Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 11, Rechts- und Einsprachedienst, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 21. Juli 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der 1963 geborenen Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Dezember 2018 eine halbe Rente (mit einem Unterbruch wegen des Bezugs von IV-Taggeldern während eines Aufbautrainings vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2019) sowie ab 1. Januar 2022 eine ganze Rente zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 28 – 31). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2022 über die zuständige AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 32). Nach Durchführung entsprechender Abklärungen sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Dezember 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Diese belief sich (pro Monat, inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) auf CHF 959.00 für Dezember 2018, CHF 1'077.00 von Januar bis März 2019, CHF 1'395.00 von April bis Juli 2019, CHF 1'077.00 von August bis Dezember 2019, CHF 1'159.00 von Januar bis Juni 2020, CHF 1'143.00 von Juli bis Dezember 2020, CHF 1'192.00 von Januar bis Dezember 2021 sowie CHF 1'584.00 ab Januar 2022 (Verfügung vom 16. November 2022, AK-Nr. 77).
1.2 Am 12. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 16. November 2022. Sie wandte sich gegen die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021 und beantragte die Zusprechung höherer Leistungen. Zur Begründung machte sie geltend, das angerechnete Vermögen sei um CHF 24'000.00 zu hoch und die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei nicht korrekt (AK-Nr. 88).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe am 3. Juli 2023) erhebt die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023. Sie führt aus, ihre Anteile an der Firma B.___ GmbH seien ab Anfang 2017 wertlos gewesen. Es sei daher nicht korrekt, diese mit einem Betrag von CHF 24'000.00 als Vermögen anzurechnen. Ausserdem sei das hypothetische Erwerbseinkommen zu streichen. Während des entsprechenden Zeitraums habe sie sich mehrmals stationär oder als Tagesklinikpatientin in psychiatrischen Kliniken aufgehalten und verzweifelt versucht, sich psychisch wieder zu stabilisieren. Arbeitsbemühungen seien nicht möglich gewesen und auch vom Sozialamt nicht verlangt worden (A.S. 8 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde und beantragt gleichzeitig die Überweisung des Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 12 f.).
2.3 Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 überweist das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 14 ff.).
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. September 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 24 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 31).
2.5 Auf Ersuchen des Gerichts (Verfügung vom 2. Oktober 2023, A.S. 33) reicht die Beschwerdegegnerin die IV-Akten ein. Dies wird mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 festgestellt (A.S. 36).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. Juli 2023 (Postaufgabe) Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte (Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; BGE 143 V 363 E. 3 S. 366).
1.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 16. November 2022 (AK-Nr. 77) vollumfänglich bestätigt. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beurteilung des Anspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021. Dieser bildet somit den Streitgegenstand für das Beschwerdeverfahren.
1.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Erwägungen des Einspracheentscheids in zwei Punkten: Erstens sei die Anrechnung eines Vermögens von CHF 24'000.00 nicht korrekt. Zweitens sei sie von August 2019 bis Dezember 2021 arbeitsunfähig gewesen; deshalb sei ihr für diesen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dasselbe gelte für die Zeit von Dezember 2018 bis März 2019. Praxisgemäss hat sich die gerichtliche Beurteilung auf diese Aspekte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, zumal diesbezüglich kein Fehler ersichtlich ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Berechnung für die Jahre 2018 (Dezember) und 2019 zu Recht einen Vermögensbestandteil von CHF 24'000.00 in Form von Anteilen an den Firma B.___ GmbH angerechnet hat. In den Berechnungen ab Januar 2020 wurde kein anrechenbares Vermögen mehr berücksichtigt.
2.1 Die Beschwerdeführerin war laut Handelsregisterauszug ab der Gründung im August 2013 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH, die im Gastronomiebereich tätig war. Seit Januar 2015 war sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (vgl. AK-Nr. 129). Die Gesellschaft wurde am [...] Mai 2019 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die B.___ GmbH habe ihren Betrieb schon Ende 2016 eingestellt. Sie habe die Anteile von CHF 24'000.00 weiterhin in ihrer Steuererklärung aufführen müssen, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Buchhaltung nachzuführen. Es habe ab Anfang 2017 kein Vermögen von CHF 24'000.00 aus diesen Anteilen mehr gegeben. Als Beleg wird eine Rechnung vom 19. Januar 2017 über CHF 5'500.00 mit der Bezeichnung «Abbruch Futterkrippe» eingereicht (AK-Nr. 129 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dadurch sei nicht nachgewiesen, dass die Firmenanteile wertlos gewesen seien.
2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung 2018 (Vermögensstand 31. Dezember 2018) die genannten Anteile mit einem Wert von CHF 24'000.00 deklarierte, wobei sie ergänzte, die Firma sei bereits illiquid (vgl. AK-Nr. 10 S. 24). In der steuerlichen Veranlagung wurden die Anteile mit dem genannten Betrag als Vermögen berücksichtigt. Drei eingereichten Verlustscheinen (nach Art. 115 SchKG) aus dem Jahr 2018 lässt sich entnehmen, dass bei der Gesellschaft am 3. Mai 2018 und am 11. Oktober 2018 kein pfändbares Vermögen vorhanden war und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte (AK-Nr. 88 S. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die plausiblen Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichte Rechnung vom 19. Januar 2017 erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Firmenanteile schon vor dem Beginn des EL-Anspruchs am 1. Dezember 2018 keinen Wert mehr aufwiesen. Die Berechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 ist in diesem Sinn zu korrigieren. Damit verbleibt kein anrechenbares Vermögen mehr und der berücksichtigte jährliche Vermögensverzehr von CHF 1'555.00 für 2018 (AK-Nr. 61) respektive CHF 752.00 für 2019 (AK-Nrn. 58, 70, 71) entfällt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
3. Umstritten ist weiter die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Zeitraum von Dezember 2018 bis und mit Dezember 2021.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Berechnungen die folgenden, auf ein Jahr bezogenen Beträge berücksichtigt: Für Dezember 2018 CHF 19'290.00 (AK-Nr. 61); für Januar bis März 2019 CHF 19'450.00 (AK-Nr. 71); für April bis Juli 2019 kein hypothetisches Erwerbseinkommen zufolge Taggeldbezugs (vgl. AK-Nr. 70); für August bis Dezember 2019 CHF 19'450.00 (AK-Nr. 59); für Januar bis Dezember 2020 CHF 19'450.00 (AK-Nrn. 65 und 66); für das Jahr 2021 CHF 19'610.00 (AK-Nr. 64). Diese Summen entsprechen dem jeweils geltenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier kraft Übergangsrechts auch für 2021 geltenden Fassung.
3.2
3.2.1 Die Grundlage für die Anrechnung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens bildet Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Laut dessen Abs. 2 lit. b (ebenfalls in der hier massgebenden, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) ist Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen anzurechnen.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204).
3.2.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV hat die Ausgleichskasse von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung auszugehen. Zu eigenen Abklärungen ist sie nur gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Versicherte ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen, oder wenn die Versicherte selber geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Alsdann hat die Ausgleichskasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei hat sie lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe – wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse – bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Ausgleichskasse, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich daher an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Den durch das Gericht beigezogenen IV-Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten einholte, welches am 19. Oktober 2020 erstattet wurde (IV-Akten [IV-Nr.] 125). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) sowie eine rezidivierende depressive Störung, leicht bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F33.1). Sie gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausüben. Die Einschränkung ergebe sich aus einem grossen Erholungsbedarf aufgrund einer dauerhaft erhöhten Anspannung (IV-Nr. 125 S. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin Arztberichte eingereicht hatte, welche zu anderen Schlüssen gelangten, holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS vom 8. März 2021 ein. Darin führten die Gutachter aus, aufgrund der zusätzlichen Informationen sei diagnostisch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61) auszugehen, dies neben der rezidivierenden depressiven Störung sowie einem Kokainkonsum, der keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer geeigneten Tätigkeit könne bestätigt werden (IV-Nr. 149). In den Verfügungen über den Rentenanspruch vom 21. Juli 2022 ging die IV-Stelle in der Folge von dieser Einschätzung aus. Ab dem 5. Oktober 2021 (Eintritt in die Rehaklinik [...]; vgl. IV-Nr. 171) nahm sie dagegen eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit an (vgl. AK-Nr. 28 ff.; IV-Nr. 188).
3.3.2 Zur Arbeitsbiographie geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Kantonsschule besuchte und ein eidg. Handelsdiplom erwarb. Anschliessend arbeitete sie laut den Angaben, welche sie während der Begutachtung machte, zunächst in Versicherungen und Reisebüros sowie von 1990 bis 1995 bei einer Bank (u.a. als Abteilungsleiterin und Prokuristin; der jährliche Verdienst belief sich 1993 und 1994 auf rund CHF 104'000.00 bzw. 105'000.00, vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Nr. 221 S. 8). 1995 zog sie nach Ungarn, wo sie als Reiseleiterin arbeitete und zudem freiberuflich als Übersetzerin (für verschiedene Sprachen) tätig war. Nach einer erneuten Anstellung (von 2001 bis 2004) bei einer Bank in der Schweiz kehrte sie wieder nach Ungarn zurück, wo sie ihre Reiseleitungs- und Übersetzungstätigkeit fortsetzte, unterbrochen von einem neuerlichen dreimonatigen Einsatz bei einer Bank in der Schweiz im Jahr 2010. Auch diese Angaben lassen sich mit den IK-Eintragungen vereinbaren (vgl. IV-Nr. 221 S. 8). Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, im Oktober 2011 habe sie in Ungarn eine Thrombose erlitten und sei anschliessend im Jahr 2012 in die Schweiz zurückgekehrt. Sie sei zunächst arbeitslos gewesen, habe dann dreieinhalb Jahre lang, bis 2016, einen Imbissstand geführt, aber diese Tätigkeit im Jahr 2017 wieder aufgegeben, weil sie nur einen geringen Lohn erzielt habe (vgl. IV-Nr. 125 S. 31, 47, 64 f., 98).
3.3.3 Unter dem Aspekt der hier allein zu prüfenden invaliditätsfremden Gründe (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass die 1963 geborene Beschwerdeführerin Ende 2018 55-jährig war, über eine vergleichsweise gute Ausbildung verfügt und neben ihrer Muttersprache Deutsch auch andere Sprachen sehr gut beherrscht. Sie verfügt über vielfältige Berufserfahrungen in der Schweiz, aber auch im Ausland, unter Einschluss einer selbständigen Tätigkeit. Ihre Arbeitsfähigkeit in Bezug auf diese oder vergleichbare Erwerbsmöglichkeiten wird aus medizinischer Sicht (für den hier interessierenden Zeitraum) auf 50 % beziffert. Die Einschränkung resultiert aus einer erhöhten Anspannung. Ungeeignet sind Tätigkeiten mit Kundenkontakt oder erheblicher Verantwortung. Vor diesem Hintergrund kann trotz des Alters der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die verbliebende Arbeitsfähigkeit sei aus invaliditätsfremden Gründen überhaupt nicht mehr verwertbar oder ein Einkommen von CHF 19'610.00 netto, entsprechend rund CHF 1'650.00 pro Monat bei 12 Monatslöhnen, sei unrealistisch hoch. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie intensive Arbeitsbemühungen unternommen hätte, welche erfolglos geblieben wären. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin, entsprechend der durch Gesetz und Verordnung statuierten Vermutung, ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG angerechnet hat. Die von der IV-Stelle festgestellte zwischenzeitliche Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % vom 26. Oktober 2020 bis 4. Januar 2021 (vgl. Begründung der IV-Verfügung vom 21. Juli 2022, IV-Nr. 188 S. 2) führte wegen ihrer beschränkten Dauer nicht zu einer Rentenerhöhung und rechtfertigt daher auch keinen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Dieses wurde zu Recht bis Anfang 2022, entsprechend der Erhöhung auf eine ganze Rente, berücksichtigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt grundsätzlich unbegründet.
3.3.4 Zu beachten ist allerdings ein zusätzlicher Punkt: Wie das Bundesgericht in einem neueren, während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Urteil klargestellt hat, ist bei Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anzurechnen, sofern er der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und von dieser geleistet wurde (BGE 150 V 7). Dies lässt sich hier mit Blick auf den IK-Auszug (IK-Nr. 222) zumindest nicht ausschliessen. Die Beschwerdegegnerin wird daher noch zu prüfen haben, ob diese Konstellation hier vorliegt und die Berechnung entsprechend anzupassen ist. Die Sache ist zu diesem Zweck an sie zurückzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde wie folgt teilweise gutzuheissen: Die Anrechnung eines Vermögenswerts von CHF 24'000.00 für die Anteile an der B.___ GmbH in der EL-Berechnung für Dezember 2018 sowie für das Jahr 2019 ist nicht gerechtfertigt. Die Berechnung für diesen Zeitraum ist entsprechend zu korrigieren. Dagegen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Höhe für die Zeit von Dezember 2018 bis März 2019 sowie August 2019 bis Dezember 2021 grundsätzlich korrekt. Diesbezüglich wird allerdings, im Lichte des während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen BGE 150 V 7, noch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin während des strittigen Zeitraums den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bezahlt hat und ob dieser als Ausgabe anzurechnen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Diesem Antrag ist jedoch nicht zu entsprechen, da sie nicht vertreten war, in eigener Sache handelte und ihr durch die Verfolgung ihrer Rechte kein Aufwand entstanden ist, der massiv über die üblichen administrativen Beanspruchungen hinausgeht.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum bis Ende 2021 betrifft. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin, Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021 verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer