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Urteil vom 5. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch K.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.      Der 1951 geborene, verbeiständete, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 401). Am 1. September 2021 forderte ihn die Beschwerdegegnerin auf, weitere Unterlagen einzureichen, u.a. den Vertrag über den Verkauf des Wohnhauses «», [...] (Grundbuch [...] Nr. ), vom 13. Juli 2012 (vgl. AK-Nr. 414 und 418). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 6. Oktober 2021 die Kantonale Katasterschätzung, [...], um Bekanntgabe des Verkehrswertes der Liegenschaft per 21. Mai 2012 (AK-Nr. 423 S. 1). Gemäss der Verkehrswertschätzung der Kantonalen Katasterschätzung vom 19. Oktober 2021 wurde der Verkehrswert des Mehrfamilienhauses «», [...], auf CHF 290'000.00 geschätzt (AK-Nr. 423 S. 3 ff.). Am 26. November 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie das EL-Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss der Verkehrswertschätzung des Kantonalen Katasteramtes betrage der Verkehrswert der Liegenschaft per 21. Mai 2012 CHF 290'000.00, somit resultiere aus diesem Verkauf ein Vermögensverzicht von CHF 184'958.10. Das anrechenbare Reinvermögen per 1. Januar 2021 betrage insgesamt CHF 209'805.60 und übersteige die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 425). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Januar 2022 (AK-Nr. 435) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, es gebe keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 290'000.00 nicht korrekt sei. Der Vermögensverzicht betrage damit CHF 184'958.10. Erstmals ab dem Jahr 2014 habe die jährliche Amortisation von CHF 10'000.00 einzusetzen. Der anrechenbare Vermögensverzicht belaufe sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. November 2021 auf CHF 104'958.10 und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides auf CHF 94'266.15. Zum Reinvermögen hinzuzurechnen sei das Vermögen auf dem Klientenkonto per 31. Dezember 2020 von CHF 104'266.15 bzw. per 30. November 2022 von CHF 26'615.35. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer aktuell über ein anrechenbares Vermögen von CHF 120'881.50 (CHF 26'615.35 und anrechenbarer Vermögensverzicht von CHF 94'266.15). Schulden in Form von Verlustscheinen könnten nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden, da die Verlustscheine die wirtschaftliche Substanz des Vermögens auf dem Klientenkonto nicht belasteten (AK-Nr. 457; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff. und 18 ff.):

 

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 06.12.2022 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 26.11.2021 der Ausgleichskasse Solothurn seien vollumfänglich aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in noch festzusetzender Höhe auszurichten.

3.   Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43 ff.).

 

2.3    Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 47 f.).

 

2.4    In seiner Replik vom 9. Mai 2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde und ergänzenden Beschwerdebegründung gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 50 ff.).

 

2.5    Mit Duplik vom 30. Mai 2023 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 57 ff.).

 

2.6    Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein, wobei zur Duplik noch Schlussbemerkungen gemacht werden (A.S. 62 ff.). Diese Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2023 samt Kostennote zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69).

 

2.7    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.      Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.      Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021. Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim anrechenbaren Vermögen einen Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft «», [...], per 21. Mai 2012 berücksichtigt und keinen Schuldenabzug zugelassen hat. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb praxisgemäss auf diese Fragen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

 

3.

3.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).

 

3.2    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG).

 

3.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

 

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (lit. d), angerechnet. Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).

 

3.4    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Abs. 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG).

 

3.5    Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Solothurn hat von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch gemacht.

 

3.6    Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, der auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

 

3.7    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

 

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 26. November 2021 mit der Begründung ab, dessen anrechenbares Reinvermögen per 1. Januar 2021 betrage insgesamt CHF 209'805.60 und übersteige die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Die Liegenschaft «», [...] (Grundbuch [...] Nr. ), sei per 21. Mai 2012 zu einem Kaufpreis von CHF 105'041.90 veräussert worden. Gemäss Verkehrswertschätzung des Kantonalen Katasteramtes betrage der Verkehrswert per 21. Mai 2012 CHF 290'000.00. Somit resultiere aus diesem Verkauf ein Vermögensverzicht von CHF 184'958.10 (IV-Nr. 425; vgl. auch Fallnotiz vom 22. November 2021 [AK-Nr. 424 S. 3]). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei auf die von der Abteilung Katasterschätzung im Jahr 2021 vorgenommene professionelle und unabhängige Verkehrswertbewertung abzustellen, welche bereits eine hohe Altersentwertung der Liegenschaft berücksichtigt habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 nicht korrekt sei. Dass der Verkauf angeblich unter Zeitdruck zur Abwendung einer Versteigerung stattgefunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem im Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 festgesetzten Kaufpreis, ausmachend CHF 184'958.10, sei deshalb als Vermögensverzicht in der EL-Berechnung anzurechnen. Erstmals ab dem Jahr 2014 habe die jährliche Amortisation in der Höhe von CHF 10'000.00 einzusetzen. Der anrechenbare Vermögensverzicht belaufe sich deshalb gemäss Verfügung vom 26. November 2021 auf CHF 104'958.10 und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids auf CHF 94'266.15 (recte: CHF 94'958.10). Zusätzlich als Reinvermögen ausgewiesen seien gemäss Klientenkonto der Beistandsperson per 31. Dezember 2020 CHF 104'266.15 und per 30. November 2022 CHF 26'615.35. Die im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2012 aktenkundigen Schulden habe der Beschwerdeführer mit dem Verkaufserlös bezahlt; diese Schuldentilgung sei nie beanstandet worden. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 24. September 2021 bestünden über 122 Verlustscheine betreffend Forderungen von insgesamt CHF 588'356.85. Schulden von angerechneten Vermögensverzichten könnten nicht in Abzug gebracht werden. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer aktuell über ein anrechenbares Vermögen von CHF 120'881.50 (recte: CHF 121'573.45; CHF 26'615.35 und anrechenbarer Vermögensverzicht von CHF 94'266.15 [recte: CHF 94'958.10]). Abzugsfähig seien hiervon Schulden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasteten. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen aus den Verlustscheinen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machten. Die Schulden könnten daher nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden. Das anrechenbare Reinvermögen belaufe sich somit auch im Zeitpunkt des vorliegenden Einspracheentscheides weiterhin über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, weshalb ein EL-Anspruch abzuweisen sei (IV-Nr. 457; A.S. 1 ff.).

 

4.2    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Ergänzungsleistungen in noch festzusetzender Höhe auszurichten. Dies wird damit begründet, die damals in seinem Alleineigentum stehende, von ihm mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 veräusserte Liegenschaft sei nicht korrekt bewertet worden, weshalb auf die Verkehrswertschätzung nicht abgestellt werden dürfe. Im Weiteren habe er nachweisbare Schulden gegenüber dem Staat, der SUVA, der Krankenkasse und dem Bund. Diese Gläubiger machten ihm gegenüber ihre Forderungen aus den Verlustscheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geltend (A.S. 8 ff.). Ergänzend weist er darauf hin, er habe sich im Frühjahr 2012 in einer finanziellen Notlage befunden und seine notwendigen Auslagen nicht mehr decken können. Deshalb sei eine Zwangsversteigerung durch das Betreibungsamt bereits vorgesehen gewesen. Praxisgemäss ersteigere man Liegenschaften bei Zwangsversteigerungen weit unter dem Marktwert. Da der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er die Liegenschaft freihändig verkauft. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Verkehrswertschätzung durch die Abteilung Katasterschätzung aus dem Jahr 2021, welche einen Verkehrswert von CHF 290'000.00 ermittelt habe. Gestützt darauf gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Vermögensverzicht aus. Die Liegenschaft sei damals nicht korrekt bewertet worden, sondern lediglich vom Bürotisch aus, ohne eine Besichtigung durchzuführen. Es seien Umstände vorhanden, die einem Abstellen auf die Bewertung der Kantonalen Katasterschätzung entgegenstünden. So liege der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 beinahe 180 % über dem Verkaufspreis von CHF 105'041.90. Sodann sei bei der Schätzung der damalige Zustand der Liegenschaft offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Der Käufer der Liegenschaft sei der Meinung gewesen, dass sich der Kauf aufgrund des maroden Zustands des Gebäudes überhaupt nicht gelohnt habe. Zudem habe das Steueramt des Kantons Solothurn bestätigt, dass keine Schenkungssteuer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, das Grundstück zu einem zu tiefen Preis zu verkaufen und auf eine angemessene Gegenleistung zu verzichten. Er habe im Gegenteil versucht, den besten Kaufpreis zu erzielen. Es handle sich hier nicht um einen Vermögensverzicht. Die Beschwerdegegnerin habe zwingend eine ergänzende Schatzung zu veranlassen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich auch sonst nicht als korrekt. Beim Vermögen von CHF 100'000.00 handle es sich um eine rückwirkend geleistete Auszahlung der Lebensversicherung sowie der AHV-Rente. Es gehe also nicht an, von einer Anhäufung von Vermögen zu sprechen, da diese Beträge innerhalb von fünf Tagen ausbezahlt worden seien. Die Schulden seien tatsächlich entstanden und könnten beziffert werden. Die Prozessbeiständin des Beschwerdeführers bezahle diese laufend. Das Argument, die Inhaber der Verlustscheine forderten ihre Schulden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ein, sei falsch. Der Beschwerdeführer habe nachweisbare Schulden, welche die Gläubiger in Betreibung setzten. Der Beschwerdeführer bezahle diese Schulden laufend ab. Die wirtschaftliche Substanz des Vermögens werde nachweisbar von den Verlustscheinen belastet. Deswegen seien die bestehenden Schulden zwingend beim Reinvermögen des Beschwerdeführers anzurechnen (A.S. 18 ff.).

 

4.3    In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die Auszahlung durch die B.___ AG von CHF 63'631.55 am 10. Juli 2019 und die Rentennachzahlung von CHF 62'152.00 am 15. Juli 2019 erfolgt. Angesichts des Vermögensstandes per Ende 2020 von über CHF 100'000.00 sei festzustellen, dass das Vermögen nach den erwähnten Auszahlungen Mitte 2019 auch rund eineinhalb Jahre später keine wesentliche Reduktion erfahren habe, woraus zu schliessen sei, dass die Gläubiger ihre Schulden aus den Verlustscheinen nicht geltend gemacht hätten und diese auch künftig nicht einforderten (A.S. 57 ff.). In den Schlussbemerkungen lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, das Argument, die Inhaber der Verlustscheine machten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Schulden nicht mehr geltend, sei falsch. Der Beschwerdeführer werde betrieben und er zahle diese Schulden laufend ab. Es handle sich hier um einwandfrei belegte Schulden, weshalb sie zu berücksichtigen seien (A.S. 62 ff.).

 

5.

5.1    Das Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil VSBES.2016.229 vom 6. Juni 2017 (publiziert in: Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2017 Nr. 28; abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>) grundsätzlich zur Bestimmung des Verkehrswerts bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (bzw. Art. 17a Abs. 5 ELV in der vorliegend anwendbaren Fassung) geäussert. Nach Darstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis in einzelnen Kantonen (Erwägung 6.1) führte es zum üblichen Vorgehen im Kanton Solothurn unter anderem Folgendes aus:

 

6.2     Der Kanton Solothurn hat von der durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Ermittlung des Verkehrswerts in ständiger Praxis auf eine konkrete Wertbestimmung ab, welche die Kantonale Katasterschätzung vornimmt. Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet nicht statt. […]

 

6.3     Die von der Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der Wertbestimmung lässt sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig bezeichnen. Die Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte Fachkenntnisse und ist eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der Rechtsgleichheit spricht prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird auch in der Lehre betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die Zuverlässigkeit der Wertbestimmung wird jedoch durch den Umstand geschmälert, dass die Schätzungen jeweils «vom Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der Liegenschaft, vorgenommen werden. Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der Zustand der Liegenschaft – soweit er nicht durch die Altersentwertung erfasst wird –, ein allfälliger aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die Umgebung, unberücksichtigt bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale Katasterschätzung nicht in jedem Fall über eine Dokumentation, welche alle für die Wertbestimmung potenziell relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit einem Auftrag an die Kantonale Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen eine Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ einfachen oder bei unstrittigen Verhältnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die Betroffenen jedoch die auf diese Weise erfolgte Wertbestimmung bestreiten und konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen könnten, ist eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch ist.

 

5.2    Aus dem vorerwähnten Urteil SOG 2017 Nr. 28 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ist eine zweistufige Prüfung abzuleiten: Zunächst stellt sich die Frage, ob die Wertbestimmung durch die Kantonale Katasterschätzung grundsätzlich plausibel erscheint. Trifft dies zu, ist weiter zu prüfen, ob konkrete Umstände bestehen, welche das Ergebnis dennoch in Frage stellen.

 

6.

6.1    Die Verkehrswertschätzung der Kantonalen Katasterschätzung vom 19. Oktober 2021 stützt sich auf den Grundbuchauszug vom Oktober 2021, einen Situationsplan und das Schätzungsprotokoll. Eine Besichtigung der Liegenschaft wurde nicht vorgenommen. Einleitend wird festgehalten, der Verkehrswert werde nach der Mischwertmethode, wie sie im Schweizerischen Schätzerhandbuch der SVKG und SEK/SVIT (Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer) umschrieben sei, bestimmt (AK-Nr. 423 S. 3).

 

6.2    Den Verkehrswert des Mehrfamilienhauses «», [...], Baujahr 1952, beziffert die Kantonale Katasterschätzung mit CHF 290'000.00. Dieser Wert wird wie folgt hergeleitet:

 

Der Substanzwert wird auf CHF 293'900.00 geschätzt. Er setzt sich zusammen aus dem Gebäude-Zeitwert von CHF 185'933.00 (Neuwert inkl. Umgebung und Baunebenkosten von CHF 464'881.00 abzüglich Altersentwertung von insgesamt CHF 278'948.00 [60 %; 60 Jahre bei einer «Gesamtlebensdauer» von 100 Jahren]) und dem Landwert von CHF 107'920.00 (284 m2 à CHF 380.00). Es folgt die Ermittlung des Ertragswerts, der auf CHF 287'179.00 geschätzt wird. Der Mietwert der zwei Wohnungen mit 4.5 Raumeinheiten wird mit je CHF 700.00 pro Monat bzw. CHF 1'400.00 pro Monat oder CHF 16'800.00 pro Jahr festgesetzt. Mit einem Kapitalisierungssatz von 5.85 % resultiert der Ertragswert von CHF 287'179.00. Der Verkehrswert entspricht laut der Schätzung dem Durchschnitt von Substanz- und Ertragswert mit einer Gewichtung von 1.0 (Substanzwert) und 0.4 (Ertragswert). Damit resultiert ein Verkehrswert des Mehrfamilienhauses «» ([...] GB Nr. ) von CHF 291'986.00 bzw. – abgerundet – von CHF 290'000.00.

 

6.3    Das beschriebene Vorgehen entspricht der Mischwertmethode. Fachliche Fehler sind nicht erkennbar. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Schätzung unrealistisch ausfällt, weil einzelne Faktoren eindeutig zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden. Vom Bestehen solcher Umstände, die einem abschliessenden Abstellen auf die Bewertung durch die Kantonale Katasterschätzung entgegenstehen, ist hier auszugehen: Die Differenz zwischen dem geschätzten Wert und dem Verkaufspreis ist ausserordentlich hoch. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 290'000.00 liegt 176 % über dem Verkaufspreis von CHF 105'041.90, weshalb von einem Grund auszugehen ist, der den Beschwerdeführer veranlasste, die Liegenschaft zu einem derart unter dem Marktwert liegenden Preis zu veräussern. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe sich im Frühjahr 2012 in einer finanziellen Notlage befunden und seine notwendigen Auslagen nicht mehr decken können. Eine Zwangsversteigerung durch das Betreibungsamt sei bereits vorgesehen gewesen. Praxisgemäss ersteigere man Liegenschaften bei Zwangsverwertungen weit unter dem Marktwert. Da er dieses Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er die Liegenschaft zum erwähnten Preis freihändig verkauft (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung, S. 4 Ziff. 3; A.S. 21). Im Weiteren lässt er vorbringen, der damalige ausserordentlich schlechte, marode Zustand der Liegenschaft sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung, S. 6 Ziff. 3; A.S. 23). Hinweise für diese geltend gemachten wertvermindernden Umstände gehen aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten hervor. So kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Aktennotiz über das Telefongespräch seiner Beiständin mit der damaligen Käuferin der Liegenschaft (C.___ AG, [...], vertreten durch D.___) vom 13. Dezember 2021 entnommen werden, dass der Zustand der Liegenschaft miserabel gewesen sei. Das Dach sei undicht und die Wohnung voller Schimmel gewesen und aus den Toiletten und den Wänden seien Pilze gewachsen. Da Wasser an den Wänden heruntergeflossen sei, habe das ganze Haus während eines Monats ausgetrocknet werden müssen. Das Unterdach habe herausgenommen und repariert werden müssen. Die ganze Isolation, alle Böden, grösstenteils die Heizung und die sanitären Anlagen sowie viele elektrische Leitungen hätten ersetzt werden müssen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Da gemäss den Angaben des Käufers nach dem Kauf der Liegenschaft erhebliche Instandstellungsarbeiten in der Liegenschaft durchgeführt werden mussten (der Käufer beziffert den gesamten Aufwand für die Instandstellung auf ca. CHF 200'000.00, wobei er darauf hinweist, das zum Verkauf ausgeschriebene Haus habe sonst niemand kaufen wollen, es habe sich beinahe um ein Abbruchobjekt gehandelt), kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der in der Verkehrswertberechnung berücksichtigten «normalen» Altersentwertung gemäss Wertminderungstabelle von 60 % dem baulich ausserordentlich schlechten Zustand des im Jahr 1952 erstellten Mehrfamilienhauses genügend Rechnung getragen wurde. Auch angesichts des Umstands, dass die darin enthaltenen beiden kleinen Wohnungen mit unpraktischer Raumeinteilung auf dem damaligen Wohnungsmarkt unattraktiv waren und daher nur schlecht vermietet werden konnten (vgl. Einsprache vom 5. Januar 2022, AK-Nr. 435 S. 2; E-Mail vom 13. Dezember 2021, AK-Nr. 436 S. 35 f.), erscheint der ohne Besichtigung geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft per Stichtag «21. Mai 2012» (vgl. AK-Nr. 421 S. 1 bzw. 423 S. 1; nicht «21. Mai 2021», wie auf der Verkehrswertschätzung vom 19. Oktober 2021 offenbar irrtümlich angegeben wurde [AK-Nr. 423 S. 3]) von CHF 290'000.00 als zu hoch. Auch das Alter des Mehrfamilienhauses (Baujahr 1952) bildet Anlass für eine möglichst konkrete Beurteilung. Neben dem im Zeitpunkt des Verkaufs (2012) ausserordentlich schlechten baulichen Zustand der Liegenschaft gilt es auch zu berücksichtigen, dass gemäss der Auskunft des kantonalen Steueramts im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 13. Juli 2012 keine Schenkungssteuer veranlagt wurde (vgl. BB 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, abschliessend auf die Bewertung durch die Kantonale Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. Mai 2012 mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen zu können, ist eine nochmalige Schätzung erforderlich. Diese wird eine Besichtigung der Liegenschaft umfassen müssen und die zwischenzeitlich erfolgten umfassenden Instandstellungsarbeiten zu berücksichtigen haben. Falls wiederum eine erhebliche Differenz zum Kaufpreis resultiert, hat der Schätzer auch darzulegen, wie sich diese nach seiner Beurteilung erklären könnte. Mit dem Schätzungsauftrag ist eine qualifizierte Person zu betrauen. Infrage kommen könnten beispielsweise Bewertungsexperten der Schätzungsexperten-Kammer SEK/SVIT oder des Schweizer Immobilienschätzer-Verbands (SIV). Die Auswahl der Schätzerin oder des Schätzers bleibt jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin überlassen, welche auch andere qualifizierte Personen beauftragen kann, dies nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im vorstehend umschriebenen Sinn verfahre.

 

7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte neben dem Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Liegenschaftsverkauf von CHF 104'958.10 (nach berücksichtigter Amortisation von CHF 80'000.00 im Zeitraum von 2014 bis 2021) weiteres Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 von insgesamt CHF 104'847.50 (CHF 581.35 auf dem Konto der Postfinance [ vgl. AK-Nr. 406 S. 1] und CHF 104'266.15 auf dem Klientenkonto der E.___), was ein Reinvermögen per 1. Januar 2021 von insgesamt CHF 209'805.60 ergab (AK-Nr. 424 S. 2 f.). Aufgrund der damit überschrittenen Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 wies sie den geltend gemachten EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2021 mit Verfügung vom 26. November 2021 ab (AK-Nr. 425). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem Klientenkonto habe der Saldo per 30. November 2022 noch CHF 26'615.35 betragen (vgl. AK-Nr. 456). Die im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2012 aktenkundigen Schulden habe der Beschwerdeführer mit dem von ihm erzielten Verkaufserlös bezahlt, was nicht beanstandet worden sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die Beistandsperson einen Auszug aus dem Betreibungsregisteramt vom 24. September 2021 eingereicht, welchem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer über 122 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 588'356.85 verfüge (vgl. AK-Nr. 436 S. 37 ff.). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnten Schulden von angerechneten Vermögensverzichten nicht in Abzug gebracht werden. Zum Vermögensverzicht im Jahr 2022 von CHF 94'266.15 (recte: CHF 94'958.10) hinzuzurechnen sei das Vermögen auf dem Klientenkonto von CHF 26'615.35, was zu einem anrechenbaren Vermögen von insgesamt CHF 120'881.50 (recte: CHF 121'573.45). führe. Abzugsfähig seien hiervon Schulden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasteten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2020 ein beträchtliches Vermögen von über CHF 100'000.00 habe anhäufen können, ohne dass dieses von Seiten der Gläubiger unter Vorlage des Verlustscheines in Anspruch genommen worden sei. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis 1. März 2022 eingetretene Vermögensreduktion (von rund CHF 60'000.00) hauptsächlich auf die hohen Kosten der F.___ Residenz [...] zurückzuführen sei. Im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. November 2022 habe sich das Vermögen weniger stark reduziert, da der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in einer Mietwohnung wohne. Gestützt auf diese Sachlage sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen aus den Verlustscheinen geltend machten. Die Schulden (in Form von Verlustscheinen) könnten daher nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden (AK-Nr. 457 S. 5 f.; A.S. 5 f.).

 

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, beim Vermögen per 31. Dezember 2020 von über CHF 100'000.00 handle es sich um eine rückwirkend geleistete Auszahlung der Lebensversicherung sowie der AHV-Rente. Es gehe nicht an, von einer Anhäufung von Vermögen zu sprechen, da diese Beträge innerhalb von fünf Tagen ausbezahlt worden seien. Die bestehenden Schulden seien tatsächlich entstanden und beziffert, wobei seine Prozessbeiständin diese laufend bezahle. Es handle sich dabei um nachweisbare Schulden gegenüber dem Staat, der SUVA, der Krankenkasse und dem Bund. Wie aus den Beschwerdebeilagen (Urkunden Nr. 7 bis 10) entnommen werden könne, erfolge eine Eintreibung dieser Forderungen durch die Gläubiger. Die wirtschaftliche Substanz des Vermögens werde dadurch belastet (A.S. 26 f. und 63 ff.).

 

7.2    Vom tatsächlichen Vermögen, nicht aber vom Verzichtsvermögen, sind die von den EL-berechtigten Personen belegten Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, S. 233 f. Rz. 596 f.). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen). Es können alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre. Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2. mit Hinweis).

 

7.3    Gestützt auf die ins Recht gelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Gläubiger ihre Forderungen eintreiben und der Beschwerdeführer bestehende Schulden laufend zurückbezahlt hat (vgl. BB 7 bis 10; direkte Bundessteuern 2017 von CHF 309.85 am 23. August 2019 [Betreibung Nr. 571538 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Staatssteuer 2016 von CHF 3'071.25 am 11. Dezember 2019 [Betreibung Nr. 565372 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; direkte Bundessteuern 2016 von CHF 483.40 am 11. Dezember 2019 [Betreibung Nr. 565552 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Krankenkassenprämien KVG Mai 2017 bis März 2019 von CHF 11'560.15 am 26. Februar 2020 [Betreibung Nr. 578011 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der G.___ AG von CHF 1'051.30 am 26. Februar 2020 [Betreibung Nr. 586181 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der G.___ AG von CHF 2'015.40 am 26. Februar 2020 [Betreibung Nr. 582869 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der H.___ AG von CHF 4'634.35 am 28. September 2022 [Betreibung Nr. 675419 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Forderung der I.___ von CHF 4'237.85 am 28. September 2022 [Betreibung Nr. 679257 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; Verlustschein Nr. 309518 von CHF 9'352.85 vom 8. Januar 2020 [Betreibung Nr. 567663 Betreibungsamt Olten-Gösgen]; vgl. BB 8 und 9). Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, nach der Auszahlung durch die J.___ AG von CHF 63'631.55 am 10. Juli 2019 und der Rentennachzahlung durch die Ausgleichskasse von CHF 62'152.00 am 15. Juli 2019 (vgl. BB 14) habe das Vermögen rund eineinhalb Jahre später keine wesentliche Reduktion erfahren, woraus zu schliessen sei, dass die Gläubiger ihre Schulden aus den Verlustscheinen nicht geltend gemacht hätten und diese auch künftig nicht einforderten (vgl. Duplik, S. 2; A.S. 58), kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Substanz des Vermögens des Beschwerdeführers durch die bestehenden Verlustscheine und die erfolgten Rückzahlungen belastet wurde bzw. wird. Wie erwähnt, lässt die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, nicht den Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Dies wird die Beschwerdegegnerin beim neu zu ermittelten Reinvermögen und der Beurteilung der Frage, ob die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG über- oder unterschritten wurde, zu berücksichtigen haben (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

 

8.      Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der Liegenschaft «» (Grundbuch [...] Nr. ) bei der Ermittlung des Reinvermögens im Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. Mai 2012 mit einer nochmaligen Schätzung im Sinne der Erwägungen neu bestimme, die ausgewiesenen Schulden des Beschwerdeführers zum Abzug zulasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Sollte sich allenfalls ergeben, dass ausgewiesene Schulden in einer Höhe zu berücksichtigen sind, welche zur Folge hat, dass auch mit einem Vermögensverzicht in der bisher angerechneten Höhe kein anrechenbares Vermögen mehr verbleibt, könnte auf eine Neuschätzung verzichtet werden.

 

9.

9.1    Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwältin Arul macht in ihrer Kostennote vom 14. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 17.53 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 159.90 geltend (A.S. 67 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die geltend gemachten Positionen «Durchsicht Mail» vom 25. Januar 2023 (0 17 Std.), «Brief an Fr. K.___» vom 26. Januar 2023 (0.17 Std.), «Mail an Klient» vom 6. Februar 2023 (0.17 Std.), «Mail an Klient» vom 21. Februar 2023 (0.17 Std.), «Brief an Fr. K.___, » vom 22. Februar 2023 (0.17 Std.), «Brief an Klient» vom 2. März 2023 (0.17 Std.), «Brief an Fr. K.___, » vom 22. Mai 2023 (0.17 Std.), «Brief an Klient» vom 5. Juni 2023 (0.17 Std.), «Mail an Klient» vom 13. Juni 2023 (0.17 Std.) und «Mail an Klient» vom 14. Juni 2023 (0.25 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Sodann erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium der kurzen, eineinhalb Seiten umfassenden Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 (A.S. 43 ff.) von einer Stunde als übersetzt, zumal für die Redaktion der Replik nochmals ein Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden geltend gemacht wird und für das Studium der in Bezug auf den Umfang vergleichbaren Duplik inklusive Abklärungen ein Zeitaufwand von lediglich rund einer halben Stunde angegeben wird. Für das Studium der Beschwerdeantwort ist der angemessene Zeitaufwand demnach ebenfalls auf eine halbe Stunde festzusetzen. Der im Weiteren angegebene Zeitaufwand für die «Berechnung EL» von einer Stunde (vom 6. Februar 2023) erscheint im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Bewertung der fraglichen Liegenschaft und die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen geht, als verfahrensfremd und ist demnach nicht zu berücksichtigen. Damit ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 3.28 Stunden auf 14.25 Stunden zu reduzieren. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 4'009.00 (Honorar von CHF 3'562.50 zuzüglich Auslagen von CHF 159.90 und MwSt. von CHF 286.60 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

 

9.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 neu entscheide.

2.     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'009.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser