Urteil vom 29. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juni 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. November 2021 (Eingangsstempel) wegen Kniebeschwerden rechts bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 1). Am 4. Januar 2022 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 11), im Rahmen dessen der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich 2017 bei der Arbeit eine Kniedistorsion zugezogen. Trotz laufender Behandlung und Schmerzen habe er weitergearbeitet, bis er die Beschwerden nicht mehr ausgehalten habe und von seinem Hausarzt am 21. Mai 2021 zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt fest, dass keine Befunde vorlägen, die eine relevante Einschränkung des Beschwerdeführers für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit begründen würden (IV-Nr. 11 S. 4). Gestützt darauf wurde als Fazit des Intake-Gesprächs festgehalten, dass von einer IV-Anmeldung derzeit abgesehen werden könne.
1.2 Am 12. Mai 2023 (Eingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, seit zwei Jahren unter Rückenbeschwerden / Arthrose zu leiden (IV-Nr. 12). Seit eineinhalb Jahren bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2023 stellte der RAD fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten Spondylarthrosen LWK 4/5 beidseits vorliege. Eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen (IV-Nr. 18). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023 eine Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 20). Dagegen wurde kein Einwand erhoben, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2023 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Ihr zufolge sollte es dem Beschwerdeführer seit Mitte April 2023 möglich sein, im Umfang von 50 % einer angepassten Tätigkeit ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten nachzugehen. Das Pensum sollte schrittweise gesteigert werden können.
2. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde, indem er eine Überprüfung des Entscheids unter Einholung eines Gutachtens beantragt. Zudem ersucht er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (A.S. 3 f.).
3. Mit Eingabe vom 25. September 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21).
4. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und setzt dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (A.S. 24 f.). Am 9. November 2023 stellt das Versicherungsgericht fest, dass der verlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt worden ist (A.S. 26).
5. In der Folge reicht der Beschwerdeführer diverse Arztberichte und Unterlagen zu den Akten (vgl. A.S. 27 ff.).
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. Juni 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 99).
2.
2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 105 V 156 E. 1).
2.5 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten beziehungsweise in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3b/bb). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
2.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung beziehungsweise das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1d). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:
3.1 Dem Austrittsbericht der B.___ vom 25. April 2023 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 18. bis 24. April 2023 gestützt auf eine elektive Zuweisung hospitalisiert gewesen sei. Zweck der Hospitalisierung sei eine stationäre multimodale muskuloskelettale Komplexbehandlung aufgrund eines chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit zwei Jahren nach einem anamnestischen Verhebetrauma bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen gewesen. In der bereits im Juli 2022 ambulant durchgeführten Bildgebung hätten minimale Facettendegenerationen L4/5 objektiviert werden können ohne Hinweise für eine Sakroliitis bei anamnestisch Status nach Morbus Crohn, wobei letztere Diagnose gemäss Aktenstudium histologisch nie bestätigt worden sei. Auch im Rahmen der aktuellen Abklärungen hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Komponente der chronischen Rückenschmerzen ergeben. Vielmehr sei neben degenerativen Veränderungen von einem muskulären Defizit auszugehen. Untermauert werde dies durch eine erneute konventionelle Bildgebung mit Funktionsaufnahmen, wobei sich allenfalls eine leichte Einengung des Neuroforamens am lumbosakralen Übergang in Reklination nachweisen lasse bei degenerativer Veränderung mit Betonung der Facettengelenke, jedoch kein Wirbelgleiten. Als therapeutische Massnahme sei die Durchführung einer Facettengelenksinfiltration thematisiert worden, wovon der Beschwerdeführer aufgrund des geringen Benefits im August 2022 und damaliger Nebenwirkungen Abstand genommen habe. Zusätzlich sei auch eine psychologische Beurteilung erfolgt, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine zugrundliegende Depression ergeben hätten. Unter Zusammenschau der Befunde werde von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und bekannter Facettengelenksarthrose ausgegangen. Zusätzlich bestünden schmerzunterhaltende psychische / psychosoziale Faktoren wie insuffiziente Copingstrategien bei Schmerzspitzen, ungenügendes Belastungsmanagement und mangelnde soziale Integration. Die pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung habe minimiert und ein strukturiertes muskuläres Aufbautraining begonnen werden können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei zwar kein Assessment gestützt auf den Arbeitsplatz erfolgt. Insgesamt werde jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einem angepassten Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten ab Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine vollständige berufliche Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit werde mittel- bis langfristig als realistisch erachtet. Diesbezüglich ist dem Bericht unter Prozedere das Folgende zu entnehmen: Weitere Wiedereingliederung in das Arbeitsleben unter schrittweiser Steigerung der Arbeitsleistung bei angepasstem Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten.
3.2 In Bezug auf die vorgenannte Arbeitsunfähigkeit stellte die B.___ am 24. April 2023 ein ärztliches Zeugnis aus (IV-Nr. 16 S. 1). Demnach sei der Beschwerdeführer während der Hospitalisation (18. bis 24. April 2023) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Mai 2023 bis 25. Mai 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Anschliessend habe eine Reevaluation zu erfolgen. Im Arztzeugnis vermerkt wurde zudem folgende Einschränkung: Anpassung des Arbeitsplatzes im Sinne wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten.
3.3 Am 28. April 2023 attestierte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den ganzen Monat Mai 2023 (Beschwerdebeilage 2).
3.4 In einer Aktennotiz des RAD vom 16. Mai 2023 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten Spondylarthrosen LWK 4/5 beidseits vorliege. Mit Austritt aus dem B.___ am 14. April 2023 werde dem Beschwerdeführer bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten attestiert. Eine schrittweise Steigerung der Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigkeit sei möglich, weshalb eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausgewiesen sei.
3.5 Dr. med. C.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 3) fest, dass bezüglich Lumbago eine Erstbehandlung am 8. März 2021 stattgefunden habe. Eine am 30. Januar 2022 erfolgte Facetteninfiltration habe für zwei Wochen eine Besserung gebracht. Aktuell sei eine Arbeit zu 50 % möglich.
3.6 Auf die übrigen im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
4. Aus den vorgenannten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit leichten Spondylarthrosen LWK 4/5 diagnostiziert wurde. Strittig sind Umfang und Dauer der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint wurde.
4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der IV-Anmeldung vom 12. Mai 2023 geltend, er sei seit eineinhalb Jahren zu 70 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 12 S. 5). Der Austrittsbericht der B.___ attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hospitalisation (18. bis 24. April 2023) und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einem angepassten Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten ab Mai 2023 (IV-Nr. 16 S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 24. April 2023 einstweilen bis 25. Mai 2023 festgelegt, wobei anschliessend eine Reevaluation vorzunehmen sei (IV-Nr. 16 S. 1). Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, bestätigte in der Folge am 13. Juli 2023, dass der Beschwerdeführer immer noch – und somit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2023 – zu 50 % arbeitsunfähig sei (Beschwerdebeilage 3). Von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ging auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (A.S. 1). Indes ist nicht ersichtlich, auf welchen Arztbericht sie ihren Entscheid abstellte, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. So kann der RAD-Aktennotiz vom 16. Mai 2023 (IV-Nr. 18) einzig eine Beurteilung für eine angepasste Tätigkeit entnommen werden, wobei die Beschwerdegegnerin nicht prüfte, ob die gesundheitlich bedingten Einschränkungen einkommensrelevant sind (vgl. Art. 16 ATSG). Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 25. April 2023 (IV-Nr. 16) geht zwar hervor, dass eine vollständige berufliche Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit als realistisch erachtet werde. Die Formulierung, wonach die Wiedereingliederung «mittel- bis langfristig» zu erwarten sei, «unter schrittweiser Steigerung der Arbeitsleistung» bei angepasstem Arbeitsplatz zu erfolgen habe und «weiter begleitet werden sollte» (IV-Nr. 16 S. 4), spricht jedoch nicht für eine baldige Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest vorübergehend ein Rentenanspruch besteht. Die Aktenlage erlaubt diesbezüglich keine zuverlässige Beurteilung. So wurde einerseits die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai 2023 nicht neu beurteilt, obwohl dies von der B.___ angeregt worden war (IV-Nr. 16 S. 1). Andererseits liegt keine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem Spitaleintritt vor. Hierzu äussert sich auch der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Bericht des Hausarztes nicht (Beschwerdebeilage 3). Dieser bestätigt allerdings, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenproblematik seit dem 1. März 2021 in Behandlung sei und sich am 30. Januar 2022 einer Facetteninfiltration unterzogen habe, was von einem gewissen Leidensdruck zeugt. Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor der Zuweisung zur stationären Behandlung eine ambulante Physiotherapie, eher passive Massnahmen (Massage, Thermalbäder) sowie diverse pharmakologische Therapieansätze ausprobiert habe, die jedoch allesamt versagt hätten (IV-Nr. 16 S. 3). Somit ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits seit über einem Jahr gesundheitlich beeinträchtigt und in Behandlung war. Deshalb und weil im Verfügungszeitpunkt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz medizinisch ausgewiesen erscheint, wobei aus fachärztlicher Sicht eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in Kürze erwartet wurde, rechtfertigt sich gestützt auf Art. 43 ATSG eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers. Dabei ist zu beachten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der im November 2021 wegen Kniebeschwerden erfolgten Früherfassung aktenkundig ist (vgl. IV-Nr. 11 S. 2 und IV-Protokoll S. 1). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung für ein damals von der Krankentaggeldversicherung in die Wege geleitetes rheumatologisches Konsilium zu den Akten. Demzufolge fand am 26. Januar 2022 eine rheumatologische Untersuchung bei Dr. med. E.___ statt, wobei der entsprechende Bericht nicht vorliegt. Da der Beschwerdeführer nach Angaben des Hausarztes bezüglich der Rückenproblematik bereits seit März 2021 in Behandlung sei (Beschwerdebeilage 3) und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Wartejahr relevant ist, erscheint angezeigt, im Rahmen der Neubeurteilung auch die Akten der F.___ mitsamt Bericht des rheumatologischen Konsiliums beizuziehen. Sodann wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, ihm sei nicht ermöglicht worden, sich mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin schrittweise wiedereinzugliedern (A.S. 4). Zu diesem Punkt hat sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort geäussert.
4.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 28. Juni 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von Arx