Urteil vom 29. Januar 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1978 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. September 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 2'305.30 pro Monat (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung von CHF 425.30) bis Ende 2021, CHF 2'235.90 pro Monat von Januar bis September 2022 und CHF 2'179.90 pro Monat ab Oktober 2022 (jeweils inkl. Prämienvergütung von CHF 452.90) zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 322). Am 23. Dezember 2022 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2023, welche den Anspruch auf CHF 2'222.20 pro Monat (inkl. Prämienvergütung von CHF 455.20) festsetzte (AK-Nr. 356).
1.2 Am 16. November 2022 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 erheben. Er beantragte zunächst, ihm seien die Ergänzungsleistungen bereits ab dem 1. Juli 2021 zuzusprechen (AK-Nr. 334). Am 15. März 2023 wurde die Einsprache – unter Hinweis auf einen inzwischen ergangenen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Jura – ergänzt und das Rechtsbegehren in dem Sinne abgeändert, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Oktober 2020 Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Er bezog sich dabei auf Randziffer 2130.01 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL; AK-Nr. 395).
2. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 (AK-Nr. 440; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juli 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Die betragsmässige Umsetzung des Entscheids erfolgte mit einer separaten Verfügung ebenfalls am 2. Mai 2023; der Anspruch wurde auf CHF 2'305.30 (inkl. Prämienvergütung) festgesetzt (AK-Nr. 414).
3. Am 5. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 erheben. Er stellt den Antrag, ihm seien für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht (A.S. 6 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin verweist mit Schreiben vom 27. Juli 2023 (A.S. 35 f.) auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (A.S. 37 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
6. Mit Eingabe vom 18. August 2023 (A.S. 39 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2021 zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt, der Anspruchsbeginn sei auf 1. Oktober 2020 festzulegen. Strittig ist demnach ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Dauer von neun Monaten. Die ab 1. Juli 2021 zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 2'305.30 pro Monat.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Nach dem oben Gesagten beträgt die strittige Summe neunmal circa CHF 2'300.00 und liegt somit unter der Grenze von CHF 30'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben – wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, was im Fall des Beschwerdeführers unbestrittenermassen zutrifft – unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, aber keine solche Rente erhalten, weil sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht erfüllen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG sowie Rz. 2230.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Ausgleichskasse lässt in dieser Konstellation den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären. Wenn diese einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % feststellt, kann die EL-Berechnung vorgenommen werden (WEL Rz. 2230.04).
2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
2.3 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Satz 1 ELG [Fassung bis Ende 2020] respektive Art. 21 ELG [Fassung seit Anfang 2021]). Ist der EL-Stelle bekannt, dass eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt, so hat sie der EL-Stelle des Zuzugskantons eine Mitteilung zu machen (WEL Rz. 6410.01). Meldet die EL-Stelle des Wegzugskantons oder die versicherte Person den Zuzug in den neuen Kanton, fordert die EL-Stelle des Zuzugskantons die versicherte Person auf, innerhalb dreier Monate die noch ausstehenden Informationen einzureichen. Die EL-Stelle macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung nicht auf den dem Wegzug folgenden Monat erfolgen kann (WEL Rz. 6420.01).
2.4 Verlegt eine versicherte Person, die in einem Kanton bereits Ergänzungsleistungen bezog, ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, gilt die Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugskantons nach Rz. 6410.01 ff. als schriftliche Anmeldung. Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht der Anspruch mit Beginn des folgenden Monats unabhängig davon, ob die EL-Stelle das Verfahren nach Kapitel 6.4.1 eingehalten hat oder nicht (WEL Rz. 2130.01 und 2130.02 Satz 1 und 2).
3. Zum relevanten Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.1 Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger und wuchs in den USA auf. Im Jahr 2019 zog er in die Schweiz und nahm Wohnsitz im Kanton Jura. Dort stellte er am 13. September 2019 ein Gesuch um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle des Kantons Jura lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ab, weil die gesetzlich vorausgesetzte Beitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4).
3.2 In der Folge stellte der Beschwerdeführer ebenfalls im Kanton Jura ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Jura erteilte deshalb der IV-Stelle des Kantons Jura am 13. Juli 2020 den Auftrag, eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen (Beschwerdebeilage 5). In der Folge lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch zunächst mit Verfügung vom 5. März 2021 ab, weil der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde (Beschwerdebeilage 7). Nachdem der Beschwerdeführer am 19. April 2021 Einsprache erhoben hatte, beauftragte die Ausgleichskasse erneut die IV-Stelle mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Diese holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein und ermittelte auf dieser Grundlage einen Invaliditätsgrad von 76 %. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 hiess die Ausgleichskasse des Kantons Jura schliesslich die Einsprache vom 19. April 2021 gegen die Verfügung vom 5. März 2021 gut und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 einen grundsätzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Kantons Jura zu, dies befristet bis zum Umzug in den Kanton Solothurn am 30. September 2020 (AK-Nr. 526 ff.; Beschwerdebeilage 15).
3.3 Inzwischen hatte sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1. September 2021 einen Anspruch, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen (dreijährige Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls) nicht erfüllt seien (Beschwerdebeilage 12). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 13. September 2021 (Eingang bei der AHV-Zweigstelle; Beschwerdebeilage 13) bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Zusprache von Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse erteilte am 2. Dezember 2021 der IV-Stelle des Kantons Solothurn den Auftrag, den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (AK-Nr. 165) und E-Mail-Nachricht vom 16. August 2022 (AK-Nr. 168) teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrage 78 % und spätestens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 habe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr bestanden. Die Beschwerdegegnerin bejahte daraufhin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. September 2021. Mit dem Einspracheentscheid wurde der Anspruchsbeginn auf den 1. Juli 2021 vorverlegt.
4. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer erst ab 1. Juli 2021 (wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid festgelegt) oder schon ab 1. Oktober 2020 (wie vom Beschwerdeführer verlangt) Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Kanton Solothurn hat.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 aus, weder Gesetz noch Verordnung enthielten Nachzahlungsregelungen für Fälle, in welchen Personen – wie vorliegend – keinen IV-Rentenanspruch, aber Anspruch auf selbständige Ergänzungsleistungen haben. Ebenso wenig enthalte die WEL Direktiven zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe mit Entscheid II 2019 18 vom 17. April 2019 festgehalten, es sei von einer Gesetzeslücke auszugehen und der Anspruchsbeginn in analoger Anwendung von Art. 22 ELV festzulegen. Wie sich den Akten entnehmen lasse, habe der Beschwerdeführer vor seinem Umzug vom Kanton Jura in den Kanton Solothurn, der am 30. September 2020 erfolgt sei, keine Ergänzungsleistungen bezogen, sondern diese seien ihm erst später, mit dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Jura vom 26. Januar 2023, rückwirkend zugesprochen worden. Daher sei die Regelung gemäss WEL Rz. 2130.01 f. (vgl. E. II. 2.4 hiervor) nicht anwendbar. Der Anspruchsbeginn sei daher in analoger Anwendung von Art. 22 ELV (vgl. E. II. 2.2 hiervor) zu bestimmen. Massgebend sei demzufolge die Anmeldung für die IV-Rente, frühestens aber der Beginn der hypothetischen Rentenberechtigung. Da die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn im Januar 2021 erfolgt sei und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 ELG frühestens sechs Monate später entstanden wäre, sei der Anspruchsbeginn für die Ergänzungsleistungen auf den 1. Juli 2021 festzusetzen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, wenn er seinen Wohnsitz im Kanton Jura belassen oder erst nach dem Abschluss des dortigen Einspracheverfahrens verlegt hätte, wäre ein ununterbrochener Anspruch gewährleistet. Es sei mehr als stossend, wenn ihm Ergänzungsleistungen für einen Zeitraum von neun Monaten entgingen, nur weil er seinen Wohnsitz während des im Kanton Jura hängigen Verfahrens in den Kanton Solothurn verlegt habe. Um diese Folge zu verhindern, hätte er während des gesamten Verfahrens im Kanton Jura, das rund drei Jahre gedauert habe, mit dem Wohnsitzwechsel zuwarten müssen, was vernünftigerweise nicht verlangt werden könne. Nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin käme es in einer derartigen Situation immer zu einem mindestens sechsmonatigen Leistungsunterbruch, da die Anmeldung im neuen Kanton erst nach der Wohnsitznahme erfolgen könne und anschliessend die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG analog gelten würde. Eine nahtlose Auszahlung von EL-Leistungen wäre also gar nie möglich. Diese Interpretation der geltenden Rechtsgrundlagen verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
4.3
4.3.1 Zusammengefasst will die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer so behandeln, wie wenn das Verfahren im Kanton Jura nicht stattgefunden hätte. Als massgebenden Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn betrachtet sie deshalb – entsprechend dem durch sie beigezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz – in analoger Anwendung von Art. 22 ELV den Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Kanton Solothurn, welche im Januar 2021 erfolgte, und lässt den Anspruch ein halbes Jahr später entstehen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ausgleichskasse des Kantons Jura habe ihm inzwischen rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Aufgrund dieser rückwirkenden Leistungszusprechung sei er aus heutiger Sicht am 30. September 2020, als er in den Kanton Solothurn umgezogen sei, Bezüger einer laufenden Ergänzungsleistung gewesen, auch wenn dies erst später festgestellt worden sei. Er habe daher gestützt auf die Regelung der WEL (E. II. 2.4 hiervor) einen durchgehenden, lückenlosen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
4.3.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Andernfalls hätte eine Verzögerung der Anspruchsbeurteilung im früheren Wohnsitzkanton in allen derartigen Fällen einen Leistungsunterbruch von mindestens einem halben Jahr zur Folge. Eine Lösung, welche den grundsätzlichen Anspruch zumindest vorübergehend zwingend entfallen lässt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz von einem Kanton in einem anderen verlegt, entspricht jedoch nicht dem Sinn des Ergänzungsleistungsrechts. Das Ziel der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung von Personen, die in einem grundsätzlich rentenbegründenden Ausmass invalid sind, zu gewährleisten, wäre damit ernsthaft gefährdet, und bevorschussenden Dritten würde eine Verrechnung erbrachter Leistungen mit einer EL-Nachzahlung verunmöglicht. Eine solche Konsequenz soll nach der gesetzlichen Konzeption vermieden werden, wie auch die Regelung von Rz. 2130.01 und 2130.02 der WEL (E. II. 2.4 hiervor) erkennen lässt. Ein Wechsel des Kantons führt zwar zu einer neuen Berechnung; er soll aber nicht dazu führen, dass der Anspruch als solcher, unabhängig von der Berechnung, entfällt und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu entstehen kann. Es rechtfertigt sich daher eine analoge Anwendung von Rz. 2130.01 und 2130.02 der WEL. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020, unmittelbar nach dem Umzug aus dem Kanton Jura, Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Kantons Solothurn. Deren Höhe wird die Beschwerdegegnerin noch festzulegen haben. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
5.
5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Rechtsanwältin Kummer macht in ihrer Honorarnote vom 5. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 5.4 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 58.10 geltend (A.S. 41 f.), was als angemessen gelten kann. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf CHF 1'516.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Juli 2021 verneint. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Kantons Solothurn für die Zeit ab 1. Oktober 2020. Deren Höhe ist durch die Beschwerdegegnerin noch festzulegen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'516.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer