Urteil vom 2. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die im September 2004 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Sie wohnte zunächst zusammen mit ihrer Mutter, der 1974 geborenen B.___, im gleichen Haushalt. Ab August 2020 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Lehre als Heizungsinstallateurin EFZ in der C.___, [...] (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 5 S. 3, 13 S. 1 und 62 S. 1 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) berechnete den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam mit demjenigen ihrer Mutter. Im September 2021 trat die Beschwerdeführerin in das Heim «», [...], ein. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde für sie in der Folge separat berechnet (AK-Nr. 21 und 29). Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 mit Verfügung vom 25. Mai 2022, wobei der EL-Anspruch ab 1. Januar 2022 auf CHF 7'687.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) festgesetzt wurde (AK-Nr. 32). Wegen der Berücksichtigung des Ausbildungslohnes der Beschwerdeführerin im dritten Lehrjahr wurde ihr EL-Anspruch ab 1. August 2022 mit Verfügung vom 3. August 2022 neu berechnet; die Ergänzungsleistungen wurde ab diesem Zeitpunkt auf CHF 7'545.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) festgesetzt (AK-Nr. 43).

 

1.2     Per 1. November 2022 konnte die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung beziehen und trat am 15. November 2022 aus dem Heim aus (AK-Nr. 59 f. und 72). Deshalb wurde der EL-Anspruch ab 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. März 2023 neu berechnet und ab 1. November 2022 auf CHF 4'903.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung), ab 1. Dezember 2022 auf CHF 508.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) sowie ab 1. Januar 2023 auf CHF 549.70 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) festgesetzt. Daraus ergab sich für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 31. März 2023 eine Rückforderung für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 30'649.00 (AK-Nr. 81). Gemäss den Berechnungsblättern wurden bei den Einnahmen ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 15'600.00 pro Jahr angerechnet, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 351.00 pro Jahr und eines Freibetrags von CHF 1'000.00 pro Jahr zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 14'249.00 bzw. – zwei Drittel davon – CHF 9'499.00 pro Jahr führte. Im Weiteren wurden Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 3'960.00 pro Jahr und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8'784.00 pro Jahr angerechnet. Unter Mitberücksichtigung der IV-Kinderrente von CHF 8'268.00 pro Jahr beliefen sich die anrechenbaren Einnahmen auf insgesamt CHF 30'511.00 pro Jahr. Die anerkannten Ausgaben wurden auf insgesamt CHF 89'351.00 pro Jahr (November 2022), CHF 36'611.00 pro Jahr (Dezember 2022) bzw. CHF 37'101.00 pro Jahr (ab Dezember 2023) festgesetzt (vgl. AK-Nr. 77 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 Einsprache erheben, wobei die Anrechnung der Kinderzulagen, der IV-Kinderrente, des Erwerbseinkommens und der Alimente beanstandet wurde (AK-Nr. 95 f.). Mit Verfügung vom 26. April 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung bei der Krankenkassenprämie neu. Die übrigen Positionen blieben unverändert. Damit resultierte ab 1. Januar 2023 ein EL-Anspruch von CHF 801.90 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung; AK-Nr. 101). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 erneut Einsprache erheben, wobei die gleichen Einwände erhoben wurden (AK-Nr. 106).

 

1.3     Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die vorerwähnten Einsprachen teilweise gut und stellte eine Neuberechnung und –verfügung des EL-Anspruchs ab 1. September 2022 in Aussicht; im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die IV-Kinderrente werde in der EL-Berechnung rückwirkend ab 1. Januar 2023 angepasst; diesbezüglich werde die Einsprache gutgeheissen. Zum Erwerbseinkommen hielt sie fest, gestützt auf den Lehrvertrag vom 16. Oktober 2019 betrage der Lehrlingslohn im dritten Lehrjahr, in welchem sich die Beschwerdeführerin aktuell befinde, CHF 1'200.00 pro Monat. Mit Verfügung vom 3. August 2022 seien die Ergänzungsleistungen neu festgesetzt worden, wobei ab 1. August 2022 (Beginn 3. Lehrjahr) ein Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00) angerechnet worden sei. Diese Berechnung sei korrekt und eine Änderung werde sich erst im Zeitpunkt des Übertritts in das 4. Lehrjahr im August 2023 ergeben. Im Weiteren habe die Mutter der Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausbildungszulagen. Da die Ausbildungszulage im Kanton Solothurn CHF 250.00 pro Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr betrage, seien die in der EL-Berechnung ab 1. September 2022 (Eintritt Volljährigkeit) anzurechnenden Ausbildungszulagen auf jährlich CHF 3'000.00 zu korrigieren. Ferner sei der Vater der Beschwerdeführerin, D.___, mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Januar 2016 verpflichtet worden, für die Beschwerdeführerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 720.00 zu bezahlen. Gemäss Ziff. 5.2 dieses Gerichtsurteils dauere die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bis zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Entgegen dem Vorbringen in der Einsprache sei mit dieser gerichtlichen Unterhaltsregelung der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus geregelt worden, konkret bis zum Erlangen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Diese liege praxisgemäss nach Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vor. Sollte das zuständige Oberamt den gerichtlichen Unterhaltstitel für eine Alimentenbevorschussung über die Volljährigkeit hinaus als unzureichend erachten, so sei die Unterhaltsforderung auf dem Rechtsweg direkt gegenüber dem Unterhaltsschuldner einzutreiben. Solange kein Beleg (in Form eines Verlustscheins) für die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsforderung vorliege, seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Gerichtsurteil vom 15. Januar 2016 als Einnahmen anzurechnen. Die Verfügungen seien in Bezug auf die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge korrekt erfolgt. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung vom 10. Mai 2023 löse einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 635.00 aus, welcher mit der offenen Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2023 zu verrechnen sei (AK-Nr. 113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Mit Datum vom 10. Mai 2023 wurde eine diese Einspracheentscheid umsetzende Verfügung erlassen (AK-Nr. 112; vgl. Berechnungsblätter gleichen Datums [AK-Nr. 111 und 114 ff.]; A.S. 8 ff.).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Juni 2023 lässt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag stellen, es sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung nach Erhalt der Verfahrensakten zu setzen. Im Weiteren werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 21 ff.):

 

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10.05.2023 sowie die diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 22.03.2023 und 26.04.2023 sowie die mit Einspracheentscheid vom 10.05.203 neu erlassene Verfügung vom 10.05.2023 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seien aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin seien ab 01.09.2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 8'533.15 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.11.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 5'890.95 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.12.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 1'495.95 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 01.01.2023 in der Höhe von mindestens Fr. 1'519.75 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) zu bezahlen.

3.   Es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF 30'649.00 nicht besteht.

4.   Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, die Beschwerdegegnerin habe auf telefonische Nachfrage vom 14. Juni 2023 hin mitgeteilt, dass zufolge eines Softwareproblems bis auf Weiteres keine Akten zugestellt werden könnten. Eine Beschwerdeergänzung sei daher nicht möglich. Da die Beschwerde begründet eingereicht worden sei, werde auf eine Ergänzung verzichtet. Nach Erhalt der Akten werde jedoch eine Beschwerdeergänzung, soweit erforderlich, vorbehalten (A.S. 42 f.).

 

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen. Hinsichtlich der Anrechnung der Unterhaltszahlungen sei die Beschwerde abzuweisen und bezüglich des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin sei die Sache zur weitergehenden Klärung des Sachverhalts und Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 46 ff.).

 

2.4     Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 werden die Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 1 bis 122) der Vertreterin der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, sich dazu und zur Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2023 schriftlich zu äussern (A.S. 49 f.).

 

2.5     Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 nimmt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts zum gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und macht dazu weitere Bemerkungen (A.S. 52 ff.).

 

2.6     In ihrer Replik vom 7. August 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Anpassung der bereits gestellten Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 55 ff.):

 

1.   (….)

2.   Der Beschwerdeführerin seien ab 01.09.2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 8'567.55 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.11.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 5'925.40 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 01.12.2022 in der Höhe von mindestens Fr. 1'530.40 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 01.01.2023 in der Höhe von mindestens Fr. 1'519.75 monatlich (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) zu bezahlen.

3.   (….)

4.   (….)

5.   (….)

 

2.7     Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen eine Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 67).

 

2.8     Am 14. Februar 2024 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 68 ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 73).

 

2.9     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

I.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

 

2.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (lit. a) oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b).

 

2.3     Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1’000.00 übersteigen, Invalidenrenten, Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a, d, f und h ELG).

 

2.4     Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 FamZG. Art. 7 Abs. 2 FamZG ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

 

Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage beträgt gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG CHF 250.00 pro Monat. Familienzulagen (inkl. Kinderzulagen) gehören zum voll anrechenbaren Einkommen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3470.01).

 

2.5     Geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder werden voll als Einnahme angerechnet (WEL, Rz. 3491.01). Gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle verbindlich und zu berücksichtigen; vorbehalten sind Fälle nach Rz. 3497.01 (WEL, Rz. 3491.02). Angerechnet werden auch nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner oder von der Schuldnerin nicht erbracht werden können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL, Rz. 3491.03).

 

Liegt keine Vereinbarung über Unterhaltsleistungen vor oder ist der vereinbarte Unterhaltsbeitrag offensichtlich zu tief, fordert die EL-Stelle die EL-beziehende Person auf, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um die Genehmigung oder die Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen. Während dieser drei Monate dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge als Einnahme angerechnet werden (WEL, Rz. 3491.06). Kommt die EL-beziehende Person der Aufforderung der EL-Stelle innerhalb von drei Monaten nach, dürfen bis zur Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrages durch die Behörde oder das Gericht nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Nach der Genehmigung oder Festlegung des Unterhaltsbeitrags ist die EL-Berechnung gegebenenfalls rückwirkend anzupassen (WEL, Rz. 3491.07). Lässt die EL-beziehende Person die Frist von drei Monaten ungenutzt verstreichen, setzt die EL-Stelle selbst einen Unterhaltsbeitrag fest (WEL, Rz. 3491.08).

 

2.6     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden». Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall einer Veränderung, die zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

 

2.7     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin setzte die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. März 2023 aufgrund ihres Heimaustritts und des Umzugs in eine Mietwohnung neu fest (AK-Nr. 81). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblättern gleichen Datums berücksichtigte sie bei den Einnahmen ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 15'600.00 pro Jahr (13 x CHF 1'200.00); nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 351.00 und eines Freibetrags von CHF 1'000.00 pro Jahr ergab sich ein anrechenbares Einkommen von CHF 14'249.00 pro Jahr bzw. – zwei Drittel davon – CHF 9'499.00 pro Jahr. Im Weiteren wurden Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 3'960.00 (12 x CHF 330.00) pro Jahr angerechnet. Ferner die IV-Kinderrente von CHF 8'268.00 (12 x CHF 689.00; vgl. AK-Nr. 10 S. 3 und 29 S. 2) pro Jahr sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge des Vaters der Beschwerdeführerin von CHF 8'784.00 (12 x CHF 732.00; vgl. AK-Nr. 2 S. 2 f. Ziff. 5.2. und 29 S. 3) pro Jahr. Dies ergab anrechenbare Einnahmen von insgesamt CHF 30'511.00 pro Jahr. Die vorliegend unbestrittenen anerkannten Ausgaben wurden auf insgesamt CHF 89'351.00 (November 2022), CHF 36'611.00 (Dezember 2022) und CHF 37'101.00 (ab Januar 2023) pro Jahr festgesetzt. Dies ergab Ausgabenüberschüsse von CHF 58'840.00 (November 2022), CHF 6'100.00 (Dezember 2022) und CHF 6'590.00 (ab Januar 2023) pro Jahr (vgl. AK-Nr. 77 ff.). Mit Verfügung vom 26. April 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung bei der Krankenkassenprämie neu, wobei die übrigen Positionen unverändert blieben (AK-Nr. 101 f.). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die gegen die vorerwähnten Verfügungen erhobenen Einsprachen teilweise gut und stellte eine Neuberechnung und –verfügung des EL-Anspruchs ab 1. September 2022 in Aussicht; im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die Anrechnung eines Jahresbruttolohnes der Beschwerdeführerin von CHF 15'600.00 pro Jahr (13 x CHF 1'200.00) ab 1. August 2022 (Beginn 3. Lehrjahr) sei korrekt; eine Änderung werde sich erst im Zeitpunkt des Übertritts in das 4. Lehrjahr im August 2023 ergeben. Sodann sei die Anrechnung der Ausbildungszulagen im Grundsatz zu Recht erfolgt. Da die Ausbildungszulage im Kanton Solothurn jedoch CHF 250.00 pro Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr betrage, sei sie in der EL-Berechnung ab 1. September 2022 (Eintritt Volljährigkeit) auf jährlich CHF 3'000.00 zu korrigieren. Schliesslich sei der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin mit der gerichtlichen Unterhaltsregelung vom 15. Januar 2016, wonach ihr Vater verpflichtet worden sei, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von (je) CHF 720.00 für sie (und ihren Bruder [...]) zu bezahlen, über deren Volljährigkeit hinaus, konkret bis zum Erlangen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit, geregelt. Diese liege praxisgemäss nach Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vor. Solange kein Beleg für die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsforderung vorliege, seien die Unterhaltsbeiträge als Einnahmen anzurechnen. Die Neuberechnung löse einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 635.00 aus, welcher mit der offenen Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2023 (vgl. AK-Nr. 81 S. 2) zu verrechnen sei (AK-Nr. 113; A.S. 1 ff.).

 

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 vorgenommene Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2022 sei nicht korrekt. Ihr Vater sei mit Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 verpflichtet worden, Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 720.00 bis zum Erlangen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit zu erbringen. Vorbehalten worden sei eine länger dauernde Unterhaltspflicht, bis die Kinder ihre Erstausbildung in ordentlicher Weise abschliessen könnten. Im Scheidungsurteil sei der Volljährigenunterhalt somit nicht konkret umschrieben und beziffert worden, sondern es sei lediglich auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen worden. Ein solcher Verweis allein genüge nicht und stelle insbesondere keinen Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit dar. Es verbiete sich, ab Volljährigkeit der Beschwerdeführerin (September 2022) weiterhin Unterhaltsbeiträge in den EL-Berechnungen zu berücksichtigen. Aufgrund des Scheidungsurteils vom 15. Januar 2016 bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 8'784.00 pro Jahr. Im Übrigen sei der Vater der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in der Lage, solche zu leisten. Sodann sei die Anrechnung von Familienzulagen in der Höhe von CHF 3'000.00 unzulässig. In den ursprünglichen Verfügungen vom 22. März und 26. April 2023 habe die Beschwerdegegnerin jeweils Familienzulagen in der Höhe von CHF 3'960.00 pro Jahr angerechnet. Im Einspracheverfahren sei geltend gemacht worden, dass sich eine Anrechnung von Familienzulagen verbiete, da der Vater der Beschwerdeführerin in Liechtenstein keinen Anspruch mehr darauf habe, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei. Dem sei die Beschwerdeführerin nun offensichtlich zu Recht gefolgt, jedoch werde nun im Einspracheverfahren festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienzulagen habe, weshalb diese in der Höhe von CHF 3'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen seien. Auch diese Annahme sei nicht korrekt. Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe ebenfalls Ergänzungsleistungen, weshalb sie keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Schliesslich sei auch das von der Beschwerdegegnerin berücksichtige Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 9'499.00 pro Jahr nicht korrekt. Es sei ein anrechenbares Erwerbseinkommen von lediglich maximal CHF 9'291.00 zu berücksichtigen. Demnach bestehe kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 30'649.00; der Rückforderungsbetrag sei nach der Anpassung der EL-Leistungen neu zu berechnen (A.S. 21 ff.).

 

3.3     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerde sei in Bezug auf die Anrechnung der Ausbildungszulagen gutzuheissen und hinsichtlich der Anrechnung der Unterhaltszahlungen abzuweisen. Betreffend das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts und Neuberechnung zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, unter Berücksichtigung des nachträglich am 22. Mai 2023 ergangenen Prüfungsergebnisses der Fachabteilung Familienzulagen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Beschwerde in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen; in der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. September 2022 seien einnahmeseitig keine Ausbildungszulagen anzurechnen. Sodann sei im Scheidungsurteil mit der Festsetzung des Unterhaltsbetrages und dem expliziten Verweis auf den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsregelung über den Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin hinaus festgelegt worden. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Qualifikation als Unterhaltsregelung nicht voraussetze, dass es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. Ausreichend sei bereits ein provisorischer Rechtsöffnungstitel. Es sei nicht massgebend, ob das Oberamt Region [...] die Alimentenbevorschussung bejahe oder nicht. Da bisher kein Beleg vorgelegt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den Unterhaltsanspruch ab September 2022 direkt gegenüber dem Schuldner geltend gemacht habe und für die Zeit ab September 2022 eine Uneinbringlichkeit vorliege, sei die einnahmeseitige Anrechnung der Unterhaltsbeiträge zu Recht erfolgt. Die Uneinbringlichkeit müsse für die Zeit ab Volljährigkeit belegt sein. Im Weiteren ändere sich gemäss Lehrvertrag vom 16. Oktober 2019 das Einkommen der Beschwerdeführerin in jedem Lehrjahr bzw. jeweils ab 1. August. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. August 2022 die EL neu verfügt und hierbei als Einnahme ab dem 1. August 2022 (Beginn 3. Lehrjahr) einen Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00 gemäss Lehrvertrag) angerechnet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen ab Januar 2023 zu den Akten gegeben, welchen ein Monatsbruttolohn von CHF 1'250.00 zu entnehmen sei, dies in Abweichung zum Lehrvertrag. Bevor eine Überprüfung und allenfalls Anpassung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge möglich sei, habe die Beschwerdeführerin anhand entsprechender Lohnabrechnungen die Einkommenshöhe ab August 2022 zu belegen, da aktuell unklar sei, ob die Beschwerdeführerin bereits seit diesem Zeitpunkt – in Abweichung zum Lehrvertrag – ein Bruttoeinkommen von CHF 1'250.00 beziehe. In diesem Punkt sei folglich eine weitergehende Klärung des Sachverhalts mit anschliessender Neuberechnung vorzunehmen (A.S. 46 ff.).

 

3.4     In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin ihr gestelltes Rechtsbegehren (Ziff. 2) wie folgt anpassen: Es seien ihr ab 1. September 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens CHF 8'567.55 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse), ab 1. November 2022 in der Höhe von mindestens CHF 5'925.40 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 1. Dezember 2022 in der Höhe von mindestens CHF 1'530.40 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) auszurichten. Ab 1. Januar 2023 bestehe unverändert ein EL-Anspruch in der Höhe von mindestens CHF 1'519.75 pro Monat (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, an den Ausführungen in der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten und in Ergänzung auf die folgenden Darlegungen verwiesen. In Bezug auf die Familienzulagen schliesse sich die Beschwerdegegnerin den Ausführungen in der Beschwerde an, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen sei. Zur Unterhaltspflicht sei erneut darauf hinzuweisen, dass ein blosser Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht genüge, damit eine Regelung des Volljährigenunterhalts Gültigkeit erlange. Das Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 stelle diesbezüglich weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 nichts über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Volljährigenunterhalt aussage. Damit verbiete sich die Anrechnung von Volljährigenalimenten. Zudem wären allfällige Unterhaltsbeiträge nicht einbringbar. Die Beschwerdegegnerin sei nicht so vorgegangen, wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid (Ziff. 2.1.10) ausgeführt werde. Es sei eine Tatsache, dass mit dem Scheidungsurteil kein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus festgelegt worden sei. Damit hätte die Beschwerdegegnerin, bevor über die Volljährigkeit hinaus hypothetische Alimente angerechnet werden, die Beschwerdeführerin zunächst auffordern müssen, innerhalb von drei Monaten solche Unterhaltsleistungen geltend zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht dazu aufgefordert, allfällige Unterhaltsleistungen geltend zu machen und ihr hierfür auch keine Frist gesetzt. Es dürfe weder rückwirkend ab 1. September 2022 noch künftig Unterhalt angerechnet werden. Die Beschwerde sei auch in dieser Hinsicht vollumfänglich gutzuheissen. Schliesslich sei das von der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2022 angerechnete Erwerbseinkommen eindeutig zu hoch. Für die Zeitspanne ab 1. September 2022, ab 1. November 2022 und ab 1. Dezember 2022 sei das Rechtsbegehren (Ziff. 2) angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 sei ein Erwerbseinkommen von CHF 9'291.00 anzurechnen. Die Beschwerde sei auch in dieser Hinsicht vollumfänglich gutzuheissen.

 

4.       Zu den von der Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der diesen umsetzenden Verfügung vom 10. Mai 2023 bei den Einnahmen ab 1. September 2022 angerechneten Ausbildungszulagen von CHF 250.00 pro Monat bzw. CHF 3'000.00 pro Jahr (bzw. CHF 3'960.00 pro Jahr laut den ursprünglichen Verfügungen vom 22. März und 26. April 2023 [AK-Nr. 81 und 101]; vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 2.1.7. f. und 2.2.5. [A.S. 3 ff.]), Verfügung vom 10. Mai 2023 [A.S. 8 ff.] und Berechnungsblätter gleichen Datums [A.S. 12, 14, 17 und 19]) ist festzuhalten, dass der 1976 geborene Vater der Beschwerdeführerin, D.___, gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten zusammen mit seinem Sohn [...] in [...]/[...] lebt (vgl. AK-Nr. 29 S. 1 und 3). Der Sozialdienst [...], Kindes- und Erwachsenenschutz, informierte den Vater der Beschwerdeführerin über seine Zahlungspflicht betreffend Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und betrieb ihn erfolglos. Kinderzulagen für die Beschwerdeführerin konnten von ihm nicht erhältlich gemacht werden (AK-Nr. 41 f.). Gemäss dem im Einspracheverfahren eingereichten Merkblatt «4.1 Leistungen der Familienausgleichskasse, gültig ab 1. Januar 2019» der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten (IV-Nr. 96) haben Kinder Anspruch auf Kinderzulagen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (S. 1 Ziff. 2). Angesichts der im September 2022 eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin hat diese demnach ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn [AKSO], Bundesaufgaben, vom 22. Mai 2023; Beschwerdebeilage [BB] 4) ergaben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, B.___, ebenfalls Ergänzungsleistungen bezieht, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätige ab 8. September 2022 nicht gegeben sind (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Familienzulagengesetz [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 607.1). Somit können mangels Anspruchsberechtigung beider Elternteile keine Familienzulagen bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin angerechnet werden. Diese Auffassung teilt nun auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, unter Berücksichtigung des nachträglich am 22. Mai 2023 ergangenen Prüfungsergebnisses der Fachabteilung Familienzulagen der AKSO im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Beschwerde in Bezug auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gutzuheissen und in der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. September 2022 seien einnahmeseitig keine Kinder- bzw. Ausbildungszulagen anzurechnen (A.S. 46 f.). Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen als korrekt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

 

5.

5.1     Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2022 bei den Einnahmen angerechneten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 8'784.00 pro Jahr (vgl. A.S. 13, 15, 17 und 20) präsentieren sich die Verhältnisse wie folgt: Der Vater der Beschwerdeführerin wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 15. Januar 2016 verpflichtet, für die Beschwerdeführerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 720.00 zu bezahlen. Die Regelung lautet wie folgt: «Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB» (Dispositiv, S. 2 f. Ziff. 5.2 3. Absatz [IV-Nr. 2 S. 2 f.]). Damit wurde der Unterhalt der Beschwerdeführerin nach Eintritt ihrer Volljährigkeit im September 2022 im Scheidungsurteil nicht konkret festgelegt, sondern es wurde lediglich auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht im Scheidungsverfahren nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses namentlich den Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils regelt (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Grundsätzlich betrifft die ehegerichtliche Unterhaltsregelung nur minderjährige Kinder, während Volljährige im eigenen Namen einen Anspruch auf Unterhalt aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen haben. Damit eine Regelung des Mündigenunterhaltes Gültigkeit erlangt, muss sie konkret festgelegt und in ihrer Höhe bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein, der blosse Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB genügt dabei nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2018 [VWBES.2017.499], S. 3 E. II. Ziff. 4 mit Hinweisen). Der im vorerwähnten Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 15. Januar 2016 bei der Regelung über die Unterhaltspflicht enthaltene Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB allein stellt keinen Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit der Beschwerdeführerin dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Vollendung des 18. Altersjahres noch in Ausbildung befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende Mündigenunterhalt gestützt auf das Scheidungsurteil bereits vollstreckbar festgesetzt ist (vgl. vorerwähntes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, S. 3 f. E. II. Ziff. 5.1 und 5.2). Darauf wies auch das Oberamt Region [...] in seiner E-Mail vom 5. April 2023 zu Handen des Sozialdienstes Wasseramt hin (BB 2). Der Beschwerdeführerin ist damit beizupflichten, dass im Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsleistungen nach Eintritt ihrer Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung, insbesondere dessen Dauer und Höhe, nicht konkret festgesetzt wurde.

 

5.2     Da keine Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin über deren Volljährigkeit hinaus vorliegt, hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auffordern müssen, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um die Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen. Während dieser drei Monate dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge als Einnahme angerechnet werden (vgl. WEL, Rz. 3491.06). Kommt die EL-beziehende Person der Aufforderung der EL-Stelle innerhalb von drei Monaten nach, dürfen bis zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages durch die Behörde oder das Gericht nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (WEL, Rz. 3491.07; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu Recht darauf hinweist, ging die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne dieser Regelung vor. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin je dazu aufgefordert hätte, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um die Festlegung des Unterhaltsbeitrages nach Eintritt der Volljährigkeit zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin ging vielmehr nach der Regelung im Sinne von Rz. 3491.02 f. WEL vor, wonach gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen für sie verbindlich sind und die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge vom Schuldner nicht erbracht werden können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (vgl. AK-Nr. 29 S. 4 oben; A.S. 5). Dementsprechend rechnete sie die im Scheidungsurteil vom 15. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit festgesetzten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 720.00 bzw. CHF 732.00 pro Monat (ab Januar 2022; vgl. AK-Nr. 29 S. 3) oder CHF 8'784.00 pro Jahr auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin mangels Nachweis der Uneinbringlichkeit weiterhin beim Einkommen an, was nach dem Gesagten nicht korrekt ist. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bisher nicht dazu aufgefordert hat, innerhalb von drei Monaten um die Festlegung des Unterhaltsbeitrages nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu ersuchen, können diese nicht bei den Einnahmen im Rahmen der EL-Berechnung ab 1. September 2022 angerechnet werden. Kommt die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach, dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Nach der Festlegung des Unterhaltsbeitrages ist die EL-Berechnung gegebenenfalls rückwirkend anzupassen (WEL, Rz. 3491.07). Lässt die Beschwerdeführerin die Frist von drei Monaten ungenutzt verstreichen, hat die Beschwerdegegnerin selbst einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen (WEL, Rz. 3491.08; vgl. E. II.2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird dieses Verfahren im Sinne von Rz. 3491.06 ff. WEL, auf welches sie im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid selber darauf hinwies (S. 4 Ziff. 2.1.10; vgl. A.S. 4), noch nachzuholen haben, falls dies nicht in der Zwischenzeit erfolgt ist.

 

6.       Gemäss dem aus den Akten hervorgehenden Lehrvertrag, welcher zwischen der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern und der C.___, [...], am 4. Oktober 2019 abgeschlossen und am 16. Oktober 2019 vom Amt für Berufsbildung genehmigt wurde, absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2024 eine vierjährige Lehre als Heizungsinstallateurin (EFZ) und erzielte dabei einen Lehrlingslohn im ersten Bildungsjahr von CHF 850.00 pro Monat, im zweiten Bildungsjahr einen solchen von CHF 1'000.00 pro Monat, im dritten Bildungsjahr einen Lohn von CHF 1'200.00 pro Monat und im vierten Bildungsjahr einen solchen von CHF 1'400.00 pro Monat (AK-Nr. 5 S. 3 f.). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin änderte sich somit in jedem neuen Lehrjahr bzw. jeweils ab 1. August. Gestützt auf diesen Lehrvertrag erliess die Beschwerdegegnerin am 3. August 2022 (Beginn 3. Lehrjahr) eine Verfügung, worin sie beim Einkommen einen Jahresbruttolohn von CHF 15'600.00 (13 x 1'200.00) anrechnete (AK-Nr. 43 f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 22. März 2023 (AK-Nr. 81 und 77 ff.), 26. April 2023 (AK-Nr. 101 f.) und 10. Mai 2023 (AK-Nr. 112 und 111, 114 ff; A.S. 8 ff.) fest. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese ab Januar 2023 – entgegen dem Lehrvertrag vom 4. bzw. 16. Oktober 2019 (AK-Nr. 5 S. 4.) – einen Bruttolohn von CHF 1'250.00 pro Monat (statt wie im Lehrvertrag vereinbart CHF 1'200.00 pro Monat) erzielte (vgl. BB 5). Von August 2022 bis Dezember 2022 hatte sie noch den im Lehrvertrag vereinbarten Lehrlingslohn von CHF 1'200.00 (brutto) pro Monat erhalten (vgl. mit Replik vom 7. August 2023 eingereichte Lohnabrechnungen der C.___, BB 8). Demnach ist das anrechenbare Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im Rahmen der EL-Berechnung ab 1. September 2022 für den Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 auf CHF 15'600.00 (13 x CHF 1'200.00) pro Jahr festzusetzen. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'282.45 (13 x CHF 98.65) pro Jahr und eines Freibetrags von CHF 1'000.00 pro Jahr ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von CHF 13'317.55 pro Jahr; zwei Drittel davon sind CHF 8'878.00. Ab Januar 2023 ist aufgrund der vorliegenden Lohnabrechnungen (BB 5) von einem Bruttoeinkommen von CHF 1'250.00 pro Monat bzw. CHF 16'250.00 (13 x CHF 1'250.00) pro Jahr auszugehen. Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'313.00 (13 x CHF 101.00) pro Jahr und eines Freibetrages von CHF 1'000.00 pro Jahr ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von CHF 13'937.00 pro Jahr; zwei Drittel davon sich CHF 9'291.00 pro Jahr. Damit resultieren ab 1. September 2022 geringere anrechenbare Erwerbseinkommen (CHF 8'878.00 statt CHF 9'499.00 ab 1. September 2022, CHF 9'291.00 statt CHF 9'499 ab 1. Januar 2023; vgl. A.S. 12 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anrechenbaren Einkommen wurden damit zu hoch festgesetzt. Entsprechend ihrem eigenen Antrag in der Beschwerdeantwort (vgl. A.S. 46) ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens zurückzuweisen.

 

7.       Nach dem Gesagten sind der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2023 sowie die diesen Entscheid umsetzende Verfügung gleichen Datums aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2022 sowie eines allfälligen Rückforderungsanspruchs zurückzuweisen, wobei bei den Einnahmen auf die Anrechnung von Kinder- bzw. Familienzulagen zu verzichten ist und die anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 8'878.00 pro Jahr (ab 1. September 2022) bzw. CHF 9'291.00 (ab 1. Januar 2023) festzusetzen sind. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Rz. 3491.06 ff. WEL vorzugehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

 

8.

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin Trösch macht in ihrer Kostennote vom 14. Februar 2024 einen Zeitaufwand von 13.26 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und Auslagen von CHF 250.90 geltend (A.S. 69 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die geltend gemachten Positionen «Mail an Klientin» vom 2. Juni 2023 (0.17 Std.), «Brief an AKSO» vom 5. Juni 2023 (0.17 Std.), «Brief an Klientin» vom 22. Juni 2023 (0.17 Std.) und «Mail an Soziale Dienste» vom 7. August 2023 (0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Sodann wird der nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 1.18 Stunden auf 12.08 Stunden zu reduzieren. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu vergüten. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 145.40 zu entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'800.20 (Honorar von CHF 3'382.40 [12.08 Stunden à CHF 280.00] zuzüglich Auslagen von CHF 145.40 und MwSt. von CHF 272.40 [7.7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 3'333.90 = CHF 256.70; 8.1 % ab 1. Januar 2024 auf CHF 193.90 = CHF 15.70]). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

 

8.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

 

8.3     Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 2 II. Ziff. 4 [A.S. 22]; Replik, S. 2 I. Ziff. 4 [A.S.56]), erweist sich damit als hinfällig.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2022 und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'800.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser