Urteil vom 1. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corina Trandafirescu c/o CAP Rechtsschutz-Versicherung

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 13. April 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1982, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Mai 2018 am 20. April 2018 beim Aussteigen vom Stapler auf dem Trittbrett aus und machte beim Auftreten auf den Boden einen Fehltritt. Dabei habe er sich eine Prellung am linken Knie zugezogen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein.

 

2.       Am 12. Januar 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 20. April 2018 (Suva-Nr. 28), aufgrund dessen er sich ab dem 8. Dezember 2021 wieder in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl. Suva-Nr. 32). Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische Berichte ein und legte die Akten der Suva-Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 (Suva-Nr. 58) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. April 2018 und den mit Rückfallmeldung gemeldeten Kniebeschwerden links. Die Suva erbringe aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen. Die dagegen am 21. November 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

3.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 (A.S. 8 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2023 sei aufzuheben und es seien Herrn A.___ die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen und sodann über den Anspruch zu entscheiden.

3.    Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien weitere medizinische Abklärungen in Form eines versicherungsexternen Gutachtens zu tätigen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge -

 

4.       Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.      

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

 

2.3     Die Unfallversicherung gewährt auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

 

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

 

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art. 6 N 92).

 

3.      

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

3.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

4.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer ab dem 8. Dezember 2021 wieder in ärztliche Behandlung begeben hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. April 2018 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

 

4.1     Im Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenkes nativ vom 24. April 2018 (Suva-Nr. 24) wurden folgende Befunde erhoben: «Allenfalls minimaler Gelenkerguss. Leichte umschriebene Signalanhebung des Knorpels im laterozentralen Aspekt des medialen Femurkondylus (allenfalls milde Chondropathie), ansonsten kein Hinweis auf Knorpelläsionen. Kein Hinweis auf eine Fraktur. Kreuz- und Kollateralbänder intakt. Menisci in Form, Signalgebung und Oberflächenkontur regelrecht. Quadrizeps- und Patellarsehne reizlos. Keine grössere Raumforderung in der Popliteal-Loge.» Sodann wurde zur Beurteilung festgehalten: «Bis auf eine allenfalls milde Chondropathie im laterozentralen Aspekt des medialen Femurkondylus kein Hinweis auf signifikante Pathologien im Kniegelenk. Kein Kapselödem. Keine Frakturen.»

 

4.2     Im Bericht betreffend MRI Kniegelenk links vom 4. April 2019 (Suva-Nr. 19) wurde zur Beurteilung festgehalten: «Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhornes Stadium 3. Diskreter Gelenkerguss. Kein Nachweis eines suspekten Knochenödems. Regulärer MR-Befund der Kreuzbänder und Aussenbänder. Zeichen einer Ansatztendinitis der Patellasehne im proximalen Ansatzbereich.»

 

4.3     Im Bericht des C.___ vom 24. April 2019 (Suva-Nr. 11) wurde ein Status nach Kniedistorsionstrauma links mit Varuskonfiguration und medialer Meniscopathie diagnostiziert. Sodann wurde ausgeführt, im MRI zeige sich keine durchgehende Läsion des Innenmeniskus, wohl aber schon eine gewisse mukoide Veränderung. Das Orthoradiogramm zeige eine deutliche Medialverlagerung der Mikulicz-Linie in das mediale Kompartiment hinein. Demzufolge hingen die Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der Überlastung des medialen Gelenkkompartimentes zusammen, welche durch den Unfall richtungsgebend verschlimmert worden seien. Vor dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer nie Knieprobleme gehabt.

 

4.4     Mit Bericht vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fest, die mitgebrachte aktuelle Kernspintomographie zeige altersentsprechend unauffällige Bilder bis auf ein zentral und distal kaliberschwaches vorderes Kreuzband mit etwas welliger Struktur proximal und ein auffällig vermindert anguliertes hinteres Kreuzband. Das Hyperextensionstrauma sei der Hauptmechanismus für eine isolierte vordere Kreuzbandläsion. Die anamnestisch geschilderten Beschwerden seien ebenfalls mit einer VKB-Insuffizienz vereinbar, ebenso die kernspintomographischen Befunde.

 

4.5     Im Bericht vom 14. Dezember 2021 (Suva-Nr. 32) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus, vor drei Jahren habe er den Beschwerdeführer gesehen wegen Kniebeschwerden nach Hyperextensionstrauma ein Jahr zuvor. Unter der Arbeitshypothese VKB-Insuffizienz sei Physiotherapie veranlasst worden, was dann auch zu einer gewissen Linderung geführt habe. Nun sei das Knie aber immer wieder präsent mit Beschwerden, vorallem beim Aufstehen aus der tiefen Hocke und manchmal auch der endständigen Extension. Die erneute Durchsicht der Kernspintomografie von 2019 zeige nebst einem etwas kaliberschwachen vorderen Kreuzband und vermindert anguliertem hinteren Kreuzband eine möglicherweise bedeutend verdickte Plica infra patellaris und medio patellaris. Aufgrund der nun doch langen Anamnese und eines offenbar doch bedeutend persistierenden Leidensdruckes dürfe die Indikation zur arthroskopischen Evaluierung gestellt werden.

 

4.6     Gemäss Operationsbericht vom 6. April 2022 (Suva-Nr. 53, S. 9) wurde beim Beschwerdeführer am 5. April 2022 eine arthroskopische Resektion der Plica infrapatellaris durchgeführt. Dabei wurden folgende Befunde erhoben: Die Patella sei altersentsprechend schön beknorpelt, ebenso die Trochlea, korrekte Zentrierung der Patella. Medial und lateral altersentsprechend unauffällige Beknorpelung, intakte Menisken mit guter Ringspannung, unauffälliger Hiatus popliteus. Zentral sei die Einsicht auf das VKB beeinträchtigt durch eine stark verdickte, zottige und derbe Plica infrapatellaris mit zusätzlichen narbigen Auflagerungen. Diese könne die beklagten Beschwerden hinlänglich erklären, entsprechend würden diese Strukturen mit dem Shaver sorgfältig reseziert. Darunter präsentiere sich das vordere Kreuzband intakt mit guter Anspannung in der Funktionsprüfung, ebenso unauffälliges HKB.

 

4.7     Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 (Suva-Nr. 46) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin aus, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. April 2018 zurückzuführen. Die hier als ursächlich für die Beschwerden angegebene Plica vor dem VKB sei keine unfallbedingte strukturelle Läsion, sondern eine Normvariante des Kniegelenks.

 

4.8     Mit Schreiben vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 5) nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zu den ihm von der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 3) gestellten Fragen im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er erachte die Beschwerden des Beschwerdeführers vor der Operation vom 5. April 2022 überwiegend wahrscheinlich als Folge des Unfalls vom 20. April 2018 respektive des Rückfalls vom 8. Dezember 2021. Der Unfall vom 20. April 2018 oder der Rückfall vom 8. Dezember 2021 habe nicht vorbestehende (unfallfremde) Schäden am linken Knie richtungsgebend verschlimmert. Als abschliessende Bemerkungen hielt Dr. med. D.___ fest, eine Traumatisierung der Plica infrapatellaris sei sehr wohl möglich durch ein Hyperextensionstrauma, wie dies früher auch dokumentiert worden sei.

 

4.9     Mit ärztlicher Beurteilung vom 22. September 2022 (Suva-Nr. 55) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, der Versicherte gebe an, am 20. April 2018 während der Arbeit beim Aussteigen vom Stapler ausgerutscht zu sein und beim Auftreten auf dem Boden einen Fehltritt gemacht zu haben. Im zeitnah durchgeführten MRI vom 24. April 2018 zeige sich im Wesentlichen ein Normalbefund des linken Kniegelenkes. Im Speziellen kein wesentlicher Gelenkerguss und keine unfallkausale strukturelle Läsion. Bei fortbestehenden Beschwerden sei initial der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion, im Verlauf der Verdacht auf eine Läsion des VKBs geäussert worden. Am 11. April 2022 [recte: 5. April 2022] habe schliesslich eine Kniearthroskopie stattgefunden, mit intakten Knorpelverhältnissen, intakten Bändern und Menisken. Es habe sich eine stark verdickte, zottige und derbe Plica infrapatellaris gefunden. Diese sei als Normvariante des Kniegelenkes anzusehen und damit schicksalshaft und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. April 2018. Durch die Kniedistorsion sei das Knie damals vorübergehend traumatisiert worden. Eine Kniedistorsion heile in der Regel innerhalb von 6 – 8 Wochen aus.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juli 2022 (Suva-Nr. 46) und Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. September 2022 (Suva-Nr. 55), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von den Suva-Ärzten vorgenommene Kausalitätsbeurteilung zu überzeugen vermag. Es kann im Wesentlichen auf die wohlbegründeten Ausführungen der Suva-Ärztin in E. II. 4.9 hiervor verwiesen werden, wonach sich im MRI vom 24. April 2018 ein Normalbefund des linken Kniegelenkes gezeigt habe, insbesondere kein wesentlicher Gelenkerguss und keine unfallkausale strukturelle Läsion. Zudem sei die stark verdickte, zottige und derbe Plica infrapatellaris als Normvariante des Kniegelenkes anzusehen und stehe damit nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. April 2018. Sodann vermögen die der vorstehenden Beurteilung entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte deren Beweiswert nicht zu erschüttern. Im Bericht des C.___ vom 24. April 2019 (Suva-Nr. 11) wurde festgehalten, das Orthoradiogramm zeige eine deutliche Medialverlagerung der Mikulicz-Linie in das mediale Kompartiment hinein. Demzufolge hingen die Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der Überlastung des medialen Gelenkkompartimentes zusammen, welche durch den Unfall richtungsgebend verschlimmert worden seien. Ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Unfallkausalität wurde von den Ärzten des C.___ jedoch nicht weiter begründet. Insofern im Bericht des C.___ als Begründung sodann weiter angeführt wurde, vor dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer nie Knieprobleme gehabt, ist darauf zu hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Des Weiteren vertrat auch Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seinen Berichten vom 14. Dezember 2021 (Suva-Nr. 32) und 29. August 2022 (Suva-Nr. 53, S. 5) die Ansicht, das Unfallereignis vom 20. April 2018 sei hinsichtlich der vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden am linken Knie unfallkausal, ohne dies jedoch überzeugend zu begründen. Er führte dabei lediglich an, das Hyperextensionstrauma sei der Hauptmechanismus für eine isolierte vordere Kreuzbandläsion und die anamnestisch geschilderten Beschwerden seien ebenfalls mit einer VKB-Insuffizienz vereinbar, ebenso die kernspintomographischen Befunde. Eine Traumatisierung der Plica infrapatellaris sei möglich. Damit vermag Dr. med. D.___ aber höchstens einen möglichen Kausalzusammenhang, aber nicht den vorliegend geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. D.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

 

Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und den versicherungsinternen Beurteilungen der Suva-Versicherungsmedizin, weshalb darauf abgestellt werden kann. Somit besteht kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen Abklärungen zu veranlassen.

 

6.       Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des geltend gemachten Rückfalls verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

 

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch