Urteil vom 29. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 2. November 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 33 ff.). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht erfülle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 14 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe: 23. Januar 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, er sei von der Beitragspflicht zu befreien (A.S. 8 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten (A.S. 14 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 7. März 2023 keine Replik ab (s. A.S. 19 + 21) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2022 Arbeitslosenentschädigung zusteht.
2.
2.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.2 Eine Person, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Beitragspflicht befreit, wenn sie die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen (Art. 14 Abs. 1 AVIG):
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte;
b. wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den genannten Gründen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit Hinweisen). Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3.
3.1 Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers endete am 30. September 2022 (ALK S. 47), worauf er sich am 3. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) anmeldete (ALK S. 112) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum eine Leistungsrahmenfrist eröffnete. In der vorhergehenden Beitragsrahmenfrist vom 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022 (s. dazu E. II. 2.1 in fine hiervor) kann der Beschwerdeführer aus den folgenden Arbeitsverhältnissen eine Beitragszeit vorweisen:
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C.___ AG (ALK S. 54) |
5. Juli – 10. September 2021 (befristet) |
2,306 Monate |
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D.___ AG (ALK S. 47) |
1. Februar – 30. September 2022 (befristet) |
8,0 Monate |
Die früheren Anstellungen von November 2014 bis September 2017 sowie August 2018 bis Januar 2019 (ALK S. 110 Ziff. 29) lagen ausserhalb der hier massgeblichen Beitragsrahmenfrist. Mit einer anrechenbaren Beitragszeit von insgesamt 10,306 Monaten wird indes die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht.
3.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit zu sein. Es wird aber weder einer der gesetzlichen Befreiungsgründe geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hält vielmehr dafür, als staatenloser Flüchtling sei sein Eintritt in den Arbeitsmarkt erschwert. Der Kanton Solothurn trage die Verantwortung dafür, dass seine bis 30. September 2022 befristete Stelle bei der D.___ AG nicht in eine Festanstellung umgewandelt worden sei. Bis Ende September 2022 sei es um die Planung des Projekts gegangen. Die daran anschliessende zweite Phase hätte Besuche in anderen Ländern erfordert. Die Ausstellung seines Ausweises und des Reisedokuments habe sich jedoch um zwei resp. sechs Monate verzögert, worauf sich die D.___ AG für andere Kandidaten entschieden habe, die zu Besuchen vor Ort in der Lage gewesen seien (A.S. 9 f.).
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinaus will, dass man Personen, die bei der Stellensuche überdurchschnittliche Schwierigkeiten hatten, bei der Beitragszeit entgegen kommen müsse, so ist festzuhalten, dass derartige Erleichterungen im Gesetz nicht vorgesehen sind. Es genügt, wenn eine Person zur Arbeit berechtigt und grundsätzlich in der Lage ist, Stellen zu finden. Dies war beim Beschwerdeführer als Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung B (ALK S. 68 f.) sowie angesichts der Anstellungen bei der C.___ AG und der D.___ AG der Fall. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass bereits eine Arbeit in einem niedrigen Teilzeitpensum genügt, um Beitragszeit zu generieren (E. II. 2.2 hiervor).
Weiter übersieht der Beschwerdeführer, dass die Ausstellung der fraglichen Ausweise in die Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamtes fiel und die Organe der Arbeitslosenversicherung auf diesen Vorgang keinen Einfluss nehmen konnten. Dies muss umso mehr gelten, als es – wie aus der Darstellung des Beschwerdeführers erhellt – um Ausweise ging, die vor dem Ende der befristeten Anstellung bei der D.___ AG per 30. September 2022 hätten ausgestellt werden müssen, um deren Verlängerung zu gewährleisten; damals war der Beschwerdeführer indes noch gar nicht arbeitslos, so dass sich die Arbeitslosenversicherung auch noch nicht mit seinem Fall befasst hatte und man ihr keinen Vorwurf machen kann. Sollte das Migrationsamt die Angelegenheit des Beschwerdeführers tatsächlich mit Verzögerung behandelt und ihm so widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben (was hier ausdrücklich offen gelassen wird), so könnte es sich möglicherweise um einen Fall der Staatshaftung durch den Kanton Solothurn handeln (s. Kantonales Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter / Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21). In einer solchen Situation wäre beim zuständigen Departement ein Schadenersatzbegehren einzureichen und sodann gegebenenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage zu erheben (§ 11 Abs. 1 und 2 Verantwortlichkeitsgesetz); eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts, das sich einzig mit Sozialversicherungssachen befasst, bestünde nicht (s. § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, bis zum Bescheid der Arbeitslosenkasse habe es zwei Monate gedauert (A.S. 8). Was er daraus ableiten will, bleibt indes unklar. Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin hier eine Rechtsverzögerung vorwerfen müsste, würde dies nicht dazu führen, dass das Anspruchserfordernis der Beitragszeit resp. der Befreiung davon entfallen würde. Im Übrigen meldete sich der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 beim RAV an, worauf die Beschwerdegegnerin einen Anspruch mit Verfügung vom 2. November 2022 verneinte (E. I. 1 hiervor), also nach rund einem Monat. Dies kann nicht als ungebührlich lange gelten, zumal in diesem Zeitraum noch zusätzliche Belege beim Beschwerdeführer eingeholt wurden (ALK S. 70 f.). Die Einsprache gegen die Verfügung wiederum ging am 29. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein, worüber am 9. Januar 2023 befunden wurde, also sechs Wochen später. Dies liegt noch im zulässigen Rahmen (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 63).
3.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer weder die Mindestbeitragszeit noch vermag er sich auf eine Befreiung von der Beitragspflicht zu berufen, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2022 entfällt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann