Urteil vom 5. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Der 1941 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebte seit 2004 in B.___ im Kanton [...] und bezog dort spätestens ab 2017 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 236, 212). Im Dezember 2022 zog er nach C.___ im Kanton Solothurn und stellte ein Gesuch um (Weiter-)Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-Nrn. 173 ff.).

 

1.2     Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer verfüge über ein Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00 und habe deshalb keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 72). Den Ausschlag gab, dass der Beschwerdeführer hälftiger Miteigentümer an einer (von ihm bis Dezember 2022 bewohnten) Liegenschaft in B.___, Kanton [...], war und dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft auf CHF 525'470.00 (Mittelwert von Realwert [CHF 839'300.00] und Repartitionswert [CHF 211'640.00]) schätzte, so dass für den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers ein Verkehrswert von CHF 262'735.00 resultierte (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, AK-Nrn. 74 f.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhob am 12. Mai 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (AK-Nr. 61). Er beantragte, ihm seien (auch) für die Zeit ab 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Mit der Einsprache gab er Unterlagen betreffend den Wert der Liegenschaft in B.___ zu den Akten (AK-Nrn. 62 ff.).

 

2.2     Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 (AK-Nrn. 38 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2023 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Prämienbeitrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 358.00 pro Monat zu (vgl. die den Einspracheentscheid umsetzende Verfügung vom 12. Juli 2023, AK-Nr. 44). Im Unterschied zur Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Verkehrswert der Liegenschaft in B.___ nunmehr mit CHF 420'000.00 beziffert, was für den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers einen Verkehrswert von CHF 210'000.00 ergab. Nach Abzug des hälftigen Anteils von CHF 125'000.00 an der Hypothek von CHF 250'000.00 verblieb ein anrechenbarer Liegenschaftswert von CHF 85'000.00, der zusammen mit dem übrigen Vermögen von CHF 991.00 unter der Schwelle von CHF 100'000.00 lag. Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Regelung führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 299.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).

 

3.      

3.1     Mit Zuschrift vom 3. August 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023. Er macht geltend, die Ergänzungsleistungen im Kanton […] seien höher gewesen und beantragt sinngemäss die Zusprechung einer höheren Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2023 (A.S. 5 f.).

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 11, 14).

 

3.3     Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wird die Beschwerdegegnerin gebeten zu erläutern, warum sie von der Anwendbarkeit des neuen, seit 1. Januar 2021 geltenden Rechts ausgehe (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Antwort vom 8. Januar 2024 darauf hin, dass bereits die Berechnung im Kanton […] für die Zeit ab 1. Januar 2022 (vgl. AK-Nrn. 151 ff.) nach dem neuen Recht erfolgt war (A.S. 16 f.).

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2       Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2023. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

 

2.        

2.1     Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt «für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, […] während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht» (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Zur Handhabung dieser Übergangsregelung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) erlassen.

 

2.2     Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden die Ergänzungsleistungen, welche der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2022 im Kanton […] bezog, nach Massgabe des neuen, seit 1. Januar 2021 geltenden Rechts berechnet (AK-Nrn. 152 ff.). Dementsprechend bleibt das neue Recht auch für die Zeit ab 1. Januar 2023 anwendbar (vgl. KS-R EL Rz. 3104).

 

2.3     In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts grundsätzlich auf die Verhältnisse, die sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Juli 2023 verwirklich haben (BGE 143 V 295 E. 4.1.4). Tatsachen, die sich nach diesem Zeitpunkt zugetragen haben, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse während des Prüfungszeitraums erlauben. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Kaufvertragsentwurf vom 28. Juli 2023, der einen Übergang von Nutzen und Schaden am 1. August 2023 vorsieht (AK-Nrn. 22 ff.), ist in diesem Sinn heranzuziehen.

 

3.      

3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (lit. a); oder 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d (lit. b). Der Höchstbetrag der Prämienverbilligung entsprach im Kanton Solothurn im Jahr 2023 der Richtprämie von CHF 358.00 pro Monat respektive CHF 4'296.00 pro Jahr (vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2023/1791 [SGB 0224/2023], S. 10). Dieser Betrag ist höher als 60 % der für Erwachsene (ab 26 Jahre) im Kanton Solothurn geltenden Prämienpauschale 2023, die sich auf CHF 3'672.00 beläuft (CHF 6'120.00 x 60 %; vgl. Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG beläuft sich demnach auf CHF 4'296.00 pro Jahr respektive CHF 358.00 pro Monat.

 

3.2    

3.2.1  Zu den anerkannten Ausgaben von alleinstehenden Personen, die eine AHV-Altersrente beziehen und zu Hause wohnen, gehören u.a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 20'100.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dieser entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

 

3.2.2  Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen insbesondere Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Eigenmietwerts einer Liegenschaft, an der der Bezüger Eigentum hat (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), die AHV-Rente (Art. 11 Abs. 1 lit. d). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV).

 

4.      

4.1     Bei der Bewertung von Grundeigentum besteht sowohl nach altem wie nach neuem Recht ein erheblicher Unterschied zwischen einer selbstbewohnten Liegenschaft und einer Liegenschaft, die im Eigentum der EL-beziehenden Person steht, aber nicht von ihr bewohnt wird. Dieser Umstand erklärt weitgehend die vom Beschwerdeführer beanstandete Tatsache, dass für ihn nach dem Umzug aus dem selbstbewohnten Haus im Kanton […] in eine Mietwohnung im Kanton Solothurn (unter vorläufiger Beibehaltung des hälftigen Eigentums an der zuvor selbstbewohnten Liegenschaft) eine wesentlich niedrigere jährliche Ergänzungsleistung resultiert. Konkret verhält es sich so, dass selbstbewohntes Grundeigentum nach dem kantonalen Steuerwert, nicht selbstbewohntes Grundeigentum dagegen nach dem in der Regel deutlich höheren Verkehrswert bewertet wird (vgl. II. 3.2.2 hiervor).

 

4.2     Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. Dezember 2022 in C.___ im Kanton Solothurn wohnhaft (vgl. AK-Nr. 157). Seither bewohnt er die Liegenschaft in B.___ (Kanton […]), die ihm zu 50 % (Miteigentumsanteil) gehört, nicht mehr selbst. Diese Liegenschaft ist daher für die Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2023 zum Verkehrswert einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat den Verkehrswert mit CHF 420'000.00 beziffert. Sie stützt sich dabei offenbar auf den «avisierten Verkaufspreis», der im Vertrag mit einem Makler vom 17. Mai 2022 vereinbart wurde (vgl. AK-Nrn. 67 f.).

 

4.3     Die Akten enthalten die folgenden Anhaltspunkte für die Wertbestimmung:

 

4.3.1  Ein Gutachten, das am 31. Januar 2018 im Auftrag einer Behörde aus dem Kanton Tessin erstellt wurde, bezifferte den Wert auf CHF 360'000.00 bis 370'000.00 (AK-Nr. 118).

 

4.3.2  Der in der Baubranche tätige Willensvollstrecker der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ging in einem Schreiben vom 24. Januar 2022 «nach Rücksprache mit dem SHV [schweiz. Hauseigentümerverband])» von einem Verkehrswert von CHF 400'000.00 aus (AK-Nrn. 63 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dementsprechend in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2023, «in den Unterlagen des Scheidungsbeschlusses vom 24. Januar 2022» sei der Kaufwert auf CHF 400'000.00 festgelegt worden (AK-Nr. 61).

 

4.3.3  Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Realwert von CHF 839'300.00, zusammengesetzt aus dem Gebäudeversicherungswert von CHF 320'000.00 und dem Landwert von CHF 519'300.00 (1'154 m2 x CHF 450.00). Der Repartitionswert belief sich auf CHF 211'640.00 (Katasterwert Kanton […] CHF 162'800.00 x Repartitionsfaktor Kanton […] 130 %). In der Verfügung vom 9. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin vom Mittelwert dieser beiden Beträge aus, was CHF 525'470.00 ergibt, so dass für den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers ein Verkehrswert von CHF 262'735.00 resultierte (AK-Nrn. 74 f.). Im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 wurde dies gestützt auf die eingereichten Unterlagen korrigiert und der Verkehrswert der Liegenschaft auf CHF 420'000.00 festgesetzt (A.S. 3).

 

4.3.4  Laut dem mit der Beschwerde vom 3. August 2023 eingereichten Entwurf eines Kaufvertrags (AK-Nrn. 22 ff.) beläuft sich der Kaufpreis auf CHF 400'000.00 (AK-Nr. 24). Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, vom Erlös seien noch die Kosten für «Makler, Notar, Gewinnsteuer, monatliche Kosten seit Dezember 2022 etc.» in Abzug zu bringen.

 

4.4     Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid zu Recht von der ursprünglichen Berechnung, welche der Verfügung vom 9. Mai 2023 zugrunde lag, abgewichen und hat sich an den konkreten Wertangaben orientiert, welche der Beschwerdeführer in der Folge einreichte. Ihr ist auch darin beizupflichten, dass die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten nicht möglich ist, da hierzu überhaupt keine Belege vorliegen. Mit Blick auf den inzwischen vorliegenden Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von CHF 400'000.00 sowie den Umstand, dass dieser Betrag zuvor bereits von einer «neutralen» Person, nämlich dem fachkundigen Willensvollstrecker der Ehefrau des Beschwerdeführers, genannt worden war, erscheint es aber als angemessener, den Verkehrswert der Liegenschaft per 1. Januar 2023 auf diese Summe festzulegen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der im Maklervertrag anvisierten Verkaufspreis von CHF 420'000.00 noch um gewisse Kosten (Provision usw.) reduziert hätte.

 

4.5     Ist eine EL-beziehende Person Eigentümerin einer Wohnung, welche vermietet werden könnte, aber nicht vermietet wird, liegt regelmässig ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte aus Vermögen vor. Anzurechnen ist ein Einnahmenverzicht in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses (vgl. WEL Rz. 3433.03). Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins im Einspracheentscheid auf 5 % des durch sie ermittelten, auf den Beschwerdeführer entfallenden Liegenschaftswertes festgelegt, wobei hiervon 20 % Unterhaltskosten als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt wurden, so dass unter dem Strich ein Betrag von 4 % des Liegenschaftswertes verbleibt. Dieses Vorgehen ist in einer Situation, wie sie hier vorliegt, sachgerecht (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3 und 4).

 

5.       Mit der Reduktion des Liegenschaftswerts von CHF 420'000.00 auf CHF 400'000.00 respektive – für den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers – von CHF 210'000.00 auf CHF 200'000.00 ergibt sich die folgende Berechnung (vgl. das Berechnungsblatt, AK-Nrn. 47 f.).

 

5.1     Einnahmenseitig bleibt die Rente von CHF 23'628.00 unverändert. Das anrechenbare Vermögen reduziert sich von CHF 55'991.00 um CHF 10'000.00 auf CHF 45'991.00, der Vermögensverzehr von CHF 5'599.00 um CHF 1'000.00 auf CHF 4'599.00. Der hypothetische jährliche Vermögensertrag von 5 % des Liegenschaftswerts (E. II. 4.5 hiervor) reduziert sich von CHF 10'500.00 auf CHF 10'000.00. Gesamthaft vermindern sich die Einnahmen von CHF 39'739.00 um CHF 1'500.00 auf CHF 38'239.00.

 

5.2     Ausgabenseitig reduzieren sich einzig die Gebäudeunterhaltskosten (20 % des Liegenschaftsertrags, vgl. II. 4.5 hiervor) von CHF 2'100.00 auf CHF 2'000.00. Die anerkannten Ausgaben betragen dementsprechend noch CHF 39'938.00 anstelle von CHF 40'038.00.

 

5.3     Aufgrund der genannten Anpassungen erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 299.00 um CHF 1'400.00 auf CHF 1'699.00. Da dieser Betrag weiterhin unter dem Mindestbetrag gemäss Art. 9a ELG (vgl. E. II. 3.1 hiervor) von CHF 4'296.00 liegt, bleiben die Änderungen ohne Einfluss auf das Ergebnis. Der Anspruch für die hier zu beurteilende Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beläuft sich auf CHF 4'296.00 pro Jahr respektive CHF 358.00 pro Monat, was der Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers entspricht. Die Leistung ist direkt an die Krankenversicherung auszubezahlen.

 

6.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 im Ergebnis korrekt festgesetzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ob der Verkauf der Liegenschaft, falls er entsprechend dem aktenkundigen Vertragsentwurf zustande gekommen ist, den Anspruch ab 1. August 2023 beeinflusst, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.

 

7.       Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer