Urteil vom 14. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

AXA Versicherung AG

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfalltaggeld (Einspracheentscheid vom 25. April 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30. August 2016 mitteilen, er sei am 19. August 2016 auf nasser Fläche ausgerutscht und hingefallen. Hierbei habe er sich am rechten Oberschenkel verletzt (AA-Nr. [Administrativ-Akten der Axa] 1). Das am 31. August 2016 angefertigte MRI betreffend Kniegelenk rechts ergab eine hochgradige transversale Partialruptur der Quadrizepssehne oberhalb der Patella sowie eine hochgradige tiefe transversale Ruptur des Musculus vastus medialis (MA-Nr. [Medizinische Akten der Axa] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein, richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus und liess den Beschwerdeführer vertrauensärztlich durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie FMH, C.___ ([...]; MA-Nr. 26) medizinisch beurteilen. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. September 2017 per 30. September 2017 ein (AA-Nr. 112). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit. Da zudem therapeutisch in den letzten Monaten keine Fortschritte hätten erzielt werden können, sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139). Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

 

1.2     Am 7. März 2019 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 19. August 2016 (AA-Nr. 142). Die am 6. März 2019 erstellte Computertomographie des Sprunggelenks rechts (MA-Nr. 32) ergab eine Pseudarthrose im Bereich des Malleolus lateralis (distale Fibula) auf Höhe der Syndesmose bei Status nach älterer Weber-Fraktur, eine überschiessende Kallusbildung im posterioren Aspekt der alten Fraktur, dazu keine komplette Konsolidation der Frakturspalten mit massiver Sklerosierung der Frakturränder. In der Folge wurde am 4. April 2019 eine operative Revision der Pseudarthrose und eine Osteosynthese der Fibula rechts durchgeführt (MA-Nr. 38). Sodann kam Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, mit vertrauensärztlicher Stellungnahme vom 23. Mai 2019 (MA-Nr. 40) zum Schluss, eine natürliche Kausalität der im Februar 2019 diagnostizierten Pseudarthrose der Fibula rechts bzw. der Malleolus lateralis Fraktur zum Unfall vom 19. August 2016 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2019 (AA-Nr. 150) fest, für die Beschwerden in Zusammenhang mit der Pseudarthrose der Fibula rechts bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156). Dieser Einspracheentscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

 

1.3    

1.3.1  Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut einen Rückfall zum Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Zuvor hatte am 14. Januar 2020 eine operative Metallentfernung an der Fibula rechts stattgefunden (MA-Nr. 55). Am 17. März 2021 wurde eine Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts (MA-Nr. 62) durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere vertrauensärztliche Aktenbeurteilungen. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2021 (AA-Nr. 245) fest, mit Gutachten vom 6. September 2017 sowie ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2018 habe Dr. med. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als IT-Trainer sowie jeglicher wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit in einem Büro attestiert. Bei gleich gebliebener Diagnose liege heute ein nahezu unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiterhin abgestellt werde. Ein Taggeldanspruch bestehe somit erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021), wenn eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch ausgewiesen sei. Mangels eines Erwerbseinkommens sei dieser gestützt auf Art. 23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage somit 10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021 Einsprache (AA-Nr. 249).

 

1.3.2  Mit Verfügung vom 16. September 2021 (AA-Nr. 258) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab dem 9. August 2021 bis zum 31. August 2021 bestehe Anspruch auf Taggelder in Höhe einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. September 2021 bestehe kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Zur Begründung wurde angeführt, gemäss den Beurteilungen von Dr. med. D.___ vom 30. Juli 2021 sowie vom 10. September 2021 sei dem Versicherten aufgrund der Befunde in seiner bisherigen Tätigkeit bereits ab dem 1. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich. Danach hätte per 1. September 2021 eine Steigerung auf ein volles Pensum erfolgen können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 Einsprache (AA-Nr. 259).

 

1.3.3  Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 (AA-Nr. 264) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 13. April 2021 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.

 

1.3.4  Mit Verfügung vom 4. April 2022 (AA-Nr. 272) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe aufgrund eines Integritätsschadens von 7.5 % ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 11'115.00.00. Dagegen habe der Beschwerdeführer nach dem 15. April 2022 keinen Anspruch mehr auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2022 Einsprache (AA-Nr. 282).

 

1.3.5  Mit Schreiben vom 12. April 2022 (AA-Nr. 274) bzw. 13. Juni 2022 (AA-Nr. 287) sistierte die Beschwerdegegnerin die beiden vorgenannten Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 16. September 2021 bzw. 4. April 2022 (s. E. I 1.3.2 und E. I. 1.3.4) bis zum Vorliegen des Urteils in dem beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (s. E. I. 1.3.3 hiervor).

 

1.3.5  Mit Urteil VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 (AA-Nr. 300) wies das Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2022 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

1.3.6  Sodann wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 13. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom 16. September 2021 mit Entscheid vom 25. April 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 (A.S. 13 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die AXA sei zur Entrichtung eines angemessenen Unfalltaggelds sowie der Übernahme der Heilungskosten zu verurteilen.

2.    Die AXA habe eine angemessene Integritätsentschädigung zu prüfen und zu entrichten.

3.    Es sei eine Begutachtung durch einen neutralen Gutachter zu veranlassen.

4.    Es eine mündliche Verhandlung mit Anhörung anzuordnen.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2023 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Replik vom 15. August 2023 (A.S. 30 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

 

5.       Mit Duplik vom 22. September 2023 (A.S. 36 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

 

6.       Mit Verfügung vom 11. April 2024 (A.S. 47) setzt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist, dem Versicherungsgericht bis 24. April 2024 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhält.

 

7.       Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (A.S. 49) stellt der Vizepräsident fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Anfrage des Versicherungsgerichts, er habe bis am 24. April 2024 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalte, nicht habe vernehmen lassen. Hiernach wird dem Beschwerdeführer erneut Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht bis 16. Mai 2024 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhält. Ohne Gegenbericht innert der genannten Frist gehe das Versicherungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verhandlung wünsche.

 

In der Folge lässt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht vernehmen, weshalb das Versicherungsgericht, wie in der Verfügung vom 2. Mai 2024 festgehalten, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine Verhandlung vor Versicherungsgericht wünscht. Somit wird auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet

 

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

 

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

 

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

 

3.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

 

3.4     Die Unfallversicherung gewährt auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

 

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

 

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art. 6 N 92).

 

4.

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

 

4.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

5.       Wie vorstehend erwähnt, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 fest, ein allfälliger Taggeldanspruch bestehe erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021), wenn eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch ausgewiesen sei. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 bestätigt.

 

Vorliegend ist nun strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 25. April 2023 dem Beschwerdeführer zu Recht vom 9. August 2021 bis zum 31. August 2021 Taggelder in Höhe einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit zusprach und die Taggeldleistungen ab dem 1. September 2021 zu Recht aufhob. Dagegen gehören die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls verlangte Kostenübernahme von Heilbehandlungen sowie die beantragte Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht zum vorliegenden Streitgegenstand. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich erst mit Verfügung vom 4. April 2022 (AA-Nr. 272) entschieden, wogegen der Beschwerdeführer am 27. April 2022 Einsprache erhob, über welche die Beschwerdegegnerin mit separatem Einspracheentscheid zu befinden haben wird. Demnach ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. Im Übrigen ist vorliegend auch der Fallabschluss nicht zu prüfen, welchen die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst mit der vorgenannten Verfügung vom 4. April 2022 auf den 15. April 2022 festgelegt hat.

 

Bezüglich des ab 9. August 2021 strittigen Taggeldanspruchs sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Austrittsbericht der E.___ vom 22. März 2021 (MA-Nr. 63) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, am 17. März 2021 sei eine Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts vorgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Es werde bis zum 30. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

 

5.2     Im Bericht der E.___ vom 3. Mai 2021 (MA-Nr. 68) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:

 

-       St. n. Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts am 17. März 2021 bei

-       Quadrizeps-lnsuffizienz rechts mit/bei

o   Gangunsicherheit bei «Quadrizeps avoiding gait», kompensatorischer Aussenrotation und rascher Muskelermüdung

o   Kaum Verfettung des Quadrizeps femoris im MRI vom 6. Mai 2020

o   progredienter Überstreckbarkeit Knie rechts

o   St. n. konservativ behandelter hochgradiger Partialruptur der Quadrizepssehne nach Sturz 08/2016

-       St. n. Revision einer Pseudarthrose distale Fibula sowie Metallentfernung im Verlauf rechts 2019 im G.___ bei

·         übersehener distaler Fibulafraktur nach Sturz 08/2016

·         Aktuell: Schmerzexazerbation und sensible Defizite Fuss rechts DD muskulär

-       Chronisch rezidivierendes lumboischialgiformes Syndrom mit/bei

·         Diskushernie L4/5 links mit intermittierender radikulärer Kompromittierung L4 links

·         St. n. mehrfachen Infiltrationen

-       Coxarthrose links

·         aktuell oligosymptomatisch

-       Pes planovalgus bds rechts mehr als links mit/bei

·         lateralbetonter, beginnender Arthrose

 

Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, sechs Wochen postoperativ zeige sich soweit ein sehr erfreulicher Verlauf. Nach der Physiotherapie bestünden vor allem muskuläre Beschwerden im Sinne einer muskulären Überbeanspruchung, welche sich durch Massage und Ruhe rasch wieder lockere und erhole. Das Gangbild habe sich bereits jetzt schon deutlich verbessert sowie auch die Führung der Patella. Es könne daher nun schrittweise zur Vollbelastung übergegangen werden. Bei noch deutlich eingeschränkter Fähigkeit länger zu sitzen, dies löse noch Schmerzen im Bereich der Patella und des Quadrizeps aus, bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sicherlich noch während des nächsten Monats.

 

5.3     Mit Verlaufsbericht vom 21. Juni 2021 (MA-Nr. 69) führte Dr. med. F.___ von der E.___ aus, drei Monate postoperativ schreite die Heilung weiterhin voran. Nun aber allerdings in deutlich geringerem Tempo. Insbesondere die vermehrte Belastung des Kniegelenkes führe nun zu Nebenerscheinungen wie einer Entzündung des Ligamentum patellae. Entsprechend müsse die Intensität und das Tempo des Aufbaus angepasst werden. Die Physiotherapie sollte konsequent weitergeführt werden. Bei den momentanen Beschwerden sei eine Wiederaufnahme der Arbeit über den nächsten Monat noch nicht möglich.

 

5.4     In der Aktenbeurteilung UVG vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, fest, attestiert sei durch Dr. F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Festzuhalten sei, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als IT-Trainer um eine vorwiegend sitzende geistige Tätigkeit handle, ohne körperliche Belastung und ohne hohe Ansprüche an die Mobilität. Den vorliegenden postoperativen Verlaufsberichten sei zu entnehmen, dass die Belastungsfähigkeit des rechten Beines noch eingeschränkt sei und aktuell eine Entzündung des Ligamentum patellae vorliege. Die Beschwerden zeigten sich somit belastungsabhängig. Aufgrund der fehlenden Belastung des rechten Beines und der Möglichkeit, dieses bei der sitzenden Tätigkeit regelmässig zu lockern und belastungsfrei durch zu bewegen, sei eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar. Bereits nach der Konsultation vom 28. Mai 2021 hätte aufgrund der klinischen Befunde bereits eine Teilarbeitsfähigkeit realisiert werden können. Das präoperativ geltend gemachte Argument der vollen Arbeitsunfähigkeit, aufgrund einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit wegen den Schmerzen und der Schmerzmedikation, sei hinfällig. Gemäss Dokumentation benötige der Versicherte lediglich noch Dafalgan zur Analgesie, was auf eine niedrige Schmerzintensität hinweise. Paracetamol verursache keine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten. Weshalb aktuell keine Teilarbeitsfähigkeit vorliege, sei unklar, insbesondere da der Versicherte sich anlässlich der Konsultation vom 28. Mai 2021 dahingehend geäussert habe, dass er gerne wieder mit seiner beruflichen Tätigkeit beginnen würde. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags) liesse sich realisieren. Aufgrund des lang dauernden Rehabilitationsdefizites sei diese Teilarbeitsfähigkeit sicher über mehrere Wochen gerechtfertigt, bis zu einem Vollpensum übergegangen werden könne. Es sei somit von der folgenden mutmasslichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Vom 29. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und vom 1. August 2021 bis 31. August 2021 sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab 1. September 2021 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

 

5.5     Mit Verlaufsbericht vom 2. August 2021 (MA-Nr. 72) hielt Dr. med. F.___ von der E.___ fest, in den letzten zwei bis drei Wochen seien beim Beschwerdeführer vermehrt Beschwerden aufgetreten, zum einen im Bereich des Oberschenkels aber auch lokal am Operationsgebiet. Nach einiger Zeit Gehen verhärte sich die Muskulatur am inneren Oberschenkel massiv und verursache starke Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer eine Pause machen müsse. Erst wenn sich die Muskulatur wieder lockere, könne er weitergehen. Insgesamt bestehe im Vergleich zum präoperativen Befund aber eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik und ein massiv verbessertes Gangbild. Beim Beschwerdeführer bestehe momentan eine Überlastungssituation. Das Tempo des muskulären Aufbaus sei wahrscheinlich zu schnell gewesen, so dass der Quadrizeps nun zu deutlichen Krämpfen und Verhärtungen neige. Entsprechend habe er, Dr. med. F.___, dem Beschwerdeführer geraten, die Belastung momentan etwas zurückzufahren und mehr detonisierend und analgetisch- antiphlogistisch zu behandeln. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit könne die Tätigkeit noch nicht wiederaufgenommen werden und es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

 

5.6     In der Aktenbeurteilung UVG vom 10. September 2021 (MA-Nr. 73) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, aus, eine wesentliche Veränderung der klinischen Befunde zeige sich aufgrund der neu eingegangenen Berichte von Dr. med. F.___ nicht. Unverändert liege eine Druckdolenz mit Verhärtung der Quadrizepsmuskulatur vor. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beines mit Anlaufschmerzen, wobei sich im Verlauf ein rundes Gangbild gezeigt habe. Eine belastungsfreie Mobilisation sei somit möglich. Er, Dr. med. D.___, halte an seiner Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juli 2021 fest. Als IT-Trainer sei trotz der verminderten Belastungsfähigkeit mit intermittierenden Schmerzen am rechten Bein eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2021 medizinisch möglich und zumutbar.

 

5.7     Mit Bericht vom 3. November 2021 (MA-Nr. 75) hielt Dr. med. F.___ von der E.___ fest, seit der letzten Konsultation habe sich die pulmonale Situation bei Long-Covid-Syndrom beim Beschwerdeführer massiv verschlechtert. Insgesamt sei er in seiner Rehabilitation durch die Verschlechterung der Lungensituation deutlich zurückgeworfen worden. Momentan befinde er sich wieder im Aufbau, welcher weiter fortgeführt werden sollte. Die klinischen Befunde sprächen dafür, dass sich die distalen Anteile des M. vastus medialis wohl nicht mehr erholen würden. Kompensatorisch gewinne der übrige Quadrizeps aber an Kraft. Eine nächste klinische Kontrolle sei in sechs Wochen geplant. Bis dahin bestehe eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Inwieweit eine Steigerung möglich sei, werde sich bei dem Arbeitsversuch der IV zeigen.

 

5.8     Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 (B [Beschwerdebeilage] 5) legte Dr. med. F.___, E.___, das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers wie folgt fest: Sowohl bei längeren Autofahrten (>30 min) wie auch bei schon geringer körperlicher Belastung träten Beschwerden auf. So sei neben der Einschränkung bei normalem Gehen im Speziellen das Treppensteigen stark eingeschränkt bzw. mit Tragen von zusätzlichem Gewicht nicht möglich. Auch bei den Tätigkeiten wie dem Aufbau der Schulungsräume/Hardware/Verkabelung mit Bücken/Heben und Knien bestehe eine starke Einschränkung.

 

5.9     Mit Bericht vom 21. Februar 2022 (MA-Nr. 77) führte Dr. med. F.___ von der E.___, aus, das MRI Oberschenkel mit Knie rechts vom 7. Februar 2022 habe bei Status nach Rekonstruktion einer medialen Quadricepspartialruptur Zeichen einer diskreten Dehiszenz medial mit diskret retrahierten Sehnenanteilen sowie diskreter Verdickung der fixierten Sehne an der Patella gezeigt. Zudem bestünden Zeichen einer diskreten partiellen fettigen Degeneration des Musculus vastus medialis Grad 2 sowie eine Chondropathie Grad 1/2 retropatellär und ein minimer schrägverlaufender nicht dislozierter Aussenmeniskuseinriss im Hinterhorn. Weiter hielt Dr. med. F.___ zur Beurteilung fest, insgesamt zeigten sich nach wie vor kleine Fortschritte in die richtige Richtung. Der Beschwerdeführer sei aber immer noch durch die Kniebeschwerden aber auch die anderen körperlichen Beschwerden (Long-Covid) deutlich eingeschränkt. Im MRI zeigten sich Teile der refixierten Sehne dehiszent, was einen Teil der Beschwerden sicherlich erkläre. Diesbezüglich müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Symptomatik auch längerfristig persistieren werde. Die übrigen refixierten Sehnenanteile zeigten eine sehr kräftige Granulation. Dies bedeute, dass nach wie vor noch Umbau- und Heilungsprozesse stattfänden und der Endbefund noch nicht erreicht sei. Entsprechend sollte auch unbedingt mit der Physiotherapie weiter fortgefahren werden. Die Muskulatur des Vastus medialis zeige sich im MRI nur teilweise fettig degeneriert, was aber im Kontrast zu den klinischen Befunden stehe, wo sich die distalen Anteile des Vastus medialis kaum palpieren liessen.

 

5.10   Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides – vorliegend der 25. April 2023 – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Demnach sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des H.___ vom 21. Juli 2023 (B 4) sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), vom 14. August 2023 (B 6) nicht zum Beweis zuzulassen. Zudem bezieht sich die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail von Dr. med. F.___ vom 22. September 2022 (B 3) im Wesentlichen auf die Frage nach dem Fallabschluss, bzw. ob durch weitere Heilbehandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden kann. Diese Frage gehört jedoch, wie in E. II. 5 hiervor dargelegt, nicht zum Streitgegenstand, weshalb auf die E-Mail von Dr. med. F.___ vom 22. September 2022 im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzugehen ist.

 

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) und 10. September 2021 (MA 73), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

 

6.1     Vorweg ist auf die Erwägung 7.1 des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 (MA-Nr. 300) zu verweisen, wo sich das Gericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Tätigkeit bzw. welches Tätigkeitsprofil im vorliegenden Fall als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen ist. Darin hielt das Versicherungsgericht Folgendes fest:

«7.1 (….) Bei einem Rückfall ist für den Taggeldanspruch – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 144 V 245 E. 6.4) – nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Vorliegend meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einen Rückfall zum Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Eine in diesem Zusammenhang allenfalls relevante Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 9. Dezember 2019 aktenkundig (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung; AU 2). Bei der Beurteilung, welche Tätigkeit als die Angestammte anzunehmen ist, ist somit relevant, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der im Zusammenhang mit dem Rückfall geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit am 9. Dezember 2019 ausübte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als IT-Trainer bei der J.___ bis April 2017 und damit bis nach dem Unfall vom 19. August 2016 weitergeführt hat (s. AA-Nr. 43). Er hat diese Tätigkeit unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren (AA-Nr. 65). In der Folge hat er dann aber keine Tätigkeit mehr als IT-Trainer ausgeführt, sondern war arbeitslos und bezog von Oktober 2017 bis April 2019 Arbeitslosenentschädigung (s. AA-Nr. 194) Hiernach war er von 15. April 2019 – Februar 2020 als IT-Engineer / Angestellter IT-Systemtechnik / ICT Support bei der K.___ tätig (AA-Nr. 210). Diese Tätigkeit hat er sodann aus gesundheitlichen Gründen verloren (s. AA-Nr. 211) und in der Folge Krankentaggeld der Mobiliar bezogen. Damit ist als angestammte Tätigkeit das Tätigkeitsprofil als IT-Engineer relevant, womit die beantragten Abklärungen betreffend Tätigkeitsprofil eines IT-Trainers unterbleiben können.

 

6.2     Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermögen sodann die vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen von Dr. med. D.___ vom 30. Juli 2021 (MA-Nr. 70) und 10. September 2021 (MA 73) zu überzeugen. Dr. med. D.___ legte darin gestützt auf die Vorakten einleuchtend dar, dass die vom behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, attestierte andauernde volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Belastung des rechten Beines und der Möglichkeit, dieses bei der sitzenden Tätigkeit regelmässig zu lockern und belastungsfrei zu bewegen, medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beines mit Anlaufschmerzen, wobei sich im Verlauf ein rundes Gangbild gezeigt habe. Eine belastungsfreie Mobilisation sei somit möglich. Zudem sei das präoperativ geltend gemachte Argument, aufgrund einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit wegen den Schmerzen und der Schmerzmedikation bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, hinfällig, da der Beschwerdeführer gemäss Dokumentation lediglich noch Dafalgan zur Analgesie einnehme, was auf eine niedrige Schmerzintensität hinweise, zumal Paracetamol keine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten verursache. Gestützt auf diese überzeugenden Ausführungen erscheint sodann auch die von Dr. med. D.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid abstützte, nachvollziehbar, wonach in der angestammten Tätigkeit als IT-Trainer, bei welcher es sich um eine vorwiegend sitzende geistige Tätigkeit ohne körperliche Belastung und ohne hohe Ansprüche an die Mobilität, handle, vom 1. August 2021 bis 31. August 2021 von einer 75%igen und ab 1. September 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass Dr. med. D.___ in seinen vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen als angestammte Tätigkeit fälschlicherweise die Tätigkeit als IT-Trainer – und nicht wie in E.  II. 6.1 hiervor (mit Verweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 E. 7.1) festgehalten wird – eine Tätigkeit als IT-Engineer annahm, ändert nichts daran, dass seine Beurteilung als beweiswertig anzusehen ist. So kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass das von Dr. med. D.___ statuierte Tätigkeitsprofil – vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen (vgl. auch die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 8. April 2021 [MA-Nr. 61]) – einer Tätigkeit wie der vorliegend relevanten angestammten Tätigkeit als IT-Engineer – einer Tätigkeit, welche hauptsächlich vor dem Computer sitzend ausgeübt wird – entspricht. Dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist, wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst im Grundsatz nicht bestritten.

 

6.3     An diesem Resultat vermögen sodann weder die Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, noch die Rügen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. So ist es – wie vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, treffend dargelegt wurde – aufgrund der in den Vorakten festgestellten Befunde nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F.___ dem Beschwerdeführer eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dies wird von Dr. med. F.___ denn auch nur ungenügend begründet, zumal er, wie aus seiner E-Mail vom 1. Februar 2022 (B [Beschwerdebeilage] 5) ersichtlich, nicht vom vorliegend relevanten Tätigkeitsprofil einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit als IT-Engineer ausging. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. F.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Gestützt auf die obigen Erwägungen, wonach als angestammte Tätigkeit die vorwiegend sitzende Arbeit als IT-Engineer anzusehen ist, muss sodann auch nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als IT-Trainer eingegangen werden. Insofern der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, Dr. med. D.___ habe seine Gangunsicherheit nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gangunsicherheit bereits im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2022.4 vom 10. Januar 2023 E. 7.3 behandelt wurde. Dort wurde ausgeführt, es gebe in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zwar Hinweise, dass die unfallkausale Quadrizepsruptur Beschwerden verursacht habe und für die attestierte Gangunsicherheit mindestens mitursächlich gewesen sei. Jedoch sei eine daraus resultierende Einschränkung in der vorliegend relevanten bisherigen Tätigkeit als IT-Engineer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Daran ist auch im vorliegenden Urteil festzuhalten. Neue Unterlagen, welche zu einem anderen Resultat führen würden, liegen nicht vor.

 

Im Übrigen ist die Notwendigkeit, der vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen, in antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen.

 

7.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2024 geht inkl. Beilage zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch