Tabelle T17 an, nimmt aber dann auf dem Valideneinkommen gleichzeitig einen Abzug von 5 % vor, weil die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Sie geht also beim Valideneinkommen gleichzeitig von aktuellen Verhältnissen (Anstellung im öffentlichen Sektor) und vergangenen Verhältnissen (unterdurchschnittlicher Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens) aus, was zu einem willkürlichen Ergebnis führt. Es ist auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine weitere berufliche Qualifizierung erlangt hätte. Ihre Qualifikationen und ihr berufliches Tätigkeitsfeld sind nach wie vor die gleichen. Ihre derzeitige Stelle hat sie seit der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nach Eintritt des Gesundheitsschadens inne. Insgesamt erweist sich der Abzug von 5 % beim Valideneinkommen als unzulässig.
Im Übrigen erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich korrekt. Von einem Valideneinkommen von CHF 92‘768.00 ausgehend errechnet sich damit ein Invaliditätsgrad von 40 %, womit der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente zusteht. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens den von der Beschwerdeführerin effektiven Verdienst bei der Universität [...] heranziehen und für den Gesundheitsfall auf ein 100%-Pensum aufrechnen würde. Die Aufhebung der Rente erweist sich daher als nicht korrekt und die Beschwerde ist gutzuheissen.
4. Die Beschwerdeführerin lässt eventualiter eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin geltend machen, weil sie im März 2022 ein Rezidiv der Krebserkrankung erlitten habe, was eine weitere Chemo-lmmuntherapie notwendig gemacht habe. Eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt indessen nicht vor. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Universitätsklinik für Medizinische Onkologie am Spital E.___, vom 13. Januar 2023 (IV-Nr. 147), zeigte sich nach dem Rezidiv ein erfreulicher Verlauf. Das Rezidiv konnte sehr gut aufgefangen und wieder eine komplette Remission erzielt werden. Es wird festgehalten, dass die bisherige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum habe aufrechterhalten werden können. Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Rezidiv zu 50 % arbeitstätig war (trotz zumutbarem Pensum von 60 %), lässt sich daraus nun nicht schliessen, dass nach dem Rezidiv die Arbeitsfähigkeit tiefer wäre als vorher. Da jedoch nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 40 % vorliegt, besteht weiterhin ein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von 12.5 Stunden (zu je CHF 260.00 pro Stunde) sowie Auslagen und MwSt, insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'542.35, geltend gemacht wird. Dies erscheint angemessen. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 3'542.35 festzusetzen.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'542.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin