Urteil vom 14. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab April 2022 zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 242).

 

1.2     Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin sein Gesuch ab mit der Begründung, es liege unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau in Höhe von CHF 42'553.00 ein Einnahmenüberschuss vor (AK-Nr. 417). Der Beschwerdeführer war mit der Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens nicht einverstanden und erhob am 6. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Februar 2023. Er führte aus, seine Ehefrau erziele ein wesentlich kleineres Einkommen als das angerechnete hypothetische Einkommen und die Arbeitgeberin seiner Ehefrau befinde sich seit Februar 2023 in Konkurs (AK-Nr. 429). Im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 erwog die Beschwerdegegnerin, die der Verfügung zugrundeliegende Annahme, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Kaderlohn in der Gastronomie erzielen könnte, müsse korrigiert werden. Es sei daher in der EL-Anspruchsberechnung statt eines hypothetischen Einkommens in Höhe von CHF 42'553.00 nur ein solches von CHF 37'608.00 resp. CHF 30'086.40 einzusetzen, was 80 % eines statistischen Nettolohnes einer ungelernten Hilfskraft in der Gastronomie entspreche. Im Resultat führe dies jedoch weiterhin zu einem Einnahmenüberschuss von CHF 6'872.40, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (AK-Nr. 483 ff.).

 

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die die Neuberechnung des EL-Anspruches. Zur Begründung führte er aus, seine Ehegattin beziehe mittlerweile Arbeitslosentaggelder; es sei in der EL-Anspruchsberechnung auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten und stattdessen das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (Aktenseiten [A.S] 5).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin begehrt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist die Anrechnung hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen EL-Anspruchsberechnung.

 

2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

2.2     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

 

2.3     Als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet werden auch hypothetische Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a Abs. 1 ELG).

 

2.3.1  Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).

 

2.3.2  Bei nichtinvaliden Ehegatten ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung abzustellen; dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).

 

2.3.3  Die Vermutung, wonach grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen in soeben dargelegter Höhe erzielt werden kann, kann durch den Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die objektive Beweislast respektive – zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).

 

2.4     Ist das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich tiefer als ein Einkommen, das diese Person als Arbeitnehmerin zumutbarerweise erzielen könnte, ist letzteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version, Rz 3521.07).

 

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.      

3.1     Die Ehegattin des Beschwerdeführers war ausweislich der Akten im Jahr 2022 bei der B.___ als Betriebsleiterin in einem Pensum von 8 Stunden wöchentlich angestellt und verdiente monatlich (12 x) CHF 600.00 brutto (AK-Nr. 259, 285 und 287 ff.). Gemäss in den Akten liegendem Handelsregisterauszug ist die Ehegattin des Beschwerdeführers die einzige Gesellschafterin und gleichzeitig Geschäftsführerin ihrer Arbeitgeberin, der B.___ (AK-Nr. 318). Ob sie in dieser Funktion weitere, über die gemäss dem erwähnten Arbeitsvertrag hinausgehenden Einkünfte (CHF 600.00/Monat) erzielte, geht aus den Akten nicht hervor. Auch Buchhaltungsunterlagen der Firma für das Jahr 2022 oder weitere Unterlagen, die Hinweise auf ein höheres Einkommen geben könnten, finden sich nicht in den Akten. Zudem bezeichnet auch der Beschwerdeführer selbst weder ein von der Aktenlage abweichendes Einkommen, noch reichte er, nachdem er diese in Aussicht gestellt hatte, weitere Unterlagen ein, die ein allenfalls höheres Einkommen hätten belegen können (vgl. AK-Nr. 255). Er rügt lediglich die Tatsache, dass in der EL-Anspruchsberechnung überhaupt ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet wird, welches vom tatsächlich erzielten, wesentlich geringeren Einkommen abweiche, ohne aber dieses Einkommen zu beziffern. Mangels anderen Hinweisen erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2022 ein Einkommen von mehr als CHF 7'200.00 (12 Monate x CHF 600.00) oder ein anderes, betragsmässig ihrer Erwerbsfähigkeit in etwa entsprechendes Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin durfte daher richtigerweise annehmen, die Ehegattin des Beschwerdeführers vereinnahme kein ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen (vgl. AK-Nr. 407).

 

3.2    

3.2.1  Hinweise, wonach der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Vollzeittätigkeit aus objektiven oder subjektiven Gründen nicht zumutbar wäre (z. B. infolge Invalidität oder mangelnder Nachfrage ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt) ergeben sich aufgrund der Akten nicht und werden vom diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit tragenden Beschwerdeführer (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor) auch nicht geltend gemacht. Zwar bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, seine Ehegattin habe sich zwischenzeitlich bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet (A.S. 5) – was die Vermutung, wonach grundsätzlich ein Einkommen entsprechend einer vollen Erwerbstätigkeit erzielt werden könnte, grundsätzlich umzustossen vermöchte – doch ist diese Behauptung weder belegt, noch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet der angefochtene Einspracheentscheid, weshalb vorliegend nur jener Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids präsentiert hat (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). Zudem sind Ergänzungsleistungen von ihrer Konzeption her Jahresleistungen, womit bei veränderten Verhältnissen grundsätzlich jährlich eine Neufestlegung verlangt werden kann. Sofern die Ehegattin des Beschwerdeführers sich nach Erlass des Einspracheentscheids zum Bezug von Arbeitslosentaggelder angemeldet hat, ist dies im vorliegenden Verfahren daher nicht zu berücksichtigen, sondern im Rahmen eines allfälligen Gesuches um Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen geltend zu machen.

 

3.2.2  Die Vermutung, wonach der Ehegattin grundsätzlich die Erzielung eines ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechenden Einkommen möglich ist, vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Sie besteht somit weiterhin. Damit ist in der EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin entsprechend den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anzurechnen, wobei dabei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid gestützt auf die LSE (vgl. AK-Nr. 489) davon ausgegangen, die Ehegattin des Beschwerdeführers könnte, setzte sie ihre Erwerbsfähigkeit in dem ihr zumutbaren Mass um, als ungelernte Hilfskraft in der Gastronomie ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 37'608.00 erzielen und hat davon 80 % (CHF 30'086.40) in der EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen angerechnet (AK-Nr. 486). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist korrekt und konkret ist das angerechnete Einkommen einer Hilfskraft gemäss den Löhnen der LSE angesichts der von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeübten, vergleichsweise verantwortungsvolleren Funktion als Betriebsleiterin der B.___ auch betragsmässig sicherlich nicht übermässig hoch. Die privilegierte Berücksichtigung dieses Einkommens im Umfang von 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in der EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.

 

3.2.3  Die Beschwerdegegnerin rechnete in den EL-Anspruchsberechnungen ab 1. April 2022 (AK-Nr. 441) sowie ab dem 1. Januar 2023 (AK-Nr. 414) zudem einen Vermögensverzehr in Höhe von CHF 14'638.00 an, entsprechend 1/10 eines Brutto-Vermögens von CHF 196'388.00 minus den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von CHF 50'000.00. Das Bruttovermögen von CHF 196'388.00 setzt sich dabei aus Freizügigkeitsguthaben (CHF 45'150.00) und Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von CHF 151'238.00 zusammen. Die B.___ bzw. deren vollständig von der Ehefrau des Beschwerdeführers gehaltene Stammanteile hatten einen Wert von CHF 151'000.00 (AK-Nr. 326), womit davon auszugehen ist, dass die in der EL-Anspruchsberechnung angerechneten Sparguthaben/Wertschriften im Wesentlichen aus den Stammanteilen der B.___ bestanden. Über die B.___ wurde am 10. Januar 2023 der Konkurs eröffnet und dieser am 17. März 2023 mangels Aktiven eingestellt (vgl. den online einsehbaren Handelsregisterauszug). Ab der Konkurseröffnung waren die Stammanteile wertlos, weshalb sich ab diesem Zeitpunkt eine Anrechnung derselben in der EL-Anspruchsberechnung nicht mehr rechtfertigt. Das verbleibende Vermögen besteht lediglich noch aus den Freizügigkeitsguthaben in Höhe von CHF 45'150.00, was unter dem Freibetrag von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von CHF 50'000.00 liegt. Somit entfällt ab Januar 2023 die Anrechnung eines Vermögensverzehrs.

 

3.3     Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt für den Zeitraum bis Ende Dezember 2022, in welchem kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Ab Januar 2023 entfällt infolge Konkurseröffnung über die B.___ die Anrechnung eines Vermögensverzehrs, womit zusammen mit dem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 30'086.40 ein Ausgabenüberschuss und damit möglicherweise ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiert. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches ab Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der neuen Beurteilung wird auch zu prüfen sein, wie sich eine allfällige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, falls eine solche erfolgt ist, auf den Anspruch auswirkt.

 

4.

4.1     Eine Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da es sich zudem nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 207 E. 4b), bestünde auch bei einem entsprechenden Antrag kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entsprechend werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

4.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid, soweit er den Anspruch ab 1. Januar 2023 betrifft, aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer