Urteil vom 10. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1954 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente in der monatlichen Höhe von CHF 952.00 ab 1. Oktober 2020, CHF 956.00 ab 1. Januar 2021 und CHF 960.00 ab 1. Januar 2022 zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 429). Am 7. März 2022 erging eine weitere Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Februar 2022 ebenfalls auf CHF 960.00 pro Monat festsetzte (AK-Nr. 384). Die zugesprochenen Leistungen entsprachen jeweils der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau.

 

2.       Der Beschwerdeführer liess am 3. März 2022 Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022 erheben (AK-Nr. 368). Diese wurde am 5. April 2022 ergänzend begründet und gleichzeitig auf die inzwischen ergangene Verfügung vom 6. März 2022 ausgedehnt. Beantragt wurde, die Berechnung sei insofern abzuändern, dass der angenommene Vermögensverzicht gestrichen sowie die Position «Vermögen Grundeigentum» mit CHF 70'000.00 und die Position «Einnahmen Eigenmietwert» mit maximal CHF 3'500.00 eingesetzt werde (AK-Nr. 329).

 

3.      

3.1     Am 23. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2023. Dieser wurde auf CHF 1'022.00 pro Monat beziffert, wiederum entsprechend der Prämienpauschale für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (AK-Nr. 226).

 

3.2     Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 (AK-Nr. 141).

 

3.3     Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 3. März 2022 und 5. April 2022 teilweise gut. Sie setzte den Wert der (in der Türkei gelegenen) Liegenschaft neu mit CHF 70'000.00, den Liegenschaftsertrag mit CHF 3'500.00 und die Liegenschaftskosten mit CHF 350.00 ein (AK‑Nr. 106). Mit einer bereits am 14. Juli 2023 erlassenen, den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung wurde der EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023 betragsmässig neu festgesetzt. Es resultierte eine Nachzahlung von CHF 12'507.00 (AK-Nr. 113).

 

4.      

4.1     Mit Schreiben vom 15. August 2023 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2023 und 14. Juli 2023 erheben. Er stellte den Antrag, die Positionen Grundeigentum, Liegenschaftsertrag und Liegenschaftskosten seien für die Zeit bis Ende Januar 2023 mit CHF 70'000.00, CHF 3'500.00 und CHF 350.00 einzusetzen, ab Anfang Februar 2023 mit CHF 0.00. Die Liegenschaft in der Türkei sei am 6. Februar 2023 durch ein Erdbeben zerstört worden. Die Beschwerdegegnerin leitete die Eingabe vom 15. August 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter (Aktenseiten [A.S.] 8 f.).

 

4.2     Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2023 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob das Schreiben vom 15. August 2023 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 zu verstehen sei (A.S. 11).

 

4.3     Mit Schreiben vom 30. August 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er beantragt, den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 sowie die Verfügungen vom 26. Januar 2022, 7. März 2022, 14. Juni 2023 und 14. Juli 2023 aufzuheben und die Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen wie folgt zu korrigieren (A.S 14):

 

·         Die Position anrechenbarer Liegenschaftswert sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 70'000.00 und ab 1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.

·         Die Position Liegenschaftskosten sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 350.00 und ab 1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.

·         Die Position Liegenschaftsertrag sei bis 31. Januar 2023 mit CHF 3'500.00 und ab 1. Februar 2023 mit CHF 0.00 einzusetzen.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Weiter hält sie sinngemäss fest, die Verfügung vom 14. Juni 2023 (vgl. E. I. 3.2 hiervor) sei durch den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und die diesen umsetzende Verfügung vom 14. Juli 2023 aufgehoben worden (A.S. 20 ff.).

 

6.       Der Beschwerdeführer lässt am 12. Oktober 2023 erklären, er halte an seinen Rechtsbegehren fest und verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (A.S. 26).

 

7.       Am 15. November 2023 lässt der Beschwerdeführer drei Fotografien, welche den Schaden an seinem Haus in der Türkei dokumentieren sollen, zu den Akten geben (A.S. 27). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche sich in der Folge nicht mehr zur Sache äussert (A.S. 29).

 

8.       Am 27. Dezember 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 30), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 33).

 

II.      

 

1.      

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter diesen Aspekten einzutreten (vgl. aber E. II. 2 hiernach).

 

1.2     Grundsätzlich beschränkt sich der Gegenstand des Einspracheverfahrens – und damit auch eines anschliessenden Beschwerdeverfahrens – auf jenen der angefochtenen Verfügung. Hier wurde mit dem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 über die Einsprachen vom 3. März 2022 und 5. April 2022 gegen die Verfügungen vom 26. Januar 2022 und 7. März 2022 entschieden. Diese im Jahr 2022 erlassenen Verfügungen konnten wegen des für die Ergänzungsleistungen geltenden «Kalenderjahrprinzips» nur höchstens für die Zeit bis Ende 2022 Wirkung und Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39). Dementsprechend konnte sich auch der Einspracheentscheid «eigentlich» nur auf diesen Zeitraum beziehen. Da beide Parteien mit der durch die Verfügung vom 14. Juli 2023 vorgenommenen Ausdehnung des Einspracheverfahrens auf den Zeitraum bis Ende Juli 2023 einverstanden sind, rechtfertigt es sich jedoch, auch das Beschwerdeverfahren entsprechend auszudehnen. Zu beurteilen ist demnach der Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023.

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin hat laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 14. Juli 2023, welche den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 umsetzt, die Verfügung vom 14. Juni 2023 (AK-Nr. 141; E. I. 3.2 hiervor), mit der ein Anspruch ab 1. Juni 2023 verneint worden war, aufgehoben. Dasselbe muss für die Verfügung vom 23. Dezember 2022 gelten, welche den Anspruch ab 1. Januar 2023 regelte (AK-Nr. 226; E. 3.1 hiervor). Die Verfügungen vom 23. Dezember 2022 und vom 14. Juni 2023 entfalten somit keine Rechtswirkungen mehr. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen.

 

2.       Wie sich aus den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 14. Juli 2023 (AK-Nr. 116 ff.) ergibt, wurden für den gesamten Zeitraum von Oktober 2020 bis Juli 2023 der Liegenschaftswert mit CHF 70'000.00, der Liegenschaftsertrag mit CHF 3'500.00 und die Liegenschaftskosten mit CHF 350.00 eingesetzt. Diese Werte entsprechen den Anträgen, welche der Beschwerdeführer für die Zeit von Oktober 2020 bis Ende Januar 2023 stellen lässt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf diesen Zeitraum (1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2023) bezieht.

 

3.       Materiell zu prüfen ist daher einzig, ob für die Zeit ab Februar 2023 von einem Non‑Valeur auszugehen und deshalb alle drei genannten Berechnungspositionen mit CHF 0.00 einzusetzen sind.

 

3.1     Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, er habe den Betrag von CHF 70'000.00 (aus seinem BVG-Kapital) investiert, um auf dem elterlichen Land in einem abgeschiedenen Dorf in der Türkei namens [...], in der Nähe von [...], ein kleines und bescheidenes Haus zu errichten. Am 6. Februar 2023 habe es in der Türkei ein Erdbeben mit verheerenden Folgen gegeben. Dadurch sei das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden. Das schwere Erdbeben habe einen landesweiten Schaden verursacht. Der Wiederaufbau gestalte sich bis heute schwierig und gehe nicht schnell voran, so funktionierten sämtliche Behördensysteme noch nicht reibungslos. Dies führe «zur Unerbringbarkeit des Nachweises des Untergangs der Liegenschaft». Der volle Beweis sei aufgrund der fehlenden Kontakte – am Standort der einst gelegenen Liegenschaft – und aufgrund der nicht reibungslos funktionierenden Behördensysteme nicht erbringbar. Aufgrund des Erdbebens sei die Liegenschaft in der Türkei bei der EL-Berechnung in jeglicher Hinsicht nicht mehr zu berücksichtigen.

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die allgemeinen und unbelegten Ausführungen zum Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermöchten nicht den erforderlichen Nachweis für den geltend gemachten Wertverlust zu erbringen. Es komme hinzu, dass bisher keinerlei genaue Auskünfte über die Liegenschaft in der Türkei (Adresse, Katasterauszug, Eigentumsverhältnisse, Immobiliensteuer) erteilt worden seien.

 

3.3     Zur Liegenschaft in der Türkei ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einen Betrag von CHF 70'000.00 investiert hat, um auf Land, das seinen Eltern gehörte, ein Ferienhaus zu erstellen, und dass das Haus in der Ortschaft [...] liege. Die durch die Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen (Katasterauszug oder Immobiliensteuerbescheinigung) wurden, ebenso wenig eingereicht wie anderweitige Belege. Das völlige Fehlen von Belegen lässt sich umso weniger nachvollziehen, als der Bau des Ferienhauses erst relativ kurze Zeit zurückliegt (das Vorsorgekapital, mit dem der Bau bezahlt worden sein soll, erhielt der Beschwerdeführer im November 2019 ausbezahlt, vgl. AK-Nr. 651). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Immobilienwert schliesslich der investierten Summe von CHF 70'000.00 gleichgesetzt, was sich nicht beanstanden lässt. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, das Haus sei beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Der Umstand allein, dass sich an diesem Tag ein schreckliches Erdbeben ereignete, welches gewaltige Schäden verursachte und dass die vom Beschwerdeführer genannte Ortschaft wohl im betroffenen Gebiet liegt, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten drei Fotografien der Liegenschaft vermögen das Schadensausmass nicht zu belegen. Eine Totalzerstörung ist auf den Bildern nicht dokumentiert, es fehlen ein Vorher-Nachher-Vergleich sowie konkrete, aussagekräftige Schätzungen des Schadenausmasses. Zudem ist anhand der eingereichten Bilder auch nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich beim abgebildeten Objekt tatsächlich um die Liegenschaft des Beschwerdeführers handelt. In dieser Situation liegt Beweislosigkeit vor, welche sich zulasten des Beschwerdeführers auswirken muss. Der geltend gemachte Wertverlust ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht vom Vorliegen eines Non‑Valeurs ab dem 1. Februar 2023 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch den Anspruch ab 1. Februar 2023 zu Recht unter Einbezug eines Liegenschaftswerts von CHF 70'000.00, eines Liegenschaftsertrags von CHF 3'500.00 sowie der Liegenschaftskosten von CHF 350.00 berechnet. Die Beschwerde ist in Bezug auf diesen Zeitraum abzuweisen.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]).

 

4.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 und vom 14. Juni 2023 durch den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und die Verfügung vom 14. Juli 2023 aufgehoben wurden und keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

2.    Das Beschwerdeverfahren wird in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2023 ausgedehnt.

3.    In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2023 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.    In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer