Urteil vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 15. Juni 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) leidet seit dem Jugendalter an einer hebephrenen Schizophrenie. Am 2. Juli 2001 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 5). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 16. März 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2002 zu (IV-Nr. 17).
1.2 Im August 2005 veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 20). Nach Einholung eines Verlaufsberichts konnte sie keine Änderung feststellen, die sich auf die Rente auswirkt. Es bestehe deshalb unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Mitteilung vom 24. November 2005, IV-Nr. 24).
1.3 Nach langer Obdachlosigkeit lebte der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2018 im Rahmen eines begleiteten Wohnens in einem von der Institution «C.___», [...] (nachfolgend: C.___), zur Verfügung gestellten möblierten Zimmer an der [...], S[...], und ab dem 12. Mai 2020 in einem möblierten Zimmer einer Übergangswohnung an der [...], [...] (IV-Nr. 38). Am 18. Februar 2021 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Er gab u.a. an, er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Die C.___ reinige das Zimmer und er beziehe bei deren Anlaufstelle in [...] verschiedene Hilfestellungen in Form einer regelmässigen und umfassenden Betreuung im Ausmass von ca. 2 Stunden pro Woche seit dem 3. April 2018 (IV-Nr. 36 f.). Nach Einholung verschiedener Angaben führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 8. März 2021 eine telefonische Abklärung mit dem Beistand des Beschwerdeführers durch (Bericht vom 18. März 2021, IV-Nr. 44 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades rückwirkend ab 1. Februar 2020 zu. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei ohne die Unterstützung der C.___ nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen (IV-Nr. 48).
1.4 Im Dezember 2021 veranlasste die Beschwerdegegnerin bei ihrem Abklärungsdienst einen Situationsbericht. Dieser ergab, dass es sich beim begleiteten Wohnen des Beschwerdeführers um eine Wohnform mit Heimcharakter handle. Die Verfügung vom 5. Juli 2021 sei falsch und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben; es bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. März 2022 die vorerwähnte Verfügung vom 5. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf Ende April 2022 auf und begründete dies damit, der Beschwerdeführer lebe in einer Wohnform mit Heimcharakter; der Sachverhalt sei offensichtlich falsch beurteilt worden (IV-Nr. 51).
1.5 Am 15. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialen Dienst D.___ bzw. seinen Beistand, bei der Beschwerdegegnerin eine Wiederanmeldung für Hilflosenentschädigung, eventuell eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März 2022 beantragen. Zur Begründung legte er dar, die Wohnbegleitung durch die C.___ an der [...] sei keine Betreuungsform mit Heimcharakter. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni 2022 (IV-Nr. 52). Am 21. November 2022 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zur Wiederanmeldung Stellung (IV-Nr. 55). Mit Vorbescheid vom 21. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 56 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022, vertreten durch die Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH (Faso), [...], Einwand erheben (IV-Nr. 61). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Geschäftsleiterin der C.___ vom 5. Mai 2023 ein (IV-Nr. 63). Dazu nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 Stellung (IV-Nr. 64 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne ihres Vorbescheids ab. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss ihren Abklärungen handle es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Der Beschwerdeführer sei an die Dienstleistungen der C.___ gebunden. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt (IV-Nr. 65; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 21. August 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zu korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens bzw. spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (IV-Nr. 28 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2023 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (IV-Nr. 40).
2.4 In seiner Replik vom 27. November 2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (IV-Nr. 41 ff.).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 45).
2.6 Am 15. Januar 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 46 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob das Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier einschlägigen Bestimmungen von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42 Abs. 2 IVG).
Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 IVG).
2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Perons trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig leben kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b) oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Nicht als Heim gelten nach Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (BGE 146 V 322 E. 4.1 S. 326 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2021 vom 15. November 2022 E. 3.3. mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss Rz. 4001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH), gültig ab 1. Januar 2022, gilt als Heim jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung, dient (Art. 35ter Abs. 5 IVV). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären (KSH, Rz. 4004).
2.3.2 Nach Rz. 4006 KSH reicht die Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen aus, um als Heim zu gelten:
· Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb: Dies ist der Fall, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Dann liegt eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den Bewohnerinnen und Bewohnern geleitet werden (vorgegebene Struktur).
· Die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Entscheiden (in Bezug auf Essen, Freizeitaktivität, Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig. Der Tagesablauf ist in Heimen meist vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe beim Waschen, Zubettgehen usw.).
· Die versicherte Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tagesablaufes und kann ihn nur begrenzt beeinflussen. Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Ablauf folgen, für den die versicherte Person nicht verantwortlich ist.
· Die versicherte Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten: Bei den meisten Heimen wird normalerweise eine Tagestaxe erhoben. Heimähnliche Institutionen (Aussenwohngruppen, betreutes Wohnen) sehen keine Tagestaxe vor, sondern eine Pauschalentschädigung für das Basisangebot an Unterstützungsleistungen. Auch wenn die notwendigen Betreuungsstunden oder die über die Vorgaben hinaus gebrauchten Stunden zusätzlich separat abgerechnet werden können, handelt es sich in solchen Fällen immer um pauschale Entschädigungen.
Auch eine individuelle Wohnform kann einem Heim gleichgestellt sein, wenn eine der Voraussetzungen von Rz. 4006 KSH erfüllt ist (KSH, Rz. 4013).
2.3.3 Sind nach Rz. 4009 KSH alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich nicht um ein Heim:
· Die versicherte Person kann sich ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grund- und Behandlungspflege) selbst einkaufen. Dies ist dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber abschliessen bzw. kündigen kann; sie hat die Wahl zwischen verschiedenen Anbietern (Organisation, Privatpersonen) und kann wählen, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht;
· Die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist soweit wie möglich gewährleistet. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese regeln, wann und von wem Pflege und Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Ausserdem regeln sie die Nachfolge ausscheidender Personen und entscheiden somit selbst, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw.
· Die versicherte Person kann die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohner) und gestalten. Die Möglichkeit, die Wohnung selber einrichten zu können, alleine genügt nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustu-
fen.
2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grund versagt bliebe (BGE 146 V 322 Regest, E. 6.1 und 6.2 S. 329 f.). Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2023 vom 12. März 2024 E. 2.3., 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3. und 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2., je mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juni 2022 (IV-Nr. 52) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni 2022 wieder an, nachdem sein Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grades mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. März 2022 auf Ende April 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben worden war (IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese Neuanmeldung ein, liess den Sachverhalt durch ihren Abklärungsdienst abklären und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 15. Juni 2023 erneut ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der lebenspraktischen Begleitung ab 1. Februar 2020 zugesprochen worden. Nachträglich sei festgestellt worden, dass dieser Entscheid falsch sei, da ein «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der C.___ und dem Beistand des Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei und es sich bei dieser individuellen Wohnform um eine solche mit Heimcharakter handle. Entsprechend sei die Hilflosentschädigung mit Verfügung vom 2. März 2022 per Ende April 2022 aufgehoben worden. Gemäss dem im Juli 2020 unterzeichneten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag bestimme die C.___ für jeden Klienten einen Case-Manager, welcher über die verschiedenen Dienstleistungen der C.___ informiere. Gemeinsam werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, das Ziel formuliert und dieses schriftlich in der Vereinbarung festgehalten. Im Weiteren sei dem Vertrag zu entnehmen, dass die C.___ für eine begrenzte Zeit eine Unterkunft zur Verfügung stelle. Der Aufenthalt im «Begleitenden Wohnen» begründe keinen Wohnsitz. Gemäss den erfolgten Abklärungen liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung sowie die erbrachten Dienstleistungen vor. Demzufolge handle es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt. Zu den erhobenen Einwänden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit Eintritt per 3. April 2018 bzw. 12. Mai 2020 gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag in Bezug auf die Auswahl und Inanspruchnahme des Case Managements sowie der Wohnbegleitung nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen der C.___ gebunden. Er könne deshalb die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wenn er dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen wolle, hätte dies die Auflösung des bestehenden Beherbergungs- und Betreuungsvertrages und auch der aktuellen Wohnsituation zur Folge (IV-Nr. 65; A.S. 1 ff.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber eventualiter gelten machen, es sei ihm spätestens ab 1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; subeventualiter sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es sei unbestritten, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine lebenspraktische Begleitung benötige. Strittig sei, ob die durch ihn in Anspruch genommene begleitete Wohnform als Heim zu qualifizieren sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Abgrenzungskriterien falsch angewendet, die ratio legis torpediert und die in Frage stehende Unterstützungsform zu Unrecht als Heim qualifiziert. Es verhalte sich so, dass ein überwiegender Anteil des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig eingekauft werden könne. Gemäss dem inzwischen auf Ende Juni 2023 von der C.___ gekündigten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 6./7. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer ab 12. Mai 2020 ein möbliertes Zimmer an der [...] in [...] zur Verfügung gestellt worden, für welches CHF 1'100.00 pro Monat und für die Besuchskosten im Rahmen eines Case Managements eine Pauschale von CHF 400.00 pro Monat verrechnet worden seien. Gehe man gemäss Schreiben der C.___ vom 5. Mai 2023 von einem Stundenansatz von CHF 130.00 aus, so sei die vom Bundesgericht genannte Schwelle von zwei Stunden pro Woche deutlich unterschritten. Der anderweitige Bedarf könne flexibel bei Dritten eingekauft werden, auch wenn er teilweise gemäss Vertrag vom 27. November 2020 ebenfalls bei der C.___ bestellt worden sei (Wäsche und Wohnung reinigen). Dies habe aber jederzeit geändert werden können. So müssten die Zimmerreinigung, die Mahlzeiten oder die Wäschereinigung nicht notwendigerweise bei der C.___ in Anspruch genommen werden, diese Dienstleistungen könnten auch von Angehörigen oder der Spitex bzw. von Reinigungsunternehmen erledigt werden. Entgegen der Auffassung der Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer bzw. sein Beistand die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung somit selbst bestimmen und einkaufen können. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise weitere Begleitung, die Reinigung des Zimmers durch Angehörige oder die Spitex oder ein Reinigungsinstitut hätte erledigen lassen, hätte dies nicht die Auflösung des Beherbergungsvertrages mit der C.___ zur Folge gehabt. Gemäss dem Schreiben der C.___ vom 5. Mai 2023 müssten solche Unterstützungsleistungen in jedem Fall teilweise ergänzend, z.B. durch Spitex oder Reinigungsunternehmen, erschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei ferner in der Gestaltung seines Tagesablaufs frei. Nicht zwingend mit dem Wohnangebot habe er die Anlaufstelle an der [...] in [...] aufsuchen können, wo er bezüglich Körperpflege und Kleiderwechsel beraten worden sei. Für die Körperpflege sei er jedoch selbst verantwortlich gewesen. Mit Bezug auf die Mahlzeiten sei der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht selbstständig gewesen. Es sei ihm offen gestanden, sich in der Gassenküche oder anderswo zu verpflegen. Hinsichtlich des Tagesablaufs sei er, mit Ausnahme der wöchentlich einmaligen Kontrollbesuche und der Standortbesprechungen (alle drei Monate), somit autonom gewesen. Für ein Heim typische Leistungen, wie eine 24-stündige Erreichbarkeit einer Betreuungsperson, Krisenintervention usw., seien gar nicht zur Verfügung gestanden oder die betroffene Person wäre selber dafür verantwortlich gewesen. Der Umfang und die Intensität der Dienstleistungen seien damit derart lose gewesen, dass sie nicht mit der fixen Infrastruktur und dem vorgegebenen Angebot und Tagesablauf eines Heimes verglichen werden könnten. Die zur Beurteilung stehende Wohnform des Beschwerdeführers gelte somit nicht als Heim, weshalb die Hilflosenentschädigung - bei sonst unbestrittenen übrigen Voraussetzungen – auszurichten sei (A.S. 4 ff.).
3.2 Zur Prüfung der sich hier stellenden Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 angetretene Wohnform als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV zu qualifizieren ist oder nicht, sind folgende Unterlagen relevant:
3.2.1 Gemäss dem zwischen der Institution «C.___», dem Kostenträger (D.___) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag Übergangswohnung» vom 6. bzw. 8. Juli 2020 wohnte der Beschwerdeführer ab dem 12. Mai 2020 in einem Zimmer einer Übergangswohnung an der [...] in [...]. Als Vertragszweck wurde angegeben, Ziel sei es, der Obdachlosigkeit ein rasches Mittel entgegenzusetzen. Die einzelnen Zimmer der Übergangswohnung biete man Personen an, die rasch möglichst eine Unterkunft benötigten, bevor ihnen eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden oder ein Übertritt in eine andere Wohnform erfolgen könne. Unter «Rechte und Pflichten» wurde angegeben, die C.___ bestimme für jeden Klienten einen Case Manager. Dieser informiere über die verschiedenen Dienstleistungen der C.___. Gemeinsam werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, Ziele würden schriftlich in einer Vereinbarung formuliert, periodisch überprüft, gegebenenfalls neu definiert und angepasst. Es bestehe ein Recht auf eine Wohnbegleitung durch Fachpersonen, wobei jedem Klienten eine Bezugsperson zugeteilt werde. Den Bewohnern werde für eine begrenzte Zeit eine möblierte, abschliessbare Unterkunft zur Verfügung gestellt. Der Aufenthalt im Rahmen des begleiteten Wohnens begründe keinen rechtlichen Wohnsitz. Unter dem Vermerk «Pflichten» wurde eine zielorientierte Mitarbeit angegeben. Verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements seien einzuhalten. Die Bereitschaft zu zielorientierter Zusammenarbeit mit der Bezugsperson sowie zur Einhaltung von verbindlichen Terminen müsse vorhanden sein. Den Mitarbeitenden des begleiteten Wohnens sei jederzeit Zutritt zur Unterkunft zu gewähren. Die «Anforderungen» wurden wie folgt definiert: Einhalten der Hausordnung und der Sicherheitsvorkehrungen im Haus, ein sachgerechter Umgang mit der Unterkunft und dem Mobiliar, die regelmässige Reinigung der Unterkunft sowie das Einhalten eines minimalen, persönlichen Hygienestandards seien Grundanforderungen an die Wohnkompetenz der Bewohner der Übergangswohnung. Zu den Kosten wurde festgehalten, es werde eine Monatspauschale von CHF 1'100.00 verrechnet. Darin enthalten seien ein Abklärungsverfahren, Ein- und Auszugskosten, der Mietzins inkl. Nebenkosten, die Möblierung und die Verwaltungskosten. Zusätzlich verrechne man noch CHF 400.00 pro Monat für Besuchskosten. Es bestehe eine Kündigungsfrist von sieben Tagen während des Aufenthalts in der Übergangswohnung. Wenn gegen diesen Vertrag verstossen werde, werde eine Kündigung ausgesprochen. Bei bestimmten Vorgängen, u.a. bei massiver Störung der Mitbewohner oder der Nachbarschaft, erfolge eine sofortige Auflösung des Vertrages (IV-Nr. 38 S. 6 ff. bzw. 52 S. 3 ff.).
3.2.2 Aus dem Bericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 (telefonische Abklärung mit dem Beistand des Beschwerdeführers vom 8. März 2021) geht hervor, der Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Er benötige sei dem 3. April 2018 Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichten. Die C.___ (Wohnbegleitung) gehe wöchentlich vorbei zum Aufräumen und Putzen der Wohnung. Ausserdem könne der Beschwerdeführer jeweils in der Gassenküche essen; das Einkaufen entfalle somit. Er werde jeweils vor Ort aufgefordert zu duschen und – falls nötig – die Kleider zu wechseln. Er bekomme jeweils frische Kleider vom Stock der C.___, da er selbst keine neuen Kleider oder Lebensmittel kaufe. Ausserdem übernehme der Beistand der Sozialen Dienste die komplette Administration sowie die finanziellen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer gehe täglich auf dem Sozialdienst vorbei, um sein tägliches Kostgeld abzuholen. Ein fester Termin könne mit ihm nicht abgemacht werden. Er sei nicht in der Lage, sich an kleinste Absprachen oder Termine zu halten. Der Beschwerdeführer wäre ohne die Unterstützung der C.___ nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen. Es würde sonst die Gefahr bestehen, dass er wieder auf der Gasse lebt (IV-Nr. 44 S. 2 ff.).
3.2.3 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seinem Situationsbericht vom 21. November 2022 fest, gemäss den getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig und bedürfe somit keiner Dritthilfe. Er benötige jedoch eine lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens. Zusammenfassend handle es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die C.___) sowie der erbrachten Dienstleistungen vor (IV-Nr. 55 S. 2 f.).
3.2.4 In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 hielt die Geschäftsleiterin der C.___, Region [...], im Wesentlichen fest, das begleitete Wohnen sei eine von verschiedenen Dienstleistungen der C.___. Sie vermiete suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um 2-Zimmer-Wohnungen, welche die Klienten alleine bewohnten. Die Begleitung erfolge durch Besuche der Wohnbegleiter. In der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dieser werde inklusive Anfahrtsweg und weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 pro Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, unterstütze man die Klienten bei diesem Besuch auch bei ganz konkreten Hausarbeiten. Aufgrund der knappen Zeit sei diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal CHF 4'800.00 pro Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klienten seien dies maximal drei bis vier Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere Unterstützungsleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder Reinigung).
Gemäss dem beigelegten Konzept beinhalte die Betreuung vor Ort die Triage und den Aufbau des nötigen Helfernetzes, die Vermittlung von immateriellen und materiellen Ressourcen, die Vermittlung bei Konflikten (z.B. mit Nachbarn, Hauswarten und Liegenschaftsverwaltungen), die Kontrolle oder Hilfe bei der Haushaltführung und dem Instandhalten der Wohnung, die Unterstützung und den Ausbau des bestehenden sozialen Netzes und - falls nötig - den Beizug anderer Stellen und Institutionen. Die Begleitung werde nach den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Klienten gestaltet. Sobald die angestrebte Selbstständigkeit erreicht oder absehbar sei, dass eine intensivere Betreuung notwendig werde, werde eine Ablösung vom begleiteten Wohnen in die Wege geleitet. Alle drei Monate werde die Zielsetzung der Beherbergung und Betreuung im Rahmen des Case Managements überprüft und erneuert. Die Klienten des begleiteten Wohnens führten ihren Haushalt grundsätzlich selber. Sie finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe oder IV/EL. Im Wohntarif seien keine Verpflegung oder Reinigungsdienstleistungen eingeschlossen. Die C.___ biete im Auftrag der Gemeinden weitere Dienstleistungen wie Beratung, Beschäftigung oder die Gassenküche an. Diese Dienstleistungen seien aber nicht integrierter Bestandteil der Wohnbegleitung, sondern könnten von allen Einwohnern des Einzugsgebietes genutzt werden. Die Lebenssituation von suchtkranken Menschen sei äusserst komplex und das Helfersystem vielfältig. Mit der Fallsteuerung nach Case Management werde gesichert, dass intern keine Doppelspurigkeiten vorhanden seien. Gleichzeitig werde dadurch der Einbezug des externen Helfernetzes und damit eine wirksame Prozessgestaltung ermöglicht (IV-Nr. 63 S. 1 ff.).
3.2.5 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 im Wesentlichen fest, gemäss dem «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der C.___, und dem Beistand des Beschwerdeführers handle es sich bei dieser individuellen Wohnform um eine solche mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung sowie den erbrachten Dienstleistungen vor. Nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt per 3. April 2018 bzw. 12. Mai 2020 gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag in Bezug auf die Auswahl und Inanspruchnahme des Case Managements sowie der Wohnbegleitung nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen der C.___ gebunden sei. Er könne deshalb die von ihm benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wenn er dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen wolle, hätte dies die Auflösung des bestehenden Beherbergungs- und Betreuungsvertrages und auch der aktuellen Wohnsituation zur Folge. Zusammenfassend handle es sich bei der vorliegenden Wohnform um eine solche mit Heimcharakter, weshalb kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung bestehe (IV-Nr. 64 S. 2).
4.
4.1 Gestützt auf den oben (unter E. II. 3.2.1 hiervor) wiedergegebenen «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag Übergangswohnung», welcher von der «C.___», [...], und dem Beistand B.___ bzw. dem Kostenträger (D.___) am 6. bzw. 8. Juli 2020 abgeschlossen wurde (IV-Nr. 38 S. 6 ff. bzw. IV-Nr. 52 S. 3 ff.), ist davon auszugehen, dass die Betreuungsleistungen der C.___ einen Besuch des Wohnbegleiters und bei Bedarf dessen Unterstützung bei konkreten Haushaltsarbeiten in der Wohnung von in der Regel maximal einer Stunde pro Woche umfassen. Sodann wird alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz durchgeführt (IV-Nr. 63 S. 1). Im Weiteren beansprucht der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner damaligen Vertreterin aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung bei der Anlaufstelle der C.___ an der [...] in [...] individuelle Dienstleistungen (niederschwelliges Beratungsangebot; Anleitung zum Duschen bzw. zur Körperpflege, Kleiderwechseln usw.; Verpflegungsangebot in der Gassenküche; bei Bedarf Begleitung zu Terminen) im Ausmass von mindestens zwei Stunden pro Woche (IV-Nr. 61 S. 1). Ein Zeitaufwand in diesem Ausmass (ca. 2 Stunden pro Woche bzw. 1 bis 2 Stunden pro Woche) für individuelle Dienstleistungen wurde auch vom Beistand des Beschwerdeführers in der Anmeldung für Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 36 S. 5) und von den Sozialen Diensten in einer Rückfrage betreffend lebenspraktische Begleitung angegeben (IV-Nr. 42 S. 2). Nach der oben (unter E. II. 2.4. hiervor) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen, wobei die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 Regest, E. 6.1 f. S. 329 f.). Der Umfang und die Intensität der von der C.___ erbrachten Betreuungsleistung erreicht im Fall des Beschwerdeführers die vorerwähnte Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche nicht. Es gilt zu beachten, dass die ambulanten Angebote der C.___ derart ausgestaltet sind, dass diese nicht generell und im kollektiven Rahmen allen Betroffenen zur Verfügung stehen, sondern dass die Dienstleistungen und ganz besonders die individuelle Begleitung je nach Bedarf und auf die mit den Klienten auf die eigenen Bedürfnisse und die gesundheitliche Situation ausgerichteten Ziele vereinbart werden. Nebst den regelmässigen Kontrollbesuchen in der Wohnung wird der Beschwerdeführer in der Anlaufstelle hinsichtlich Körperpflege und Kleiderwechsel beraten, es werden ihm bei Bedarf jeweils frisch gewaschene Kleider abgegeben und es steht ihm frei, ob er sich in der Gassenküche verpflegen will oder nicht. Auch ist er in Bezug auf den Tagesablauf autonom und an keine fixen Zeiten gebunden, die er einhalten muss. Es steht weder in der Nacht noch am Wochenende Betreuungspersonal zur Verfügung (vgl. Stellungnahme der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022 [IV-Nr. 61 S. 2 f.]). Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen individuellen Dienstleistungen können damit nicht als von der C.___ im Rahmen der kollektiven Wohnform erbrachte Betreuungsleistungen qualifiziert werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätte der neben dem begleiteten Wohnen bestehende anderweitige Bedarf an Dienstleistungen auch durch Dritte abgedeckt werden können (z.B. Wäsche- und Wohnungsreinigung). Dass diese Dienstleistungen vom Beschwerdeführer offenbar ebenfalls bei der C.___ (statt Spitex oder Reinigungsunternehmen) eingekauft wurden (vgl. Offerte der C.___ vom 27. November 2020 [IV-Nr. 52 S. 6]; vgl. auch verschiedene Rechnungen der C.___ [Beschwerdebeilagen Nr. 7]), ändert nichts an dieser Beurteilung. Es besteht kein Hinweis, dass eine weitergehende Begleitung bzw. der Einkauf weiterer individueller Dienstleistungen die Auflösung des Beherbergungs- und Betreuungsvertrages vom 6. bzw. 8. Juli 2020 zur Folge gehabt hätte. Dementsprechend hielt die Geschäftsleiterin der C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 fest, teilweise müssten weitere Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex, Reinigung). Die C.___ biete im Auftrag der Gemeinden weitere Dienstleistungen wie Beratung, Beschäftigung oder die Gassenküche an; diese Dienstleistungen seien aber nicht integrierter Bestandteil der Wohnbegleitung, sondern könnten von allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Einzugsgebietes genutzt werden (IV-Nr. 63 S. 1 f.; vgl. E. II. 3.2.4. hiervor). Demnach können diese individuellen Dienstleistungen bei der Beurteilung der Frage, ob die leistungsspezifische Erheblichkeitsgrenze im Fall des Beschwerdeführers erreicht wurde, nicht als Betreuungsleistungen mitberücksichtigt werden. Mit der Miete der Wohnung zusammenhängend war gemäss Beherbergungs- und Betreuungsvertrag einzig die wöchentliche Beratung und Unterstützung in der Wohnung. Damit bleibt es bei einer hier massgeblichen Betreuungsleistung (Gespräch mit dem Wohnbegleiter, bedarfsweise Unterstützung bei konkreten Haushaltsarbeiten) im Ausmass von maximal einer Stunde pro Woche. Die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (vgl. E. II. 2.4 hiervor) wird damit nicht erreicht. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern.
4.2 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach die vorliegende Konstellation mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar sei, in welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins für [...] bejaht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Bei dem im genannten Urteil zugrundeliegenden Fall wurde die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar überschritten, weshalb dieser Fall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in einer vom erwähnten Verein gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins besucht wurde, wobei die einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zur ihren Gunsten abzuleiten.
4.3 Bei diesem Resultat braucht auf die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor) nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der C.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl. IV-Nr. 38 S. 6 ff.) durch Fachpersonen geleistete Unterstützung und Beratung der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss dem Bericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2021 werden die komplette Administration sowie die Finanzen vom Beistand der D.___ übernommen; der Beschwerdeführer gehe täglich beim Sozialdienst vorbei, um sein tägliches Kostgeld abzuholen, eine feste Zeit könne mit ihm nicht abgemacht werden [vgl. IV-Nr. 44 S. 6]), ist der Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen.
4.4 Nach dem Gesagten kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung nicht mit der von der Beschwerdegegnerin angeführten Begründung verneint werden, es handle sich hier um eine Wohnform mit Heimcharakter. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2023, worin der mit Gesuch vom 15. Juni 2022 geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juni 2022 abgewiesen wurde, ist damit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung neu prüfe und darüber neu verfüge. Im Lichte dieses Verfahrensausgangs brauchen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt zu werden.
4.5 Da der Beschwerdeführer obsiegt, erübrigt sich die Durchführung der von ihm beantragten öffentlichen Verhandlung (Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Rechtsanwalt Wyssmann hat am 15. Januar 2024 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'489.80 (12.52 Std. x CHF 250.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 109.05 und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 47 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 21. August 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 25. August 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 20. Oktober 2023 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 14. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 16. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 27. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.) und 30. November 2023 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.). Sodann geht aus den Prozessakten keine Eingabe vom 2. November 2023 (Brief an das Versicherungsgericht, 1 Std.) hervor, weshalb der darin geltend gemachte Zeitaufwand ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde abgegolten. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 9.67 Stunden (8.84 Std. bis 31. Dezember 2023; 0.83 Std. ab 1. Januar 2024). In Bezug auf die Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien CHF 50.00 pro Stück vergütet werden (nicht CHF 1.00; vgl. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 82.40 (CHF 76.10 bis 31. Dezember 2023; CHF 6.30 ab 1. Januar 2024) zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'693.25 (Honorar von CHF 2'417.50 zuzüglich Auslagen von CHF 82.40 und MwSt. von CHF 193.35 [7.7 % bis 31. Dezember 2023 und 8.1 % ab 1. Januar 2024).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'693.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser