Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umschulung (Verfügung vom 16. Juni 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte vom 1. Oktober 2003 bis 1. Oktober 2007 die Ausbildung zur Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis und war in der Folge als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin mit einem Teilzeitpensum im Aussendienst bei der Kantonspolizei [...] angestellt. Ab dem 3. Februar 2020 wurde die Mutter von zwei im Juli 2012 geborenen Kindern zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2, 4, 18 f., 21 und 35). Am 28. Juni 2020 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit November 2018 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Hashimoto Thyreoiditis [Schilddrüsenentzündung], starke Migräne, Burnout, Schlafstörungen, Eisen- und Vitaminmangel) zu leiden (IV-Nr. 2). Am 1. Februar 2021 begann die Beschwerdeführerin mit einem therapeutischen Arbeitsversuch bei der aktuellen Arbeitgeberin, wobei sie ihr Pensum in der Folge steigern konnte (IV-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 im [...] zu (Mitteilung vom 23. September 2021, IV-Nr. 36). Sodann übernahm sie eine Kostengutsprache für die begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ab 6. Dezember 2021 durch die «», [...] (Mitteilung vom 14. Dezember 2021, IV-Nr. 44). Am 3. Januar 2022 wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder von einem ihnen unbekannten Mann zu Hause überfallen und von diesem mit einer Waffe bedroht. Infolge der dadurch erlittenen Traumatisierung kam es zu einem Rückschritt im Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin; ausserdem war es ihr nicht mehr möglich, eine Waffe zu bedienen (IV-Nr. 64 S. 6 ff.). In der Folge stellte sie bei der Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch zur Komplementärtherapeutin (vgl. IV-Nr. 94 S. 2 f.). Am 31. August 2022 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___, [...] (nachfolgend: B.___), welche im Oktober/November 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Januar 2023, IV-Nr. 102.1). Im November 2022 begann die Beschwerdeführerin selbstständig mit der Umschulung zur Shiatsu- bzw. Komplementärtherapeutin (IV-Nr. 125 S. 4; vgl. auch IV-Nr. 94 S. 4). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm zum B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 am 22. Februar 2023 Stellung (IV-Nr. 108). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2023 auf (vgl. IV-Nr. 94 S. 3 f., 120.40 S. 1 und 131). Mit Zwischenbericht vom 9. März 2023 äusserte sich die berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin zum Umschulungsgesuch der Beschwerdeführerin und empfahl eine Umschulung zur «Technischen Kauffrau», wobei sie eine Kostenbeteiligung an der von der Beschwerdeführerin bereits begonnenen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin im Rahmen der Austauschbefugnis beantragte (IV-Nr. 111). Die Beschwerdegegnerin leistete Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (Durchführungsstelle: [...], [...]; Mitteilung vom 24. Mai 2023, IV-Nr. 124).
1.2 Mit Vorbescheid vom 20. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, im Rahmen der Austauschbefugnis Teilkostengutsprache für eine Umschulung zur Komplementärtherapeutin vom 1. März 2023 bis 3. März 2024 in Höhe von CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00) zu erteilen (IV-Nr. 112 S. 2 ff.). Der dagegen erhobene Einwand wurde – nach Einholung einer Stellungnahme der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin (Aktennotiz vom 15. Juni 2023; IV-Nr. 127) – mit Verfügung vom 16. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, ein Umschulungsanspruch sei gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 14. Januar 2023 gegeben. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei der Beschwerdeführerin eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin nicht mehr zuzumuten. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien jedoch in einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Eine Umschulung habe den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den Fähigkeiten der versicherten Person zu entsprechen, müsse der gesundheitlichen Einschränkung angepasst sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Vor diesem Hintergrund werde eine Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Bei der beantragten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin entschieden habe und die sie seit Oktober (recte: November) 2022 absolviere, handle es sich zwar grundsätzlich ebenfalls um eine geeignete Eingliederungsmassnahme, welche in sachlicher und persönlicher Hinsicht angemessen sei; die erforderliche «Einfachheit» der Massnahme sei jedoch nicht gegeben. Die gesamten Kurskosten für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf CHF 45'365.00. Die gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei damit erheblich teurer als die vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau, welche nur ein Jahr dauere. Es bestehe kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern lediglich auf eine Kostenbeteiligung im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau. Den dagegen erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 129; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 12. Juli 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 16.06.2023 aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlich geschuldeten Leistungen der IV, namentlich die vollumfängliche Kostenübernahme der Umschulung zur Komplementärtherapeutin (inkl. Taggeld) zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 16.06.2023 aufzuheben und es seien der Versicherten zusätzlich und vorab zur Umschulung zur technischen Kauffrau die Kosten der Umschulung zur Kauffrau EFZ (inkl. Taggeld) zuzusprechen.
3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
2.3 Mit Replik vom 18. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 37 f.).
2.4 In ihrer Duplik vom 27. Oktober 2023 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest, wobei sie eine Stellungnahme ihrer Ausbildungsberatung gleichen Datums einreicht (A.S. 41 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 9. November 2023 äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal und reicht seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 46 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf vollumfängliche Übernahme der Kosten für die Umschulung zur Komplementärtherapeutin durch die IV hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) habe Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach Art. 8 Abs. 1bis IVG unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Hat eine versicherte Person Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte (Art. 6 Abs. 3 IVV).
Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG habe Versicherte nach Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).
2.3 Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1 und 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.4 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen muss unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 130 V 488 E. 4.3.2 S. 491 mit Hinweisen).
2.5 Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen der versicherten Person bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen, sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Als Grundsatz ist angezeigt, wenn immer möglich an die bereits vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen und von einer Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld abzusehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 17, S. 202 f. Rz. 48 mit Hinweisen).
2.6 Grundsätzlich werden alle Kosten übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulung stehen und den Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Gleichwertigkeit entsprechen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1712). Wählt eine versicherte Person für das mit der Umschulung angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (KSBEM, Rz. 1714). Wählt eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (sog. Austauschbefugnis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. KSBEM, Rz. 1715).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. Juni 2023 im Rahmen der Austauschbefugnis eine Teilkostengutsprache für die von der Beschwerdeführerin gewählte, im November 2022 aufgenommene Umschulung zur Komplementärtherapeutin vom 1. März 2023 bis 3. März 2024 in Höhe von CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00), wobei sie sich dabei an den Kosten des Intensivlehrgangs zur technischen Kauffrau orientierte und den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin auf dieses Mass begrenzte. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, ein Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 IVG sei gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 14. Januar 2023 gegeben. Aufgrund der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung sei der Beschwerdeführerin eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien in einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Der Beschwerdeführerin werde eine Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer einfachen, geeigneten und notwendigen Eingliederungsmassnahme und entspreche dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Bei der beantragten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, handle es sich zwar grundsätzlich ebenfalls um eine geeignete und in sachlicher und persönlicher Hinsicht angemessene Eingliederungsmassnahme, zu verneinen sei jedoch die erforderliche «Einfachheit» dieser Massnahme. Da die IV-Stelle bei gegebenem Anspruch für die gesamten Umschulungskosten aufzukommen habe, zählten neben den eigentlichen Ausbildungs-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten auch die Taggeldleistungen dazu. Die gesamten Kurskosten für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf CHF 45'365.00. Die Taggeldleistungen überstiegen aufgrund der Ausbildungsdauer von ca. dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches. Die gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei damit erheblich teurer als die vorgeschlagene einjährige Umschulung zur technischen Kauffrau. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine volle Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern lediglich auf eine Kostenbeteiligung im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur technischen Kauffrau.
Zu den von im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Polizei als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt gewesen und habe Führungsaufgaben ausgeführt, welche auch technische Kaufleute zu übernehmen hätten. Die Beschwerdeführerin habe erfolgreich den Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsrecht/Verkehrsdienst» und «Operative Lage» absolviert, bei welchem bestätigt worden sei, dass sie mit ihren Fähigkeiten dem Stellenprofil vollumfänglich entspreche. Im Bereich «Operative Lage» habe sie erfolgreich kaufmännische Aufgaben ausgeführt und als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin Rapporte erstellt. Gemäss den gutachterlichen Abklärungen seien Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt und bei einer Bürotätigkeit könne mit einem höhenverstellbaren Pult jederzeit zwischen stehender und sitzender Position abgewechselt werden. Mit Blick auf die Migräne bestünden aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils. In den Gesprächsprotokollen und –notizen finde man keine Hinweise auf Beschwerden während des mehrmonatigen Arbeitsversuchs mit kaufmännischen, sitzenden Arbeiten und Bildschirmarbeit. Das Pensum habe während des Arbeitsversuchs laufend gesteigert werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle mit dem eidgenössischen Fachausweis zur Polizistin die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau. Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Beruf werde aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Die finanzielle Angemessenheit der Ausbildung zur Komplementärtherapeutin sei zu verneinen. Die IV-Stelle beteilige sich im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit des Einkommens nach einem Abschluss als technische Kauffrau sei gegeben. Berechnungsbasis für das Taggeld bilde das Jahreseinkommen 2019 von CHF 81'556.00 gemäss Arbeitgeberfragebogen. Die Beschwerdeführerin könnte nach Abschluss der Weiterbildung ein Einkommen gemäss Tabellenlohn im Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, von CHF 6'790.00 pro Monat bzw. CHF 81'480.00 pro Jahr erzielen. Aus berufsberaterischer Sicht habe die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung bei der Polizei sowie mit einer Weiterbildung zur technischen Kauffrau in unterschiedlichsten Branchen gute Aussichten auf eine Stelle. Eine zusätzliche Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis neben der Weiterbildung zur technischen Kauffrau sei somit nicht angezeigt. Die Zulassung zum Intensivkurs zur technischen Kauffrau sei gemäss telefonischer Abklärung gegeben (IV-Nr. 129; A.S. 1 ff.).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihr die vollumfängliche Kostenübernahme der Umschulung zur Komplementärtherapeutin (inkl. Taggeld) zu gewähren. Eventualiter seien zusätzlich und vorab zur Umschulung zur technischen Kauffrau die Kosten der Umschulung zur Kauffrau EFZ (inkl. Taggeld) zu übernehmen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, Streitgegenstand bilde vorliegend lediglich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf Umschulung habe. Zu Recht gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Umschulung habe. Zur persönlichen Eignung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während zwei Jahren Humanmedizin studiert habe. Auch nach Abbruch dieses Studiums habe sie sich mit Gesundheitsthemen und insbesondere mit Komplementärmedizin beschäftigt. In ihrer Tätigkeit als Polizistin habe sie mit Menschen zu tun gehabt und sei insbesondere in einer helfenden Position gewesen. Im Umgang mit Menschen liege ihre Stärke. Als Kauffrau sässe sie dagegen vornehmlich im Büro und hätte keinen engen Kontakt zu Menschen. Die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin entspreche vollumfänglich ihren Interessen, Neigungen und Begabungen. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Tätigkeit bei der Polizei Führungsaufgaben wahrgenommen habe und den Arbeitsversuch erfolgreich absolviert habe. Das Erstellen von Rapporten stelle jedoch keine (klassische) kaufmännische Tätigkeit dar; dieser Teil der Arbeit habe nur einen sehr kleinen Teil des Aufgabenbereiches der Beschwerdeführerin betroffen.
Es sei wohl zutreffend, dass man der Beschwerdeführerin die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau – mit Ausnahme der gesundheitlichen Voraussetzungen – nicht gänzlich absprechen könne. Dies sei jedoch nicht ausschlaggebend. Ziel der Umschulung müsse die langfristige und nachhaltige Reintegration in den Arbeitsmarkt sein. Gerade bei psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit bedinge dies, dass auch den persönlichen Neigungen grosses Gewicht beigemessen werden müsse. Werde dies nicht getan, sei absehbar, dass die betroffene Person nicht lange im neuen Beruf werde bestehen können und sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtern werde. Dies zeige sich im vorliegenden Fall daran, dass es der Beschwerdeführerin regelrecht graue, wenn sie daran denke, die nächsten Jahre in einem Büro verbringen zu müssen. Ziel müsse es sein, dass die betroffene Person in der neuen Anstellung reüssieren könne. Es sei daher unabdingbar, dass an bestehende und weiterhin aktivierbare Potenziale aus der früheren Tätigkeit angeknüpft werde. Es sei zwar so, dass sowohl bei der polizeilichen Arbeit als auch bei der Tätigkeit als technische Kauffrau Führungsaufgaben wahrzunehmen seien. Die Tätigkeit bei der Polizei habe sich aber vor allem durch den Umgang mit Menschen auch in schwierigen Situationen ausgezeichnet. Dieser Aspekt der Tätigkeit sei im Vordergrund gestanden. Der persönlichen Eignung komme hier besonderes Gewicht zu. Zumindest implizit anerkenne auch die Beschwerdegegnerin, dass im Hinblick auf die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin eine bessere Eignung gegeben sei.
Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, während dem Arbeitsversuch sei es zu keinen gesundheitlichen Beschwerden gekommen, treffe dies nicht zu. Sowohl dem rheumatologischen als auch dem neurologischen Teilgutachten sei zu entnehmen, dass es auch in dieser Zeit zu Verspannung und Migräneattacken gekommen sei. Sodann sei allgemein bekannt, dass das lange Bildschirmschauen ein Trigger für Migräneattacken sein könne. Die Beschwerdeführerin benötige eine wechselbelastende Tätigkeit. Die Tätigkeit als technische Kauffrau sei nicht wechselbelastend und entspreche damit nicht ihrem Gesundheitsprofil. Die Tätigkeit als Komplementärtherapeutin dagegen werde alternierend im Sitzen und im Stehen ausgeübt und erfordere allgemein weit mehr Bewegung als die Tätigkeit als Kauffrau. Die Beschwerdeführerin habe zwar parallel zu ihrem Studium und nach dessen Abbruch für relativ kurze Zeit in einem Büro gearbeitet, über wirklich relevante Berufserfahrung verfüge sie in diesem Bereich jedoch nicht. Als Polizistin sei sie vornehmlich auf Streife und nur selten im Büro tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur darum gegangen sei, in Frage zu stellen, ob sie im Sinne der Zulassung zur Ausbildung zur technischen Kauffrau über die nötige Berufserfahrung und Vorbildung verfüge. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin keine reellen Chancen habe, nach der Ausbildung zur technischen Kauffrau eine Führungsposition zu erhalten. Denn dafür würde sie relevante Vorbildung und Berufserfahrung benötigen.
Die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin seien zugegebenermassen nicht gering. Die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit dürfe aber nicht nur durch einen Vergleich mit den Kosten der Umschulung zur technischen Kauffrau erfolgen. Entscheidend müsse sein, welche Umschulungskosten die IV in vergleichbaren Fällen zu übernehmen bereit sei. Es könne sein, dass die Kosten der Umschulung zur Komplementärmedizinerin im Vergleich zu den Kosten der Umschulung zur technischen Kauffrau als nicht gering erschienen. Dieser Vergleich sei jedoch nicht ausschlaggebend. In einem Vergleich zu den sonst von der IV übernommenen Kosten erschienen die Kosten der Umschulung zur Komplementärmedizinerin nicht als übermässig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, um reelle Berufschancen zu haben, ohnehin noch zusätzliche Vorbildung benötige, welche ebenfalls von der IV zu finanzieren wäre. Ebenfalls wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin erst in der Mitte ihres Erwerbslebens stehe und davon noch rund 23 Jahre vor sich habe.
Zur Gleichwertigkeit der Einkommen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Polizistin bei einem 100%-Pensum und ohne Gesundheitsschaden zuletzt einen monatlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 8'512.85 gehabt hätte. Nicht berücksichtigt sei dabei die jährliche Lohnsteigerung gemäss kantonalem Personalrecht. Die Beschwerdeführerin müsste aufgrund der Tatsache, dass sie über keine relevante Vorbildung und Berufserfahrung verfüge, mit einem tiefen Lohn rechnen. Weiter einkommensmindernd würde sich der Umstand auswirken, dass sie bloss Teilzeit arbeiten könne. Entsprechend wäre bei einem 100%-Pensum höchstens von einem monatlichen Gehalt von CHF 4'725.00 auszugehen. Bei einer Umschulung zur technischen Kauffrau hätte die Beschwerdeführerin somit einen Einkommensrückgang von rund 45 % hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin behauptete Einkommen von CHF 6'790.00 je werde erreichen können. Von Gleichwertigkeit könne nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
Die Aussage, wonach im Bereich «technische Kauffrau» schweizweit 562 Stellen ausgeschrieben seien, sei unbelegt und könne daher nicht überprüft werden; es erscheine aber als sehr unwahrscheinlich. Ohnehin sei die Aussage betreffend die schweizweit angeblich vorhandenen Stellenangebote gehaltlos. Es wäre der Beschwerdeführerin, die sich neben ihrer beruflichen Tätigkeit um den Haushalt und die Kinder zu kümmern habe, offensichtlich nicht zumutbar, z.B. im Raum [...] zu arbeiten. Entscheidend könne somit nur sein, wie viele Stellen es im Raum [...] gebe; und dies seien gerade einmal 13 (abzüglich zwei Lehrstellen). Es sei wohl ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin allein mit der «Schnellbleiche» eines Intensivkurses «technische Kauffrau» eine Anstellung finden werde, die diesem Anforderungsprofil entspreche. Realistisch wäre höchstens eine Anstellung als einfache Bürokraft, was mit markanten Einkommenseinbussen verbunden und für die Beschwerdeführerin gewiss eine frustrierende Tätigkeit wäre. Dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Polizei Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt habe, dürfte ihr kaum helfen, denn diese Führungsaufgabe sei in völlig anderem Kontext erfolgt. Das in Frage kommende Stellenangebot sei sehr klein. Aufgrund fehlender Vorbildung und Berufserfahrung habe die Beschwerdeführerin keine Chance, eine Stelle als technische Kauffrau zu finden. Im Sinne des Eventualantrages wäre der Beschwerdeführerin somit in jedem Fall vorab die Umschulung zur Kauffrau EFZ zu finanzieren. Dann stelle sich aber die Frage, ob das Ansinnen der IV, die Beschwerdeführerin zur Kauffrau umzuschulen, tatsächlich günstiger sei als die Umschulung zur Komplementärtherapeutin (A.S. 12 ff.).
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin gewährte Umschulung zur technischen Kauffrau eine geeignete berufliche Eingliederungsmassnahme darstellt und ob diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entspricht. Die Beschwerdeführerin erachtet die bereits im November 2022 begonnene Umschulung zur Komplementärtherapeutin (vgl. IV-Nr. 125 S. 4) als besser geeignet. Aus den vorliegenden ins Recht gelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
3.2.1 Dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten interdisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 können im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00); 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); 3. Chronische Dezentrierung Humeroglenoidalgelenk nach anterior rechts (ICD-10 M75.9), im Rahmen einer muskulären Dysbalance im Nacken-Schultergürtel mit Hypertonus und Verkürzung des Musculus pectoralis major, Abschwächung der interskapulären Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen der Subokzipital- und Trapeziusmuskelgruppen; 4. Myogelotisch bedingtes zervikoskapuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), differenzialdiagnostisch chronisch rezidivierender Muskelhypertonus im Rahmen einer psychosomatischen Belastungssituation». Die weiteren Diagnosen (1. Migräne ohne Aura [ICD-10 G43.0]; 2. Verdacht auf kavernöses Hämangiom im Bereich des Nervus opticus rechts, ED 08/2020) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Krankheitsentwicklung wurde dargelegt, die Explorandin habe sich am 28. Juni 2020 zum Leistungsbezug angemeldet. Als gesundheitliche Beeinträchtigung habe sie eine Hashimoto Thyreoiditis mit Migräne, Burnout und Schlafstörungen angegeben. Sie sei seit November 2018 in ärztlicher Behandlung gewesen und seit Februar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im Jahr 2019 habe die Hausärztin bereits eine Arbeitsunfähigkeit für Nachtdienste attestiert. Die Hausärztin, Dr. med. C.___, habe in ihrem Bericht vom 27. Juli 2020 ein Burnout mit Anpassungsstörung und Erschöpfungsdepression angegeben. Sie habe eine mögliche Wiedereingliederung möglichst ohne Stressbelastung bestätigt. Die Arbeitgeberin habe der Explorandin einen Trainingsarbeitsplatz angeboten. Es sei ihr Unterstützung bei der Wiedereingliederung zugesprochen worden. Die Explorandin habe im September 2021 ein Pensum von 35.5 % erreichen können. Vorgesehen sei eine weitere Steigerung bis 60 % gewesen. Am 3. Januar 2022 sei die Explorandin zu Hause zusammen mit ihren Zwillingen von einem Mann überfallen und mit der Waffe bedroht worden. Gemäss der Hausärztin habe sie einen Rückfall ins Burnout erlitten. Sie sei seither von der Arbeit mit der Waffe dispensiert. Eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden.
Die Hauptbeschwerden der Explorandin bestünden in den Folgen des bewaffneten Überfalls vom Januar 2022, welche bei der Polizeitätigkeit und bei Stressreaktionen Migräneanfälle auslösten. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt worden. Tätigkeiten, welche Flashbacks an den Überfall, wie zum Beispiel Polizeiarbeit mit der Waffe, auslösen könnten, seien nicht mehr möglich. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit der Explorandin zudem eingeschränkt für jegliche Tätigkeiten. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass Migräneauslösung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ungewöhnlich sei. Migräne ohne Aura könne bestätigt werden. Die Behandlung sei aber möglich, sodass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich die Explorandin über Nacken- und Schulterbeschwerden beklagt. Diese seien durch chronische Dezentrierung des Humeroglenoidalgelenks sowie Myogelosen und muskuläre Dysbalance verursacht worden. Eine Beschwerdeauslösung bei körperlichen Tätigkeiten sei möglich. Dies könne zu einer leichten Leistungseinschränkung führen. Aus rheumatologischer Sicht seien aber Trainingsmassnahmen möglich, mit welchen die Beschwerden und Leistungseinschränkungen gebessert werden könnten.
Zur Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde dargelegt, die 1981 geborene Explorandin habe die Grundschule und ein Gymnasium bis zur Matur besucht. Danach habe sie zwei Jahre Medizin studiert. Das Studium habe sie abgebrochen und danach als Arztsekretärin gearbeitet. Von 2003 bis 2007 habe sie die Ausbildung als Polizistin absolviert. Sie habe bei der Kantonspolizei [...] gearbeitet. Nach der Geburt der Zwillinge habe sie das Pensum auf 75 % reduziert. Wegen einer Erschöpfungsdepression sei sie im Jahr 2020 arbeitsunfähig geworden. Die Tätigkeit habe sie dann teilweise wiederaufnehmen können, sie habe im Innendienst und ohne Schichttätigkeit gearbeitet. Anfangs 2022 hätte sie wieder das ursprüngliche Pensum aufnehmen können. Durch einen Überfall zu Hause mit Waffenandrohung sei sie aber traumatisiert worden und habe nicht mehr weiterarbeiten können. Sie habe noch einige Stunden im Homeoffice gearbeitet. Durch die Tätigkeit bei der Polizei seien aber immer wieder Traumatisierungen aufgetreten, welche Migräneanfälle ausgelöst hätten. Sie sei seit Oktober 2022 für die Tätigkeit bei der Polizei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie wohne zusammen mit der Familie in einem Sechszimmer-Einfamilienhaus. Die Haushaltsarbeiten teile man sich auf. Der Ehemann helfe viel. Die Schwiegereltern wohnten in der Nachbarschaft und unterstützten sie. An guten Tagen könne sie etwas im Haushalt machen. Sie lese auch, mache Spaziergänge oder fahre mit dem Velo. Zu stark könne sie sich nicht belasten, da dies Migräneanfälle auslöse. Sie wolle nun eine Ausbildung in der Komplementärmedizin machen. Sie glaube, dass eine andere Tätigkeit als bei der Polizei möglich wäre.
Die Einschränkungen der Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seien durch das psychische Leiden begründet. Vom Bewegungsapparat her ergäben sich ebenfalls gewisse Leistungseinschränkungen, welche sich aber adaptiert nicht auswirkten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Polizistin für die bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst, wie jahrelang ausgeübt, betrage 0 %. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne seit Dezember 2019 angenommen werden. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien zumutbar. Schichtarbeiten und Tätigkeiten mit Schusswaffen seien nicht mehr möglich. Eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit sei während 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Nach einer auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2019, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 und 50%iger Arbeitsfähigkeit ab April 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Juli 2022 angenommen werden (IV-Nr. 102.1 S. 1 ff.).
3.2.2 Aus dem allgemein-internistischen Teilgutachten von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, Fallführung (Untersuchung vom 25. Oktober 2022), geht im Rahmen der Beurteilung u.a. hervor, die Explorandin wolle nun eine Ausbildung in Komplementärmedizin machen. Sie glaube, dass eine andere Tätigkeit als bei der Polizei möglich wäre. Sie wohne zusammen mit der Familie und führe den Haushalt. Sie brauche aber viel Unterstützung durch den Ehemann und die Schwiegereltern. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung ergäben sie keine wesentlichen Inkonsistenzen. Die Explorandin habe keine speziellen allgemeininternistischen Beschwerden angegeben. Die allgemeininternistische Behandlung erfolge durch die Hausärztin. Spezielle Behandlungsmassnahmen seien aktuell nicht erforderlich. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 102.1 S. 18 ff.).
3.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, FMH Neurologie (Untersuchung vom 8. November 2022), kann folgende Beurteilung entnommen werden: Im Anschluss an den Raubüberfall vom 3. Januar 2022 sei es zu einer erneuen Verschlechterung der Migränesituation gekommen. Die Explorandin berichte, dass die Migräneattacken neuerdings durch Retraumatisierungen getriggert worden seien, welche sie erlebe, wenn sie sich erneut mit der Polizeiarbeit beschäftige. Aus diesem Grund sei ihr eine Wiederaufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit nicht möglich. Es werde eine Umschulung gewünscht, wobei die Explorandin es als realistisch ansehe, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum erreiche. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Explorandin beschwerdefrei. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. In den Akten werde ein pathologischer MRI-Befund verdächtig auf ein kavernöses Hämangiom im Bereich des Nervus opticus rechts beschrieben. Die Explorandin sei diesbezüglich beschwerdefrei. Es seien keine visuellen Störungen vorhanden. Die Explorandin berichte über relevante Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen während der Migräneattacken. Das Ausmass der Einschränkung sei weitgehend von der Attackenfrequenz abhängig. Wenn sie sich regelmässig mit Polizeiarbeit beschäftigen müsse, komme es zu 4 bis 6 Migräneattacken pro Monat.
Zur Behandlung der Migräne habe die Explorandin aktuell eine Basistherapie mit Riboflavin und Magnesium. Sie habe davon offenbar recht gut profitiert. Zur Attackenbehandlung bestehe eine Therapie mit einem Triptan und einem NSAR. Diese Kombination sei zwar etwas ungewöhnlich, aber grundsätzlich nachvollziehbar. Es wäre möglich, die Basistherapie zu intensivieren. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Die Explorandin sei der Ansicht, dass sie bei fehlender Exposition mit Polizeiarbeit keine relevante Migräne mehr habe. Diese alleinige Abhängigkeit der Migräne von einer spezifischen Aufgabe sei ungewöhnlich, auch wenn diese Aufgabe mit einem gewissen Stress verbunden sei. Es müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden, inwiefern die Polizeiarbeit zu derart starker Retraumatisierung führe, dass sie der Explorandin nicht mehr zugemutet werden könne. Von Seiten der Migräne her sei die frühere Schichtarbeit wahrscheinlich ungünstig. Ein Dispens von der Schichtarbeit könnte jedoch nur dann attestiert werden, wenn intensivere Behandlungsmassnahmen der Migräne zuvor erfolgt wären. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Nr. 102.1 S. 43 ff.).
3.2.4 Aus dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie (Untersuchung vom 26. Oktober 2022), geht zum Verlauf im Wesentlichen hervor, die Explorandin habe im ganzen Jahr 2022 regelmässig mindestens einmal bis zum Teil zweimal wöchentlich eine ambulante Physiotherapie durchgeführt. Im Nachgang zum Raubüberfall vom 3. Januar 2022 habe sich im Vergleich zu früher eine progrediente Zunahme von starken Verspannungen im gesamten Nacken-Schultergürtel entwickelt. Das Therapiekonzept habe vor allem detonisierende Massnahmen, aber auch die Durchführung von aktiven, kräftigenden Massnahmen beinhaltet, so gut es schmerzbedingt toleriert worden sei. Es bestehe eine Schmerzzunahme im Alltag vor allem bei allgemein zunehmenden Verspannungen, wobei letztere anamnestisch im klaren Zusammenhang stünden mit jeweils psychisch belastenden Alltagssituationen vor allem während ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizistin. Eine Rückkehr in die alltägliche Polizeiarbeit sei für die Explorandin nicht mehr vorstellbar. Sie erhoffe sich eine Umschulung. Die rheumatologische Beurteilung lautete wie folgt: In Bezug auf den Bewegungsapparat seien aktenanamnestisch bereits seit längerer Zeit Nacken- und Schultergürtelbeschwerden beklagt worden, vor allem verbunden mit zum Teil heftigen Migräneattacken. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Januar 2022 hätten sich die beschriebenen Spannungsbeschwerden im Nacken-Schultergürtel deutlich akzentuiert, was zu vermehrten lokalisierten Schulterbeschwerden rechts anterior geführt habe. Es erfolgten regelmässige ambulante sowie selbstständig durchgeführte therapeutische Massnahmen. Die segmentale Untersuchung der LWS und BWS sei völlig regelrecht gewesen. Die klinisch festgestellte, endphasig leichte Bewegungseinschränkung der HWS, vor allem der Rotation nach rechts, könne primär reaktiv myogelotisch erklärt werden auf der Basis von aktuell mässig ausgeprägten Myogelosen, vor allem der subokzipitalen und der Trapeziusmuskulatur rechts mehr als links. Der Schultergürtelstatus habe grundsätzlich eine völlig normale Funktionsfähigkeit am Humeroglenoidalgelenk beidseits ergeben, es bestünden keine Hinweise für Instabilität. Im Gesamtkontext seien die beklagten Schultergürtelschmerzen primär reaktiv myogelotisch zu erklären. Hinweise für eine eigenständige Pathologie, zum Beispiel im AC-Gelenk oder humeroglenoidal, bestünden rein klinisch keine. Eine direkte Traumatisierung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Sonstige pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können. Aus Sicht des rheumatologischen Referenten sei die chronische Spannungssymptomatik im Nacken-Schultergürtel im Wesentlichen getriggert durch die psychosomatische Belastungssituation.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht angegeben, die Explorandin könne 8 Stunden pro Tag anwesend sein. Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %, da regelmässig Arbeitspausen zu gewähren seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde vermerkt, grundsätzlich solle die Explorandin wechselbelastende Tätigkeiten ausüben können; dementsprechend seien stets monotone, nur sitzende oder stehende Arbeiten ungünstig, ebenso wie Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen der HWS oder Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervorneige- oder –rückhalteposition. Repetitive Überkopfbewegungen mit dem rechten dominanten Arm seien aktuell ebenfalls ungünstig. In diesem Sinne seien theoretisch Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt. Sonstige qualitative Einschränkungen bestünden keine. In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag möglich. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 102.1 S. 34 ff.).
3.2.5 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Untersuchung vom 26. Oktober 2022) zur Herleitung der Diagnosen an, die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken, sowie diejenigen einer posttraumatischen Belastungsstörung, gekennzeichnet durch Wiedererleben traumatischer Erinnerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, vor allem bei auslösenden Situationen bei der Arbeit mit der Waffe, seien gegeben. Die Depression habe sich im Rahmen einer psychophysischen Erschöpfung bei der Arbeit, auch bei Migräne, manifestiert. Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich nach dem erlebten Raubüberfall zu Hause mit ihren Kindern gezeigt, als sie von einem Mann überfallen und mit der Waffe bedroht worden sei. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Das fordernde Verhalten bei der Explorandin im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei nicht durchwegs vorhanden gewesen. Sie habe sich einsichtig gezeigt, die Untersuchung habe sich dann problemlos gestaltet. Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete dahingehend, es bestehe eine ambulante hausärztliche Behandlung in einer Praxis für ganzheitliche Medizin. Die Explorandin erhalte Rebalance, ein Antidepressivum auf pflanzlicher Basis mit dem Wirkstoff des Johanniskrauts. Sie erhalte sonst Medikamente der Komplementärmedizin. Analgetika erhalte sie nicht, auch keine spezifische Migränetherapie. Die Explorandin fühle sich in ihrem angestammten Beruf als Polizistin gar nicht mehr arbeitsfähig, sie begründe dies nun mit ihrer posttraumatischen Symptomatik nach dem erlebten Überfall. Sie wünsche sich eine berufliche Umschulung in den komplementärtherapeutischen Bereich (Shiatsu). Die Ausbildung sei aber mit grösserem finanziellen Aufwand verbunden und die Prognose sei ungewiss.
Belastend sei die sich chronifizierende gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bisher nicht gebessert hätten, auch mit Migräne und nun auch nach einem erlebten Raubüberfall zu Hause, wobei der Täter schliesslich kein Geld gefunden habe und geflüchtet sei, von der Polizei dann aber gefasst worden sei. Belastend, aber medizinisch nicht begründet sei auch die schwierige finanzielle Situation mit Abhängigkeit von Versicherungsleistungen, gegenwärtig noch der Taggeldversicherung. Es könnten lebensgeschichtliche Belastungen reaktiviert werden. Lebensgeschichtlich frühe Belastungen seien nicht eruierbar gewesen, die Explorandin habe aber auch angegeben, nicht gross Kontakte in der Herkunftsfamilie zu haben. Sie habe darüber nicht sprechen wollen, was auf einen möglichen Belastungsfaktor hinweisen könne. Die Explorandin habe eigentlich Medizin studieren wollen, habe das Studium aber nach zwei Jahren abgebrochen. Sie interessiere sich auch aktuell für Medizin im komplementärmedizinischen Bereich. Indes bestünden Ressourcen mit solider Berufsausbildung bei der Kantonspolizei [...] und guter Berufserfahrung. Es sei aber schon vor dem Überfallereignis im Januar 2022 zu einer psychophysischen Erschöpfung gekommen, nämlich im Jahr 2020, wie dies auch in den Akten dokumentiert sei. Es hätten also schon vorher Probleme irgendwelcher Art bei der Polizeitätigkeit bestanden. Jetzt könne es sich die Explorandin gar nicht mehr vorstellen, wieder im angestammten Beruf zu arbeiten. Sie begründe dies mit ihrer posttraumatischen Symptomatik infolge des Überfalls. Das traumatische Ereignis dürfe aber nicht dazu instrumentalisiert werden, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Explorandin wünsche sich jedoch eine berufliche Umschulung in den komplementärtherapeutischen Bereich; dazu fehlten aber vor allem die finanziellen Voraussetzungen. Stützend seien die guten Kontakte in ihrem Umfeld. Die Explorandin lebe auch in guter und stabiler Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann, der bei der Polizei arbeite, und den gemeinsamen beiden schulpflichtigen Kindern. Sie habe gute Kontakte zu den Schwiegereltern. So bestünden durchaus Ressourcen, die eine Überwindung von dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmustern ermöglichten, um trotz der Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit arbeiten zu können. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, für die angestammte Tätigkeit im Aussendienst der Polizei mit Bewaffnung bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Dagegen seien alle angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten im Ausmass von 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der durch die vorliegenden psychischen Störungen bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe ein vermehrter Pausenbedarf mit einer leichten bis mittelgradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen adaptierten Tätigkeit betrage 70 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden (IV-Nr. 102.1 S. 24 ff.).
3.3 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 im Wesentlichen fest, das Gutachten sei für die interessierenden Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden. IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen seien diskutiert worden. Die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die darauf resultierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien mit geringen Abweichungen schlüssig und nachvollziehbar. Die Einschränkungen der Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seien durch psychische Leiden begründet. Für den RAD sei es nachvollziehbar, dass aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit zusätzliche Erholungspausen notwendig seien. Nicht plausibel erscheine die genannte leichte bis mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus dem Untersuchungsbefund liessen sich solche nicht nachvollziehen oder ableiten, sodass der RAD hier von einer angepassten Tätigkeit mit mindestens 80%iger Arbeitsfähigkeit ausgehe. Ansonsten seien Diagnoseherleitungen und sämtliche Beurteilungen für den RAD schlüssig und nachvollziehbar. Als Polizistin sei die Versicherte seit dem Raubüberfall im Januar 2022 zu 0 % arbeitsfähig; in angepasster Tätigkeit sei sie ab Juli 2022 zu 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 108 S. 2 f.).
3.4 Im Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 wurde dargelegt, der Umschulungsanspruch der Versicherten gemäss Art. 17 IVG sei aufgrund der Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung vom 14. Januar 2023 auch aus berufsberaterischer Sicht gegeben. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei eine bewaffnete Tätigkeit im Aussendienst als Polizistin nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien in einem Pensum vom 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Der aktuelle Umschulungsanspruch umfasse jedoch nicht die Kostenübernahme der gewünschten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, für welche sich die Versicherte entschieden habe, da keine finanzielle Angemessenheit bestehe. Grundsätzlich erweise sich die von der Versicherten begonnene Weiterbildung zur Komplementärtherapeutin als geeignete Eingliederungsmassnahme, welche sich in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht, jedoch nicht in finanzieller Hinsicht, als angemessen erweise. Es werde eine Umschulung zur technischen Kauffrau empfohlen. Diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen Eingliederungsmassnahme und entspreche dem Zumutbarkeitsprofil der Versicherten. Da die IV für die gesamten Umschulungskosten aufzukommen habe, seien neben den eigentlichen Ausbildungskosten und den Verpflegung- und Unterkunftskosten auch die Taggeldleistungen hinzuzurechnen. Die gesamten Kurskosten für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin beliefen sich auf ca. CHF 45'365.00. Die Taggeldleistungen, deren Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens betrage, überstiegen aufgrund der Ausbildungsdauer von ca. dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches. Die gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau. Der vorstehende Vergleich führe dazu, dass die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin aufgrund der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren als übermässig hoch zu werten seien. Aus diesen Gründen sei die finanzielle Angemessenheit zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern auf eine Kostenbeteiligung an der gewählten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin. Eine finanzielle Beteiligung im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur technischen Kauffrau stelle ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Zweck der erforderlichen Eingliederung dar (IV-Nr. 111).
3.5 Gemäss der Aktennotiz vom 15. Juni 2023 wurde aus berufsberaterischer Sicht aus folgenden Gründen von vorhandenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die Umschulung zur technischen Kauffrau ausgegangen: Die Versicherte sei bei der Polizei als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt gewesen und habe Führungsaufgaben ausgeführt, welche auch technische Kaufleute zu übernehmen hätten. Technische Kaufleute seien ausgewiesene Fach- und Führungspersonen in der Koordination und Leitung von fachlichen und/oder interdisziplinären Teams und Projekten. Die Versicherte habe erfolgreich einen Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsrechts/Verkehrsdienst» und «operative Lage» absolviert, bei welchem bestätigt worden sei, dass sie für solche Tätigkeiten geeignet sei. Gemäss dem B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 seien Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit könne mit einem höhenverstellbaren Pult zudem jederzeit zwischen stehender und sitzender Position abgewechselt werden. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils im Hinblick auf die Migräne. Es sei im Gutachten festgehalten worden, dass bei fehlender Exposition mit Polizeiarbeit keine relevante Migräne mehr vorliege. Es seien in den Gesprächsprotokollen und –notizen ausserdem keine Hinweise auf Beschwerden während des mehrmonatigen Arbeitsversuchs mit kaufmännischen sitzenden Arbeiten und Bildschirmarbeit zu finden. Das Pensum habe während des erfolgreichen Arbeitsversuchs laufend gesteigert werden können. Die Versicherte erfülle mit dem eidg. Fachausweis als Polizistin die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau. Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Beruf werde aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Vorausgesetzt werde eine EFZ-Ausbildung oder eine höhere Ausbildung.
Im Weiteren wurde dargelegt, die gewünschte Umschulung zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene Umschulung zur technischen Kauffrau. Der vorstehende Vergleich führe dazu, dass die Kosten der Umschulung zur Komplementärtherapeutin aufgrund der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren (im Vergleich zu einem Jahr) als übermässig hoch zu werten seien. Aus diesen Gründen sei die finanzielle Angemessenheit zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, sondern auf eine Kostenbeteiligung an der gewählten Ausbildung. Die Gleichwertigkeit des Einkommens sei nach einem Abschluss als technische Kauffrau gegeben. Berechnungsbasis des Taggelds seien CHF 81'556.00 im Jahr 2019 gemäss dem Fragebogen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons [...]. Die Versicherte könnte nach Abschluss der Weiterbildung ein Einkommen gemäss Tabellenlohn von CHF 6'790.00 pro Monat erzielen. Aus berufsberaterischer Sicht habe die Versicherte mit der Kombination der Ausbildung sowie langjährigen Berufserfahrung bei der Polizei und der Weiterbildung zur technischen Kauffrau in unterschiedlichsten Branchen gute Aussichten auf eine Stelle. Auf «jobs.ch» seien am 13. Juni 2023 schweizweit 562 Stellen als technischer Kaufmann/technische Kauffrau ausgeschrieben gewesen. Eine zusätzliche Umschulung zur Kauffrau EFZ neben der Weiterbildung zur technischen Kauffrau sei aus diesen Gründen nicht angezeigt. Mit der I.___ sei telefonisch abgeklärt worden, dass eine Zulassung gegeben sei (IV-Nr. 127).
4.
4.1 Aufgrund der oben (unter E. II. 3. hiervor) erwähnten, von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen umfassenden Abklärungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG sowohl aus medizinischer als auch aus berufsberaterischer Sicht erfüllt. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären B.___-Gutachten vom 14. Januar 2023 leidet die Beschwerdeführerin infolge des Überfalls vom 3. Januar 2022 insbesondere unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche die Ausübung der bisherigen bewaffneten Tätigkeit als Polizistin im Aussendienst nicht mehr zulässt. Die Gutachter legten im Rahmen der gesamtmedizinischen Beurteilung überzeugend dar, Tätigkeiten, welche Flashbacks im Zusammenhang mit dem Überfall, wie z.B. die Polizeiarbeit mit der Waffe, auslösen könnten, seien nicht mehr möglich (IV-Nr. 102.1 S. 7 f.). Die Gutachter kamen im Weiteren zum Schluss, die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei durch das psychische Leiden eingeschränkt. Vom Bewegungsapparat her ergäben sich zwar gewisse Leistungseinschränkungen, diese wirkten sich jedoch in einer adaptierten Tätigkeit nicht aus. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Kopfbewegungen und wiederholte Überkopfarbeiten seien zumutbar. Schichtarbeiten und Tätigkeiten mit Schusswaffen seien nicht mehr möglich. Bei einer solchen angepassten Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde von den Gutachtern ab Juli 2022 auf 70 % festzusetzt (IV-Nr. 102.1 S. 9; vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ im Rahmen ihrer Würdigung des Gutachtens dahingehend Stellung, das Gutachten habe Beweiswert «mit geringen Abweichungen». Sie begründete dies damit, es sei für den RAD zwar nachvollziehbar, dass aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit zusätzliche Erholungspausen notwendig seien, nicht plausibel erscheine jedoch die aus psychiatrischer Sicht attestierte leichte bis mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 102.1 S. 32 Ziff. 8.2.3). Aus dem Untersuchungsbefund liessen sich solche nicht ableiten, sodass der RAD von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mindestens 80 % ausgehe. Ansonsten seien die Diagnoseerhebungen und sämtliche Beurteilungen durch die Gutachter für den RAD nachvollziehbar und schlüssig (IV-Nr. 108 S. 2; vgl. E. II. 3.3 hiervor). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung der RAD-Ärztin ist zu folgen, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit im Ausmass von 80 % auszugehen ist. Die vom Bewegungsapparat her sich ergebenden Leistungseinschränkungen wirken sich nach den gutachterlichen Angaben in einer adaptierten Tätigkeit nicht aus (IV-Nr. 102.1 S. 9; vgl. E. II. 3.2.2 bis 3.2.5 hiervor). Demnach ist eine Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten im Ausmass von rund 20 % gegeben (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Auch aus berufsberaterischer Sicht wird ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 IVG bejaht (vgl. Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 [IV-Nr. 111]; E. II. 3.4 hiervor). Die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung zur voraussichtlichen Erhaltung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin empfahl der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur «Technischen Kauffrau» und begründete dies damit, diese Ausbildung erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen Eingliederungsmassnahme und sie entspreche dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Die Ausbildung dauere vom 1. März 2023 bis 3. März 2024 und die Kosten dieses Intensivlehrgangs beliefen sich auf CHF 16'600.00 (2 Semester à CHF 8'300.00). Der aktuelle Umschulungsanspruch umfasse nicht die Kostenübernahme der von der Beschwerdeführerin gewünschten Ausbildung zur Komplementärtherapeutin, für welche sich die Beschwerdeführerin selbstständig entschieden habe und die sie seit Oktober (recte: November) 2022 (vgl. IV-Nr. 125 S. 4) absolviere, da keine finanzielle Angemessenheit bestehe. Grundsätzlich erweise sich auch diese begonnene Weiterbildung als geeignete Eingliederungsmassnahme, die gesamten Kurskosten von CHF 45'365.00 seien jedoch als übermässig hoch zu werten. Die gewünschte dreieinhalbjährige Ausbildung zur Komplementärtherapeutin sei erheblich teurer als die vorgeschlagene einjährige Umschulung zur technischen Kauffrau. Sie beteilige sich daher im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur technischen Kauffrau an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung (IV-Nr. 111; vgl. E. II. 3.4 hiervor). Mit vorliegend angefochtener Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (vgl. IV-Nr. 129; A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei für eine Tätigkeit als Komplementärtherapeutin besser geeignet (Beschwerde, S. 5 Ziff. 10; A.S. 16).
4.2.2 Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen verfolgt die von der Beschwerdeführerin im November 2022 aufgenommene Ausbildung zur Shiatsu Therapeutin/Komplementärtherapeutin (Ausbildungslehrgang in 10 Stufen: Grundkurs Shiatsu [Stufe 1], Meridianshiatsu 1 [Stufe 2], Meridianshiatsu 2 und Einführung in die fünf Wandlungsphasen [Stufe 3a und 3b], Osteopathische Grundtechniken 1 und Innere Techniken [Stufe 4], Prozesswerkstatt und Selbsterfahrung [Stufe 5], Meridianshiatsu 3 [Stufe 6], Diagnose heisst Verstehen [Stufe 7], Spuren des Ki – meridianfreies Shiatsu [Stufe 8], Osteopathische Grundtechniken 2 [Stufe 9], Therapeutische Konzepte in der Praxis [Stufe 10]) im Campus J.___, [...] bzw. [...], das Ziel, im Verlauf dieses Studienganges ein neues Verhältnis zum Körper zu entwickeln. Shiatsu sei eine Form des natürlichen Heilens, die ihren Ursprung in einem der ältesten den Menschen bekannten Heilsysteme, der traditionellen Chinesischen Medizin, habe. Im japanischen Gesundheitswesen fülle Shiatsu Teile der Rolle aus, welche die Physiotherapie in Europa innehabe. Im Jahr 2015 sei die Shiatsu-Ausbildung in der Schweiz im Rahmen der Komplementär-Therapie staatlich anerkannt worden. Der Ausbildungslehrgang stelle für den Erhalt eines Diploms als Shiatsu-Therapeutin folgende Anforderungen: Sekundärstufe II (Matura oder Berufslehre), Absolvierung der Shiatsu-Stufen 1 bis 10, Absolvierung des Tronc Commun (methodenübergreifender Teil der Komplementärtherapie-Ausbildung, allgemeine Kenntnisse und Kompetenzen für Gesundheitsberufe) oder Nachweis entsprechender Äquivalenzen (180 Std. medizinische Grundlagen, 104 Std. sozialwissenschaftliche Grundlagen und 56 Std. berufsspezifische Grundlagen), Durchführung von jeweils mindestens 20 Übungsbehandlungen zwischen den einzelnen Ausbildungskursen, insgesamt 200 Behandlungen bis zur Prüfung, mindestens 3 Jahre Praxis vom Beginn der Ausbildung bis zur Diplomprüfung, Mindestalter von 22 Jahren zum Zeitpunkt der Diplomprüfung, dokumentierte Serie von 24 erhaltenen Behandlungen (Eigenprozess), mindestens 10 dokumentierte Tutorien, mindestens sechs dokumentierte Hospitanzen, mindestens sieben dokumentierte Mentorate, Anfertigung von drei Fallstudien, Erstellung einer Diplomarbeit sowie eine Diplomprüfung (IV-Nr. 55 S. 22). Die Ausbildung umfasst 597 Stunden Fachunterricht in 10 Ausbildungsstufen, 384 Stunden Praktikum zwischen den Ausbildungsstufen und 343 Stunden Tronc Commun. Bei erfolgreichem Abschluss dieses Lehrgangs wird das Shiatsu-Diplom und ein Branchenzertifikat ausgestellt. Nach mindestens zwei Jahren supervidierter Berufspraxis ist nach dem Besuch der höheren Fachprüfung das eidg. Diplom in Komplementärtherapie möglich (IV-Nr. 55 S. 8 und 56). Die Kosten (Unterricht, Kost und Logis im J.___ mit Tronc Commun) belaufen sich insgesamt auf CHF 45'365.00 (vgl. IV-Nr. 69 S. 2).
4.2.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie verfüge zwar grundsätzlich über die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau, für die Tätigkeit einer Komplementärtherapeutin sei sie allerdings besser geeignet, weshalb diese Umschulung vollumfänglich von Invalidenversicherung zu übernehmen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die IV hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, notwendig ist. Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen der versicherten Person bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen; sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., 4. Aufl., 2022, Art. 17 Rz. 47 f., S. 202; vgl. E. II. 2.3 bis 2.5 hiervor). Wie die Co-Teamleiterin der Ausbildungs-Beratung der Beschwerdegegnerin in ihrer Aktennotiz vom 15. Juni 2023 zu Recht darlegte, war die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Kantonspolizei [...] als Teamleiterin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin angestellt und hatte Führungsaufgaben auszuführen, welche auch technische Kaufleute übernehmen müssen (vgl. IV-Nr. 127 S. 1). Technische Kaufleute mit eidgenössischem Fachausweis sind ausgewiesene Fach- und Führungspersonen in der Koordination und Leitung von fachlichen und/oder interdisziplinären Teams und Projekten, wobei sie unternehmerische Fragestellungen hauptsächlich im technisch-betriebswirtschaftlichen Umfeld bearbeiten. Generalistisch ausgebildet, bringen sie ein fundiertes Verständnis für das Unternehmen und sein Umfeld in seiner Ganzheit auf. Sie agieren in verschiedenen Rollen, die ein betriebswirtschaftliches Know-how bedingen und sind in kleineren, mittleren und grossen Unternehmen tätig. In kleineren und mittleren Unternehmen nehmen sie umfassende Führungsaufgaben wahr, in grösseren leiten sie Organisationseinheiten mit einem vertieften Verständnis der vor- und nachgelagerten Bereiche. Typische Arbeitsgebiete sind z.B. «Technischer Verkauf und Marketing», «Supply Chain Management», «Leitung von Projekten im technischen und betriebswirtschaftlichen Bereich» und «Führen von kleinen und mittleren Unternehmen» (vgl. Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau mit eidgenössischen Fachausweis des Schweizerischen Verbands technischer Kaderleute [ANAVANT] vom 12. bzw. 25. Oktober 2016, S. 2 Ziff. 1.21 [https://anavant.ch/wp-content/uploads/2024/03/Pruefungsordnung_DE.pdf]). Die Beschwerdeführerin absolvierte nach ihrem gesundheitlich bedingten Arbeitsunterbruch im Jahr 2020 bei der bisherigen Arbeitgeberin erfolgreich einen therapeutischen Arbeitsversuch zunächst ab 1. Februar 2021 im Bereich «Verkehrsrecht/Verkehrsdienst» (vgl. Standortbestimmung vom 26. März 2021, IV-Nr. 28 S. 2 f.) und anschliessend ab 6. April 2021 im Bereich «Operative Lage» (ohne Aussendienst), wobei sie ihr Arbeitspensum kontinuierlich steigern konnte (vgl. Zwischenbericht vom 23. September 2021, IV-Nr. 35). In der Standortbestimmung vom 19. Oktober 2021 zur «Come back-Begleitung» der Beschwerdeführerin wurde bestätigt, diese fühle sich im Arbeitsbereich «Operative Lage» sehr wohl und gebraucht. Aktuell sei im Bereich «Operative Lage» bedauerlicherweise keine Stelle frei, die Beschwerdeführerin wäre jedoch aufgrund ihrer Fähigkeiten geeignet und würde dem Stellenprofil vollumfänglich entsprechen. Für die Beschwerdeführerin wäre es der richtige Arbeitsplatz für ihre Gesundheit und ihre beruflichen Interessen (vgl. IV-Nr. 38 S. 2). Diese Einschätzung wurde im Bericht über die Standortbestimmung vom 16. Dezember 2021 erneuert, worin dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin habe ab 1. Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 66 % (bei einem Beschäftigungsgrad von 75,63 %) erreicht und der Vorgesetzte habe bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Arbeitsaufnahme im Bereich «Operative Lage» kein einziger krankheitsbedingter Ausfall verzeichnet worden sei. Die geleistete Arbeit der Beschwerdeführerin sei durchgängig als wertvolle Unterstützung erlebt worden. Es stehe ausser Frage, dass sie die absolut geeignete Person wäre für die Arbeit in der «Operativen Lage» (IV-Nr. 45). Gestützt auf die vorerwähnten Berichte ist die Beschwerdeführerin für eine kaufmännische oder vergleichbare Tätigkeit im Büro oder Innendienst eines Betriebs (ohne Schichtarbeit) ohne Weiteres als geeignet anzusehen. Auch wenn sie zunächst als Polizistin bzw. stellvertretende Gruppenleiterin vorwiegend operativ tätig war (Streife, Patrouille), hatte sie Führungsfunktionen zu übernehmen und damit auch Büroarbeiten zu erledigen (vor allem Rapporte erstellen bzw. überprüfen; vgl. Protokoll Intake-Gespräch vom 8. Juli 2020 [IV-Nr. 9 S. 1]). Dass die Beschwerdeführerin für eine kaufmännische Arbeit bzw. Bürotätigkeit geeignet ist, geht auch aus ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 22 S. 1) hervor, wonach sie vom 30. August bis 13. Oktober 2000 als Bürohilfe im Institut für Nuklearmedizin des K.___ tätig war, wobei ihr Aufgabengebiet das Schreiben von Arztberichten ab Dictaphone sowie Versand- und allgemeine Sekretariatsarbeiten umfasste (vgl. Arbeitsbestätigung, IV-Nr. 22 S. 3). Sodann war sie vom 2. Januar bis 30. April bzw. September 2003 als «Procurement Assistant» bei der L.___, [...], tätig, und dabei für die eigenständige Koordination aller internationaler Finanzierungszusagen und den Support an Procurement Manager, weitere Instanzen und Entscheidungsträger zuständig (vgl. Zertifikat vom 2. Mai 2003, IV-Nr. 22 S. 4, und Lebenslauf). Im Bericht der M.___ AG vom 7. Dezember 2022 wurde im Rahmen des Job-Coachings schliesslich vermerkt, die Beschwerdeführerin werde in einer anderen Tätigkeit ausserhalb ihres angestammten Berufs (Polizei) als vermittelbar erachtet (IV-Nr. 94 S. 4).
4.2.4 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Fähigkeiten für eine Umschulung zur technischen Kauffrau verfügt. Es besteht kein Hinweis, dass diese Umschulung bzw. Weiterbildung für sie eine ungeeignete Eingliederungsmassnahme wäre. Bei einer solchen Tätigkeit wäre sie keinen Retraumatisierungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber darauf hin, es treffe wohl zu, dass ihr «die Fähigkeiten zur Umschulung zur technischen Kauffrau (…) nicht gänzlich abgesprochen werden» könnten (vgl. Beschwerde, S. 6 oben [A.S. 17]). Dass sie sich vor dem Hintergrund ihres abgebrochenen zweijährigen Studiums der Humanmedizin sowie der Beschäftigung mit Gesundheitsthemen, insbesondere mit der Komplementärmedizin, für die Tätigkeit einer Komplementärtherapeutin als besser geeignet hält, ist hier nicht massgebend. Wie erwähnt sind ausgebildete technische Kaufleute Fach- und Führungspersonen in der Koordination und Leitung von Teams und Projekten, wobei sie über Kompetenzen rund um die Unternehmens- und Mitarbeiterführung verfügen und diese gestalten. Demnach kann – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sässe als technische Kauffrau vornehmlich im Büro und hätte keinen Kontakt zu Menschen. Es besteht sodann kein Hinweis, dass eine langfristige und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt mit der Umschulung zur technische Kauffrau unwahrscheinlich wäre. Die Angaben im Job-Coaching-Bericht der M.___ vom 7. Dezember 2022, wonach die Arbeiten in der Abteilung «Operative Lage» der Beschwerdeführerin mehrheitlich sinnlos erschienen seien und sie frustriert hätten (IV-Nr. 94 S. 2 unten), kann dem Standortbericht vom 19. Oktober 2021 so nicht entnommen werden. Dort wurde vielmehr darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich im Arbeitsbereich «Operative Lage» sehr wohl und gebraucht gefühlt, was vom Vorgesetzten vollumfänglich bestätigt worden sei. Diese Tätigkeit habe ihren beruflichen Interessen entsprochen (vgl. IV-Nr. 38 S. 2). Anhaltspunkte, dass das Potential der Beschwerdeführerin fortan unausgeschöpft bleiben könnte oder deren persönliche Eignung komplett ausgeblendet worden wäre, sind nicht ersichtlich. Sowohl die von der Beschwerdegegnerin empfohlene Umschulung zur technischen Kauffrau als auch diejenige zur Komplementärtherapeutin knüpfen an vorhandene Potentiale der Beschwerdeführerin an. Es besteht – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist – kein Hinweis, dass sie für die gewünschte und von ihr im November 2022 bereits begonnene Ausbildung zur Komplementärtherapeutin besser geeignet wäre. Berufsneigungen oder persönliche Interessen sind im Rahmen des Eignungserfordernisses für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist – wenn immer möglich – an die bereits vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen anzuknüpfen und von einer Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld abzusehen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dieser Grundsatz spricht – angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und der Berufs- und Führungserfahren als Polizistin sowie gestützt auf die bisherigen Tätigkeiten – für die von der Beschwerdegegnerin empfohlene und zugesprochene Weiterbildung zur technischen Kauffrau; bei der Ausbildung zur Komplementärtherapeutin ist im Fall der Beschwerdeführerin trotz abgebrochenem zweijährigem Studium der Humanmedizin von einem weitgehend neuen Berufsfeld auszugehen.
4.3 Gemäss den erfolgten Abklärungen der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin erfüllt die Beschwerdeführerin mit dem eidgenössischen Fachausweis als Polizistin (vgl. IV-Nr. 22 S. 2 und 125 S.6) die Voraussetzungen für die Weiterbildung zur technischen Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis. Zur Prüfung wird u.a. zugelassen, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und über mindestens 3 Jahre Berufspraxis im technisch-handwerklichen Bereich nach Erwerb des Abschlusses nachweist (vgl. Prüfungsordnung des anavant über die Berufsprüfung Technische Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis, S. 5 Ziff. 3.31 lit. a). Mit dem eidgenössischen Fachausweis als Polizistin erfüllt die Beschwerdeführerin die Prüfungszulassung. Mehrjährige Berufserfahrung in einem kaufmännisch-technischen Bereich wird aufgrund der bestehenden Vorbildung nicht verlangt. Vorausgesetzt wird lediglich mindestens eine dreijährige allgemeine Berufserfahrung nach einem eidgenössischen Abschluss. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2023 [IV-Nr. 127 S. 2], E. II. 3.5 hiervor; vgl. auch Stellungnahme der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023, A.S. 42 f.). Dementsprechend ergab auch die telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der I.___ vom 13. Juni 2023, dass eine Zulassung der Beschwerdeführerin gegeben sei (IV-Nr. 127 S. 3; vgl. auch Protokolleintrag vom 13. Juni 2023, S. 49).
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, während des Arbeitsversuchs sei es zu keinen gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Gemäss den rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten sei es auch in dieser Zeit zu Verspannungen und Migräneattacken gekommen (vgl. Beschwerde, S. 6 [A.S. 17]). Dazu ist zu bemerken, dass der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. F.___ aufgrund seiner in der Untersuchung vom 26. Oktober 2022 erhobenen Befunde zum Schluss kam, «grundsätzlich soll die Explorandin wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ausüben können; dementsprechend sind stets monotone, nur sitzende oder stehende Arbeiten ungünstig, ebenso wie Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen der HWS oder Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervorneige- oder –rückhalteposition. Repetitive Überkopfbewegungen mit dem rechten dominanten Arm sind aktuell ebenfalls ungünstig. In diesem Sinne sind theoretisch Arbeiten auf Tischhöhe nicht spezifisch eingeschränkt. Sonstige qualitativen Einschränkungen bestehen keine» (IV-Nr. 102.1 S. 40 Ziff. 8.2.1, vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als technische Kauffrau aus rheumatologischer Sicht nicht zuzumuten wäre. Der rheumatologische Teilgutachter stellte fest, die segmentale Untersuchung der Lenden- und Brustwirbelsäule sei regelrecht gewesen. Die klinisch festgestellte endphasig leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, vor allem der Rotation nach rechts, könne primär reaktiv myogelotisch (schmerzhafte Muskelverspannung) erklärt werden. Der Schultergürtelstatus habe grundsätzlich eine völlig normale Funktionsfähigkeit am Humeroglenoidalgelenk beidseits ergeben. Im Gesamtkontext seien die beklagten Schultergürtelschmerzen daher primär reaktiv myogelotisch zu erklären. Sonstige pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können. Die chronische Spannungssymptomatik im Nacken-Schultergürtel sei im Wesentlichen getriggert durch die psychosomatische Belastungssituation. Weitere intensive therapeutische Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie und von zentrierenden Massnahmen des Schultergelenks rechts seien indiziert, wobei bei guter Patientencompliance innerhalb von spätestens vier bis sechs Monaten aus rheumatologischer Sicht eine weitgehend normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Bewegungsapparat für die angestammte Tätigkeit sowie sonstige berufliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft erreicht werden könne (IV-Nr. 102.1 S. 38 und 40). Somit kann nicht von einer andauernden, relevanten Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als technische Kauffrau ausgegangen werden. Angesichts des vielfältigen Aufgabenbereichs (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) sollte diese Tätigkeit ohne Weiteres wechselbelastend ausgeübt werden können (z.B. höhenverstellbares Pult, sitzender und zusätzlich stehender Arbeitsplatz, Einteilung der verschiedenen Arbeitseinheiten mit dem Ziel, zwischendurch auch ein paar Schritte gehen zu können etc.). Es bleibt unklar, weshalb die Tätigkeit als technische Kauffrau wegen der erwähnten rheumatologischen Einschränkungen nach Auffassung der Beschwerdeführerin andauernd unzumutbar sein soll.
Ihrem weiteren Einwand, sie müsste bei der Tätigkeit als technische Kauffrau ständig in einen Bildschirm schauen, weshalb für sie ein erhöhtes Risiko für Migräneattacken bestehe, kann nicht gefolgt werden. Der neurologische Teilgutachter Dr. med. E.___ qualifizierte die festgestellte «Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und stellte fest, zum Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Es seien keine visuellen Störungen vorhanden. Zur Behandlung der Migräne habe die Beschwerdeführerin aktuell eine Basistherapie mit Riboflavin und Magnesium. Sie habe davon offenbar recht gut profitiert, wobei es möglich wäre, die Basistherapie zu intensivieren. Der neurologische Teilgutachter attestierte der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polizistin eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit und stellte fest, aus neurologischer Sicht habe in den letzten Jahren keine höhergradige und länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Einschränkungen bezüglich Bildschirmarbeit wurden vom Neurologen nicht attestiert; ebenso wenig wurde von ihm festgestellt, langes in den Bildschirm Schauen könnte für die Beschwerdeführerin ein Trigger für Migräneattacken sein (vgl. IV-Nr. 102.1 S. 45 ff.). Es gilt sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in den Bereichen «Verkehrsdienst/Verkehrsrecht» und «Operative Lage» erfolgreich absolvierte, wobei bestätigt wurde, dass eine solche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der richtige Arbeitsplatz für ihre Gesundheit und beruflichen Interessen wäre. Es finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin während des mehrmonatigen Arbeitsversuchs mit sitzenden Tätigkeiten und Bildschirmarbeit unter körperlichen Beschwerden gelitten hätte (vgl. Standortbestimmungen vom 19. Oktober 2021 [IV-Nr. 38 S. 2], 16. Dezember 2021 [IV-Nr. 45] und 2. Juni 2022 [IV-Nr. 59 S. 2], Zwischenbericht vom 23. September 2021 [IV-Nr. 35], Bericht der M.___ vom 7. Dezember 2022 [IV-Nr. 94) und RAD-Bericht vom 22. Februar 2023 [IV-Nr. 108 S. 2]). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als technische Kauffrau mangels Wechselbelastung oder wegen Migräneattacken in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt wäre.
4.5 Zur Gleichwertigkeit der Ausbildung zur technischen Kauffrau ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Polizistin und stellvertretende Gruppenleiterin im Jahr 2019 ein Bruttoeinkommen von CHF 81'556.00 (Teilzeitbeschäftigung von 72.72 %; 37 Schichttage) erzielte (IV-Nr. 14 S. 13 f.); ab dem 3. Februar 2020 war sie vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 4). Nach den Angaben der Arbeitgeberin vom 24. Juli 2020 wurde der AHV-beitragspflichtige Lohn ab 1. Juni 2020 auf CHF 5'943.00 pro Monat bzw. CHF 77'259.00 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) festgesetzt (IV-Nr. 14 S. 2; vgl. auch Protokoll Intake-Gespräch vom 8. Juli 2020 [IV-Nr. 9 S. 1]). Das Arbeitspensum im Jahr 2020 belief sich auf 75.63 % (ohne Schichttage; IV-Nr. 9 S. 1 und 14 S. 16). Bei einem Pensum von 100 % hätte die Beschwerdeführerin damit ein Einkommen von CHF 8'512.85 pro Monat bzw. CHF 102'154.00 pro Jahr erzielt (inkl. 13. Monatslohn). Demgegenüber könnte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Weiterbildung zur technischen Kauffrau unter Berücksichtigung ihres Profils (Region Nordwestschweiz [BS, BL, AG]; Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Berufsgruppe: Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte; Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion; 41.8 Stunden pro Woche; Ausbildung: höhere Berufsausbildung, höhere Fachschule; Alter: 42; Dienstjahre: 0; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte; 13. Monatslohn) ein Einkommen von CHF 6'498.00 pro Monat bzw. CHF 77'976.00 pro Jahr (Zentralwert [Median]) erzielen (vgl. «Salarium – Statistischer Lohnrechner 2020»; A.S. 33). Dieser Jahreslohn liegt zwar knapp 24 % unter dem vorerwähnten Jahreseinkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polizistin (CHF 102'154.00), daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Umschulung zur technischen Kauffrau wäre für die Beschwerdeführerin nicht annähernd gleichwertig. Es gilt zu beachten, dass bei der Beurteilung der annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit nicht nur der Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der angestrebten Ausbildung mitzuberücksichtigen ist (BGE 124 V 108 E. 3 S. 111 f. mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O, Art. 17 IVG, S. 199 Rz. 18). Gemäss der Stellungnahme der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023 wird die Ausbildung zur «Technischen Kauffrau» mit einer Berufsprüfung abgeschlossen, wobei der Absolventin nach bestandener Prüfung ein eidgenössischer Fachausweis verliehen wird. Nach den Angaben der Ausbildungsberatung handelt es sich bei der Ausbildung zur technischen Kauffrau um eine höhere Berufsbildung auf Tertiärstufe (A.S. 42 f.; vgl. Prüfungsordnung anavant, S. 10 Ziff. 7.1; vgl. auch Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über das Verzeichnis der gemäss dem nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung eingestuften Berufsbildungsabschlüsse vom 11. Mai 2015 [SR 412.105.12], Stand: 1. Februar 2023, Art. 1; Anhang, S. 38 und 96). Damit ist davon auszugehen, dass die 1981 geborene Beschwerdeführerin nach Abschluss der Umschulung das bisherige Lohnniveau als Polizistin bald wieder erreichen oder allenfalls sogar übertreffen könnte, zumal bei ihr noch von einer noch langen Erwerbsdauer auszugehen ist. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin mit der Kombination Ausbildung und langjährige Berufserfahrung bei der Polizei und Weiterbildung zur technischen Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis in unterschiedlichen Branchen gute Aussichten auf eine Stelle hätte (vgl. IV-Nr. 127 S. 3; vgl. Stelleninserate vom Juni/Juli 2023 [IV-Nr. 139 S. 28 ff.] bzw. Beschwerdebeilagen [BB] 5]). Auch nach einer Durchsicht von weiteren entsprechenden Stelleninseraten für die Region [...] in den einschlägigen Stellenportalen im Internet kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin nur mit (mehrjähriger) Berufserfahrung im kaufmännisch-technischen Bereich eine reelle Aussicht auf den Erhalt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bestehen würde. Dass in einzelnen Stellenprofilen im Idealfall einschlägige Berufserfahrung angegeben oder als erwünscht bezeichnet wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine zusätzliche und vorab zu gewährende Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird, ist demnach nicht erforderlich.
4.6 Die gesamten Kurskosten der von der Beschwerdeführerin im November 2022 begonnenen, mindestens dreijährigen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin belaufen sich unbestrittenermassen auf CHF 45'365.00 (Unterricht, Kost und Logis J.___ mit Tronc Cummun; vgl. IV-Nr. 69 S. 2; Beschwerde, S. 7 f. [A.S. 18 f.]). Hinzu kommen die Taggeldleistungen gemäss Art. 22 f. IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Damit ist die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung zur Komplementärtherapeutin erheblich teurer ist als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene einjährige Umschulung zur technischen Kauffrau mit Kosten von insgesamt CHF 16'600.00 (Intensivlehrgang während zwei Semester à CHF 8'300.00, vgl. IV-Nr. 111 S. 2). Wählt eine versicherte Person für das mit der Umschulung angestrebte Ziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (KSBEM, Rz. 1714; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 201 Rz. 43; vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die finanzielle Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin gewünschten und im November 2022 bereits begonnenen Ausbildung zur Komplementärtherapeutin ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Austauschbefugnis die Ausbildungskosten für den Intensivlehrgang zur technischen Kauffrau in Höhe von CHF 16'600.00 zu. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt. Wie (oben unter E. II. 2.3 hiervor) erwähnt, besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Die Finanzierung des Intensivlehrganges zur technischen Kauffrau durch die IV genügt für eine andauernde Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt. Für die darüberhinausgehenden Mehrkosten der kostspieligeren Ausbildung zur Komplementärtherapeutin hat die Beschwerdeführerin aufzukommen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend angefochtener Verfügung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser