Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Erik Wassmer, hier vertreten durch MLaw Christian Furler

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 7. Juni 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.         Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. September 2020 (Eingangsstempel) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei machte sie geltend, wegen Neuropathie in den Füssen, einer Rückenoperation zur Wirbelversteifung und einer mittleren Depression gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Am 29. November 2022 wurde ein polydisziplinäres Gutachten erstellt (IV-Nr. 48). Im Rahmen dieses Gutachtens wurde auf eine volle Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit seit Mitte 2019 geschlossen (IV-Nr. 48.1 S. 16). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt ein (IV-Nr. 53). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Dabei bestehe ein Invaliditätsgrad von 22 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (IV-Nr. 53 S. 7). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. März 2023 (IV-Nr. 54) in Aussicht, der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente werde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2023 Einwand (IV-Nr. 58). Auch der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, bat in einem direkt an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben um nochmalige Überprüfung des Entscheids (IV-Nr. 59). Am 23. Mai 2023 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass am Abklärungsbericht Haushalt festzuhalten sei (IV-Nr. 66). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids und lehnte somit den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.         Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2023 erhebt die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

 

1.  Es sei die Verfügung vom 7. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 11. September 2020 eine ganze IV-Rente auszurichten.

2.  Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen.

3.  Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.         Mit Eingabe vom 25. August 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38).

 

4.      Mit Verfügung vom 31. August 2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und MLaw Christian Furler als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 39). Dieser reicht am 14. September 2023 seine Honorarnote zu den Akten (A.S. 43).

 

II.       

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2.   Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen.

 

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

 

3.

3.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2    Sowohl das Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

 

3.3    Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

4.      Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 29. November 2022 (IV-Nr. 48; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie). Die gutachterliche Beurteilung ist im Ergebnis unbestritten und stimmt mit den übrigen medizinischen Akten überein. Aus dem Gutachten gehen die folgenden Diagnosen hervor:

 

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Ausgeprägtes lumbales bis spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.07)

·        bei Status nach mikrochirurgischer interspinöser Dekompression L4/5, Spondylodese L4/5, Cage-Einlage 7. Oktober 2019

·        nach Berstungsfraktur LWK3 ohne Hinterkantenfraktur 16. Juli 2021

·        bei Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4 (MRI Mai 2022)

·        mit deutlicher muskulärer Dekonditionierung, sekundärer Fehlstatik

-        Symptomatische zervikale Spinalkanalstenose mit Myelopathie auf Höhe C3/4 (ICD-10 M50.0+) mit/bei:

·        Klinisch: Rechtsbetonter Tetraparese, insbesondere Schwäche der Arme mit M4, neuropathischen Schmerzen der Arme

·        Bildgebend (MRI HWS September 2021): Diskogener Spinalkanalstenose C3/C4 mit Myelopathie

·        MEP/SEP März 2022: Hinweisen auf motorische Efferenzstörung an Armen und Beinen rechts, sensible Afferenzstörung beidseits, rechtsbetont

o   Aktuell: Hochpathologische somatosensorisch-evozierte Potenziale von den Nn. mediani rechtsbetont

·        St. n. ACDF mit Platte auf C3/4 November 2021

-        Komplexe, sensomotorische, vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie (ICD-10 G62.1) mit/bei

·        Ätiologie: Am ehesten im Rahmen des langjährigen Alkoholüberkonsums

·        Klinisch: Massives neuropathisches Schmerzsyndrom, ausgeprägte Afferenzstörung

o   Aktuell: Erstmalig Nachweis einer sicheren Large fiber Neuropathie der Beine

·    Nachweis einer Small fiber Neuropathie mittels Hautbiopsie Oktober 2020

-        Alkoholbedingte psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10 F10.8) bei Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.2)

-        Mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7)

 

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Untergewicht, BMI 17.4 kg/m2 (ICD-10 R63.4)

-        Nikotinabusus, kumuliert ca. 60 pack years (ICD-10 Z72.0)

·        COPD, ED 2022 (ICD-10 J44.99)

o   Akute Exazerbation August 2022

-        Arterielle Hypertonie (ICD-10 10.90)

-        Arteriosklerose der Carotiden beidseits (ICD-10 65.2)

-        Penicillinallergie (ICD-10 Z88.0)

-        Hallux valgus beidseits (ICD-10 M20.1)

-        Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko (ICD-10 M81.8)

-        Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-        Abhängigkeitssyndrom durch Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2)

 

Im Zusammenhang mit dem Gutachten rügt die Beschwerdeführerin einzig, die COPD-Erkrankung sei nicht berücksichtigt worden (A.S. 16 f.). Dies trifft indes nicht zu, wie sich aus der vorstehenden Diagnoseliste unter Nikotinabusus ergibt (vgl. IV-Nr. 48.1 S. 13). Ausführungen hierzu sind dem internistischen Teilgutachten zu entnehmen (IV-Nr. 48.3 S. 24 f.). Demnach sei die Beschwerdeführerin bei – infolge eines Infektes – exazerbierter COPD unter Gabe von Antibiotika und Kortison gut behandelbar gewesen, was mit dem entsprechenden Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 11. August 2022 (IV-Nr. 48.8) übereinstimmt. Anlässlich der allgemein-internistischen Begutachtung vom 28. September 2022 gab die Beschwerdeführerin denn auch zu Protokoll, dass sie diesbezüglich nichts mehr bemerke (IV-Nr. 48.3 S. 11). An der gutachterlichen Beurteilung, wonach aufgrund der COPD keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit resultiere, ist daher nichts zu beanstanden. Eine andere Beurteilung fiele ohnehin nicht ins Gewicht, zumal die Beschwerdeführerin seit Mitte 2019 als vollständig arbeitsunfähig gilt. Die Gesamtbeurteilung ist, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, «nachvollziehbar und im Ergebnis richtig» (A.S. 17). Zudem stimmt sie mit der medizinischen Aktenlage und den Einschätzungen des RAD überein. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.

 

5.      Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, sondern zu 100 % im Aufgabengebiet Haushalt tätig wäre.

 

5.1    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

 

5.2    Im Zusammenhang mit der strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Belang:

 

5.2.1 Im lntake-Gespräch vom 25. September 2020 (IV-Nr. 9) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie von Januar bis Oktober 2012 zu 60 % in der Wäscherei des E.___ gearbeitet habe. Danach habe sie bis 2014 in [...] gelebt, wo sie sich mit verschiedenen Jobs über Wasser gehalten habe. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz werde sie vom Sozialamt unterstützt.

 

5.2.2    Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2012 im E.___ CHF 23'029 verdiente. Einen ähnlichen Lohn (CHF 25'888) hatte sie dort bereits im Vorjahr erzielt. 2010 hatte sie im F.___ CHF 23'640 verdient. Davor war sie entweder nicht erwerbstätig gewesen (2008) oder hatte ein Einkommen erzielt, das tiefer als CHF 5'000 gewesen war (2006, 2007, 2009). In den Jahren 1988 bis 1997 hatte die Beschwerdeführerin Einkünfte von durchschnittlich CHF 41'808 erzielt.

 

5.2.3    Einem von Dr. med. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Arztbericht vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 17 S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Coiffeuse sei und später lange im Büro gearbeitet habe. Zuletzt sei sie in der Wäscherei des E.___ tätig gewesen. Von 2012 bis 2014 habe sie in [...] gelebt und dort in einem Hotel im Tourismusbereich gearbeitet. Seit 2015 lebe sie wieder in der Schweiz und habe aufgrund von Rückenproblemen und Problemen mit den Füssen keine Arbeit mehr ausgeübt.

 

5.2.4    Dem Teilgutachten Rheumatologie vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, bevor sie «Familienfrau» geworden sei (IV-Nr. 48.7 S. 12). Später habe sie in einer Wäscherei gearbeitet. Von 2012 bis 2014 sei sie in [...] gewesen, wo sie in einem Hotel gearbeitet habe. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie erfolglos eine Stelle gesucht.

 

5.2.5    Dem Teilgutachten Neurologie vom 4. November 2022 zufolge habe die Beschwerdeführerin verschiedene Stellen innegehabt, bevor sie wegen den Kindern daheim geblieben sei (IV-Nr. 48.4 S. 18 f.). Ab etwa 2005 habe sie an einer Tankstelle gearbeitet, wobei unklar sei, wie lange. Ungefähr von 2010 bis 2012 habe sie zu 60 % im E.___ in der Wäscherei gearbeitet. Von 2012 bis 2014 sei sie in [...] gewesen, teilweise im Urlaub, teilweise arbeitend. Seitdem gehe sie keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit mehr nach.

 

5.2.6    Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 24. März 2023 (IV-Nr. 53) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit April 2014 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Sie habe sich auf verschiedene Stellen beworben, jedoch keinen Job gefunden, weil sie für den Arbeitsmarkt zu alt sei. Seit ihrer Rückkehr aus [...] sei sie auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Die Abklärungsperson erachtete als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Juni 2019, doch die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Rückkehr aus [...] im Jahr 2014 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre.

 

5.2.7    Mit Schreiben vom 18. April 2023 (IV-Nr. 59) bestätigte Dr. med. B.___, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber stets betont habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen durchaus gerne einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde.

 

5.2.8    In ihrem Einwand vom 24. April 2023 (IV-Nr. 58) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit ihrer Rückkehr aus [...] im Jahr 2014 unfreiwillig nicht mehr erwerbstätig sei. Trotz Hunderten von Bewerbungen habe sie keine Chance mehr erhalten, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Seit 2008 leide sie an gesundheitlichen Problemen, was die Arbeitssuche nicht erleichtert habe. Sie habe sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, in jedem Laden nach Arbeit gefragt und sich trotz Absagen auf rund 1'500 Bewerbungen nicht entmutigen lassen. Sie fühle sich doppelt benachteiligt, wenn ihr dies nun auch noch für den Rentenentscheid zur Last gelegt werde.

 

5.2.9    Am 23. Mai 2023 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, auch nicht in einem kleinen Pensum. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss den medizinischen Akten seit Juni 2019. Dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 100 % tätig wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Dem Einwand seien keine Beweismittel für die 1'500 Bewerbungen und Absageschreiben der verschiedenen Firmen beigelegt worden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Am Abklärungsbericht vom 27. März 2023 sei festzuhalten.

 

5.2.10  Mit Mailschreiben vom 5. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 9) bestätigte Frau G.___, Sozialarbeiterin FH der H.___, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schon lange sehr beschränkten gesundheitlichen Möglichkeiten sehr darum bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden.

 

5.2.11  Einer im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Gesprächsnotiz der H.___ vom 29. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 8) kann das Folgende entnommen werden: Die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Job bis 2012 in einer Wäscherei gehabt. Anschliessend sei sie bis 2014 in [...] gewesen, wo sie als Housekeeperin gearbeitet habe. Danach habe sie einen Job im Büro, Verkauf etc. gesucht. Nun suche sie eine Stelle zu 60 %, könne jedoch schmerzbedingt nicht lange stehen. Es sei schwierig, eine Stelle zu finden. Sie habe im Jahr 2009 ein Programm im F.___ absolviert mit anschliessendem Praktikum und Anstellung in der Wäscherei. Diesen Job könne sie nicht mehr ausüben, da er körperlich zu anstrengend sei.

 

5.3    In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre zu 100 % im Bereich Haushalt tätig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von 2011 bis 2012 und somit unmittelbar vor ihrer Ausreise nach [...] zu 60 % in der Wäscherei des E.___ arbeitete. Gemäss IK-Auszug war sie davor (2010) im F.___ tätig gewesen, wo sie einen ähnlichen Lohn wie in der Wäscherei erzielt hatte und mithin zu einem vergleichbaren Pensum arbeitstätig gewesen sein dürfte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von 2010 bis 2012 zu 60 % ausserhäuslich tätig war. In den Jahren davor hatte sie, wenn überhaupt, ein deutlich tieferes Einkommen, was zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung passt, wonach sie wegen den Kindern (Jahrgang 1998 und 1999) daheim geblieben und «Familienfrau» gewesen sei (IV-Nr. 48.4 S. 19 und IV-Nr. 48.7 S. 12). Aus dem IK-Auszug ergibt sich denn auch, dass sie vor der Geburt ihres ersten Kindes zehn Jahre lang (von 1988 bis 1997) Einkünfte erzielte, die im Durchschnitt CHF 41'808 betrugen, was auf ein durchgehend hohes Pensum schliessen lässt. Diese erwerbsbiografischen Anhaltspunkte sprechen für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Zwar trifft zu, dass sie seit 2014 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, wie dies in der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 23. Mai 2023 festgehalten wurde (IV-Nr. 66). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin indes Dokumente zu den Akten, aus denen sich gewichtige Hinweise dafür ergeben, dass sie in dieser Zeit auf Stellensuche war. So bestätigte die zuständige Sozialarbeiterin der H.___ mit Mailschreiben vom 5. Juli 2023, dass sich die Beschwerdeführerin sehr darum bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerdebeilage 9). Weiter ist den Aktennotizen der H.___ die Vereinbarung zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig Bewerbungen einzureichen habe (Beschwerdebeilagen 7 und 8). Ebenfalls in den Aktennotizen findet sich der Vermerk, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge beim RAV angemeldet gewesen sei (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren geltend, dass sie probeweise einen Tag in einem Hotel gearbeitet habe (IV-Nr. 71 S. 31), was im Übrigen auch in einer Aktennotiz der H.___ (Beschwerdebeilage 6) und im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.3 S. 14) erwähnt ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabengebiet Haushalt tätig wäre, nicht zu überzeugen.

 

5.4       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenlage den Schluss nicht zulässt, dass vorliegend für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Methode des Betätigungsvergleichs abzustellen ist. Mit Blick auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz erscheinen diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt. Zusätzliche Erkenntnisse sind von einer Einsicht in die RAV-Akten zu erwarten. Sodann dürfte die Einholung der gesamten Akten der Sozialhilfe – einschliesslich derjenigen in Papierform (vgl. Beschwerdebeilage 9) – zusätzliche Aufschlüsse über die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin, insbesondere während des Zeitraums von 2014 bis 2019, liefern. Gestützt darauf wird die Beurteilung, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre, neu vorzunehmen und dementsprechend auch die Frage der Methodenwahl neu zu beantworten sein.

 

6.         Obwohl die Statusfrage neu zu beurteilen ist (vgl. vorstehend, E. 5), wird im Folgenden auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht Haushalt eingegangen, da die Einschränkungen im Haushaltsbereich sowohl für die Methode des Betätigungsvergleichs, als für die allenfalls anzuwendende gemischte Methode relevant sind. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzustellen: Während im polydisziplinären Gutachten vom 29. November 2022 davon ausgegangen wird, dass die Einschränkung mit mindestens 70 % zu beziffern sei (IV-Nr. 48.1 S. 18), kam die Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 27. März 2023 zum Schluss, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei eine Einschränkung von 22 % auszumachen (IV-Nr. 53). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Haushalt sei von einer Einschränkung von 82 % auszugehen (A.S. 20).

 

6.1    Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. So ist wesentlich, dass die Berichterstattung von einer qualifizierten Person vorgenommen wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Sodann muss der Berichtstext plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

 

6.2    Vorliegend ist in Bezug auf den Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt vom 27. März 2023 (IV-Nr. 53) zunächst festzuhalten, dass der Bericht durch eine Fachperson verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den relevanten medizinischen Unterlagen hatte. Sodann ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht berücksichtigt wurde (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2). Diesbezüglich erweist sich der Abklärungsbericht Haushalt indes als zu wenig differenziert. So ist in der prozentualen Einschränkung pro Aufgabenbereich die Mithilfe des Lebenspartners bereits mitenthalten, weshalb sich dem Bericht nicht entnehmen lässt, wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen eingeschätzt und wie stark die Unterstützungspflicht des Lebenspartners gewichtet wird. Auch die jeweiligen Umschreibungen geben hierüber nicht genügend Aufschluss. Dadurch entzieht sich das von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Ermessen einer richterlichen Überprüfung. Um den Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehen zu können, müsste in den einzelnen Aufgabenbereichen zwischen den gesundheitsbedingt noch möglichen Eigenleistungen der Beschwerdeführerin und der zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners unterschieden werden. Nur so könnte die von der Abklärungsfachfrau festgestellte Einschränkung von insgesamt 22 % mit der gutachterlichen Beurteilung, wonach «die Einschränkung im Haushalt mit mind. 70 % zu beziffern» sei (IV-Nr. 48.1 S. 18), verglichen werden. Die fehlende Nachvollziehbarkeit wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als die Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen 48 % beträgt und somit erheblich ist. Darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen (Art. 42 ATSG).

 

6.3    Nach Gesagtem erweist sich der Abklärungsbericht mangels nachvollziehbarer Begründung als nicht beweiskräftig.

 

7.      Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der für die Statusfrage relevante Sachverhalt weiter abzuklären und in der Folge die Statusfrage neu zu beurteilen ist. Zudem erweist sich der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Abklärungsbericht Haushalt als nicht beweiskräftig. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung der Statusfrage und Begründung der festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Dementsprechend ist die Verfügung vom 7. Juni 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

 

8.     

8.1    Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BSG 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GVB.2022.111]). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Personen ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. beziehungsweise MLaw – mit dem hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen Vertretung entschädigt. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch MLaw Christian Furler vertreten, weshalb sämtliche Aufwände – auch die unbegründet zu einem höheren Stundenansatz verrechneten 1.1667 Stunden (A.S. 43) – im genannten Rahmen zu entschädigen sind. In zeitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 14. September 2023 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist insoweit zu kürzen, als der nachprozessuale Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet wird. Im Übrigen erscheint der zeitliche Aufwand als angemessen. Bei den Auslagen sind die geltend gemachten Kopien mit 50 Rappen pro Stück und nicht mit CHF 1.50 zu vergüten (§ 158 Abs. 5 GT). Demnach resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'279.00 (15 Stunden und 55 Minuten à CHF 130.00, zuzüglich Auslagen von CHF 46.90 und Mehrwertsteuer zu 7,7 %). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

 

8.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'279.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   von Arx