Urteil vom 7. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Mai 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1       Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2013 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 1). Am 7. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses erste Leistungsgesuch rechtskräftig ab. Als Begründung wurde ausgeführt, es liege kein invalidisierendes Leiden vor (IV-Nr. 119).

 

1.2       Im Verlauf des Jahres 2019 wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig (IV-Nr. 137), weshalb sie bei der Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2020 erneut um berufliche Integrationsmassnahmen und Ausrichtung einer Rente ersuchte (IV-Nr. 121). Die Beschwerdegegnerin holte verschiedene ärztliche Bericht ein und liess die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 145 S. 3 f.) im Zeitraum zwischen dem 17. August 2021 und 19. Oktober 2021 durch B.___ polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 160). Gestützt auf dieses Gutachten und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. September 2022 in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 169). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 40 % erwerbstätig. Im Erwerbsbereich sei die Beschwerdeführerin zwar 50 % invalid, im Haushaltsbereich aber nicht massgeblich eingeschränkt, weshalb insgesamt bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch bestehe. Am 11. Mai 2023 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 185).

 

2.        

2.1       Am 7. Juni 2023 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 17):

 

1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4.  Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die Befragung der Beschwerdeführerin als Partei beantragt (A.S. 17).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 16. Juni 2023 auf eine Beschwerde­-antwort und beantragt mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der Verfügung die Abweisung der Beschwerde (A.S. 50).

 

2.3     Am 4. Juli 2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 53).

 

2.4     Am 23. April 2024 wird eine Instruktionsverhandlung auf den 17. Juni 2024 angesetzt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Versicherungsgericht die Steuererklärungen 2020 – 2022, aktuelle Bankkontoauszüge und Belege allfälliger Schulden einzureichen (A.S. 56 f.). Am 8. Mai 2024 reicht die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen fristgerecht ein (A.S. 59).

 

2.5     Die Instruktionsverhandlung findet am 17. Juni 2024 statt. Anlässlich dieser wird die Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann zur Klärung des Status der Beschwerdeführerin befragt. Im Anschluss zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück. Zudem reicht die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen. Dieses wird den Parteien am 18. Juni 2024 zugestellt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Juli 2024 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen (A.S. 75).

 

2.6     Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen und Rechtsbegehren fest und zieht den Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erneut, diesmal schriftlich, zurück (A.S. 78). Die Stellungnahme wird der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 83).

 

2.7     Am 21. August 2024 gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 85).

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere der Beweiswert des Gutachtens des B.___, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit sowie die Statusfrage.

 

2.1     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

 

2.2    

2.2.1  Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

2.2.2  Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2020 (erneut) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 121). Anspruch auf eine Rente besteht somit frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Juli 2020, mithin also ab Januar 2021.

 

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.       Strittig und zu prüfen ist zunächst der Beweiswert des Gutachtens der Gutachtensstelle B.___ (A.S. 20 ff.).

 

3.1    

3.1.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.1.2  In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

 

3.1.3  Rechtsprechungsgemäss ist bei der Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2).

 

3.2     Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachtensstelle B.___ in den Disziplinen Rheumatologie (Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie), Innere Medizin (Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), Neurologie (Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie), Psychiatrie (Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Ophthalmologie (Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie) im Zeitraum vom 17. August bis 19. Oktober 2021 gutachterlich untersucht (IV-Nr. 160.1 S. 3). Zudem wurden am 19. Oktober 2021 eine Röntgen- sowie eine Laboruntersuchung des Blutes der Beschwerdeführerin durchgeführt (IV-Nr. 160.3 S. 8). Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die psychiatrische Diagnose einer somatischen Belastungsstörung, andauernd mit überwiegendem Schmerz, in mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F45.1). Alle weiteren ebenfalls diagnostizierten Erkrankungen erachteten sie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 160.1 S. 7 f.). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit habe aufgrund der somatischen Belastungsstörung ab 2020 50 % betragen, «ab Begutachtung» bzw. ab «12/2021» sei von einer solchen von 60 % auszugehen. Hinsichtlich der Begründung der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Gutachter auf das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 160.1 S. 11).

 

3.2.1  Die Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. med. F.___ fand am 19. Oktober 2021 statt. Ihr gegenüber führte die Versicherte aus, sie leide unter zahlreichen Krankheiten, welche ihr grosse Sorgen bereiten würden. Sie habe die Befürchtung, dass es noch schlimmer und sie nie mehr gesund werden könnte. Sie grüble viel, sei vergesslicher geworden. Sie habe Schwellungen am ganzen Körper und Rücken-, Bein-, Hand-, Schulter- und HWS-Schmerzen. Die Schmerzen würden wandern und seien von der Intensität her wechselhaft. Durch die Schmerzen sei ihr ganzer Körper blockiert. Sie leide auch unter Blähungen und Bauch-/Magenschmerzen mit Aufstossen. Es seien Flecken an der Lunge festgestellt worden und sie habe Hepatitis B durchgemacht. Sie leide auch unter Endometriose und habe jeweils starke Menstruationsschmerzen. Die Medikamente, die ihr verschrieben worden seien, würden sie körperlich kaputt machen. Aus Angst vor der Untersuchung in der Röhre habe sie MRI-Untersuchungen abgelehnt. Ihre körperlichen Beschwerden würden sie den grössten Teil des Tages beschäftigen, so dass dadurch ihr Alltag eingeschränkt sei. Sie könne sich schlecht auf andere Dinge konzentrieren und fühle sich unnütz. Sie sei unruhig und reizbar, schlage sich selbst oder ziehe sich die Haare aus, wenn Nervosität aufkomme. Sie hätte Probleme in der Ehe; ihr Mann habe sie früher körperlich misshandelt. Die Lebenssituation insgesamt mit den Eheproblemen, den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit würde sie sehr traurig und mutlos in die Zukunft blicken lassen. Sie habe weniger Interesse an anderen Menschen oder Aktivitäten. Es falle ihr schwer, Entscheidungen zu treffen und sie sei schnell müde und erschöpft (IV-Nr. 160.6 S. 3). Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, es liesse sich aktuell aufgrund des Befundes nach AMDP keine klinisch wirksame affektive Störung im Sinne einer depressiven Erkrankung diagnostizieren. Es sei von einer Remission der zuvor bestehenden depressiven Erkrankung leichtgradiger Ausprägung auszugehen. Die Beschwerdeführerin zentriere ihre Aufmerksamkeit auf die Auseinandersetzung mit ihren als unbeeinflussbar wahrgenommenen quälenden Schmerzen und verbleibe in einem ausschliesslich somatischen Erklärmodus ihrer Beschwerden. Zusammenhänge zwischen dem emotionalen Erleben und den Schmerzen würden von ihr nicht gesehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schmerzen und anderen körperlichen Beschwerden seien mit unangemessenen und andauernden Gedanken bezüglich der Ernsthaftigkeit der Symptome verbunden und es werde für die Beschwerden und die damit verbundenen Gesundheitssorgen ein exzessiver Aufwand an Zeit und Energie aufgebracht. Die Beschwerdeführerin habe eine Tendenz zu sehr stark ausgeprägten Krankheitssorgen und erlebe die körperlichen Symptome als übermässig bedrohlich, gesundheitsschädigend und störend, was zu einer ausgeprägten Inanspruchnahme medizinischer Versorgung führe, wobei dies die Sorgen der Beschwerdeführerin nicht lindern könne. Der Leidensdruck sei erheblich. Dr. med. F.___ diagnostizierte daher eine somatische Belastungsstörung in mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F45.1). Aufgrund der eindeutig identifizierbaren emotionalen, kognitiven und verhaltensbezogenen psychischen Faktoren, welche die Kriterien des DSM‑5 erfüllten, sei bereits von einem chronischen Verlauf der somatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Ausprägung auszugehen. Die Vielfalt und Persistenz der körperlichen Symptomatik sowie die begleitenden exzessiven Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen grenzten die diagnostizierte somatische Belastungsstörung von der Major Depression und der Angststörung ab (IV-Nr. 160.6 S. 9 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie jene einer depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.5) sowie Probleme im Zusammenhang mit psychosozialen Umständen (ICD-10 Z65.8). Die zahlreichen körperlichen Beschwerden führten bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen subjektiven Beeinträchtigung, was hinsichtlich des Belastungsprofils berücksichtigt werden müsse. Unter emotionaler Belastung und Zeitdruck sei eine Verstärkung bzw. Verschlimmerung der Symptomatik zu erwarten. Geeignet seien eine stressfreie Umgebung in flexiblen Arbeitsmodi und ohne Schichtarbeit. Komplexe Abläufe sollten gemieden werden, ebenso Tätigkeiten bei denen schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen sowie Ausdauer im Vordergrund stehen. Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit zu höchstens 40 % eingeschränkt. Im Verlauf habe ab 2020 eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, mit Remission der leichten depressiven Erkrankung und nunmehr fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung sei ab Untersuchungszeitpunkt von einer noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 160.6 S. 12 f.).

 

Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass keine Depression diagnostiziert wurde (A.S. 26). Ärztliche Berichte, welche das Vorliegen einer depressiven Erkrankung belegen würden, legt die Beschwerdeführerin aber nicht ins Recht, auch finden sich in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung relevanten vorliegenden Akten keine fachärztlichen Berichte, in welchen eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert würde. Der in der Praxis des Hausarztes der Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie arbeitende Psychologe der Beschwerdeführerin diagnostiziert im gemeinsam mit dem Hausarzt unterschriebenen Bericht vom 19. November 2020 zudem ebenfalls keine Depression, sondern beschreibt – in Übereinstimmung mit der Gutachterin – die gesundheitlich im Vordergrund stehende Problematik der Beschwerdeführerin als in der «chronischen Schmerzproblematik» begründet (IV-Nr. 137 S. 4). Der gemeinsame Bericht des Hausarztes und des Psychologen stimmt im Übrigen insofern mit der Gutachterin überein, als dass auch diese die Beschwerdeführerin prospektiv zu 50 % arbeitsfähig erachteten (IV-Nr. 179 S. 7). Insgesamt ist damit die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Die psychiatrische Gutachterin setzt sich im Gutachten auch explizit mit den Vorakten auseinander und erläutert ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend. Die Kritik der Beschwerdeführerin verfängt nicht.

 

3.2.2  Hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens stösst sich die Beschwerdeführerin insbesondere daran, dass Dr. med. C.___ aktenwidrig Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatologischen Erkrankung (konkret Morbus Behçet) ausschliesse. Die Symptome, welche zur Diagnose dieser Erkrankung vorliegen müssten, seien von der rheumatologischen Teilgutachterin nicht gesehen bzw. aktenwidrig ausgeschlossen worden (A.S. 20 ff.). So seien zwar im Begutachtungszeitpunkt keine Hautveränderungen vorgelegen, die Beschwerdeführerin habe aber darüber berichtet, immer wieder unter solchen zu leiden. Nur weil anlässlich der Begutachtung keine Hautveränderungen hätten festgestellt werden können, bedeute dies nicht, dass zu keinem anderen Zeitpunkt solche vorgelegen hätten. Auch das Vorliegen oraler Aphten sei aktenwidrig von der Gutachterin ausgeblendet worden, ebenso die Glaukom-Erkrankung sowie das Vorliegen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis (A.S. 20 ff.).

 

Mit Blick auf das Gutachten erweisen sich sämtliche dieser Kritikpunkte als unberechtigt. Dr. med. C.___ befragte die Beschwerdeführerin eingehend und hielt die von ihr geklagten Beschwerden fest. So gab die Beschwerdeführerin an, seit Jahren unter Schmerzen am Nacken und Rücken zu leiden, welche schon mehrmals mittels Infiltrationen kurzzeitig gelindert, jeweils aber nach Beginn der erneuten Arbeitsaufnahme wieder stärker geworden seien. Sie empfinde eine Steifigkeit im Nackenbereich, manchmal auch an den Händen und Füssen. Auch habe sie immer wieder Hautausschläge, aktuell einen im rechten Flankenbereich, der jucke und auch im Mundraum leide sie ab und zu an offenen Stellen (IV-Nr. 160.3 S. 2 f.). Die Gutachterin führte danach ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb die vier Diagnosekriterien des Morbus Behçet nicht erfüllt seien und setzte sich explizit und ausführlich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (IV-Nr. 160.3 S. 10). Sie hielt fest, die von der Beschwerdeführerin berichteten Hautveränderungen seien nicht aktenkundig (IV-Nr. 160.3 S. 11), was sich mit Blick auf die Vorakten bestätigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst benennt keine ärztlichen Berichte, welche die Hautveränderungen dokumentierten. Auch was die oralen Aphten betrifft, führt die Gutachterin einleuchtend aus, orale Aphten seien zwar in den Vorakten erwähnt, die Aphten, welche im Zusammenhang mit Morbus Behçet aufträten, unterschieden sich von herkömmlichen Aphten durch einen scharf begrenzten, roten Randsaum und seien sehr schmerzhaft, wobei es mitunter auch zur Narbenbildung kommen könne. Die Behçet-Aphten träten ausserdem innerhalb von 12 Monaten wiederkehrend mindestens dreimal auf. Das Vorliegen solcher spezifischer Behçet-Aphten sei in den Akten nicht dokumentiert; bei den einmalig in den Vorakten dokumentierten Aphten handle es sich um keine typischen Behçet-Aphten (IV-Nr. 160.3 S. 11). Auch hinsichtlich der Behçet-typischen Augenveränderungen deute die Aktenlage nicht auf das Vorliegen eines Morbus Behçet hin, wie die Gutachterin nachvollziehbar ausführte (IV-Nr. 160.3 S. 12). Sie schrieb, von Morbus Behçet Betroffene entwickelten eine Uveitis, dies sei eines der Leitsymptome des Morbus Behçet (IV-Nr. 160.3 S. 10). Diese Augenerkrankung erfordere eine spezialfachärztliche Behandlung mit Kortison. Eine solche erfolge im Falle der Beschwerdeführerin nicht und in den in den Vorakten vorhandenen ophthalmologischen Berichten sei auch keine Uveitis diagnostiziert worden (IV-Nr. 160.3 S. 12). Auch diese Schlussfolgerung ist angesichts der Aktenlage nachvollziehbar. Schliesslich sei noch anzumerken, dass auch der ophthalmologische Teilgutachter anlässlich der Begutachtung keine Uveitis diagnostizierte (IV-Nr. 160.7 S. 6). Die rheumatologische Gutachterin hielt weiter fest, Morbus Behçet manifestiere sich schliesslich auch vaskulär, am häufigsten in Form von Sinusvenenthrombosen, arteriellen Aneurysmen, tiefen Beinvenenthrombosen und Thrombophlebitiden. Diesbezüglich sei in den Vorakten ebenfalls nichts dokumentiert (IV-Nr. 160.3 S. 11). Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet auch bezüglich dieses Diagnosekriteriums keine konkreten ärztlichen Berichte, welche die gutachterliche Sichtweise widerlegen würden. Sie war gemäss Angaben des behandelnden Rheumatologen (Dr. med.H.___) zudem zuletzt im Jahr 2019 in dessen Sprechstunde, was auch der Grund dafür war, dass der im Dezember 2020 einverlangte Arztbericht von Dr. med. H.___ unausgefüllt retourniert wurde (vgl. IV-Nr. 142 S. 1). Der jüngste sich in den Akten befindliche Bericht von Dr. med. H.___ stammt vom 13. März 2019. In diesem wird seitens Dr. med. H.___ ein Morbus Behçet lediglich differentialdiagnostisch, eine Spondyloarthritis ebenso lediglich als mögliche Diagnose bezeichnet, mit dem Verweis, ein Ganzkörper-MRI habe 2016 keine entsprechenden Veränderungen gezeigt (IV-Nr. 130 S. 8). Auch der ebenfalls behandelnde Dr. med. I.___ (Praktischer Arzt und Facharzt für Rheumatologie) konnte am 29. September 2020 keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen finden und hielt fest, die HWS-Beschwerden seien myofaszialer Genese (IV-Nr. 160.9 S. 10). Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Laboruntersuchung ergab zudem ebenfalls keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität (IV-Nr. 160.3 S. 8). Abschliessend hielt Dr. med. C.___ nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Befunden in den Vorakten somit nachvollziehbar fest, die Diagnose eines Morbus Behçet könne nicht bestätigt werden und es gebe bildmorphologisch, klinisch oder aktenanamnestisch auch keine gesicherten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Spondyloarthritis, einer Sakroiliitis oder einer seronegativen rheumatoiden Arthritis. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer entzündlichen Erkrankung, aber unter einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom sowie myofaszialen Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz, was jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (IV-Nr. 160.3 S. 13).

 

3.2.3  Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann auch das neurologische Teilgutachten und bringt vor, es sei in Unkenntnis der Vorakten erstellt worden. Diese Behauptung erweist sich mit Blick auf die umfangreiche Auflistung und Zusammenfassung der Vorakten im Anhang des Gutachtens (vgl. IV-Nr. 160.2), auf welche das neurologische Gutachten auf Seite 2 verweist, als nicht haltbar (IV-Nr. 160.5 S. 2). Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass auf eine erneute MRI-Untersuchung «zu Unrecht» verzichtet und der neurologische Befund rein klinisch gestellt worden sei (A.S. 23). Der klinisch-neurologische Befund war anlässlich der Begutachtung durch B.___ unauffällig, die geklagten Beschwerden konnten keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden. Es bestand daher nachvollziehbar keine Veranlassung für eine erneute MRI-Untersuchung (IV-Nr. 160.5 S. 6), insbesondere auch mit Blick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, sie lehne MRI-Untersuchungen aus Angst «vor der Untersuchung in der Röhre» ab (vgl. IV-Nr. 160.6 S. 3). Die Beschwerdeführerin erachtet es sodann als nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter dem diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom «jegliche Relevanz» in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit absprächen. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung diagnostizierten die Gutachter ein sensibles Karpaltunnelsyndrom links (IV-Nr. 160.5 S. 6). Sie hielten fest, in den Akten sei ein Karpaltunnelsyndrom seit 2016 dokumentiert (IV-Nr. 160.5 S. 7). In den Vorakten aus dem Jahr 2019 werde von einer zunehmenden distalmotorischen Tendenz berichtet. Zu dieser Befundprogredienz nicht passend seien die unauffälligen sensiblen Medianusneurographien (IV-Nr.160.5 S. 7). Die Beschwerden seien zudem momentan gering und die Beschwerdeführerin führe diesbezüglich auch keine Therapie durch. Die verordneten Nachtlagerungsschienen würden von ihr zudem nicht getragen (IV-Nr. 160.5 S. 13). Das Karpaltunnelsyndrom sei daher nicht von funktioneller Relevanz und eine Behandlung aus neurologischer Sicht nicht erforderlich. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor (IV-Nr. 160.5 S. 7). Auch diese Schlussfolgerungen leuchten ein. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Gutachtern an, unter «Rücken-, Bauch-, Magenschmerzen, Augenproblemen, Schmerzen im Bereich der Niere und Lungenproblemen» zu leiden (IV-Nr. 160.5 S. 2). Schmerzen im Bereich der Hand, welche durch ein Karpaltunnelsyndrom verursacht sein könnten, wurden von ihr nicht berichtet. Offenbar trägt die Beschwerdeführerin eine ihr zur Linderung der Beschwerden verordnete Nachtlagerungsschiene auch nicht, was ebenfalls gegen das Vorliegen relevanter Beschwerden spricht, wäre doch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin Hilfsmittel, die zur Beschwerdelinderung beitragen könnten, einsetzen würde, sollte sie Schmerzen verspüren. Es ist nachvollziehbar, dass bei dieser Ausgangslage nicht von einer Relevanz des Karpaltunnelsyndroms im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin stört sich sodann auch an der Tatsache, dass 2016 in den Akten ein Restless-Legs-Syndrom zwar dokumentiert, ein solches anlässlich der aktuellen Begutachtung aber nicht erfragt worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin über keine derartigen Beschwerden geklagt habe (A.S. 23). Es ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Sie bringt weder vor, tatsächlich unter einem Restless-Legs-Syndrom zu leiden, noch verweist sie auf aktuelle ärztliche Berichte, in denen ein solches dokumentiert ist. Die Kritik erscheint eher pauschaler Natur und es ist einleuchtend, dass vor diesem Hintergrund seitens der Gutachter mit dem Hinweis darauf, die Beschwerdeführerin berichte aktuell nicht über diesbezügliche Beschwerden, auch nicht weiter auf das Restless-Legs-Syndrom eingegangen wurde. Weiterer Abklärungs- oder Befragungsbedarf bestand und besteht nicht.

 

3.2.4  Die Beschwerdeführerin erachtet auch das ophthalmologische Teilgutachten als beweisuntauglich. Sie führt an, dem ophthalmologischen Gutachter seien keine Vorakten vorgelegen (A.S. 24). Im interdisziplinären Teil des Gutachtens B.___ sind die Vorakten auszugsweise und zusammenfassend, im ophthalmologischen Teilgutachten hingegen nicht aufgeführt (IV-Nr. 160.7 S. 3); der ophthalmologische Gutachter schreibt zudem, keine Aktenwürdigung vorgenommen zu haben, es seien keine Akten vorhanden (IV-Nr. 160.7 S. 7). Es ist somit möglich, dass der ophthalmologische Teilgutachter tatsächlich keine Einsicht in die im interdisziplinären Teil aufgeführten Akten genommen hat. Dies schmälert den Beweiswert des Gutachtens B.___ vorliegend indes nicht. Ziel der Begutachtung ist die Feststellung der invalidenrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit bzw. –unfähigkeit. Relevant sind in diesem Zusammenhang daher nur gesundheitliche Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen können. Der ophthalmologische Gutachter hat die Beschwerdeführerin eingehend fachärztlich untersucht, wobei er auch Messungen von Gesichtsfeld und Augendruck sowie Visustestungen und eine Nervenfaseranalyse des Sehnervs durchgeführt hat (IV-Nr. 160.7 S. 5). In den Vorakten findet sich ein Bericht vom 4. Mai 2020 von Prof. Dr. med. J.___ (Facharzt für Augenkrankheiten) der […]-Klinik. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einem Glaucoma chronium simplex und glaukomtypischen Gesichtsfeldausfällen leide. Es sei daher eine medikamentöse Therapie begonnen worden, welche infolge Unverträglichkeit der zu diesem Zweck verordneten Augentropfen wieder hatte eingestellt werden müssen. Es sei der Beschwerdeführerin eine Glaukomoperation empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin wolle Rücksprache mit ihrem Hausarzt und dem Ehemann nehmen (IV-Nr. 123). Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. J.___ vom 17. September 2020 geht hervor, dass in der Folge eine Therapie mit anderen Augentropfen installiert wurde, welche von der Beschwerdeführerin gut vertragen wurden. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Sonderform eines Glaukoms. Dieses könne mit einer Laseriridotomie oder einer Cataract-Operation so behandelt werden, dass der Augendruck nicht mehr weiter ansteige (IV-Nr. 137 S. 12). Anlässlich der aktuellen Begutachtung durch B.___ konnte kein Glaukom festgestellt werden; der ophthalmologische Gutachter diagnostizierte als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nur einen erhöhten Augeninnendruck (okuläre Hypertension) und eine altersbedingte Sehschwäche, welche mit einer etwas zu schwachen Lesebrille korrigiert werde (Presbyopie; IV-Nr. 160.7 S. 6). Es ist unklar, was zu dieser im Vergleich zu den Vorakten veränderten Befundlage geführt hat. Eine Begründung hierfür fehlt im ophthalmologischen Gutachten. In den Berichten der […]-Klinik werden die Beschwerden als medikamentös und alternativ auch operativ behandelbar beschrieben. Ob in der Folge eine Operation stattgefunden hat oder nur die medikamentöse Therapie erfolgreich installiert werden konnte, geht aus den Akten nicht hervor. Auf Letzteres lässt sich schliessen, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem ophthalmologischen Gutachter angegeben hat, Angst davor zu haben, dass eine Operation durchgeführt werden müsse und sie Augentropfen gegen den erhöhten Augendruck appliziere (IV-Nr. 160.7. S. 4). Letztlich ist der Grund, weshalb der ophthalmologische Gutachter zu einem anderen Befund und einer anderen Diagnose kommt, jedoch nicht entscheidwesentlich. Weder der Bericht der […]-Klinik noch der ophthalmologische Gutachter, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls fachärztlich eingehend untersucht hat, attestierten Arbeitsunfähigkeiten oder beschrieben die Arbeitsfähigkeit tangierende Einschränkungen. Demnach waren sämtliche ophthalmologischen Berichte stets ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin mittels fachärztlichen Berichten nicht belegt. Angesichts der nicht nur klinischen, sondern auch apparativen gutachterlichen Untersuchung, welche messbare, objektivierbare Resultate liefert, ist nicht davon auszugehen, dass die Diagnostik anders ausgefallen wäre, hätte der Gutachter Einblick in die Berichte der […]-Klinik genommen. Das ophthalmologische Teilgutachten ist somit ebenfalls beweiswertig.

 

3.3     Die Beschwerdeführerin erachtet auch die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit als zu hoch und bringt beschwerdeweise vor, aus hausärztlicher Sicht sei sie zur Zeit lediglich 20 % arbeitsfähig (bzw. 80 % arbeitsunfähig; A.S. 28). Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 macht sie zudem geltend, zwischenzeitlich 100 % arbeitsunfähig geworden zu sein (A.S. 79). In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich keine ärztlichen Berichte oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche nach dem Gutachten datieren. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Berichte eingereicht, welche nach der Begutachtung erstellt wurden. Mit Ausnahme der Berichte von M. Sc. K.___ (Fachpsychologe für Psychotherapie) vom 27. Mai 2024 (BB 3) und med. pract. L.___ (Praktische Ärztin) vom 7. Mai 2024 (BB 4) enthält jedoch keiner dieser Berichte eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch ist ihnen im Vergleich zum Gutachten B.___ nichts Neues zu entnehmen. Der behandelnde Psychologe der Beschwerdeführerin, M. Sc. K.___ erachtet die Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. Mai 2024 für vollständig arbeitsunfähig aufgrund psychischer Beschwerden und berichtet von einer seit Oktober 2021 eingetretenen Verschlechterung (BB 3). Auch med. pract. L.___ erachtet die Beschwerdeführerin infolge rheumatischer Erkrankungen als vollständig arbeitsunfähig und sieht im Verlauf seit Herbst 2021 eine Verschlechterung (BB 4). Beide Behandler nehmen jedoch keinen Bezug auf das Gutachten B.___ und legen auch nicht dar, wann und aus welchen Gründen im Vergleich zu der von den Gutachtern beschriebenen gesundheitlichen Situation eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. M. Sc. K.___, der die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrische Beschwerden zurückführt, ist zudem kein Facharzt für Psychiatrie, sondern lediglich Psychologe und med. pract. L.___ als Praktische Ärztin ebenfalls keine Fachärztin auf dem Gebiet der Rheumatologie, in welchem sie die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden der Beschwerdeführerin verortet. Beide Berichte beziehen sich – mit Ausnahme der nicht nachvollziehbar begründeten Verschlechterung seit Oktober 2021 – auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und sind somit im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich der bis zum Verfügungserlass verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist, nicht zu beachten. Sie vermögen daher nichts an den gutachterlichen Feststellungen und dem Beweiswert des Gutachtens zu ändern. Damit ist im Folgenden auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2020 und 60 % ab Gutachtenszeitpunkt abzustellen.

 

3.4     Insgesamt überzeugt damit das Gutachten B.___. Es vermag die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin schlüssig darzulegen und vermittelt insgesamt ein für die Beurteilung ihres Leistungsanspruches hinreichend vollständiges Bild ihres Gesundheitszustandes. Ihm kommt voller Beweiswert zu, weshalb im Folgenden auf das Gutachten B.___ abzustellen ist.

 

4.       Die Beschwerdeführerin erachtet die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit angesichts des Zumutbarkeitsprofils sodann als nicht verwertbar im ersten Arbeitsmarkt (A.S. 29). Die Beschwerdeführerin zitiert bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt und bringt pauschal vor, diese Rechtsprechung sei auch auf sie anwendbar, ohne jedoch konkret darzulegen, weshalb.

 

4.1    

4.1.1  Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1 m. H.).

 

4.1.2  Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts umfasst nicht reale, geschweige denn offene Stellen, sondern gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, anbietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3).

 

4.2     Gemäss den Gutachtern sind der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar in einer stressfreien Arbeitsumgebung mit flexiblen Arbeitsmodi und ohne Schichtarbeit. Komplexe Abläufe sollten dabei gemieden werden, ebenso Tätigkeiten, bei denen schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen sowie Ausdauer im Vordergrund stehen (IV-Nr. 160.1 S. 9). Dieses Belastungsprofil ist nicht derart einschränkend, als dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ersten Arbeitsmarkt könnte kein entsprechender Arbeitsplatz mehr gefunden werden, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt, wie die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung festhält, auch Nischenarbeitsplätze enthält, bei denen mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers gerechnet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspricht sodann auch derjenigen in angestammter Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 160.1 S. 10), womit angenommen werden darf, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Paketsortierung (vgl. IV-Nr. 129) dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin in etwa entspricht und ihr, wie jede andere dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit, weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht, was erschwerend zu berücksichtigten wäre, auf einen Berufswechsel angewiesen. Mit Jahrgang 1969 ist die Beschwerdeführerin zudem auch nicht in einem in Bezug auf den Arbeitsmarkt derart fortgeschrittenen Alter, in welchem sie auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden würde. Insgesamt steht einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit nichts entgegen.

 

5.       Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin anhand der gemischten Methode. Sie bringt vor, im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig zu sein und die Invalidität somit nicht in Anwendung der gemischten Methode, sondern anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei (A.S. 31 ff.).

 

5.1     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b m. H.). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

 

5.2       Nach der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 hat die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auzug, IV-Nr. 126 S. 2) bis im April 2019 nicht gearbeitet, obwohl ihr Ehemann nicht arbeitstätig war. Ihr jüngstes Kind (geb. Mai 2002) war ebenfalls schon beinahe volljährig war, somit bestanden keine Betreuungspflichten mehr. Eine Arbeitstätigkeit ist erst ein Jahr später, ab April 2019 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin, vermittelt durch die M.___, für N.___ im Stundenlohn Pakete ausge- und verpackt. Gemäss dem Einsatzvertrag zwischen ihr und dem Personalvermittler M.___ war ein wöchentliches Pensum von «grundsätzlich» 15 Stunden vereinbart (IV-Nr. 184). Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih (siehe den Einsatzvertrag; IV-Nr. 184). Gemäss diesem GAV beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden bei – entsprechend dem Alter der Beschwerdeführerin – fünf Wochen Ferien. Das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum von «grundsätzlich» 15 Stunden pro Woche entspricht bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche rund einem 35 % Pensum (15 Stunden/42 Stunden x 100 %). Ein 100 % Pensum entspräche – unter Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien, aber ohne Feiertage – monatlich ca. 165 Arbeitsstunden ([42 Stunden x [52 Wochen – 5 Wochen Ferien]] / 12 Monate). Bei einem vertraglichen Pensum von 35 % müssten monatlich daher rund 58 Stunden geleistet werden (165 Stunden x 35/100). Aus den monatlichen Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass sie zunächst deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 15 Stunden pro Woche (resp. rund 58 Stunden pro Monat) gearbeitet hat, die Arbeitsleistung danach aber kontinuierlich abnahm. Gemäss den Lohnabrechnungen hat die Beschwerdeführerin 2019 monatlich konkret folgende Arbeitsstunden geleistet (IV-Nr. 176 S. 7 ff.): April 2019 107.53 Stunden, Mai 2019 145.75 Stunden, Juni 2019 148.50 Stunden, Juli 2019 137.42 Stunden, August 2019 46 Stunden, September 2019 16.5 Stunden, Oktober 2019 143.25, November 2019 57.93 Stunden, Dezember 2019 82.70 Stunden. Ab 2020 war die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten B.___ zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb die im Jahr 2020 geleisteten Stunden ausser Betracht fallen. 2019 hat die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Dezember (9 Monate) total 932.58 Stunden gearbeitet. Davon ausgehend, ein 100 % Pensum entspreche einer monatlichen Arbeitszeit von 165 Stunden, resultiert ein durchschnittlich geleistetes Pensum von rund 63 % ([932.58 Stunden/9 Monate]/165 Stunden x 100 %). Damit hat die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten nach der rentenablehnenden Verfügung von November 2017 erst nicht, dann ab April 2019 während neun Monaten rund 63 % gearbeitet. Einer Vollzeitbeschäftigung ist die Beschwerdeführerin somit ausweislich der Akten nie nachgegangen. Anlässlich der Parteibefragung vom 17. Juni 2024 erläuterte sie, sich nach Erhalt der rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 60 % beim RAV in Olten gemeldet, aber auf ihre Bewerbungen nur Absagen erhalten zu haben (A.S. 63). Erst im April 2019 habe sie schliesslich via den Personalvermittler M.___ Arbeit gefunden. Sie sei von M.___ an die O.___ vermittelt worden, welche für N.___ die Verpackung erledige. Obwohl sie Vollzeit hätte arbeiten wollen, sei vertraglich nur die Vereinbarung eines Teilzeitpensums möglich gewesen. Man habe ihr allerdings versichert, mehr arbeiten zu können, wenn mehr Arbeit vorhanden sei. Sie sei dann zu Beginn der Arbeitstätigkeit Vollzeit abgerufen worden und habe auch Vollzeit gearbeitet. Dann habe sie, obwohl ihr weiterhin entsprechend einem Vollzeitpensum Arbeit angeboten worden sei, aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduzieren müssen. Die Arbeit sei körperlich zu belastend geworden, auch wegen der Klimaanlage im Betrieb der O.___, welche ihre rheumatischen Beschwerden verschlechtert habe. Sie habe darum gebeten, anderweitig eingesetzt zu werden, das sei seitens des Arbeitgebers jedoch nicht möglich gewesen (A.S. 64 f.). Schliesslich habe sie aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit bei O.___ ganz aufgeben müssen und sich wieder beim RAV gemeldet (A.S. 65).

 

5.3       Mit Blick auf die Gesamtsituation ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit eine Vollzeittätigkeit ausüben würde. Zum einen kommt der «Aussage der ersten Stunde», anlässlich der die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hatte, als Gesunde einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu wollen (IV-Nr. 132), ein hoher Stellenwert zu. Ihr Ehemann geht zudem aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Schliesslich war auch ihr jüngstes Kind, geboren 2002, im Jahr 2020, als sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug anmeldete, nicht mehr betreuungsbedürftig. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin angesichts dieser Situation einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Die Beschwerdeführerin hat zudem gemäss IK-Auszug (AK-Nr. 126) in den Jahren 2009 bis 2012 bereits gearbeitet, als gegenüber ihrem Sohn noch intensivere Betreuungspflichten bestanden. Die Erwerbsbiografie sowie die aktuelle familiäre Situation liefern somit eindeutige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde Vollzeit einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Das von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit geleistete Arbeitspensum ist für die Beantwortung der Statusfrage in quantitativer Hinsicht vorliegend nicht alleine ausschlaggebend, da sich die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen in der Vergangenheit vergleichen lässt. Zum einen hat sich die familiäre Situation zwischenzeitlich mit Erreichen der Selbstständigkeit des jüngsten Kindes wesentlich verändert, weshalb schon aus diesem Grund nicht von der beruflichen Situation in der Vergangenheit auf die heutige geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde zudem im Verlauf des Jahres 2019 durch ihren behandelnden Arzt ganz oder teilweise krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 137), was einer Vollzeittätigkeit in der Zeit vor der erneuten Anmeldung entgegenstand und nachvollziehbar macht, dass die Tätigkeit bei O.___ aus gesundheitlichen Gründen reduziert bzw. schliesslich aufgegeben wurde. Ein Rentenanspruch in der fraglichen Zeit ab der rentenabweisenden Verfügung vom 7. November 2017 bis zur Beendigung des Wartejahres nach der Neuanmeldung im Juli 2020 steht überdies nicht im Raum. Grundlage der richterlichen Beurteilung ist einzig der vorliegend rechtserhebliche Sachverhalt, welcher zeitlich mit dem Wartejahr beginnt, mithin also, bei einer Anmeldung im Juli 2020, frühestens im Januar 2021. Zu diesem Zeitpunkt und in der Zeit danach ergeben sich keine Gründe, welche gegen eine Vollzeittätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechen. Entsprechend ist die Invalidität der Beschwerdeführerin nicht nach der gemischten Methode, sondern anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.

 

6.

6.1

6.1.1  Für die Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

 

6.1.2  Eine zulässige Variante dieses Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich. Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen bieten sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen (Tabel­­len-)lohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015, E. 2 m. w. H.). Ein eigentlicher Prozentvergleich kann sich praxisgemäss dann rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023, E. 6.5.4).

 

6.1.3  Gemäss den Gutachtern habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit ab 2020 50 % betragen, ab Dezember 2021 60 % (IV-Nr. 160.1 S. 11, E. II. 3.2 hiervor). Da die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist, sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von derselben Grundlage zu berechnen, weshalb sich eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt und stattdessen ein Prozentvergleich angestellt werden kann. Der Invaliditätsgrad entspricht folglich vorliegend ausnahmsweise dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Demnach betrug der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres und damit zu Beginn des Rentenanspruches am 1. Januar 2021, 50 %. Infolge der gutachterlich attestierten Verbesserung und einer resultierenden Arbeitsunfähigkeit von nunmehr noch 40 % per 1. Dezember 2021 betrug der Invaliditätsgrad – unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 8313.201) – ab dem 1. März 2022 40 %.

 

6.2      

6.2.1    Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). 

 

6.2.2    Bei erstmaliger Zusprache einer abgestuften Rente oder in Revisionsfällen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung ausschlaggebend für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.3).

 

6.2.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss den auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen wird die Höhe des Rentenanspruches neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Gemäss den Abs. 2 – 4 dieser Bestimmung entspricht der dieser prozentuale Anteil bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % dem Invaliditätsgrad, bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss der Tabelle in Abs. 4.

 

6.2.4  Die angefochtene Verfügung datiert nach dem 1. Januar 2022, der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand aber vor dem 1. Januar 2022 und damit vor Inkrafttreten der Änderungen des IVG. Ihr Rentenanspruch ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den Bestimmungen des alten Rechts. Da sich ihr Invaliditätsgrad infolge einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2022 verändert hat und dieser Revisionszeitpunkt zeitlich nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des IVG liegt, bestimmt sich der Rentenanspruch nach der Revision nach neuem Recht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente gemäss den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 IVG (in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Infolge der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad ab dem 1. März 2022 noch 40 %, was nach Art. 28b Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente vermittelt.

 

7.       Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 8 ff. IVG). Auch die Invalidität der Beschwerdeführerin vermittelt grundsätzlich einen solchen Anspruch. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis auf die mangelnde Invalidität bzw. die behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin begehrt beschwerdeweise die Zusprache beruflicher Massnahmen. Mangels konkreten Antrags oder Hinweisen in den Akten ergibt sich jedoch weder, welche Massnahmen die Beschwerdeführerin begehrt, noch lässt sich prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Angelegenheit ist deshalb zur Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

8.       Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 11. Mai 2023 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 eine halbe und, infolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2021, ab dem 1. März 2022 eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Sache zur Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

9.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 21. August 2024 eine abschliessende Kostennote eingereicht (A.S. 86 f.). Darin werden Aufwände von insgesamt 26.93 Stunden (Std.) à CHF 270.00/Std. geltend gemacht.

 

9.1.1  Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Mai 2023. In der Kostennote sind Aufwände betreffend das vor Verfügungserlass durchgeführte Einwandverfahren aufgeführt (Positionen vom 9. September 2022 bis und mit 17. April 2023). Vorprozessuale Aufwände sind nicht im Rahmen der Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen. Die Kostennote ist daher zunächst um die vorprozessualen Aufwände im Umfang von insgesamt 8.13 Stunden (Std.) zu kürzen.

 

9.1.2  Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. In der am 21. August 2024 eingereichten Kostennote betreffen die «Brief an Klientin» bezeichneten Positionen vom 12. Juni 2023, 20. Juni 2023, 22. Juni 2023, 24. April 2024, 8. Mai 2024, 21. Juni 2024 und 12. Juli 2024 à je 0.17 Std. sowie die Position vom 3. Juli 2024 à 0.25 Std. allesamt Aufwände, welche im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der am gleichen oder in den vorhergehenden Werktagen angefallenen Korrespondenz mit dem Versicherungsgericht entstanden sind. Die mit «Brief ans Versicherungsgericht» betitelten Aufwandpositionen vom 3. Juli 2023 und 21. August 2024 à je 0.25 Std. beinhalten zudem die Aufwände für die an diesen Tagen eingereichten Kostennoten, diejenige vom 8. Mai 2024 von 0.25 Std. die Aufwände zur Weiterleitung der durch das Versicherungsgericht von der Klientin eingeforderten Steuerunterlagen. Alle diese Aufwandpositionen stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand dar, weshalb die Kostennote auch um diese Aufwandspositionen von insgesamt 1.19 Std. ([7 x 0.17 Std.] + [4 x 0.25 Std.]) zu kürzen ist.

 

9.1.3  Insgesamt ergibt sich ein von der Beschwerdegegnerin zu entschädigender Aufwand von noch 17.61 Std. (26.93 Std. – 8.12 Std. – 1.19 Std.). Davon entfallen 6.34 Std. auf das Jahr 2023 und 11.27 Std. auf das Jahr 2024, was bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 1'843.60 für das Jahr 2023 (inkl. 7.7 % MwSt) bzw. CHF 3'289.35 für das Jahr 2024 (inkl. 8.1 MwSt) entspricht. Insgesamt ergibt sich eine Aufwandentschädigung von CHF 5'132.95 inkl. MwSt.

 

9.1.4  Der Vertreter macht ausserdem vorprozessuale Auslagen in Höhe von total CHF 503.30 geltend. Diese Auslagen sind, da vorprozessual, nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Somit ergeben sich noch zu entschädigende Auslagen in Höhe von CHF 67.70 (CHF 72.90 inkl. 7.1 % MwSt) im Jahr 2023 und CHF 270.10 (CHF 292.00 inkl. 8.1 % MwSt) im Jahr 2024. Dies entspricht inkl. MwSt Auslagen von insgesamt CHF 364.90.

 

9.1.5 In der Summe resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'497.85 (Aufwände und Auslagen inkl. MwSt).

 

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 eine halbe und ab dem 1. März 2022 eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Sache zur Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.   Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'497.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

 

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer