Urteil vom 6. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.      A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 27. Oktober 2020 einen Autounfall (Auffahrkollision) erlitt. Daraufhin verspürte er Schmerzen an Nacken und Kopf (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1).

 

2.      In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit und zum Unfallhergang ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Mit Verfügung vom 23. November 2022 stellte sie die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen per 15. Dezember 2022 ein (Suva-Nr. 161).

 

3.      Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Suva-Nr. 165). Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

4.      Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 (A.S.12 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.     Die Berichte von Dr. med. B.___, vom 21. Dezember 2022 und 1. April 2022, med. pract. C.___, vom 8. August 2022, Dr. med. D.___, vom 21. Juni 2022 sind nichtig und für eine Beurteilung nicht zu verwenden.

3.     Es sei bei einem ausgewiesenen und erfahrenen Spezialisten eine gründliche Begutachtung meines Falles durchzuführen. Dieser Spezialist darf nicht von der Suva bestimmt werden.

4.     Seit der Einstellung der Leistungen der Suva und während der Abklärungszeit seien mir weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.

5.     Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit gestützt auf Artikel 6 Ziffer 1 der europäischen Menschenrechtskonvention durchzuführen.

6.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Unfallversicherung.

 

5.      Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussert sich, wie bereits am 22. August 2023 (A.S 18 ff.), am 5. September 2023 (A.S. 30 f.) noch einmal zur Sache.

 

6.      Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 20. September 2023 (A.S. 34). Der Beschwerdeführer äussert sich daraufhin am 22. September 2023 ebenfalls noch einmal (A.S. 36 ff.).

 

7.      Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (A.S. 43) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 6. Mai 2024 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

 

8.      Am 6. Mai 2024 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 2024, A.S. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil (A.S. 45). Der Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und reicht Unterlagen (Beleg-Nr. 1 - 28) zu den Akten.

 

9.      Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.       

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 3. Juli 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

1.3    Einleitend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren um das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 geht und die Frage, ob dieses zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führt, bei welcher der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt gegen Unfallfolgen versichert war.

 

2.

2.1    Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

 

2.2    Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).

 

2.3    Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

 

2.4    Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

 

3.

3.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

 

3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).

 

3.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

 

4.

4.1    Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

 

4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

5.      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 27. Oktober 2020 mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 15. Dezember 2022 eingestellt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen relevant:

 

5.1    Gemäss Attesten des Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, war der Beschwerdeführer vom 17. Juni bis 16. Juli 2021 (Suva-Nr. 134), vom 17. Juli bis 30. November 2021 (Suva-Nr. 23 S. 2), vom 1. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 (Suva-Nr. 20 S. 2), vom 13. Januar bis 2. März 2022 (Suva-Nr. 39), vom 3. März bis 1. Mai 2022 (Suva-Nr. 72), vom 2. Mai bis 10. Juli 2022 (Suva-Nr. 98), vom 11. Juli bis 4. September 2022 (Suva-Nr. 114), vom 5. September bis 14. November 2022 (Suva-Nr. 119) und vom 15. November 2022 bis 19. Februar 2023 (Suva-Nr. 159) jeweils zu 50 % arbeitsunfähig.

 

5.2    Ein MRT von LWS und ISG vom 9. Juni 2021 (Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Suva-Nr. 24) zeigte einen posterioren Anulusriss und eine kleine Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1, eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1, alles ohne spinale oder foraminale Neurokompression.

 

5.3    Die Beschwerdegegnerin legte die Sache der Versicherungsmedizin vor, wobei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 24. Dezember 2021 Stellung nahm (Suva-Nr. 32). Er führte in diesem Zusammenhang aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestünden eine Chondrosis intervertebralis LWK 5/SWK 1 mit hyperintensem Signal der posterioren Anulusfasern und leichter zentraler Bandscheibenprotrusion und Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1 beidseits. Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen dargestellt werden können, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Es handle sich anhand der Bildgebung nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene altersübliche pathologische Veränderungen, welche sich durch das Ereignis möglich vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach spätestens vier bis sechs Wochen erreicht gewesen. Hiernach seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. Hiernach sei die angestammte Tätigkeit wieder vollzeitig zumutbar gewesen.

 

5.4    In den Krankengeschichte-Einträgen des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 14. Januar 2022 (Suva-Nr. 52) wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit dem Auffahrunfall Nackenschmerzen und eine Zunahme seines Tinnitus. Er könne nicht mehr durchschlafen. Im Kopf verspüre er einen grossen Druck (Eintrag vom 6. Januar 2021). Er habe Mühe mit der Konzentration und sei sehr schnell abgelenkt (Eintrag vom 21. Mai 2021).

 

5.5    Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Hausarzt in der Folge, eine neurologische Abklärung in die Wege zu leiten (Suva-Nr. 59). Der Hausarzt überweist den Beschwerdeführer sodann (Suva-Nr. 61), wobei dieser damit nicht einverstanden war und bei der Beschwerdegegnerin «Widerspruch» erhob (Suva-Nr. 62).

 

5.6    Eine neurologische Abklärung fand in der Folge trotzdem statt. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurologie, Spital I.___, vom 23. Februar 2022 (Suva-Nr. 65), liegen folgende Diagnosen vor:

Hauptdiagnosen

-       Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Oktober 2020 im Rahmen einer Auffahrkollision

aktuell chronifizierte Cervikalgien, cervikogene Kopfschmerzen, unspezifisches leichtgradiges Schwindelgefühl und Konzentrationsstörungen

Überlagerung durch reaktive depressive Störung oder Anpassungsstörung

-       Hochgradiger Verdacht auf depressive Störung, DD reaktiv i.R. von Diagnose 1

bei sozialer Belastungssituation (Arbeitslosigkeit seit November 2020)

bei chronischischen Kniebeschwerden rechts seit 2018 mit mehrmaligen orhopädischen Eingriffen

bei chronifizierter Symptomatik mit Cervikalgien und cervikogenen Kopfschmerzen nach dem HWS-Distorsionstrauma von Oktober 2020

-       Degenerative LWS-Veränderungen

Juni 2021 MR-tomographisch kleine lumbale zentrale Diskusprotrusion SWK5 / SWK 1
sowie Facettengelenksarthrose bilateral auf Höhe LWK4/5 ohne radikuläre Kompression

 

Nebendiagnosen

-       Beginnende Dupuytren-Kontraktur der linken Hand

-       Dyslipidämie

 

Gemäss der noch am gleichen Tag erfolgten Konsultation beim Hausarzt habe der Beschwerdeführer eine Auffahrkollision erlitten, wobei der Airbag ausgelöst worden sei und der Beschwerdeführer angegurtet in aufrechter Position gesessen hatte. Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen. Drei Stunden nach dem Auffahrunfall seien Schmerzen in Nacken und Kopf aufgetreten. Die Rotation der HWS sei zu beiden Seiten um 45° und die seitliche Neigung zu beiden Seiten um 35° möglich gewesen. Diese Bewegungen sowie Reklination und Inklination hätten gemäss Protokoll zu keinen Schmerzen geführt. Zudem sei eine Verspannung – vermutlich der Muskulatur – am Übergang von HWS zu BWS dokumentiert. Eine radiologische Untersuchung der HWS sei nicht durchgeführt worden. Aktuell berichte der Beschwerdeführer, er habe nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und Schultergürtel gehabt, weiter druckartige Kopfschmerzen, einen ungerichteten Schwindel, intermittierend Nausea sowie eine deutliche Akzentuierung seines Tinnitus, den er bereits seit sieben Jahren (in vermindertem Ausmass) gehabt habe. Nach dem Unfall habe er zwei bis drei Tage nicht gearbeitet und die Arbeit dann zu 100 % wieder aufgenommen. Ab Januar sei er wegen persistierender Beschwerden bis März oder April zu einer Naturheilpraktikerin gegangen. Aktuell habe er nach wie vor chronische Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in den Kopf und in die Schulter beidseits, chronische druckartige Schmerzen im Kopf sowie einen andauernden Tinnitus. Zudem leide er an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.

 

Der Facharzt erhebt folgende Befunde: Der Affekt sei abgeflacht, die Grundstimmung deutlich gedrückt. Im Bereich der HWS bestünden spontan eine minime Rotation und Schiefhaltung nach links. Die Rotation zu beiden Seiten betrage knapp 45°. Die Reklination sei nicht vermindert, die Inklination minim. Über der gesamten HWS und der obersten BWS werde eine Druckdolenz angegeben.

 

Der Facharzt kommt zu folgender Beurteilung: Aufgrund der Anamnese habe der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten im Rahmen einer Auffahrkollision. Die initiale Symptomatik in Form von Schmerzen in Nacken und Schultergürtel beidseits sowie holokraniellen druckartigen Schmerzen, diffusem Schwindelgefühl sowie intermittierend Nausea seien mit dieser Diagnose vereinbar. Klinisch hätten zum Zeitpunkt der medizinischen Erstuntersuchung am Unfalltag keine Hinweise auf eine über muskuläre und ligamentäre Zerrungen hinausgehende Verletzung der HWS vorgelegen. Auch gemäss heutiger Untersuchung gebe es klinisch keine Hinweise auf ossäre Verletzungen der HWS. Vordergründig bestünden aktuell diffuse Schmerzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels mit generalisierter leichtgradiger Verspannung der Muskulatur paravertebral im Bereich der HWS ohne relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS. Es bestehe eine – vermutlich antalgische diskrete Fehlhaltung mit minimer Rotation und Inklination des Kopfes nach links. Das unwillkürliche Gegenhalten bei passiver Rotation der HWS spreche für eine Circulus vitiosus bestehend aus verspannter paravertebraler Muskulatur als Reaktion auf Schmerzen, welche wiederum die Verspannungen verstärkten und im chronifizierten Stadium auch im Sinne einer Konditionierung (Erwartung von und Angst vor Schmerz) zu einer präventiven Anspannung der Muskulatur bei Kopfbewegungen führten. Die chronifizierten druckartigen Kopfschmerzen und der residuelle leichtgradige Schwindel seien im Rahmen cervicogener Kopfschmerzen als Reaktion auf die HWS-Distorsion zu erklären. Die Akzentuierung des pfeifenden Tinnitus in beiden Ohren dürfte in Anbetracht fehlender Hinweise auf eine Hörminderung im Rahmen einer anhaltenden Stress-Reaktion zu erklären sein im Rahmen von chronischen Kopfschmerzen und Arbeitsplatzverlust. Die Wahrscheinlichkeit, dass man eine behandelbare andere zugrundeliegende Ursache finden werde, werde unabhängig von jeglicher weiteren Zusatzdiagnostik als sehr gering erachtet. Aufgrund von abgeflachten Affekten, Affektinkontinenz mit mehrmaligem Weinen während der Untersuchung, vom Beschwerdeführer formulierter Belastung durch die Kündigung der Arbeitsstelle in der Probezeit und die aktuell anstehenden medizinischen Abklärungen sowie der weiteren Symptomatik bestehend aus Ein- und Durschlafstörung mit morgendlichem Früherwachen bestehe eine zumindest mittelschwere depressive Störung. Diese werde als am wahrscheinlichsten reaktiv auf die Kombination aus langwieriger vorbestehender Problematik am rechten Kniegelenk, HWS-Distorsionstrauma mit konsekutiver chronifizierter Schmerzproblematik sowie Verlust der Arbeitsstelle bei zuvor sportlich sehr aktivem Beschwerdeführer, der sich zu grossen Teilen über seine Arbeit und über die körperliche Leistungsfähigkeit definiert haben dürfte. Die – wahrscheinlich reaktive – depressive Störung dürfte sich chronifizierend auf die Symptomatik nach HWS-Distorsion ausgewirkt haben und massgeblich mitverantwortlich sein für den protrahierten Verlauf der Beschwerden. Die kognitiven Beschwerden in Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit, könnten nicht im Rahmen eines HWS-Distorsionstraumas ohne Kopfanprall und ohne Bewusstlosigkeit gesehen werden. Realistischerweise wäre die Reintegration in eine angepasste berufliche Tätigkeit (wechselnde sitzende und stehend/gehende Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten) zu einem Teilzeitpensum von 50 - 70 % innerhalb von sechs bis neun Monaten möglich, allerdings nur bei multimodalem Therapieansatz mit psychiatrischer, physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung.

 

5.7    Ein MRI der HWS vom 11. März 2022 (Dr. med. J.___, Oberarzt Radiologie im Spital I.___, Suva-Nr. 78) äussert sich über eine multisegmentale Spondylarthrose der HWS und osteogene Neuroforamenstenosen HWK 6 / 7 beidseits mit mutmasslicher Nervenwurzelaffektionen C7 beidseits. Nachweise von Traumafolgen gebe es keine.

 

5.8    Dr. med. B.___ nahm am 1. April 2022 noch einmal Stellung (Suva-Nr. 79) und führte aus, es lägen bildgebend keine strukturellen Läsionen vor, die mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

 

5.9    Dr. med. K.___ diagnostizierte am 11. April 2022 (Suva-Nr. 89 S. 2 f.) einen non-pulsatilen, hochfrequenten Tinnitus Grad III bds. im Rahmen eines Status nach HWS-Distorsion im Oktober 2020. Vor dem Unfall habe bereits ein vollständig kompensierter hochfrequenter, non-pulsatiler Tinnitus Grad I bestanden. Seit dem Ereignis sei dieser stärker. Audiometrisch zeige sich ein altersentsprechend überdurchschnittlich gutes Gehör mit anamnestisch leichtgradiger Hyperakusis. Es zeigten sich typische prädisponierende Faktoren, die eine Tinnitusexacerbation im Rahmen der HWS-Distorsion konklusiv erklärten und einen Zusammenhang hochwahrscheinlich machten.

 

5.10  Am 3. Juni 2022 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über den Beschwerdeführer (Suva-Nr. 109). Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken eingeengt auf das belastende Lebensereignis mit unauffälliger Denkgeschwindigkeit. Es bestünden ein Depersonalisations- und Derealisationserleben sowie einzelne Realängste. Auch liege eine vegetative Begleitsymptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mittelschwer reduziert, der Antrieb ebenso. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Februar 2022 in psychiatrischer und psychologischer Psychotherapie. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Zu diagnostizieren seien eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

 

5.11  Am 21. Juni 2022 nahm Dr. med. M.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht Stellung (Suva-Nr. 112). Die ORL-ärztliche Untersuchung habe einen normalen altersentsprechenden ORL-ärztlichen Untersuchungsbefund und im Speziellen einer normalen symmetrischen Hörkurve beidseits ergeben. Somit könnten die beklagten Tinnitusbeschwerden beidseits nicht im ORL-Bereich objektiviert werden. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne somit eine Anerkennung der Tinnitusbeschwerden oder deren Verschlimmerung (Fehlens eines cochleären Defizits) nicht empfohlen werden.

 

5.12  Am 8. August 2022 nahm med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, umfassend für die Beschwerdegegnerin Stellung (Suva-Nr. 115). Der Beschwerdeführer habe am 27. Oktober 2020 einen Auffahrunfall erlitten. Die Erstversorgung sei am Unfalltag durch den Hausarzt erfolgt und sei im HWS-Dokumentationsbogen festgehalten. Der Sicherheitsgurt sei getragen worden, die Airbags hätten ausgelöst, es hätten keine Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke oder Angst- und / oder Schreckreaktion bestanden. Kopf- und Nackenschmerzen seien spontan berichtet worden. Weitere Beschwerden seien nicht angegeben worden. Psychische Beschwerden vor dem Unfall seien verneint worden. Als Verdachtsdiagnose habe man ein HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad 1 festgestellt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder aufgenommen, jedoch in der Probezeit am 26. November 2020 die Kündigung durch den Arbeitgeber per 6. Dezember 2020 erhalten. In einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer zum Befinden angegeben, dass er am Morgen manchmal noch leichtes Kopfweh habe. Dies habe sich unmittelbar nach dem Unfall bemerkbar gemacht. Durch den Tag gehe das dann wieder weg, eine Behandlung sei nicht geplant. Am 8. Dezember 2021 habe der Hausarzt rückwirkend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 attestiert, wegen «Mischbild aus zwei verschiedenen Unfällen und psychosozialer Belastung», und diese seitdem fortlaufend weitergeführt. Die Beschwerden im Einzelnen gingen daraus nicht hervor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dann schliesslich ab 17. Februar 2022 aufgenommen worden. Im psychiatrischen Bericht von Dr. med. L.___ 3. Juni 2022 würden die Diagnosen Anpassungsstörung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Aus versicherungspsychiatrischer Perspektive sei die Diagnosestellung nachvollziehbar. Hinsichtlich der Diagnose sei der unfallbedingte Anteil gering, eine Teilkausalität sei jedoch weiterhin nicht zu verneinen. Der Unfall vom 27. Oktober 2020 könne aus dem gesamten Verlauf nicht weggedacht werden. Auch die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Diagnose einer Anpassungsstörung sei der unfallbedingte Anteil gering, eine Teilkausalität sei jedoch auch hier nicht zu verneinen. Im psychiatrischen Bericht von Dr. med. L.___ bleibe hingegen das Ausmass einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche mit 100 % angegeben werde, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die beruflichen Massnahmen der IV mitzumachen. Gemäss versicherungsmedizinischer Stellungnahme von Dr. med. B.___ sei die letzte Tätigkeit, bei fehlenden unfallbedingten strukturellen Läsionen am Kopf, HWS, LWS und Knie rechts, seit spätestens Januar 2021 wieder vollzeitig zumutbar. Nach diesem Zeitraum seien somit die somatisch gefärbten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr nachvollziehbar und es stehe somit die psychische Problematik mit der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik im Vordergrund. Es handle sich um eine eigenständige sekundäre psychische Störung. Die somatischen Faktoren seien als multifaktoriell und nicht als rein unfallbedingt anzusehen. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gehe über das typische bunte Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) hinaus. Da diese Faktoren überwiegend unfallfremder Natur seien, sei die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als eigenständige sekundäre psychische Erkrankung anzusehen. Hinsichtlich der zusätzlich diagnostizierten depressiv gefärbten Anpassungsstörung könne als identifizierbare psychosoziale Belastung am ehesten der wiederholte, nicht unfallbedingte Stellenverlust im November 2020 angesehen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch Vollzeit gearbeitet.

 

5.13  Im Einspracheverfahren begab sich der Beschwerdeführer erneut in die neurologische Sprechstunde im Spital I.___. Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___ vom 23. Februar 2023 (Suva-Nr. 202) zeige sich klinisch im Vergleich zur erst- und bisher einzigen Untersuchung vor einem Jahr ein sehr ähnliches Bild mit multiplen Beschwerden. Die MR-Untersuchung der HWS vom März 2022 zeige eine Streckhaltung der Halswirbelsäule auf Höhe HWK 1 - 4 mit erhaltenem dorsalem Alignement. Diese Streckhaltung der oberen HWS könnte Folge des HWS-Distorsionstraumas sein. Ansonsten zeigten sich keinerlei traumatische Veränderungen der HWS oder der umgebenden Weichteile, sondern moderate degenerative Veränderungen mit unter anderem multietagerer Uncovertebralartrhose und in diesem Rahmen neuroforaminalen Stenosen mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C7 beidseits sowie diskreten Diskusprotrusionen ohne Neurokompression auf Höhe HWK 3/4 und HWK 5/6. Nach wie vor seien die bestehenden Symptome gemäss Beschwerdeführer abgesehen von den vorbestehenden rechtsseitigen belastungsabhängigen Knieschmerzen alle nach dem Unfall mit HWS-Distorsiontrauma vom 27. Oktober 2021 aufgetreten. Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass zwar MR-tomographisch eineinhalb Jahre nach dem Trauma – abgesehen von einer Streckhaltung der oberen HWS, die Folge des HWS-Distorsionstraumas sein könnte – keine ossären Verletzungen der HWS und der umliegenden Weichteile nachgewiesen werden könnten. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die Korrelation zwischen MR-tomographischem Befund und Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma äusserst schlecht sei und dass der Langzeitverlauf nach einem HWS-Distorsionstrauma unabhängig vom MR-tomographischen Verlauf interindividuell heterogen sei. Zwar erholten sich die meisten der Patienten innerhalb von etwa sechs Monaten weitgehend von den Beschwerden. Es gebe aber immer wieder Patienten, bei welchen ein vergleichbares HWS-Distorsionstrauma zu protrahierten bis chronisch persistierenden Beschwerden führe, die in seltenen Fällen auch invalidisierende Folgen hätten. Die Beurteilung der Kausalität zwischen Langzeitbeschwerden nach einem HWS-Distorsions-Trauma sei äusserst schwierig. Häufig lägen – wie beim Beschwerdeführer – vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen und psychosoziale Belastungsfaktoren vor. In solchen Fällen sei es bei einem persistierenden Beschwerdebild bestehend aus chronischen Schmerzen (Nacken und Kopf), Tinnitus sowie depressiver Symptomatik und subjektiver kognitiver Beeinträchtigung (Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen) äusserst schwierig bis unmöglich zu beurteilen, zu wie vielen Anteilen welche Symptome auf vorbestehende degenerative Veränderungen, auf das HWS-Distorsionstrauma und auf reaktive oder vorbestehende psychiatrische Komorbiditäten (depressive Störung oder Anpassungsstörung) zurückzuführen seien.

 

5.14  Im allgemeinen Verlaufsbericht von O.___, Naturheilpraktikerin, vom 3. Januar 2024 (Suva-Nr. 207), wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2021 bei ihr in Therapie. Nach dem Auffahrunfall vom 27. Oktober 2020 habe dieser sofort erhebliche Schmerzen in der HWS, LWS, Kopfschmerzen, Schwindel und einen starken Tinnitus gehabt. Am 14. März 2022 habe eine Untersuchung mittels MRI stattgefunden, wo eindeutig eine neue Verletzung der HWS nachgewiesen worden sei. Neuroforamenstenosen im Segment C6/7 mit Nervenwurzelkompression C7 seien vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Wegen der LWS-Schmerzen sei im Juni 2021 ein MRI gemacht worden, welches ein Bandscheibenproblem zutage gebracht habe. Um die Unfallkausalität überhaupt abschliessend beurteilen zu können, sei eine einwandfreie bildgebende Dokumentierung zu gewährleisten. Empfohlen werde hier die upright-MRI-Methode mittels Fonar z.B. bei Prof. P.___. Weiter sei eine verkehrsphysikalische biomechanische Abklärung indiziert, um das Ausmass der energetischen Einwirkung auf die Wirbelsäule beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer habe enorme Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie Blicksprünge beim Lesen, was ihm den Alltag zusätzlich erschwere. Sie sehe daher nicht, wie er voll arbeitsfähig sein sollte.

 

6.

6.1    Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor (A.S. 12 f.), er sei von den Ärzten der Unfallversicherung, die ihre Einschätzung vorgenommen hätten, nie untersucht worden. Sein Hausarzt bestätige bis zum heutigen Tag, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei. Diese beruhe auf seinen beiden Unfällen vom August 2018 und Oktober 2020. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Er könne nur unter starken Schmerzmedikamenten Aktivitäten betreiben. Gemäss Busse, die er erhalten habe, handle es sich beim Ereignis vom 27. Oktober 2020 um einen mittelschweren Verkehrsunfall. Die Versicherungsmedizinerin med. pract. N.___ arbeite für die Beschwerdegegnerin und sei damit befangen. Sie stamme aus Deutschland und kenne die hiesigen Verhältnisse nicht. Der Grund, weshalb er nach dem Unfall nur einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei, habe darin gelegen, dass er sich noch in der Probezeit befunden und daher keine andere Wahl gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin seinen Fall abgeschlossen, obwohl er immer noch medizinische Behandlung benötige. Dr. med. H.___ gehe indessen in seinem Bericht von falschen Tatsachen aus. Er habe beim Unfall seinen Kopf tatsächlich vorne und hinten angeschlagen. Die Beschwerdegegnerin hätte eine verkehrsphysikalische und biomechanische Abklärung machen müssen. Der HNO-Arzt Dr. med. M.___, der den Tinnitus beurteilt habe, habe ihn ebenfalls nie untersucht und beurteile spekulativ. Seine Gesundheit sei nicht bereits vor dem Unfall vom 27. Oktober 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Er habe weder am Knie noch am Rücken / Nacken vor den Unfällen je Probleme gehabt. Zusammengefasst bestünden an der versicherungsinternen Einschätzung mindestens geringe Zweifel (A.S. 18 ff.). Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass er im Jahr 2018 einen Unfall erlitten habe, da diese die Akten der Unfallversicherung Q.___ beigezogen habe. Sein Auffahrunfall habe sehr wohl unfallbedingte organisch-strukturelle Substrate zur Folge gehabt.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten gegeben (Beleg-Nr. 1 - 28, im Wesentlichen bereits in den Akten vorhanden) und ergänzend ausgeführt, seit seinen beiden Unfällen sei sein Leben nicht mehr so, wie es gewesen sei. Es sei schwierig gewesen zu verstehen, nichts mehr machen zu können, was er gerne gemacht habe. Er sei kein Simulant. Der Kampf und, dass er hier vor dem Gericht sei, hätten ihn auch psychisch beeinträchtigt. Er sei nach den ersten erfolglosen Behandlungen bezüglich seines Knies gezwungen gewesen, einen weiteren Arzt für eine dritte Meinung beizuziehen. Nach drei Operationen am Knie habe Dr. med. R.___ in seinem Abschlusszeugnis geschrieben, dass er keine Tätigkeiten mehr in einem 100%-Pensum ausführen könne und keine Gegenstände über 5 kg heben oder tragen sollte (Beleg-Nr. 11). Mit dem zweiten Unfall vom 27. Oktober 2020 habe sich die gesundheitliche Situation noch einmal gewaltig verschlechtert. Im Jahre 2021 sei er auf seiner Suche nach Hilfe auf Frau O.___ gestossen. In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin habe diese weitere Untersuchungen empfohlen (Beleg-Nr. 15). Leider sei dieser Bericht nicht berücksichtigt und kommentarlos zu den Akten gelegt worden. Seine gesundheitlichen Beschwerden würden von vielen fachlichen Seiten als gegeben angesehen. Die Beschwerdegegnerin und ihre Ärzte, die den Beschwerdeführer nicht untersucht hätten, seien aber anderer Meinung. Zudem sei er im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn am 4. März 2023 für ein weiteres Gutachten in [...] gewesen. Dieses Gutachten sei seiner Meinung nach sehr relevant, was seinen Gesundheitszustand angehe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 2024, A.S.62 ff.).

 

6.2    Zunächst ist noch einmal festzuhalten (vgl. auch E. II. 1.3 hiervor), dass es vorliegend nur um die Frage gehen kann, inwiefern das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führt, da der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt bei dieser gegen Unfallfolgen versichert war. Die Beschwerdegegnerin kann nicht leistungspflichtig erklärt werden für ein Ereignis, das in einer Zeit liegt, in welcher er bei einem anderen Unfallversicherer versichert war. Die beiden Unfallereignisse vom 17. August 2028 und 27. Oktober 2020 betreffen zwei verschiedene Körperteile (HWS/LWS und Knie). Das Ereignis aus dem Jahr 2018, nach welchem sich beim Beschwerdeführer eine Knieproblematik entwickelte, spielt somit für die vorliegende Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin keine Rolle. Insofern können die vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50 %, die sich aus einem «Mischbild aus zwei verschiedenen Unfällen und psychosozialer Belastung» herleiteten, nicht ohne Weiteres zur Sachverhaltsklärung bzw. zur Einschätzung einer aufgrund des Unfallereignisses vom 27. Oktober 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Des Weiteren wird die vom Hausarzt auf Dauer attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Es ist nicht klar, gestützt auf welche Befunde diese Arbeitsunfähigkeit hergeleitet wird.

 

6.3    Demgegenüber lässt sich aus den erstellten bildgebenden Untersuchungen von Nacken / Rücken ableiten, ob und inwiefern das Ereignis vom 27. Oktober 2020 zu einem versicherungsrelevanten gesundheitlichen Schaden geführt hat. Ein MRT von LWS und ISG vom 9. Juni 2021 (vgl. E. II. 5.2 hiervor; Suva-Nr. 24) zeigt einen posterioren Anulusriss und eine kleine Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1, eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose LWK 4-SWK 1, alles ohne spinale oder foraminale Neurokompression. Ein MRI der HWS vom 11. März 2022 (vgl. E. II. 5.7 hiervor; Suva-Nr. 78) zeigt eine multisegmentale Spondylarthrose der HWS und osteogene Neuroforamenstenosen HWK 6 / 7 beidseits mit mutmasslicher Nervenwurzelaffektionen C7 beidseits. Nachweise von Traumafolgen werden keine festgehalten. Der Facharzt Dr. med. B.___ hat zuhanden der Beschwerdegegnerin dazu einleuchtend festgehalten, dass es sich hierbei um vorbestehende Diagnosen handelt (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass sich den Bildern keine Traumafolgen entnehmen lassen, erscheint diese Einschätzung plausibel. Für diese Beurteilung erscheint auch eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers nicht notwendig, lässt sich diese doch aus den vorhandenen MRI-Bildern treffen. Es handelt sich somit bei den bestehenden Diagnosen um altersübliche Veränderungen, die der Beschwerdeführer im alltäglichen Leben vielleicht nicht einmal bewusst wahrgenommen hat, und die durch den Unfall nachvollziehbar eine vorübergehende Verschlechterung erfahren haben dürften. Daran bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten keine auch nur geringen Zweifel. Solche vermag auch der Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.13 hiervor; Suva-Nr. 202) nicht zu erwecken. Auch dieser hält fest, abgesehen von einer Streckhaltung der Halswirbelsäule auf Höhe HWK 1 - 4 mit erhaltenem dorsalem Alignement, die Folge des HWS-Distorsionstraumas sein könne, zeigten sich keinerlei traumatische Veränderungen der HWS oder der umgebenden Weichteile, sondern moderate degenerative Veränderungen. Der Hinweis darauf, dass der Langzeitverlauf nach einem HWS-Distorsionstrauma unabhängig vom MR-tomographischen Verlauf interindividuell heterogen sei, vermag keine solchen Zweifel hervorzurufen. Dr. med. H.___ betont selbst, dass in solch seltenen Fällen, wie beim Beschwerdeführer ebenfalls, häufig vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen und psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Ebenfalls keine Zweifel am Gesagten erweckt der Bericht von vom 3. Januar 2023, die in ihrem Verlaufsbericht eine MRI-Abklärung mittels upright-MRI-Methode empfiehlt (vgl. E. II. 5.14 hiervor; Suva-Nr. 207). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind. Eine Untersuchung mittels «upright-MRI» vermag den objektiven Nachweis einer Unfallkausalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2017 vom 15. September 2017 E. 3 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist O.___ keine Fachärztin auf dem entsprechenden Fachgebiet.

 

Die Beschwerdegegnerin hat zur Prüfung des medizinischen Sachverhalts über den Hausarzt eine neurologische Abklärung initiieren lassen. Auch dieser lässt sich entnehmen, dass klinisch zum Zeitpunkt der medizinischen Erstuntersuchung am Unfalltag keine Hinweise auf eine über muskuläre und ligamentäre Zerrungen hinausgehende Verletzung der HWS vorgelegen hätten (vgl. E. II. 5.6 hiervor; Suva-Nr. 65). Das Gleiche gilt für den berichtenden Facharzt auch für die aktuell erfolgte Untersuchung: Klinisch bestünden keine Hinweise auf ossäre Verletzungen der HWS. Die bestehenden diffusen Schmerzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels stehen gemäss Befunderhebung einer generalisierten leichtgradigen Verspannung der Muskulatur paravertebral im Bereich der HWS ohne relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS gegenüber. Die druckartigen Kopfschmerzen und der residuelle leichtgradige Schwindel sieht der Facharzt als Reaktion auf die HWS-Distorsion erklärbar. Dies gelte indessen nicht für die kognitiven Beschwerden in Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit. Auch diese Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar.

 

Zusammengefasst lässt sich hinsichtlich der Rücken- / Nackenbeschwerden aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderungen keine Unfallkausalität herstellen.

 

6.4    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein bereits vorbestehender Tinnitus habe sich nach dem Ereignis vom 27. Oktober 2020 merklich verschlimmert. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass der Tinnitus bereits vor dem Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 beim Beschwerdeführer bestanden hatte. Gemäss Dr. med. K.___ und dessen Berichterstattung vom 11. April 2022 (vgl. E. II. 5.9 hiervor; Suva-Nr. 89 S. 2 f.) sei eine Tinnitusexacerbation im Rahmen einer HWS-Distorsion konklusiv erklärbar. Es handelt sich indessen auch hier um einen vorbestehenden Zustand, der Tinnitus wurde nicht durch das Ereignis vom 27. Oktober 2020 ausgelöst, was auch nicht bestritten wird. Dr. med. M.___, der am 21. Juni 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Stellungnahme abgegeben hat (vgl. E. II. 5.11 hiervor; Suva-Nr. 112), hat einen altersentsprechenden ORL-Befund erhoben. Somit liegt bezüglich des Tinnitus kein organischer Schaden und damit auch kein Kausalzusammenhang vor.

 

6.5    Der psychiatrische Facharzt Dr. med. L.___ weist sodann darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegen. Dies wird von med. pract. N.___, ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als nachvollziehbar erachtet und in ihrer Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin so übernommen, insbesondere eine bestehende Anpassungsstörung (vgl. E. II. 5.12 hiervor; Suva-Nr. 115). In versicherungsmedizinischer Hinsicht hält sie jedoch fest, dass der unfallbedingte Anteil gering sei. Dies erweist sich als nachvollziehbar. Nachdem gemäss fachärztlicher Stellungnahme aus orthopädischer Sicht spätestens ab Januar 2021 die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit wieder vollzeitig zumutbar gewesen sei, stehe nun die psychische Problematik mit der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik im Vordergrund. Die Fachärztin geht von einer eigenständigen, sekundären psychischen Störung aus. Das bedeutet, dass sich die psychische Störung nicht allein und nicht direkt kausal auf das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 zurückführen lässt. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die Symptome dieser Schmerzstörung über das typische bunte Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) hinausgehen und, dass diese Faktoren überwiegend unfallfremder Natur sind. Ebenfalls zu Recht wird auf psychosoziale Belastungen wie dem wiederholten Stellenverlust hingewiesen. So gibt auch der Beschwerdeführer selbst nicht an, dass seine psychischen Probleme durch das Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 hervorgerufen worden wären, sondern durch seine Gesamtsituation mit Stellenverlusten und finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der noch offenen Verfahren bezüglich Versicherungsleistungen.

 

6.6    Bezüglich der Adäquanz ist vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis massgebend ist, nachdem in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule zu entnehmen ist (vgl. hierzu E. II. 3.2 hiervor). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und den Beschwerden nach der «Schleudertrauma-Praxis» geprüft. Ob mit der Beschwerdegegnerin die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist oder ob sich vorliegend die Anwendung der Psycho-Praxis rechtfertigt, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da die Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

 

6.6.1 Bei der Schleudertrauma-Praxis ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften, während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:

 

−       Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

−       Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

−       Fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

−       Erhebliche Beschwerden;

−       Ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

−       Schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

−       Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

 

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

 

6.6.2 Der vom Beschwerdeführer erlittene Verkehrsunfall (Auffahrkollision mit mehreren Fahrzeugen) ist als mittelschweres Unfallereignis zu qualifizieren. Dementsprechend müssen weitere objektiv erfassbare Umstände in die Gesamtwürdigung mit einbezogen werden, wenn es um die Frage geht, ob die bestehenden psychischen und organisch nicht nachweisbaren Störungen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Vorliegend muss festgehalten werden, dass nicht mehrere dieser Kriterien erfüllt sind. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Es handelte sich zwar um eine Auffahrkollision, an der mehrere Fahrzeuge beteiligt waren. Der Hergang bewegt sich aber im Üblichen einer solchen Kollision, ohne dass weitere besondere Umstände hinzugetreten wären. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt bewusstlos. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung besteht ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 zu einer Heilpraktikerin begeben und betrieb Physiotherapie. Später, im Februar 2022, hat er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Erhebliche Beschwerden liegen in subjektiver Hinsicht vor. Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auch können kein schwieriger Heilungsverlauf und / oder erhebliche Komplikationen gesehen werden. Gleiches gilt für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Der Beschwerdeführer hat noch am Unfalltag einen Arzt aufgesucht, hat danach aber gleich wieder gearbeitet. Der Umstand, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit befand, ist diesbezüglich nicht relevant. Fakt ist, dass er die Arbeit kurz nach dem Ereignis wieder aufgenommen hat. Erst lange nach erfolgter Kündigung ist es zur Krankschreibung durch den Hausarzt gekommen. Somit zeigt sich, dass von den erforderlichen Kriterien nur eines (erhebliche Beschwerden) erfüllt ist. Diese subjektiven Beschwerden allein, die organisch nicht fassbar sind, genügen vorliegend nicht, um einen adäquaten Kausalzusammenhang herstellen zu können.

 

7.

7.1    Zusammenfassend ist die Unfallkausalität zu verneinen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Oktober 2020 verneinte und ihre Leistungen per 15. Dezember 2022 einstellte. Zudem sind die gestützt auf die vorgehenden Ausführungen die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.2    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.3    Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.     Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 6. Mai 2024 geht an die Parteien.

5.     Je eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 eingereichten Unterlagen (Beleg-Nr. 1 - 28) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Yalcin

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2024 vom 27. Mai 2025 bestätigt.