Urteil vom 11. August 2023

Es wirken mit:

 

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ und B.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solohturn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 24. April 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den 1947 geborenen B.___ und seine Ehefrau, die 1958 geborene A.___, für die Zeit ab 1. Januar 2023 auf CHF 716.00 pro Monat (in Form einer Direktzahlung an die Krankenkassen) fest (AK-Nr. 341). Die zugrundeliegende Berechnung ergab bei anerkannten Ausgaben von CHF 53'415.00 und anrechenbaren Einnahmen von CHF 51'268.00 einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'147.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 340).

 

1.2    Am 19. Januar 2023 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2022. Sie machte geltend, in der Berechnung seien Gelder enthalten, die sie als Unterstützung von ihrer Familie für die Zahlung der Miete und die Renovierung der Wohnung erhalten habe. Einnahmen aus einer polnischen Rente habe sie erst ab 19. April 2022 gehabt (AK-Nr. 345). Am 23. Januar 2023 führte sie ergänzend aus, die Renteneinnahmen seien zu hoch eingesetzt worden (AK-Nr. 349).

 

1.3    Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde erklärt, die erhöhten Renteneinnahmen hätten ihren Grund darin, dass die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2023 erhöht worden seien. Die angerechneten Einnahmen aus der polnischen Rente basierten auf den dokumentierten Leistungen (Monatsrente von 12 x PLN 1'086.77 = PLN 13'041.24; Einmalzahlungen von PLN 1'338.44 und 1'250.88). Mit dem am 2. Mai 2022 geltenden Kurs (PLN 100 = CHF 22.1745) ergebe sich der angerechnete Betrag von CHF 3'464.00. Wenn man stattdessen den am 3. Januar 2023 geltenden Kurs (PLN 100 = CHF 21.33845) heranziehe, resultiere ein Betrag von CHF 3'334.00, also CHF 130.00 weniger, was aber an der Höhe des Anspruchs nichts ändere. Dieser entspreche weiterhin dem Pauschalbetrag für die Krankenversicherung von CHF 8'592.00 pro Jahr oder CHF 716.00 pro Monat (AK-Nr. 362; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit einem an das Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2023 erheben A.___ und B.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2023. Sie führen aus, es sei zwar in Ordnung, dass die Renten als Einnahmen angerechnet würden, aber die Guthaben auf den Konten von A.___ bis 19. April 2022 stammten alle von der Familie. Zudem sei ihr im Jahr 2022 die (polnische) Rente für drei Jahre (2020, 2021, 2022) in der Höhe von PLN 27'500 (ungefähr CHF 5'800.00) ausbezahlt worden. Die Belastung durch die IPV sei dreimal so hoch wie die polnische Rente. Die AHV-Rente sei unpfändbar.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin reicht am 12. Juni 2023 – obwohl sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 gebeten worden war, die Akten zu übermitteln und vorderhand keine Beschwerdeantwort einzureichen – eine Beschwerdeantwort ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

 

2.3    Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wird den Beschwerdeführern im Sinne des Replikrechts Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme geboten. Sie machen davon keinen Gebrauch.

 

II.       

 

1.      Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2023.

 

2.

2.1       Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).

 

2.2    Laut Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: Entweder der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (lit. a), oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b). Im Kanton Solothurn beträgt die Richtprämie für die Prämienverbilligung für Erwachsene im Jahr 2023 CHF 358.00 pro Monat; dies ist höher als 60 % des Pauschalbetrages von CHF 6'120.00 pro Jahr, was CHF 306.00 pro Monat ergibt. Der Mindestanspruch – bei Vorliegen eines Ausgabenüberschusses – beläuft sich demnach im Jahr 2023 auf CHF 4'296.00 für eine Person respektive CHF 8'592.00 pro Jahr, entsprechend CHF 716.00 pro Monat, für ein Ehepaar.

 

2.3       Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die beide nicht in einem Heim oder Spital leben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 und 3 ELG).

 

3.      Wie erwähnt (E. I. 1 hiervor), ergab die Berechnung, welche der angefochtenen Anspruchsbeurteilung zugrunde liegt, bei Ausgaben von CHF 53'415.00 und Einnahmen von CHF 51'268.00 einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'147.00. Aufgrund der Mindestgarantie von Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) führte dies zu einem EL-Anspruch von CHF 716.00 pro Monat oder CHF 8'592.00 pro Jahr, wobei dieser Betrag direkt an die Krankenversicherungen der Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Zu prüfen ist, ob die Berechnung korrekt ist.

 

3.1    Die anerkannten Ausgaben von CHF 53'415.00 setzen sich zusammen aus den Krankenkassenprämien von CHF 10'486.80, dem Mietzins von CHF 12'600.00 (vgl. AK-Nr. 317), dem Lebensbedarf für ein Ehepaar von CHF 30'150.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) sowie einem Betrag von CHF 178.00 für Liegenschaftsaufwand. Diese letztere Summe entspricht 20 % des als Einnahme angerechneten Eigenmietwerts (aus einem Grundstück in Polen) von CHF 888.00. Diese Ausgaben sind unbestritten geblieben und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie unzutreffend sein könnten.

 

3.2    Die anrechenbaren Einnahmen von CHF 51'268.00 setzen sich aus den folgenden Elementen zusammen: Rente AHV B.___ CHF 26'760.00; Rente IV A.___ CHF 14'328.00; Rente BVG A.___ CHF 5'828.00; Rente ausländisch A.___ CHF 3'464.00, Eigenmietwert [nicht selbstbewohnt] CHF 888.00. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Einwände erhoben, welche wie folgt zu beurteilen sind.

 

3.2.1 Zunächst wird ausgeführt, die Anrechnung der Renten sei in Ordnung, die AHV-Rente sei jedoch unpfändbar. Es trifft zu, dass die AHV-Rente in einem Betreibungsverfahren nicht gepfändet werden kann. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist sie jedoch zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

 

3.2.2 Bemängelt wird weiter, dass die Gelder auf den Konten der Beschwerdeführerin angerechnet worden seien, denn diese stammten von ihrer Familie und seien dazu bestimmt, den Mietzins von Immobilien zu bezahlen. Dazu ist festzuhalten, dass das in der Berechnung (vgl. Berechnungsblatt vom 23. Dezember 2022, AK-Nr. 340) angerechnete Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 5'238.00 sowie Grundeigentum [nicht selbstbewohnt] von CHF 29'751.00) keinen Einfluss auf die EL-Berechnung hat, da es zusammengenommen den für ein Ehepaar geltenden Freibetrag von CHF 50’000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) nicht übersteigt.

 

3.2.3 Weiter wird erklärt, die (offenbar polnische) AHV-Rente der Beschwerdeführerin sei von den Jahren 2020, 2021 und 2022 kumuliert worden, sie habe im Jahr 2022 für drei Jahre insgesamt PLN 27'500 (ca. CHF 5'800.00) ausbezahlt erhalten. Nähere Abklärungen hierzu erübrigen sich ebenfalls, weil sich auch die Einnahmenposition «Renten ausländisch» nicht auf den Anspruch auswirkt: Wenn man diese Einnahmen, welche in der Berechnung mit CHF 3'464.00 figurieren (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 340 S. 2), unberücksichtigt lässt, reduzieren sich die anrechenbaren Einnahmen von CHF 51'268.00 auf CHF 47'804.00. Der Ausgabenüberschuss erhöht sich von CHF 2'147.00 auf CHF 5'611.00. Da diese Summe immer noch unter dem Mindestbetrag von CHF 8'592.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) liegt, bleibt es bei einem Anspruch in dieser Höhe, wobei die Auszahlung direkt an die Krankenversicherer erfolgt.

 

4.      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwände der Beschwerdeführerin entweder unbegründet sind – soweit die Unpfändbarkeit der AHV-Rente angeführt wird – oder dann – soweit die Anrechnung von Vermögen und der polnischen Rente gerügt wird – zu keinem anderen Ergebnis führen, selbst wenn sie berechtigt wären. Wenn sich, wie in der Beschwerde dargelegt wird, die Lebensverhältnisse verändert haben und deswegen in Zukunft höhere Wohnkosten resultieren, kann dies entsprechend geltend gemacht werden, sobald die Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob dies die Berechnung in einer den Anspruch beeinflussenden Weise verändert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist jedenfalls im Ergebnis korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sie muss als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.

 

5.         Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

 

6.         Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verfahren ist kostenlos.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser