Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler,

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 19. Juni 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1987, meldete sich am 17. September 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn {nachfolgend Beschwerdegegnerin}] 4). In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (IV-Nr. 15) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass bei der Beschwerdeführerin laut Aktenlage eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie vermutlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol bestünden, was in der angestammten Tätigkeit als Personalassistentin zu einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 31. März 2015 (IV-Nr. 18) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung.

 

1.2    Am 21. Juli 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der IV-Stelle des Kantons Aargau und teilte dieser mit (IV-Nr. 42), dass sie sich 2016 mit einem Sprung aus 12 m Höhe zu suizidieren versucht habe. Gemäss Austrittsbericht der B.___ vom 11. Oktober 2016 (IV-Nr. 49) hatte sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Suizidversuch ein Polytrauma mit Verletzungen der Wirbelsäule bzw. des Beckenrings, des Thorax, des Kopfes, des Abdomens sowie der unteren Extremitäten zugezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 77) eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings mit Jobcoaching beim C.___.

 

1.3    Gemäss Abschlussbericht Integration der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. April 2018 (IV-Nr. 162) konnte während des Aufbautrainings mit Jobcoaching beim C.___ kein dauerhafter Aufbau der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über 50 % realisiert werden. Selbst das Pensum von 50 % habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzsituation und den alltäglichen Belastungen durch Arztbesuche, Therapien, Hund und Privatleben an ihre kräftemässigen Grenzen gebracht. Mit ihrer Anstellung als Mitarbeiterin Verkaufssupport beim C.___ mit einem Pensum von 40 % sei die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert. Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin hielt der RAD mit Stellungnahme vom 21. Januar 2019 (IV-Nr. 185) fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 aufgrund des Polytraumas vom 2. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem 1. Mai 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 210) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018 eine halbe Rente zu. Zugleich kündigte sie per 28. Februar 2022 eine Rentenrevision an. Diese Verfügung blieb unangefochten.

 

1.4    Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (IV-Nr. 215) teilte die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle des Kantons Aargau mit, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegt habe, und bat um Überweisung der IV-Akten. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess der Beschwerdegegnerin hierauf mit Schreiben vom 27. Mai 2020 die IV-Akten zukommen und wies darauf hin, dass die nächste Revision am 28. Februar 2022 vorgesehen sei.

 

1.5    Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (IV-Nr. 225) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Rentenanspruch überprüft werde. In diesem Zusammenhang fand am 22. November 2022 im Domizil der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung statt. Im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) wird hinsichtlich der Statusfrage festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Kinder – im [...] 2020 kam ihre Tochter D.___ (IV-Nr. 218), im [...] 2022 ihr Sohn E.___ (IV-Nr. 235) zur Welt – zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % betrage der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode demnach 32,75 % bzw. 33 %. Gestützt hierauf hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. [Aktenseite] 1 ff.) per 31. Juli 2023 auf.

 

2.

2.1    Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.)     Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Juni 2023 sowie deren Vorbescheid vom 7. Dezember 2022 seien aufzuheben.

2.)     Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab dem 19. Juni 2023 eine Teilrente von 47.50 % zuzusprechen; eventuell, für den Fall einer Nichtgutheissung dieses Antrages (und Gutheissung des Antrages oben Ziffer 1), sei ihr mit Wirkung ab dem 19. Juni 2023 eine Teilrente von 37.5% zuzusprechen; subeventuell, für den Fall der Abweisung der obigen Anträge, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Prüfung und Beurteilung zurückzuweisen.

3.)     Der Beschwerdeführerin seien keine Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und es sei ihr für ihre Umtriebe in diesem Verfahren eine angemessene Parteientschädigung z. L. der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 6. September 2023 (A.S. 28) die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

 

2.3    Mit Eingabe vom 14. September 2023 (A.S. 30 ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. In dieser erklärt sie, auf die Einreichung einer Kostennote zu verzichten.

 

2.4    Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.       

 

1.

1.1        Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Demgemäss legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Vorliegend erging die angefochtene Verfügung am 19. Juni 2023 (A.S. 1 f.) und damit erst nach dem 1. Januar 2022. Mit der Geburt der Tochter D.___ im [...] 2020 steht jedoch eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Folglich gelangt vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene Recht zur Anwendung.

 

2.

2.1        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

 

2.2        Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

 

2.3

2.3.1    Die Bestimmung des Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).

 

2.3.2    Die für die Methodenwahl – siehe Ziff. 2.3.1 oben – entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre.

 

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes, sondern auch für erhebliche Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.5). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 2.1).

 

3.

3.1    Sowohl das Administrativverfahren vor der Verwaltung als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem Versicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Versicherungsgericht haben von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des Bundesgerichts 8C_1058/2009 vom 10. Mai 2010 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

 

3.2    Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 259).

 

3.3    Wie die einzelnen Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Administrativ- als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten oder nicht.

 

3.4    Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) per 31. Juli 2023 aufgehoben hat. Wie unter Ziff. I. 1.3 oben bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 210) ab 1. August 2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018 eine halbe Rente zugesprochen. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgte dabei nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dass aufgrund der zweifachen Mutterschaft der Beschwerdeführerin – am [...] 2020 kam ihre Tochter D.___ (IV-Nr. 218), am [...] 2022 ihr Sohn E.___ (IV-Nr. 235) zur Welt – ein Statuswechsel erfolgte und der Invaliditätsgrad im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens nunmehr nach der gemischten Methode zu bestimmen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wird von ihr einzig das Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung von einem hypothetischen Erwerbspensum von 50 % aus, die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) von einem solchen von 80 %. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin die Einkommensangaben der Beschwerdeführerin falsch protokolliert und verdreht, entscheidungserhebliche Angaben der Beschwerdeführerin ignoriert, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt und willkürliche Annahmen und Schlussfolgerungen getroffen habe. Dies alles habe zu einer Fehlberechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin und damit zu einem mangelhaften Rentenentscheid geführt. Im Kern wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin somit eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Ob diese Vorwürfe begründet sind und wie hoch das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei der Bestimmung ihres Invaliditätsgrades festzulegen ist, gilt es im Folgenden zu prüfen.

 

4.2

4.2.1    Zur hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall finden sich in den Akten im Wesentlichen folgende Unterlagen:

 

4.2.2    Gemäss Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) gebar die Beschwerdeführerin im [...] 2020 ihre Tochter D.___ und im [...] 2022 ihren Sohn E.___. Beim Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall trotz der kleinen Kinder mit einem Pensum von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Ihr Lebenspartner arbeite in einem Pensum von 100 %. Die Kinder würden sie in die Kindertagesstätte geben, diese liege ganz in der Nähe des Wohnblocks. Sie seien auf ihr Einkommen angewiesen. Ihr Lebenspartner habe ein Kind aus einer anderen Beziehung und müsse entsprechend Alimente bezahlen. Der Abklärungsdienst gelangt in seinem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der Akten und des Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Geburt ihrer Kinder an zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.

 

4.2.3    Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2022 (IV-Nr. 239) stellt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisherige halbe Rente aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie sich aus dem Gespräch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. November 2022 ergeben habe, nach der Geburt ihrer zwei Kinder zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 40 % und einer Einschränkung im Haushalt von 5,5 % resultiere in Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %.

 

4.2.4    Mit Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) bringt die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin – siehe Ziff. 4.2.3 oben – vor, dass ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall falsch ermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass ihre Angaben zur hypothetischen Erwerbstätigkeit differenziert gewesen seien. Sie habe auf die Frage der Abklärungsfachfrau, mit welchem Pensum sie mit ihren kleinen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen ausserhäuslich erwerbstätig wäre, geantwortet, dass sie das nicht wisse, da ihr eine solche theoretische Frage bislang gar nie in den Sinn gekommen sei und sie derlei auch nie mit ihrem Lebenspartner und Vater ihrer Kinder besprochen habe. Daraufhin habe ihr die Abklärungsfachfrau erklärt, dass sie der IV aber ein solches Pensum angeben müsse. Nach einigem Hin und Her habe sie schliesslich geäussert, dass das fragliche Pensum "vielleicht" 50 % betrage, sie dies aber erst noch mit ihrem Lebenspartner besprechen müsse. Im Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) würden ihre Angaben verfälscht wiedergegeben. Zur Karriere der Beschwerdeführerin wird im Einwand festgehalten, dass im Abklärungsbericht die relevante Tatsache unterdrückt werde, dass die Beschwerdeführerin eine Schulung in Human Resources (HR) mit Diplomabschluss absolviert habe. Ferner werde im Abklärungsbericht angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der F.___ aufgrund der Geburt des ersten Kindes aufgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die fragliche Stelle jedoch nicht aufgegeben, ihr sei gekündigt worden. Schliesslich wird im Einwand gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Dazu sei vorneweg auf die Statistik des Bundesamtes für Statistik (BfS) hinzuweisen, wonach 30,8% der Mütter mit Kindern unter drei Jahren mit einem Pensum von 50 % bis 89 % erwerbstätig seien. Es sei somit allgemeine Lebenserfahrung, dass ein beträchtlicher Teil der Mütter mit kleinen Kindern mit Pensen von bis zu 89 % Teilzeit arbeite. Um die Lebenshaltungskosten der Familie der Beschwerdeführerin zu decken, genüge das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin nicht. Der Umfang der anhand der Lebenshaltungskosten errechneten erforderlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin betrage 72 %. Die Kinder könnten während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin in die Kindertagesstätte gegeben werden, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners befinde. Zudem wäre die Mutter der Beschwerdeführerin bereit, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen in der Woche zu betreuen.

 

4.2.5    Im Situationsbericht vom 30. März 2023 (IV-Nr. 243) hält der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe, die sie seit der Geburt ihres ersten Kindes im [...] 2020 nicht mehr verwertet habe. Es erscheine deshalb nicht als sehr wahrscheinlich, dass sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes im [...] 2022 in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hätte, da sie seit zwei Jahren gar keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehe. Am Abklärungsgespräch sei der Status erklärt und gemeinsam besprochen worden. Dass während des Gesprächs betreffend Nennung des Status Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei, sei nicht richtig und könne nicht nachvollzogen werden. Schliesslich wird im Situationsbericht darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Abklärungsbericht aufgeführten Einnahmen und Ausgaben nicht um eine Budgetberechnung handle. Es sei [bloss] eine Aufstellung der grösseren klar benennbaren Einnahmen und Ausgaben der Familie.

 

4.2.6    In der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) führt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Statusfrage aus, dass zwar nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin – d.h. bis zum Abklärungsgespräch – noch nie mit der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auseinandergesetzt habe und die Fragestellung zuerst überdenken bzw. keine endgültige Antwort geben wollte. Hingegen müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Bedeutungsgehalt der Frage angemessen verstanden habe. Sie sei über Jahre hinweg teilerwerbstätig gewesen, weshalb sie die Belastung einer Erwerbstätigkeit adäquat einschätzen könne. Es sei ihr somit auch möglich gewesen, die Frage nach einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen zu beantworten. Verständlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Vorbehalt angebracht habe, dass sie nach dem Abklärungstermin Rücksprache mit ihrem Lebenspartner halten wolle. Allerdings sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie sich, sofern sie beim Gespräch mit ihrem Lebenspartner zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, in den zwei Wochen nach dem Abklärungsgespräch und vor Erlass des Vorbescheids nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, um ihre Aussage zum Status zu präzisieren. Die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" seien in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein können. Dass die Beschwerdeführerin den versicherungsrechtlichen Kontext während des Abklärungsgesprächs nicht vollständig habe reflektieren können, spreche folglich gerade für die Unbefangenheit Ihrer damaligen Antwort. Weiter überzeuge auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, wonach ständige Neuerungen und der Arbeitsmarkt ein Pensum in Höhe von 80 % erforderlich machen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Adaption an allfällige Änderungen nicht auch im Rahmen eines Pensums von 50 % möglich sein sollte. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin bis anhin [ja bereits] gelungen, zwei Teilzeitstellen mit einem Pensum von jeweils 40 % zu finden. Das Vorbringen, wonach Stellen als HR-Assistentin oder HR-Sachbearbeiterin nur in Pensen von 80 bis 100 % zu finden seien, sei somit nicht schlüssig.

 

4.2.7    In ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) rügt die Beschwerdeführerin erneut, dass ihre Aussagen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) falsch protokolliert worden seien. Sie habe anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt, dass sie über die fragliche hypothetische Erwerbstätigkeit nichts wisse und dies zuerst mit ihrem Lebenspartner und Vater ihrer Kinder besprechen müsse. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, in Beilage 7 zu ihrem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) erklärt zu haben, möglichst viel, jedenfalls aber mit einem Pensum von 80 % arbeiten zu wollen, worauf die Beschwerdegegnerin [in der angefochtenen Verfügung] mit keinem Wort eingegangen sei. Das hypothetische Arbeitspensum von 80 % begründet die Beschwerdeführerin u.a. mit dem Finanzbedarf für den Lebensstandard, wie sie ihn derzeit geniesse. Demnach müsse sie erwerbstätig sein, weil die Lebenshaltungskosten ihrer Familie mit dem Einkommen ihres Lebenspartners allein nicht zu decken seien. Es bestehe insofern eine finanziell erforderliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 72 %. Hinzu komme der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer möglichst vollen Erwerbstätigkeit. Sie liebe die Arbeit im HR und habe nach ihrer erfolgreichen Berufslehre als Malerin viel Mühe auf sich genommen, um überhaupt im HR arbeiten zu können. Sie befürchte, beruflich abzusteigen, wenn sie nicht am Ball bleiben und entsprechend ihre Erfahrungen sammeln und einbringen könne. Gemäss Stellenmarkt seien Stellen im HR mit einem Pensum von unter 80 % kaum vorhanden. Kleinere Pensen habe die Beschwerdeführerin sowohl im HR- als auch im sonstigen KV-Bereich als Arbeitslose nachweislich sehr lange erfolglos gesucht. Hinsichtlich der Kinderbetreuung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie diese in die Kindertagesstätte geben könne, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung befinde. Zudem wäre die Mutter der Beschwerdeführerin bereit, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen pro Woche zu betreuen. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zwei Willkürrügen vor. Als willkürlich rügt sie zunächst, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit ihrem Lebenspartner zu keinem anderen Ergebnis als zu einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % gelangt sei, weil sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Abklärungsgespräch nicht nochmals dazu geäussert habe. Seriös durchgeführt sei die Ermittlung der hypothetischen Erwerbstätigkeit sehr aufwendig. So habe abgeklärt werden müssen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners eine Erwerbstätigkeit derselben minimal zwingend nötig machen würden bzw. maximal wünschbar und machbar erscheinen liessen und ob bzw. wie die Kinderbetreuung zu gewährleisten wäre. Willkürlich sei zudem die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 40 % seit der Geburt des ersten Kindes im [...] 2020 nicht mehr verwertet habe, woraus sie dann schliesse, dass es nicht als sehr wahrscheinlich erscheine, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes im [...] 2022 in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin habe bis Dezember 2020 Lohn von ihrem damaligen Arbeitgeber erhalten, teils aufgrund der arbeitsrechtlichen Mutterschaftsregelung, teils für geleistete Arbeit. Danach habe sie 2021 und 2022 Arbeitslosengeld beantragt und erhalten. Die Behauptung und Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei somit völlig haltlos.

 

4.2.8    In ihrer Replik vom 14. September 2023 (A.S. 30 ff.) führt die Beschwerdeführerin aus, dass es keinen Grund dafür gebe, ein hypothetisches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 50 % anzunehmen, wenn sich die der Beschwerdeführerin unterstellten Aussagen im Gespräch mit dem Abklärungsdienst nicht bestätigen würden. Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Beschwerdebegründung substanziiert, beim Gespräch mit dem Abklärungsdienst gesagt zu haben, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Demgegenüber halte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2023 an der Begründung in der angefochtenen Verfügung fest. Da somit ein umstrittener Sachverhalt vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin wie schon in ihrer Beschwerdebegründung vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.), dass einerseits sie selbst und andererseits G.___, Abklärungsfachfrau, und H.___, Lernender, vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einvernommen werden.

 

4.3

4.3.1    Die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall ist nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (statt vieler BGE 144 I 28 E. 2.3). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung ändert, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V E. 2.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

 

4.3.2

4.3.2.1   Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin von 50 % im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. November 2022. Was diese Aussagen betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, dass die im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin unvollständig und verkürzt sind. So hält sie in der Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) fest, dass es nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall zuerst überdenken bzw. keine endgültige Antwort geben und Rücksprache mit ihrem Partner nehmen wollte. Nicht als völlig abwegig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Abklärungsfachfrau im Wissen um die Bedeutung der Aussagen der ersten Stunde – siehe Ziff. 4.3.1 oben – in gewisser Hinsicht auf eine Aussage der Beschwerdeführerin «gedrängt» haben dürfte, wie im Einwand der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) vorgebracht wird, wenngleich keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der von der Abklärungsfachfrau ausgeübte «Druck» und allgemein das Gesprächsklima dergestalt waren, dass die Beschwerdeführerin zu einer Antwort und noch dazu zu einer falschen Antwort gezwungen worden wäre. Wird auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss Einwand vom 6. Januar 2023 abgestellt, wonach sie sich noch nie Gedanken zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall gemacht habe und dies auch erst mit ihrem Lebenspartner besprechen müsse, so erhellt hieraus, dass sie den Bedeutungsgehalt der Frage ohne Weiteres verstanden hatte. Dass sie nicht sofort ein hohes hypothetisches Erwerbspensum nannte, sondern erst auf mehrfache Nachfrage hin meinte, dieses betrage vielleicht 50 %, lässt immerhin auf den grundsätzlichen Wunsch der Beschwerdeführerin schliessen, die Lebensbereiche Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung in ein Gleichgewicht zu bringen. Die Beschwerdeführerin wird somit bereits anlässlich der Haushaltsabklärung zumindest grob zwischen ihren persönlichen Bedürfnissen, den Bedürfnissen der Kinder und der finanziellen Notwendigkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit abgewogen haben. Darüber hinaus kann den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Lichte der vorgehenden Ausführungen jedoch nur wenig Gewicht beigemessen werden.

 

4.3.2.2   Inwiefern aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in den rund zwei Wochen zwischen der Haushaltsabklärung am 22. November 2022 und dem Erlass des Vorbescheids am 7. Dezember 2022 (IV-Nr. 239) nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete, darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner mit dem Ergebnis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 50 % einverstanden gewesen seien, wie die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) anführt, hängt davon ab, wie die Beschwerdeführerin und die Abklärungsfachfrau diesbezüglich verblieben, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Vorbehalte geäussert hatte. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hat hierzu weder in seinem Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) noch in seinem Situationsbericht vom 30. März 2023 (IV-Nr. 243) etwas festgehalten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nur deshalb nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, weil die Abklärungen zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall viel Zeit in Anspruch genommen hätten, erscheint zwar wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner dürften zumindest grob über ihre finanziellen Verhältnisse Bescheid wissen, so dass Überlegungen zum Erwerbspensum im Gesundheitsfall auch ohne vertiefte Abklärungen möglich sind, zumal ein solcher Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht rein rational nach finanziellen Aspekten getroffen wird, besonders wenn wie im vorliegenden Fall insgesamt gute finanzielle Verhältnisse vorliegen und die Kinderbetreuung in Frage steht. Nichtsdestotrotz ist, nachdem sich in den Berichten des Abklärungsdienstes wie erwähnt keinerlei Hinweise auf irgendwelche Vereinbarungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorbehalten finden lassen, zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass keine solchen getroffen wurden und folglich aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung und Vorbescheid nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete, nichts abgeleitet werden kann. Hieran würde auch eine dieser Annahme widersprechende Beweisaussage der Abklärungsfachfrau oder des Lernenden nichts ändern, ist angesichts der Möglichkeit zur Protokollierung doch anzunehmen, dass sicher protokolliert worden wäre, wenn die Abklärungsfachfrau mit der Beschwerdeführerin eine Frist zur Präzisierung ihrer Vorbehalte vereinbart hätte. Insofern kann in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung verzichtet werden.

 

4.3.2.3   Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kann jedoch auch nicht unbesehen auf die mit Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall mindestens zu 80 % erwerbstätig wäre. Diese Aussage erfolgte bereits in Kenntnis des abschlägigen Vorbescheids und mit rechtskundiger Unterstützung und könnte dementsprechend von sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen getragen sein. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorbescheid- und im Beschwerdeverfahren ausführlich zu ihrem Erwerbspensum im Gesundheitsfall geäussert. Von einer Parteibefragung sind deshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insofern kann auch hier in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung verzichtet werden.

 

4.3.2.4   Insgesamt ergibt sich somit, dass die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung der Abklärungspflicht begründet sind. Hinsichtlich der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall kann weder auf ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung noch auf den Umstand, dass sie sich in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung und Vorbescheid nicht nochmals geäussert hat, abgestellt werden. Mit den weiteren für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbspensums im Gesundheitsfall relevanten Kriterien – siehe Ziff. 4.3.1 – hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Dies gilt es im Folgenden anhand der Vorakten und der im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen nachzuholen.

 

4.3.3    Was die familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so kann dem Abklärungsbericht vom 29. November 2023 (IV-Nr. 238) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner und den gemeinsamen Kindern D.___, Jg. 2020, und E.___, Jg. 2022, zusammenlebt. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Juni 2023 (A.S. 1 ff.) befanden sich die Kinder noch im Kleinkindalter, was auf einen hohen Erziehungs- und Betreuungsaufwand schliessen lässt, der hauptsächlich von der Beschwerdeführerin getragen wird. Von ihrem Lebenspartner erhält die Beschwerdeführerin zumindest unter der Woche praktisch keine Unterstützung bei der Bewältigung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. Unter Ziff. 5.1 «Ernährung» des Abklärungsberichts wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin den ganzen Tag allein zuhause sei. Ihr Lebenspartner verlasse das Haus um 5.00 Uhr morgens und komme um 19.00 Uhr abends wieder zurück. Hinzu kommt, dass der Lebenspartner bereits ein Kind aus einer vorherigen Beziehung hat und dieses seinen Vater vermutlich jedes zweite Wochenende ebenfalls beansprucht. Dass der Lebenspartner sein Erwerbspensum reduzieren würde, wenn die Beschwerdeführerin ein hohes Erwerbspensum aufweisen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) würden die Kinder vielmehr in die Kindertagesstätte gehen, die sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung befinde. Zudem könnten die Kinder an bis zu zwei Tagen pro Woche durch die Mutter der Beschwerdeführerin betreut werden. Die Fremdbetreuung der Kinder zieht einen hohen Organisationsaufwand nach sich. So müssen die Kinder rechtzeitig geweckt, verpflegt, angezogen und zur Kindertagesstätte bzw. zur Grossmutter gebracht und am Abend wieder rechtzeitig abgeholt werden. Dieser Organisationsaufwand dürfte angesichts der langen Arbeitstage des Lebenspartners auch im Falle eines hohen Erwerbspensums der Beschwerdeführerin von dieser allein getragen werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem der Koordinationsbedarf mit anderen Terminen wie z.B. Arztterminen. Mit Blick auf das Kleinkindalter der Kinder, den entsprechend hohen Erziehungs- und Betreuungsaufwand, das berufliche Engagement des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, den hohen Organisationsaufwand im Falle einer Fremdbetreuung der Kinder sowie den Koordinationsaufwand mit anderen Terminen ist ein hohes Erwerbspensum der Beschwerdeführerin nach den gegebenen Umständen als unwahrscheinlich zu betrachten.

 

4.3.4    Was die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin betrifft, so kann den Akten, insbesondere dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin von 2015 (IV-Nr. 20) sowie dem Abschlussbericht Integration der Eingliederungsberatung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. April 2018 (IV-Nr. 162), entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer dreijährigen Berufslehre zur Malerin im Jahr 2006 zunächst in einem Teilzeitpensum in einem Tankstellenshop arbeitete und zugleich eine einjährige Ausbildung zur kosmetischen Fusspflegerin absolvierte. Von August 2007 bis April 2011 war die Beschwerdeführerin als Fusspflegerin und Malerin selbstständigerwerbend. Von Mai bis August 2011 arbeitete sie als Serviceangestellte in einem Weinkeller. Nach einem dreimonatigen Sprachaufenthalt in Frankreich absolvierte die Beschwerdeführerin ein fünfmonatiges Praktikum im Hotelmanagement in Thailand und besuchte zugleich eine Englischschule. Von Mai 2012 bis April 2013 arbeitete die Beschwerdeführer in der I.___ in [...], zuerst acht Monate als Teamassistentin, dann vier Monate als Assistentin Factory Controlling. Von Mai 2013 bis August 2015 war die Beschwerdeführerin als Personalassistentin bei der J.___ in [...] tätig. Im Mai 2014 trat aufgrund psychischer Probleme eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 % auf. Die Beschwerdeführerin erbrachte bei einem Pensum von 100 % nur noch eine Leistung von 70 %. Im September 2014 erfolgte deshalb die Anmeldung bei der IV. Nichtsdestotrotz gelang es der Beschwerdeführerin, wie sich aus dem als Beilage 2 zu ihrem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) eingereichten Zertifikat der Human Resources Swiss Exams (HRSE) vom 30. März 2015 ergibt, in dieser Zeit den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Personalassistentin zu absolvieren und erfolgreich abzuschliessen. Nach einem fast zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt in [...] von Mitte August bis Mitte Oktober 2015 hätte ein achtwöchiger stationärer Aufenthalt auf der Borderlinestation in der Klinik K.___ stattfinden sollen. Dieser wurde jedoch am 8. November 2015 wegen eines Suizidversuchs der Beschwerdeführerin abgebrochen. Im April 2016 erfolgte bei der L.___ in [...] der berufliche Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin HR. Nach einem weiteren Suizidversuch am 1. Juli 2016 wurde dieses Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Von Mai 2017 bis Februar 2018 fand im Rahmen von Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung ein Aufbautraining beim C.___ statt, das damals zur M.___ gehörte. Von März bis April 2018 erfolgte ein Arbeitsversuch beim gleichen Arbeitgeber. Ab Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkaufssupport mit einem Pensum von 40 % beim C.___ angestellt. Wie dem als Beilage 3 zum Einwand vom 6. Januar 2023 beigelegten Schreiben der N.___ vom 3. Juli 2019 entnommen werden kann, nahm diese aufgrund einer Reorganisation eine Änderungskündigung vor, d.h. sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2019, bot dieser aber gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an. Da die Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung für Hilfsmittel vom 18. Mai 2020 (IV-Nr. 212) angab, seit Mai 2018 bei O.___, einem von der M.___ und der P.___ gegründeten Joint Venture, zu arbeiten, ist davon auszugehen, dass sie den mit der Änderungskündigung vom 3. Juli 2019 angebotenen neuen Arbeitsvertrag akzeptiert hatte. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit O.___ endete, wie den Beilagen 1 und 2 der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) – i.e. der Lohnausweis 2020 der F.___ sowie die Steuerbescheinigung 2021 der Arbeitslosenversicherung – entnommen werden kann, am 31. Dezember 2020 und damit erst nach der Geburt ihres ersten Kindes. Ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub überhaupt noch einmal für O.___ tätig war, kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Vom 1. Januar 2021 bis 18. Juni 2023 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit 19. Juni 2023 arbeitet sie nun als Sachbearbeiterin (KV) mit einem Pensum von 40 % für die Q.___ in [...]. Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist, wie unschwer erkennbar ist, von zahlreichen Wechseln und Unterbrüchen geprägt. Die Beschwerdeführerin hat sich in vielen Berufen versucht, insbesondere als Malerin, Fusspflegerin, Serviceangestellte und Hotelangestellte. Erst seit ihrer Anstellung bei der I.___ lässt sich zumindest insofern eine Kontinuität in ihrer Erwerbsbiografie erkennen, als sie seither im Büro arbeitet. Ein eigentlicher Karriereplan ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht ersichtlich. Zwar schloss die Beschwerdeführerin erfolgreich den Bildungsgang zur Personalassistentin ab. Als solche arbeitete sie seit 2016 aber nicht mehr. Beim C.___ war sie als Mitarbeiterin Verkaufssupport angestellt, bei der Q.___ als Sachbearbeiterin (KV). Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023, wonach es gemäss Stellenmarkt im HR kaum Stellen mit einem Pensum von 80 % geben würde, ist angesichts der Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarktes von vornherein unbeachtlich. Nach dem Bildungsgang zur Personalassistentin besuchte die Beschwerdeführerin keine weiteren Aus- oder Weiterbildungen mehr. Besondere berufliche Qualifikationen, die ein hohes Erwerbspensum vermuten lassen, wie z.B. ein Studium oder eine höhere Fachausbildung, weist die Beschwerdeführerin keine auf. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gegen ein hohes hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall spricht.

 

4.3.5    Was die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so verweist diese in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) auf Beilage 6 ihres Einwands vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240), in der die Lebenshaltungskosten ihrer Familie zusammengestellt werden. Nach dieser Zusammenstellung belaufen sich die Lebenshaltungskosten der Familie auf jährlich CHF 124'702.00. Belege zu den einzelnen Positionen finden sich in den Akten allerdings keine. Auf den Betrag von CHF 124'702.00 kommt die Beschwerdeführerin jedenfalls nur unter Miteinbezug von Einzahlungen in die 3. Säule in Höhe von CHF 13'600.00 und von Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 18'288.00. Ohne diese beiden Positionen reduzieren sich die geltend gemachten Lebenshaltungskosten auf CHF 92'814.00. Selbst unter der Annahme, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin angegeben Beträge, auch der Lohn des Lebenspartners der Beschwerdeführerin von CHF 85'471.00 und die hiervon abzuziehenden Berufsauslagen von CHF 14'768.00, korrekt sind, ist mit Blick auf das Einkommen der Beschwerdeführerin sowohl bei O.___ als auch bei der Q.___ von jeweils brutto CHF 31'200.00 pro Jahr, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % hinreichend verdienen würde, um ihrer Familie gemeinsam mit dem Einkommen ihres Lebenspartners den bisherigen Lebensstandard ermöglichen zu können, zumal sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, ihre Enkel an bis zu zwei Tagen zu betreuen, so dass anzunehmen ist, dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Die finanzielle Notwendigkeit eines Erwerbspensums über 50 % ist vorliegend nicht gegeben.

 

4.3.6    Was die persönlichen Neigungen und Begabungen betrifft, so bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) vor, dass sie die Arbeit im HR liebe und nach ihrer erfolgreichen Berufslehre als Malerin viel Mühe auf sich genommen habe, um überhaupt im HR arbeiten zu können. Sie befürchte, beruflich abzusteigen, wenn sie nicht am Ball bleiben und entsprechend ihre Erfahrungen sammeln und einbringen könne. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall trotz ihrer zweifachen Mutterschaft ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ist unbestritten. Dass sie dabei auch ein hohes Erwerbspensum aufweisen würde, ist angesichts ihrer Aussagen gegenüber den Fachärzten, die sie im Jahr 2021 und damit erst nach der Geburt ihres ersten Kindes aufgrund ihrer Fussheberparese aufsuchte, jedoch unwahrscheinlich, zumal diesen Aussagen insofern eine hohe Beweiskraft beizumessen ist, als sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, als kein Verfahren bei der Invalidenversicherung hängig war, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Fachärzten unbefangen und ohne Kalkül äusserte. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Juli 2021 (IV-Nr. 228) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offiziell auf Stellensuche, [aber] eigentlich Hausfrau sei. Sie habe einen Gemüse- und Blumengarten und koche und putze gerne. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. S.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr. 232) wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wünsche, Skifahren, längere Spaziergänge durchführen und der Tochter hinterherrennen zu können. Ein operativer Eingriff käme für die Beschwerdeführerin aber frühestens in einem Jahr in Frage, da derzeit noch ein Kinderwunsch bestehe. Zu diesen Aussagen passen auch die Ressourcen, die gemäss Austrittsbericht der T.___ vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 31) bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, nämlich Wandern, Klettern, Kochen, Backen, Lesen und Kreatives. Dies alles spricht gegen ein Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von über 50 %. Ob die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei O.___ aufgrund der Geburt des ersten Kindes aufgab, wie im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 238) festgehalten, von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 jedoch bestritten wird, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Einen Nachweis, dass die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde – etwa ein Kündigungsschreiben oder ein Arbeitszeugnis –, erbringt die Beschwerdeführerin nicht. Selbst wenn die Stelle seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden wäre, kann die Beschwerdeführerin hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Arbeitsfähigkeit und Arbeitspensum der Beschwerdeführerin betrugen bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes je 40 %. Insofern kann aus dem Erwerbspensum der Beschwerdeführerin vor und nach der Geburt ihrer Kinder nicht darauf geschlossen werden, welches Erwerbspensum sie im Gesundheitsfall erfüllen würde. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, wie den als Beilage 2 zur Beschwerde vom16. August 2023 eingereichten Steuerbescheinigungen 2021 und 2022 der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen ist, von Januar 2021 bis Juli 2022 durchgehend als arbeitslos gemeldet war. Insgesamt ergibt sich somit, dass die persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin kein hohes hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall erwarten lassen.

 

4.3.7    Was schliesslich die in der Beschwerde vom 16. August 2023 (A.S. 10 ff.) ins Feld geführte Statistik des BfS zur Erwerbssituation von Müttern in der Schweiz betrifft, so lässt sich hieraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % oder 80 % erwerbstätig wäre. Diese Erwerbspensen werden in der Statistik des BfS in einer einzigen Gruppe – Mütter mit einem Erwerbspensum von 50 % bis 89 % – zusammengefasst. Welches Erwerbspensum innerhalb dieser Gruppe am meisten vertreten ist, geht aus der Statistik nicht hervor. Insofern hat diese Statistik für den vorliegenden Fall von vornherein keinerlei Aussagekraft.

 

4.4       Im Ergebnis spricht nur die erstmals mit dem Einwand vom 6. Januar 2023 (IV-Nr. 240) und damit nach Erlass des Vorbescheids und mit rechtskundiger Unterstützung erfolgte Erklärung der Beschwerdeführerin dafür, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall einem Erwerbspensum von 80 % nachgehen würde. Sämtliche übrigen Indizien, die familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihre Erwerbsbiographie, ihre finanziellen Verhältnisse, ihre persönlichen Neigungen und Begabungen, lassen dagegen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von maximal 50 % aufweisen würde. Entsprechend sind bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode Erwerbstätigkeit und Haushalt mit je 50 % zu gewichten.

 

5.

5.1    Die im Revisionsfragebogen vom 20. Februar 2022 (IV-Nr. 225) von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes hat in keinem der von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten Arztberichte – das sind der Formulararztbericht von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Juni 2022 (IV-Nr. 228), der Sprechstundenbericht von Dr. med. V.___, Fachärztin für Urologie, vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 230), der Sprechstundenbericht von Dr. S.___ vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr. 231), der Sprechstundenbericht von Dr. med. W.___, Fachärztin für Neurologie, vom 29. Mai 2019 (IV-Nr. 233) sowie der Formulararztbericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 20. Juni 2022 (IV-Nr. 234) – Bestätigung gefunden. Im Formulararztbericht von Dr. U.___ vom 6. Juni 2022 wird im Gegenteil sogar festgehalten, dass der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag zumutbar und sie auf der Suche nach einer Stelle mit einem Pensum von 50 % sei. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Mai 2023 (IV-Nr. 248) mit einem Pensum von 40 % als Sachbearbeiterin (KV) für die Q.___ arbeitet. Damit hat sie auch faktisch den Beweis erbracht, dass sie zumindest zu 40 % arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. von einer Einschränkung von 60 % ausgeht, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Ebenfalls nicht gerügt wird die vom Abklärungsdienst anlässlich der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung im Haushalt von 5,5 %. Auf weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann – siehe Ziff. 5.2 unten – verzichtet werden.

 

5.2       Bei Anwendung der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt ergibt sich bei Einschränkungen von 60 % bzw. 5,5 % ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 32,75 % bzw. 33 %. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad erweist sich folglich als richtig. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet und somit abzuweisen.

 

6.

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_733/2024 vom 18. August 2025 bestätigt.