Urteil vom 13. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 12. September 2022 Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Die Verfügung ging im Original an B.___ und in Kopie an die Sozialregion [...] (vgl. Akten der Ausgleichskasse S. [AK-Nr.] 59 und 61).
2.
2.1 Am 16. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin. Er erklärte, die Verfügung vom 6. Februar 2023 sei nicht an ihn weitergeleitet worden und er sei mit der Ablehnung des Leistungsgesuchs nicht einverstanden (AK-Nr. 51 f.).
2.2 Am 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023. Er beantragte sinngemäss, die Einsprachefrist sei zu verlängern und erst ab 15. bzw. 16. Mai 2023 zu zählen und ihm seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Weiter sei die Vollmacht an seine Tochter B.___ zu widerrufen (AK-Nr. 44).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, weil diese verspätet erhoben worden sei.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 1. Juni 2023, gerichtet an die Beschwerdegegnerin, erklärte der Beschwerdeführer erneut, er erhebe Einsprache gegen den Ablehnungsentscheid vom 6. Februar 2023 (AK-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin leitet die beiden Schreiben mit diversen Beilagen (vgl. Beschwerdebeilagen1-3) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter.
3.2 Das Versicherungsgericht nimmt das Schreiben vom 1. Juni 2023 als Beschwerde entgegen und holt die Akten der Beschwerdegegnerin ein (Verfügung vom 13. Juni 2023). Diese gehen am 28. Juni 2023 beim Gericht ein. Sie enthalten u.a. ein weiteres Schreiben vom 13. Juni 2023, in dem der Beschwerdeführer erklärt, er wolle sich gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 mit einer Beschwerde wehren (AK-Nr. 17). Der Beschwerdeführer selbst reicht dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juni 2023 weitere Unterlagen ein (Beschwerdebeilagen 6 – 9).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2023 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht das Dokument einzureichen, welches die Vollmacht an B.___ enthält. Die Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht daraufhin am 5. Juli 2023 die (in den zuvor eingereichten Akten nicht enthaltene) EL-Anmeldung vom 12. September 2022 zukommen.
II.
1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 23. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 nicht eingetreten. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Soweit mit den Schreiben vom 1. Juni 2023 und vom 13. Juni 2023 sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprachefrist nicht gewahrt worden sei. Diese betrage 30 Tage und sei mit der Zustellung der Verfügung vom 6. Februar 2023 an die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Tochter B.___ ausgelöst worden. Im Mai 2023 sei die Frist abgelaufen gewesen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Schreiben vom 1. Juni 2023 geltend, ihm sei keine Kopie der Verfügung vom 6. Februar 2023 zugestellt worden und er sei weder von seiner Schwester (?) B.___ noch durch das Sozialamt über den Entscheid unterrichtet worden. Die beigelegten Unterlagen enthalten zudem ein Schreiben an die Sozialregion vom 13. Juni 2023, in dem der Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangt für seine «mehrfach mündlich vorgetragenen Begehren, dass die Unterlagen nicht nur an meine Tochter B.___ zugestellt werden, sondern auch an mich selber», sowie dass die für ihn zuständige Person des Sozialdienstes zurzeit der Verfügung vom 6. Februar 2023 länger abwesend gewesen sei und ihn deshalb nicht innerhalb der Einsprachefrist habe über die Ablehnung informieren können (Beschwerdebeilage 7).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 12. September 2022 das ausgefüllte Formular für die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL). Dieses enthält unter Ziffer 4 «Beistandschaft/Bevollmächtigte» den Hinweis, B.___ sei die Beiständin oder die bevollmächtigte Person, welche die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin erhalten solle. Unter Ziffer 12 «Auftrag und Vollmacht» wird B.___, bei der es sich um die Tochter des Beschwerdeführers handle, beauftragt, die Interessen bezüglich Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Weiter wird festgehalten, sämtliche Korrespondenz sei an die Adresse von B.___ zu richten.
3.2 Gestützt auf diese Regelung war die Beschwerdegegnerin gehalten, sämtliche Korrespondenz und damit auch die Verfügung vom 6. Februar 2023 an die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, zu richten. Diese Regelung leuchtet auch inhaltlich ein, zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den vergangenen Jahren mehrmals wochen-, teils gar monatelang im Ausland weilte (was auch den Grund dafür bildete, dass ein EL-Anspruch verneint wurde). Im Schreiben an das Sozialamt (nicht an die Beschwerdegegnerin) vom 13. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrmals mündlich darum ersucht, dass die Unterlagen nicht nur der Tochter, sondern auch ihm zuzustellen seien. Aus der Antwort des Sozialamtes vom 20. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8) ergibt sich dazu, dass hierfür (also für einen solchen mündlich geäusserten Wunsch) keine Unterlagen existierten, dass die Zuständigkeit für eine Mutation der Korrespondenz bei der Beschwerdegegnerin und nicht beim Sozialamt liege sowie dass der Beschwerdeführer die Mutation der Korrespondenz an seine Tochter ohne Rücksprache mit dem Sozialamt selbst initiiert habe. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, gegenüber der Beschwerdegegnerin die klare, in der Anmeldung enthaltene Anordnung, wonach sämtliche Korrespondenz an die Tochter B.___ zuzustellen sei, zu einem späteren Zeitpunkt geändert zu haben. Das Original der Verfügung wurde demnach zu Recht an B.___ adressiert.
3.3 Mit der Zustellung an B.___ wurde die Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ausgelöst. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zustellung verzögert hätte. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Die Einsprachefrist lief somit spätestens Mitte März 2023 ab. Die Einsprache vom 23. Mai 2023 war eindeutig verspätet. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Ein Grund zur Wiederherstellung der Frist (Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sie muss als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.
4. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 (Begleitschreiben zur Akteneinreichung) geht samt Beilage zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer