Urteil vom 2. Oktober 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Erlass Rückforderung) (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 29. August 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 954 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 28. November 2017 rückwirkend ab 1. August 2017 eine jährliche Ergänzungsleistung zu (AK-Nrn. 879 ff.). Die Anspruchsberechnung umfasste den Beschwerdeführer, seine Ehefrau B.___ und die Tochter C.___ (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 886 ff.). Mit weiteren Verfügungen legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 846), ab 1. November 2018 (AK-Nr. 802) und ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 795) fest.
1.2 Ab 1. Januar 2020 belief sich die zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) auf CHF 2'337.00 pro Monat (Verfügung vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 701), ab 1. April 2020 auf CHF 2'998.00 (im April 2020 wurde der Sohn D.___ geboren; Verfügung vom 4. Mai 2020, AK-Nr. 582), ab 1. Januar 2021 auf CHF 3'026.00 (Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 469) und ab 1. Januar 2022 auf CHF 3'032.00 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 184).
1.3 Am 19. März 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei von Juni bis September 2019 bei einer Firma in […] angestellt gewesen. Anschliessend sei er bis 17. Februar 2020 nicht erwerbstätig gewesen. Seither sei er bei seiner eigenen, neugegründeten Firma E.___ angestellt. Wegen der «Coronasituation» sei die Auftragslage leider gleich Null und eine Lohnauszahlung nicht möglich (AK-Nr. 685). In der Folge stellte er ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die im Februar 2020 neu gegründete Firma E.___ (AK-Nrn. 565 ff.). Später wurden entsprechende Anträge für die Zeit ab 17. September 2020 und die Folgemonate gestellt (AK-Nrn. 525, 487, 456, 407; AK-Nrn. 392 ff., 356, 269, 260, 245). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu (vgl. z.B. AK-Nr. 541 [ab 1. Juni 2020], 535 [ab 1. September 2020], 495 [vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020, wurde später korrigiert, vgl. AK-Nrn. 434, 436, 438, 429, 377], 427 und 381 [November 2020], 383 [Dezember 2020], 379 [Januar 2021], 365 [Februar 2021], 350 [März 2021], 265 [April 2021], 254 [Mai 2021], 241 [Juni 2021]).
2. Am 15. Oktober 2021 leitete die Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein und bat den Beschwerdeführer um entsprechende Informationen (AK-Nr. 237). Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2021 das entsprechende Formular mit Beilagen ein (AK-Nrn. 204 ff.). Er erklärte, normalerweise verdiene er aus seiner Firma E.___ CHF 2'500.00 pro Monat, das Jahr 2020 sei aber wegen Corona schwierig gewesen, deshalb habe sein Verdienst nur CHF 3'051.00 betragen.
3. Mit Verfügung vom 18. August 2022 (AK-Nr. 112) legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehende jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. März 2020 neu fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zwischen den ausbezahlten Leistungen und dem neu ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. August 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 29'497.00 zurück (AK-Nr. 113). Die rückwirkende Neuberechnung erfolgte, weil neu ein Erwerbseinkommen berücksichtigt wurde. Am 6. September 2022 sicherte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu, der Anspruch ab 1. Januar 2022 werde rückwirkend neu berechnet, falls für das ganze Jahr insgesamt ein niedrigeres Erwerbseinkommen resultiere; dies werde jedoch erst Anfang 2023 feststehen (AK-Nr. 100).
4.
4.1 Am 24. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 29'497.00. Er erklärte, er habe das Geld in gutem Glauben bezogen und damit Ausgaben getätigt. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar (AK-Nr. 106).
4.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, der gute Glaube müsse verneint werden (AK-Nr. 40).
4.3 Mit Schreiben vom 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Februar 2023. Er stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und dem Erlassgesuch sei stattzugeben (AK-Nr. 35).
4.4 Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 29; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 28. Mai 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 (A.S. 5 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich materiell ergänzend zu äussern (A.S. 11 f.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2023, mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die den Erlass betreffende Verfügung vom 20. Februar 2023 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung von CHF 29'497.00 zu erlassen ist.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 29'497.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03).
3.
3.1 Die mit der Verfügung vom 18. August 2022 (AK-Nr. 112) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2020 und die daraus resultierende Rückforderung basierten darauf, dass zusätzliche Einnahmen angerechnet wurden. Konkret handelt es sich um Erwerbseinkommen, welche der Beschwerdeführer erzielt hatte, die aber nicht in die Berechnung der ursprünglich verfügten und ausbezahlten Ergänzungsleistungen eingeflossen waren, respektive um Ersatzeinkommen in Form von Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Für den guten Glauben entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die empfangenen Ergänzungsleistungen zu hoch ausgefallen waren. Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im Zeitraum von März 2020 bis 31. August 2022.
3.2
3.2.1 Der Anspruch ab 1. Januar 2020 wurde mit der Verfügung vom 27. Dezember 2019 auf CHF 2'337.00 pro Monat festgelegt (AK-Nr. 701). Das beigefügte Berechnungsblatt (AK-Nr. 704) enthielt den Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen. Als Einnahmen wurden die Renten von CHF 39'894.00 sowie geringe Beträge für Vermögensverzehr (CHF 211.00) und Vermögensertrag (CHF 8.00) berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen wurde mit Null beziffert (AK-Nr. 704).
3.2.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (AK-Nr. 582) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. April 2020 aufgrund der Geburt des Sohns D.___ neu auf CHF 2'998.00 festgelegt. Die Berechnung enthielt als einzige Einnahmen (neben einem vernachlässigbaren Vermögensertrag von CHF 8.00 pro Jahr) die Renten der IV und der Suva (vgl. AK-NrN. 585 f.).
3.2.3 Am 28. Dezember 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 3'026.00 (inkl. Prämienpauschale) zu (AK-Nr. 469). Die Berechnung enthielt wiederum als einzige ins Gewicht fallende Einnahmen die Renten der Suva und der IV (AK-Nr. 473).
3.2.4 Ab 1. Januar 2022 belief sich die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Ergänzungsleistung auf CHF 3'032.00 pro Monat (Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 184). Auch diese Verfügung basierte auf einer Berechnung, welche als einzige nennenswerte Einnahmen die Renten der Suva und der IV enthielt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 182 f.).
3.3 Gestützt auf die rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 18. August 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der relevanten Zeit von März 2020 bis August 2022 Einnahmen erzielte, welche ergänzungsleistungsrechtlich als Erwerbseinkommen zu behandeln sind. Diese beliefen sich im Jahr 2020 auf CHF 19'224.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 3'011.00, im Jahr 2021 auf CHF 13'200.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 845.00 und ab Anfang 2022 auf CHF 2'500.00 pro Monat abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 160.00 (vgl. AK-Nr. 112). Diese Einnahmen waren in den ursprünglichen, vorstehend erwähnten Verfügungen unberücksichtigt geblieben. Dies führte zu einer rückwirkenden Korrektur des EL-Anspruchs und zur Rückforderung des Betrags von CHF 29'497.00.
4.
4.1 Wie dargelegt, kann die Berechtigung und Höhe der Rückforderung im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass betrifft, nicht überprüft werden. Zu beurteilen ist einzig, ob der Beschwerdeführer die Leistungen, die nunmehr zurückgefordert werden, gutgläubig empfangen hat, oder ob er bei Wahrnehmung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, die Umstände, welche zur nachträglichen Korrektur führten, konkret die Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Erwerbseinkommen respektive Corona-Erwerbsausfallentschädigung, hätte erkennen müssen. Die geforderte Sorgfalt richtet sich, wie erwähnt (E. II. 2.2 hiervor), nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf.
4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Primarschule zwei Jahre die Bezirksschule und zweieinhalb Jahre die Kantonsschule besuchte und anschliessend eine Lehre als Maurer absolvierte, welche er 1996 abschloss (AK-Nr. 1065). Er erlitt im Jahr 1995 einen Berufsunfall mit Schädel-Hirntrauma (vgl. AK-Nr. 1067). In der Folge wurden ihm eine Rente der Suva und eine solche der Invalidenversicherung zugesprochen. Der Invaliditätsgrad beträgt seit 2001 50 % (vgl. AK-Nrn. 1086, 1092, 1096, 1175). Im weiteren Verlauf wohnte der Beschwerdeführer von 2002 bis 2014 abwechselnd in [...] (vgl. AK-Nr. 1009) und [...], war gemäss dem IK-Auszug von 2008 bis 2010 beim Schweizerischen [...] angestellt (Einkommen CHF 850.00 pro Monat, AK-Nr. 1004), erwarb im Jahr 2009 ein «Zertifikat Sportmanagement» (AK-Nr. 1198) und bezeichnete sich in einer Anmeldung vom Februar 2014 als «Weltenbummler» (AK-Nr. 1168). Im April 2014 meldete er sich nach [...] ins Ausland ab (AK-Nr. 1150; gemäss AK-Nr. 968 erfolgte der Umzug schon 2011). Im Juli 2017 kehrte er in die Schweiz zurück (AK-Nrn. 1009, 985). In [...] arbeitete er fünf Jahre lang als Deutschlehrer und 8 Monate als Verkaufskoordinator für eine deutsche Firma (AK-Nrn. 968, 958, 935, 871). Weiter verfügt er über Berufserfahrung als Dolmetscher und Fitnesstrainer (vgl. AK-Nr. 915). Von Juni bis September 2019 übte er eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland [...] aus (AK-Nrn. 735 ff., 686, 681 ff.). Im Februar 2020 gründete er die eigene Firma E.___ (AK-Nr. 685), die er in der Folge auch betrieb, wobei wegen der Corona-Pandemie zunächst nur ein sehr geringer Umsatz erzielt werden konnte. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche ihm auch zugesprochen wurde.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen, Deutsch ist seine Muttersprache. Er weist eine eher überdurchschnittliche Schulbildung auf und hat eine Lehre als Maurer absolviert. Wegen eines Berufsunfalls bezieht er eine Suva- und eine IV-Rente von je 50 %. Im Rahmen einer Tätigkeit für den Schweizerischen [...] vermochte er ein Zertifikat in Sportmanagement zu erwerben. Er lebte mehrere Jahre im Ausland und war dort berufstätig. In der Schweiz gründete er eine eigene Firma. Weil die damit verbundene berufliche Tätigkeit pandemiebedingt stark eingeschränkt war, beantragte er erfolgreich Erwerbsausfallentschädigung. Im Quervergleich mit anderen Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen weist der Beschwerdeführer damit (mindestens) eine durchschnittliche Gewandtheit in administrativen Belangen auf.
4.4 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2017 Ergänzungsleistungen bezieht. Für August 2017 wurde ihm in der EL-Berechnung einnahmeseitig ein Erwerbseinkommen von (auf ein Jahr hochgerechnet) CHF 19'697.00 angerechnet. Damit resultierte eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale, welche direkt an die Krankenversicherung auszuzahlen war; eine Auszahlung an den Beschwerdeführer erfolgte für diesen Monat nicht. Dagegen wurde für die Zeit ab 1. September 2017 kein Erwerbseinkommen berücksichtigt und es resultierte eine wesentlich höhere Ergänzungsleistung von CHF 1'684.00 pro Monat, so dass nach Abzug der Prämienpauschale von CHF 986.00 ein Betrag von CHF 698.00 an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde (vgl. Verfügung vom 28. November, AK-Nr. 879, und die Berechnungsblätter, AK-Nrn. 886 und 888). Dem Beschwerdeführer war demnach aus früheren Berechnungen bekannt, dass und in welcher Weise sich ein erzieltes Erwerbseinkommen auf den EL-Anspruch auswirkt.
4.5 Den Berechnungsblättern, welche den leistungszusprechenden Verfügungen zugrunde lagen und jeweils den Hinweis enthielten, die Berechnung sei zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben seien innert 30 Tagen mitzuteilen, liess sich entnehmen, dass die Ergänzungsleistung durch einen Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen ermittelt wird. Ebenfalls erkennbar war, dass in jedem der relevanten Berechnungsblätter die Renten der IV und der Suva als einzige ins Gewicht fallende Einnahmepositionen berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer hätte dies mit Blick auf seine Schulbildung sowie Berufs- und Lebenserfahrung nicht entgehen können, wenn er die Berechnungen mit der ihm zumutbaren Sorgfalt geprüft hätte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er weitere Einnahmen in Form von Erwerbseinkommen (inkl. Corona-Erwerbsersatzentschädigung) erzielt hatte und aller Voraussicht nach auch weiterhin erzielen würde. Wenn er es trotzdem unterliess, die Beschwerdegegnerin auf den Fehler (in Form der Nichtberücksichtigung dieser Einnahmen) hinzuweisen, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass er die Berechnungsblätter nicht mit der ihm obliegenden Sorgfalt überprüft hatte. Dies führt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung (E. II. 2.2 hiervor) zur Verneinung des guten Glaubens.
4.6 Der Erlass der Rückforderung setzt voraus, dass sowohl die grosse Härte als auch der gute Glaube gegeben sind. Da dies für den guten Glauben nicht bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin den Erlass zu Recht verweigert. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer