Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Insolvenzentschädigung (Einspracheentscheid vom 13. April 2023)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.     

1.1    A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 14. Februar 2023 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 18. September 2022 (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigung Beschwerdeführerin-Nummer [ALK IE BF-Nr.] 48 f.). Sie erklärte, sie sei seit dem Jahre 2009 bis am 31. Oktober 2022 bei der B.___, [...], über die am 27. Januar 2023 der Konkurs eröffnet wurde (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigung Betrieb-Nummer [ALK IE BUR-Nr.] 255), angestellt gewesen. Die offenen Lohnforderungen beliefen sich nach ihren Angaben auf monatlich CHF 4'583.30 für Juni, Juli und August 2022 sowie auf CHF 3'783.30 für die Zeit vom 1. September 2022 bis am 18. September 2022, jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Zulagen.

 

1.2    Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung. Als Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei als mitarbeitende Ehegattin bei der konkursiten B.___ tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (ALK IE BF-Nr. 14 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK IE BF-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2023 ab (ALK IE BF-Nr. 4 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.     

2.1    Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, es sei ihr für die Monate Juni bis September 2022 aus dem Anstellungsverhältnis mit der B.___ eine Insolvenzentschädigung auszurichten (A.S. 4).

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.).

 

2.3    Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine allfällige Replik einzureichen (A.S. 14). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 ersucht diese um eine Fristverlängerung, da sie noch verschiedene Unterlagen erwarte (A.S. 16). Innert der ihr bis am 14. Juli 2023 erstreckten Frist (A.S. 17) reicht sie in der Folge jedoch weder eine Replik noch ergänzende Unterlagen ein (A.S. 20).

 

II.

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am 18. September 2022 im Umfang von insgesamt CHF 17'533.20 (vgl. ALK IE BF-Nr. 49). Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen.

 

1.3    Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend: 13. April 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

 

2.     

2.1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer muss seinen Entschädigungsanspruch spätestens sechzig Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses des Arbeitgebers im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer muss im Konkursverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 3.1).

 

2.2   

2.2.1 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden. Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen. Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220]) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3 f., 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

 

2.2.2 Bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften kommt es mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung des Eintrages im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung fällt indessen auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Entscheidungsgremium in Betracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert (BGE 126 V 134 E. 5c S. 138; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 125/00 vom 18. Januar 2001 E. 2b).

 

2.2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, welche in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und damit auch Art. 51 Abs. 2 AVIG bezwecken, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bzw. Insolvenzentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2015 vom 6. April 2016 E. 4.1, 8C_1032/2010 vom 7. März 2011 E. 5.1).

 

3.     

3.1    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221 f.).

 

3.2    Die Kasse darf gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Zweck dieses Artikels ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn angestellt sind, wird man sich bezüglich der Lohnhöhe, welche von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden abhängt, auf die glaubhaften Angaben des Arbeitnehmers verlassen müssen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 E. 3.3 S. 430 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 3.3, 8C_14/2020 vom 13. Februar 2020 E. 3.2). Art. 74 AVIV erschöpft sich in der Regelung des Beweismasses. Eine Beweisführungslast wird damit dem gesuchstellenden Versicherten nicht auferlegt. Die Kasse hat dessen Angaben im Rahmen des Möglichen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2019 vom 9. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

4.     

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Insolvenzentschädigung. Als Begründung führte sie an, deren Ehemann, C.___, sei bis zur Konkurseröffnung per [...]Januar 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen gewesen. Abklärungen beim Handelsregisteramt hätten ergeben, dass die Abtretung sämtlicher Stammanteile der Gesellschaft per 22. Juni 2022 an den neuen Inhaber der GmbH, D.___, nicht der Anmeldung entsprechend habe vorgenommen werden können, weil dem Handelsregisteramt trotz Aufforderung kein unterzeichneter Zwischenabschluss per Datum der Abtretung eingereicht worden sei. D.___ habe mit E-Mail vom 12. Juli 2022 schliesslich den Rückzug des Geschäftes erklärt und um Rücksendung der eingereichten Unterlagen gebeten. Aufgrund ihrer Stellung als mitarbeitende Ehegattin stehe der Beschwerdeführerin demnach keine Insolvenzentschädigung zu (vgl. ALK IE BF-Nr. 4 f.; A.S. 1 f.).

 

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin keinen Anspruch auf lnsolvenzentschädigung habe. Der (aktuelle) Handelsregisterauszug der B.___ sei für die Arbeitslosenkasse bindend. Aus diesem gehe kein Wechsel der Gesellschafter hervor. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin, C.___, noch am 21. Dezember 2022 den an die B.___ gerichteten Zahlungsbefehl als Geschäftsführer entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Lohnforderungsanmeldung gegenüber dem Konkursamt angegeben, dass sie ab dem 1. November 2022 bei der E.___ arbeite. Gesellschafter dieser GmbH sei zuerst ihr Ehemann gewesen und in der Folge sei die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 zur einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ernannt worden. Die E.___ sei an derselben Adresse in [...] zu finden wie früher die Verkaufslokalität der B.___. Mit Kaufvertrag vom 22. Juni 2022 seien denn auch das lnventar der B.___ der E.___ verrechnet worden. Schliesslich gehe aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 23. Februar 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren letzten Arbeitstag am 31. Mai 2022 geleistet habe. Auch aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf lnsolvenzentschädigung (vgl. A.S. 7 ff.).

 

4.2    Die Beschwerdeführerin hält dem beschwerdeweise entgegen, die B.___ sei am 22. Juni 2022 an D.___ verkauft worden. Ab diesem Zeitpunkt habe dieser die Geschäfte der GmbH geführt und die Verantwortung dafür übernommen. Ihr Ehemann sei ab dann nicht mehr in die geschäftlichen Belange involviert gewesen und es hätten daher keine familiären Verbindungen mehr zwischen ihr und dem Geschäftsführer bestanden. Sie habe somit Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung (vgl. A.S. 4).

 

4.3    Strittig und nachfolgend zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr ursprünglich beantragt (vgl. ALK IE BF-Nr. 49) – eine Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am 18. September 2022 aus dem Konkurs der B.___ zusteht.

 

5.     

5.1    Den Akten lässt sich insbesondere folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

 

5.1.1 Die B.___ mit zuletzt Sitz an der [...] in [...] wurde am [...]April 2009 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck bestand hauptsächlich im Handel mit sowie im Import und Export von Waren aller Art, insbesondere Textilien. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war von Anfang an C.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin, aufgeführt (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255). Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung als Verkäuferin bei der Gesellschaft angestellt, wobei kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand (vgl. ALK IE BUR-Nr. 9, 48).

 

5.1.2 Am [...]März 2022 wurde die E.___ mit Sitz an der [...] in [...] im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Gesellschaft wurde hauptsächlich der Handel mit sowie der Import und Export von Fahrzeugen und Waren aller Art, insbesondere Textilien, der Betrieb einer Autowerkstätte sowie die Leitung, die Führung und der Betrieb von Beauty-Salons angegeben. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift trat C.___ auf (vgl. Beilage Beschwerdeantwort [BB] 2).

 

5.1.3 Am 22. Juni 2022 berief die Gesellschafterversammlung der B.___ (bestehend aus C.___ als einzigem Gesellschafter) C.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ab und wählte an dessen Stelle neu D.___ (vgl. ALK IE BF-Nr. 42 f.). Mit Vertrag gleichen Datums trat C.___ seine sämtlichen Stammanteile an der B.___ an D.___ ab, wobei festgehalten wurde, dass C.___ den vereinbarten (und im Vertrag nicht offengelegten) Kaufpreis bereits «bar» erhalten habe (vgl. ALK IE BF-Nr. 40 f.). Ebenfalls am gleichen Tag erteilte C.___ als einziger Gesellschafter der B.___ seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile (vgl. ALK IE BF-Nr. 39) und bestätigte D.___ mittels Quittung, von C.___ sämtliche Geschäftsunterlagen (Jahresrechnungen, Steuererklärungen, Buchhaltungen, Belege) der Geschäftsjahre 2011 bis und mit Mai 2022 der B.___ erhalten zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 44). D.___ meldete daraufhin im Namen der B.___ die Mutation (Ausscheiden und Löschung von C.___ als bisheriger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, Neueintragung von D.___ als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) mit notariell beglaubigtem Anmeldeformular vom 22. Juni 2022 beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn zur Eintragung in das Handelsregister an (vgl. ALK IE BF-Nr. 37 f.).

 

5.1.4 Mit Kaufvertrag vom 22. Juni 2022 verkaufte die B.___, handelnd durch D.___, der E.___, handelnd durch C.___, das «[g]esamte[…] Inventar gemäss separaten Inventarlisten Boutique Verkaufslokal [...] plus Fahrzeug VW Arteon». Als Kaufpreis wurde CHF 188'000.00 vereinbart, welcher sich aus dem Wert der Warenvorräte (CHF 50'000.00), der Verkaufsgeräte, des Mobiliars, der Einrichtung, der «Büromaschinen», der EDV (insgesamt CHF 110'000.00) sowie des Fahrzeuges VW Arteon (CHF 28'000.00) zusammensetzte. Die E.___ verrechnete daraufhin die Kaufpreisforderung der B.___ mit den (privaten) Gegenforderungen von C.___ (CHF 190'733.62) gegenüber der B.___ (vgl. ALK IE BUR-Nr. 2).

 

5.1.5 Mit Mahnschreiben vom 20. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die B.___, ihr die ausstehenden Löhne für die Monate Juni, Juli, August und September 2022 innert zehn Tagen zu überweisen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, gegen sie die Betreibung einzuleiten und ihre Arbeit einzustellen (vgl. ALK IE BF-Nr. 60). In der Folge leitete sie gegen die B.___ die Betreibung ein (vgl. ALK IE BF-Nr. 63 f.).

 

5.1.6 Mit Urteil vom [...]Januar 2023 eröffnete der Amtsgerichtspräsident von [...] über die B.___ den Konkurs (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255). Im Handelsregisterauszug der B.___ in Liquidation vom 16. Februar 2023 war als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (unverändert) C.___ aufgeführt (vgl. ALK IE BUR-Nr. 255).

 

5.1.7 Am 14. Februar 2023 meldete die Beschwerdeführerin beim Konkursamt [...] eine Lohnforderung im Konkurs im Umfang von insgesamt CHF 19'200.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 30. September 2022 an. Sie gab an, am 1. November 2022 eine neue Stelle bei der E.___ angetreten zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 58 f.). Gleichentags reichte sie ausserdem bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung ein und machte geltend, gegenüber der konkursiten B.___ offene Lohnforderungen aus ihrer Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von insgesamt CHF 17'533.20 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am 18. September 2022 zu haben (vgl. ALK IE BF-Nr. 48 f.).

 

5.1.8 Am [...]Februar 2023 wurde neu die Beschwerdeführerin als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der E.___ im Handelsregister eingetragen und der Gesellschaftszweck leicht angepasst («Handel mit sowie Import und Export von Fahrzeugen und Waren aller Art, insbesondere Betrieb einer Autowerkstätte sowie Betrieb von Beauty-Salons»; vgl. BB 2).

 

5.1.9 Mit Schreiben vom 3. März 2023 fragte die Beschwerdegegnerin beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn an, weshalb der Inhaberwechsel von C.___ auf D.___ gemäss Anmeldeformular vom 22. Juni 2022 im Handelsregister nicht vorgenommen worden sei (vgl. ALK IE BF-Nr. 11). Daraufhin teilte das Handelsregisteramt ihr mit E-Mail vom 7. März 2023 mit, die Eintragung der Abtretung sämtlicher Stammanteile an der B.___ habe nicht gemäss Anmeldung (Eingang: 6. Juli 2022) vorgenommen werden können, weil ihrerseits der Verdacht eines nichtigen und damit nicht eintragungsfähigen Handels mit einem Gesellschaftsmantel bestanden habe. Um die Angelegenheit abzuklären, habe es die Gesellschaft mit E-Mail vom 6. Juli 2022 darum gebeten, einen unterzeichneten Zwischenabschluss per Datum der Abtretung einzureichen. Dieser Zwischenabschluss sei ihr jedoch nicht eingereicht worden. Vielmehr habe D.___ mit E-Mail vom 12. Juli 2022 den Rückzug des Geschäftes erklärt und um Rücksendung der eingereichten Unterlagen gebeten. Die Rücksendung sei gleichentags seitens des Handelsregisteramtes veranlasst und das Geschäft abgeschrieben worden (vgl. ALK IE BF-Nr. 10).

 

5.2   

5.2.1 Vorliegend war der Ehemann der Beschwerdeführerin, C.___, bis zu seinem Ausscheiden einziger Gesellschafter und im Übrigen auch einziger zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ (vgl. E. II. 5.1.1 sowie E. II. 5.1.3 hiervor). Sein massgeblicher Einfluss in der besagten Gesellschaft ergibt sich mit Blick auf die Rechtsprechung bereits aus seiner Gesellschafterstellung an sich (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor). Ausschlaggebend für deren Beendigung ist grundsätzlich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK IE BF-Nr. 5; A.S. 2, 9 f.; E. II. 4.1 hiervor) – nicht eine allfällige Löschung im Handelsregister, sondern sein am 22. Juni 2022 erfolgter Verkauf sämtlicher Stammanteile (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor), mit welchem er effektiv als Gesellschafter aus der GmbH ausschied. Es fragt sich höchstens, ob er nicht in Widerspruch dazu über den 22. Juni 2022 hinaus zumindest teilweise weiterhin für die B.___ tätig war. So verzichtete der Käufer der B.___, D.___, mit E-Mail vom 12. Juli 2022 gegenüber dem Handelsregisteramt auf einen Eintrag als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister (vgl. E. II. 5.1.9 hiervor). Am 21. Dezember 2022 nahm C.___ überdies den Zahlungsbefehl, mit welchem die Beschwerdeführerin die ausstehenden Löhne bei der B.___ einforderte, als «Geschäftsführer» derselben am Geschäftssitz in [...] entgegen (vgl. ALK IE BF-Nr. 64). Wie es sich damit konkret verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn dessen ungeachtet blieben die Gehaltszahlungen nach dem Ausscheiden des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 22. Juni 2022 bereits Ende Juni 2022 aus. Schon dies allein lässt den Schluss zu, dass die B.___ im Zeitpunkt des Rück- bzw. Austritts des Ehemannes finanzielle Probleme hatte, für deren Folgen dieser aufgrund seiner damaligen Organstellung einzustehen hat. Darüber hinaus wies C.___ im Rahmen seiner Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie am 3. März 2022 sowie am 3. Mai 2022, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem er die Entscheidungen der B.___ alleine traf, gegenüber der Beschwerdegegnerin auf deren angespannte finanzielle Situation hin (vgl. ALK IE BUR-Nr. 20 f., 29 f.). Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von der misslichen finanziellen Lage der B.___ hatte und deren Ursachen nicht erst im Verhalten des neuen Inhabers D.___ bis zur Konkurseröffnung vom [...]Januar 2023 zu erblicken sind, sondern – selbst in Berücksichtigung der schwierigen Lage aufgrund der Covid-19 Pandemie – bereits vor dem 22. Juni 2022 von ihm selber gesetzt wurden. Ausserdem hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Ausscheiden sämtliche Aktiven ohne Bezahlung eines effektiven Kaufpreises aus der B.___ in die Nachfolgegesellschaft E.___ überführt (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor) und damit letztlich ihr wirtschaftliches Überleben verunmöglicht.

 

5.2.2 Es mag – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. A.S. 4; E. II. 4.2 hiervor) – zutreffen, dass der Ehemann nach seinem Rück- bzw. Austritt per 22. Juni 2022 zumindest offiziell keinen massgeblichen Einfluss auf die strategischen Entscheidungen der B.___ mehr nahm. Entscheidend ist jedoch, dass er sich – kraft seiner früheren Organstellung mit arbeitgeberähnlichen Befugnissen – die Folgen seines Handelns, nämlich die misslichen und letztlich zum Konkurs führenden finanziellen Verhältnisse der B.___, über sein Ausscheiden hinaus anrechnen lassen muss und demzufolge vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 AVIG ausgeschlossen gewesen wäre, falls er sich weiterhin als (einfacher) Mitarbeiter bei der Gesellschaft hätte anstellen lassen (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Gleiches hat für die Beschwerdeführerin als (zuvor) im selben Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person zu gelten (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor), zumal für sie – wie auch für ihr Ehemann – die Zahlungsunfähigkeit der B.___ nicht wirklich überraschend sein konnte (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor).

 

5.3    Hinzu kommt noch Folgendes: Ein die Insolvenzentschädigung beanspruchender Arbeitnehmer hat seinen Lohnanspruch gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zwar grundsätzlich nur glaubhaft zu machen. Dessen ungeachtet muss jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass er überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zu diesem stand (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin drohte in ihrem Mahnschreiben vom 20. September 2022 gegenüber der B.___, welche ihr Geschäftsdomizil unverändert an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin ([...]) hatte, bei weiterhin ausbleibendem Lohn ihre Arbeit «einzustellen», womit sie zum Ausdruck brachte, dass sie im streitbetroffenen Zeitraum tatsächlich für die B.___ gearbeitet habe (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor; siehe auch ALK IE BF-Nr. 48, 60). Sie reichte jedoch bei der Beschwerdegegnerin keinerlei Stundenrapporte ein, sondern lediglich Lohnabrechnungen der «Boutique [...]» der B.___ für die Monate Juni, Juli und August 2022 (vgl. ALK IE BF-Nr. 52 ff.), obwohl ihr der ihrer Auffassung nach zustehende Lohn ja gar nie ausgerichtet worden war. Gemäss Auskunft ihres Ehemannes im Konkursverfahren war die Geschäftstätigkeit der B.___ bereits per 31. Mai 2022 eingestellt und das Verkaufslokal in [...] auf dieses Datum gekündigt worden (vgl. ALK IE BUR-Nr. 234 f., 239). Ausserdem hatte er am 22. Juni 2022 das gesamte Inventar aus dem Verkaufslokal [...] in die neu gegründete E.___ überführt (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor; siehe auch ALK IE BUR-Nr. 237). Letztere stellte die Beschwerdeführerin anschliessend per 1. November 2022 wieder an (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor), wobei sie offenbar die Lokalität an der [...] in [...] von der B.___ übernahm (vgl. BB 3 f.). Ohne Mobiliar, Warenvorräte, Verkaufslokal und eigentliche Geschäftstätigkeit ist es aber schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum von Juni bis Mitte September 2022 ihre Tätigkeit als Verkäuferin (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) für die B.___ weiterhin ausübte. Unter diesen Vorzeichen ist demnach höchst fraglich, ob die Beschwerdeführerin ab dem 31. Mai 2022 bzw. ab dem 22. Juni 2022 tatsächlich noch in einem Arbeitsverhältnis mit der von ihrem Ehemann am 22. Juni 2022 veräusserten B.___ stand. Aber selbst wenn dem so wäre, wären im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (13. April 2023; vgl. E. II. 1.3 hiervor) zumindest keine Lohnforderungen gegenüber dieser glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung begründen könnten.

 

5.4    Es bestehen doch gewichtige Indizien dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die B.___ bewusst in Konkurs gehen liess und zuvor die wesentlichen Aktiven in die Nachfolgegesellschaft E.___ (wobei «[...]» mutmasslich für die Initialen der Vornamen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester F.___ stehen dürfte) überführte. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn äusserte denn auch den (berechtigten) Verdacht eines Handels mit einem Gesellschaftsmantel (vgl. E. II. 5.1.9 hiervor). Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragte Insolvenzentschädigung für eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der finanziell angeschlagenen B.___, welche sie faktisch gar nicht mehr ausüben konnte (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Anschliessend nahm sie ab dem 1. November 2022 zu demselben Lohn (vgl. ALK IE BF-Nr. 16 ff., 55 f., 59) und mit zumindest anfänglich demselben Vorgesetzten (Ehemann C.___) für die E.___ ihre Arbeitstätigkeit wieder auf (vgl. E. II. 5.1.2 sowie E. II. 5.1.7 f. hiervor). Die Insolvenzentschädigung darf jedoch nicht dazu genutzt werden, um vor Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit eine finanzielle Überbrückung durch die Arbeitslosenversicherung sicherzustellen. Ein solches Vorgehen ist als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Vorliegend kann bei den aufgezeigten Gegebenheiten auch darüber hinaus weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Insolvenzentschädigung noch die Gefahr eines missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung genügt indessen bereits ein entsprechendes Missbrauchsrisiko (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung ist demnach auch aus diesem Grund zu verneinen.

 

6.      Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung verweigert hat. Der Einspracheentscheid vom 13. April 2023 erweist sich demnach als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

 

7.     

7.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2    In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen