Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1982, war seit dem 1. Januar 2017 bei der B.___ GmbH als Flexodrucker angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. März 2020 verdrehte resp. verstauchte er sich bei der Arbeit das rechte Handgelenk (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Mangels einer Arbeitsunfähigkeit wurden keine Taggelder ausgerichtet, aber die Beschwerdegegnerin übernahm die Heilbehandlung (Suva-Nr. 2).
1.2 Am 13. Dezember 2022 meldete der Beschwerdeführer, es habe am 30. November 2022 einen Rückfall gegeben (Suva-Nr. 4); die Verletzung sei bis heute nicht ausgeheilt und die Schmerzen nähmen wieder zu. In der Folge wurde am 8. Mai 2023 am rechten Handgelenk ein Ganglion entfernt (Suva-Nrn. 35 + 44). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. März 2023 einen Leistungsanspruch, da die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 24). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 29) wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 21. August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe ihm Leistungen zu gewähren (A.S. 11 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 16 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. September 2023 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 auf eine ausführliche Duplik verzichtet und auf den Einspracheentscheid sowie die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 26).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aus einem Rückfall zum Unfallereignis vom 18. März 2020 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 24. Juli 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
2.1.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.1.2 Die Unfallversicherung gewährt auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome ausgewiesen sind (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.3).
2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen, welche für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (s. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise (sog. antizipierte Beweiswürdigung) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1 Was den Unfall vom 18. März 2020 angeht, so untersuchte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer am 13. Mai 2020. Im Bericht vom Folgetag (Suva-Nr. 41) diagnostizierte er sodann einen Status nach Kontusionstrauma des rechten Handgelenks im Januar [recte: März] 2020 mit / bei persistierenden Handgelenksschmerzen dorsal, differentialdiagnostisch bei reaktiver Synovitis. Das Handgelenk sei in Dorsalextensionsstellung heftig an einen metallischen Gegenstand geprallt. Zunächst habe nur eine mässige Schwellung bestanden. Der Schmerz sei allerdings immer am gleichen Ort geblieben und habe sich unter Belastung eher noch verstärkt; der Beschwerdeführer müsse als Drucker auch schwere Gewichte heben und tragen sowie stereotype Bewegungen ausüben. Die ossären Verhältnisse zeigten sich im Röntgenbild unauffällig. Es sei von einer Weichteilkontusion auszugehen, welche sich unter der Belastung aktiviert habe. Der Beschwerdeführer erhalte einen Salbenverband zur Selbstapplikation; Analgetika oder gar eine Arbeitspause seien aus jetziger Sicht nicht notwendig. Sollten die Beschwerden über die kommenden drei Wochen weiterhin persistieren, erfolge eine erneute Verlaufskontrolle.
3.2
3.2.1 In Zusammenhang mit der Rückfallmeldung erklärte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 telefonisch (Suva-Nr. 10), er habe das Handgelenk immer ein wenig dumpf gespürt. Bei Mehrbelastung sei es dann schlimmer geworden. Seit er wieder in der Pflege arbeite, sei dies je nach Rotation vermehrt der Fall.
3.2.2 Dr. med. C.___ berichtete am 13. Januar 2023 (Suva-Nr. 9), er habe den Beschwerdeführer, der sich nochmals vorgestellt habe, am Vortag untersucht. Dieser leide unter posttraumatischen Schmerzen am rechten Handgelenk, differentialdiagnostisch bei okkultem Ganglion. Die Schmerzen nach dem Unfall seien spontan wieder vergangen, aber der Beschwerdeführer habe im Anschluss immer einen Unterschied zur Gegenseite bemerkt. Die Beschwerden seien wechselhaft, je nach Belastung komme es zu Schwellungszuständen.
3.2.3 Die MRT-Untersuchung vom 13. Februar 2023 (Suva-Nr. 16) ergab ein dorsalseitiges Handgelenksganglion auf der Höhe Os lunatum bis capitatum. Es wurden weder relevante degenerative Veränderungen noch abgrenzbare posttraumatische Veränderungen abgebildet. Daraufhin stellte Dr. med. C.___ am 24. Februar 2023 (Suva-Nr. 15) eine relative Indikation zur Entfernung des Ganglions, welches vor allem bei gewissen sportlichen Übungen und Positionen der Hand, insbesondere in der Dorsalextension, störe.
3.2.4 Am 6. April 2023 erklärte Dr. med. C.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 31), die MRI-Befunde vom 13. Februar 2023 seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 18. März 2020 zurückzuführen. Es seien keine Vorschäden bekannt; die Röntgenbilder vom 13. Mai 2020 zeigten keine degenerativen oder anderen Veränderungen, welche mit einem vorbestehenden Schaden vereinbar wären. Anlässlich der Erstuntersuchung vom 13. Mai 2020 habe sich klinisch kein Ganglion nachweisen lassen, dieses habe sich überwiegend wahrscheinlich im Verlauf nach dem Unfallereignis vom 18. März 2020 entwickelt. Das Handgelenksganglion sei gut vereinbar mit einem stattgehabten Unfallereignis, da durch die Handgelenkskontusion eine Schwachstelle in der Gelenkkapsel entstanden sein könne, welche die Entwicklung eines Ganglions begünstige. Ein sicherer Kausalzusammenhang könne nicht ohne weiteres angenommen werden, er sehe aber die unfallbedingte Kausalität als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten an.
3.2.5 Die operative Entfernung des Ganglions erfolgte am 8. Mai 2023 (Suva-Nr. 35). Am 5. Juli 2023 stellte Dr. med. C.___ fest (Suva-Nr. 44), die Narbe sei bei lokal reizfreien Verhältnissen gut abgeheilt. Die Beweglichkeit habe sich praktisch seitengleich erholt und es bestünden keinerlei Schmerzen oder Druckdolenzen. Da es sich gemäss Histologiebefund um ein harmloses Ganglion handle und der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, werde die Behandlung abgeschlossen.
3.3
3.3.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 (Suva-Nr. 24 S. 4) dafür, das Handgelenksganglion habe überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Unfallereignis bestanden und sei lediglich zu Tage getreten. Beim Unfall habe sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion zugezogen. Der Vorzustand sei nach sechs bis acht Wochen erreicht worden.
3.3.2 In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juli 2023 (Suva-Nr. 47) gelangte Dr. med. D.___ zum Schluss, die ab November 2022 als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. März 2020 zurückzuführen. Gemäss Literatur handle es sich bei einem Ganglion um einen pseudozystischen Tumor, entstanden durch Proliferation des bradytrophen Bindegewebes ohne induzierenden Verletzungsmechanismus. Mit anderen Worten: Ursache bilde eine repetitive Überlastung bei rezidivierenden Mikrotraumen, weshalb es sich um eine mittelbare Folge einer Berufskrankheit handeln könne. Ganglien stellten somit keine Verletzungsfolge dar. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer als Flexodrucker schwere Gewichte heben und tragen sowie stereotype Bewegungen ausüben müssen (s. dazu E. II. 3.1 hiervor). Zudem betätige er sich offensichtlich sportlich, da er anamnestisch angegeben habe, das Ganglion störe ihn bei bestimmten Sportarten. Bei Männern entstünden Ganglien laut der Literatur um das vierzigste Lebensjahr herum. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ganglion bereits vor dem Ereignis im Jahr 2020 asymptomatisch resp. oligosymptomatisch vorgelegen habe. Die Handkontusion habe gemäss MRI-Befund nachweislich keine richtungsgebenden strukturellen Läsionen hervorgerufen (s. E. II. 3.2.3 hiervor). Ganglien hätten eine Verbindung durch die Kapsel zum Gelenk, weshalb «eingedickte» Gelenkflüssigkeit (Synovia) in das Ganglion übertrete. Bei einer Gelenkkontusion könne als Reaktion zweifellos vermehrt Gelenkflüssigkeit entstehen, die Kapsel durchbrechen und eine «Aussackung» mit Synovialflüssigkeit bilden. Es handle sich dann aber um eine Synovialszyste. Die Synovialis (Gelenkinnenhaut) bestehe aus epithelialem Gewebe. Beim Ganglion handle es sich demgegenüber nicht um Epithelgewebe, sondern um Bindegewebe. Zudem wäre die Schwellung überwiegend wahrscheinlich schon viel früher zu Tage getreten. Die 2023 aufgetretenen Beschwerden seien also nicht mit dem Ereignis von 2020 in Verbindung zu bringen, sondern entsprächen letztlich einer selbständigen «Erkrankung» durch wiederholte Mikrotraumen bei Überlastung. Dem Postulat von Dr. med. C.___, durch das Kontusionstrauma sei die Kapsel geschwächt worden, könne nicht gefolgt werden, da 2020 keine richtungsgebenden strukturellen Unfallfolgen festgestellt worden seien.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin nahm nach dem Unfall vom 18. März 2020 keinen formellen Fallabschluss vor. Einem stillschweigenden Fallabschluss steht indes nichts entgegen, wenn die versicherte Person die Behandlung durch Dritte beendet und längere Zeit keine Leistungen mehr beansprucht hat (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 40). Dies trifft beim Beschwerdeführer zu. Dr. med. C.___ hatte am 14. Mai 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer arbeiten könne und – abgesehen von einem selbst zu applizierenden Verband – keine Behandlung benötige. Eine weitere Kontrolle sei dann vorgesehen, wenn die Beschwerden anhielten (E. II. 3.1 hiervor). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer erst im Dezember 2022 wieder bei der Beschwerdegegnerin und verlangte Leistungen. Was den Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen der Untersuchung durch Dr. med. C.___ am 13. Mai 2020 und dem geltend gemachten Rückfall am 30. November 2022 (E. I. 1.2 hiervor) angeht, so fanden nach Aktenlage weder Behandlungen durch Medizinalpersonen noch Arztbesuche statt, welche das Handgelenk betrafen; der Bericht von Dr. med. C.___ vom 13. September 2021 (Suva-Nr. 55) befasste sich einzig und allein mit einem Distorsionstrauma der linken Schulter am 30. August 2021. Von ärztlicher Seite sind dementsprechend keine Brückensymptome am rechten Handgelenk dokumentiert. Dr. med. C.___ hielt vielmehr im Bericht vom 13. Januar 2023 fest, die Schmerzen nach dem Unfall hätten sich spontan zurückgebildet (E. II. 3.2.2 hiervor). Dies korrespondiert mit der Aussage des Beschwerdeführers, der Schmerz habe soweit nachgelassen, dass er davon im Alltag – abgesehen von einem dumpfen Druckgefühl – fast nichts mehr mitbekommen habe (A.S. 12). Weiter finden sich in den Akten keine echtzeitlichen Feststellungen zu Arbeitsausfällen und / oder Einschränkungen am Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund ist von einem stillschweigenden Fallabschluss auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer nun für den Unfall vom 18. März 2020 erneut Ansprüche geltend macht, sind diese nicht unter dem Aspekt des Grundfalls, sondern unter demjenigen eines Rückfalls zu beurteilen (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 40).
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auf die beiden Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. D.___ (E. II. 3.3 hiervor), als sie es mangels Kausalzusammenhangs ablehnte, für einen Rückfall zum Unfall vom 18. März 2020 Leistungen zu erbringen. An der kreisärztlichen Beurteilung bestehen keine auch nur geringen Zweifel, woran auch die abweichende Meinung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ nichts zu ändern vermag.
3.4.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Kreisarzt habe ihn nicht selber untersucht, trifft zwar an sich zu, ist aber gleichwohl unbehelflich. Dem Kreisarzt standen für seine Beurteilung die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche die erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde enthalten und so den – recht einfachen – medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
3.4.2.2 Der Unfall vom 18. März 2020 hinterliess keine in der Bildgebung nachweisbaren posttraumatischen strukturellen Veränderungen (E. II. 3.1 + 3.2.3 hiervor). Verantwortlich für die Beschwerden, welche im November 2022 zur Rückfallmeldung führten, war ein Ganglion am rechten Handgelenk, dessen Entfernung eine völlige Beschwerdefreiheit bewirkte (s. E. II. 3.2.3 + 3.2.5 hiervor). Ob dieses Ganglion schon vor dem Unfall bestand oder sich erst danach entwickelte, worüber sich Dr. med. C.___ und der Kreisarzt uneinig sind (E. II. 3.2.4 + 3.3 hiervor), kann offenbleiben; selbst wenn das Ganglion nach dem Unfall entstanden sein sollte, müsste geklärt werden, ob es auf den Unfall vom 18. März 2020 oder eine unfallfremde Ursache zurückging.
3.4.2.3 Der Kreisarzt verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. März 2020, indem er gestützt auf die Literatur darlegte, dass Ganglien nicht auf eine Verletzung, sondern auf eine wiederholte Überlastung zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer reicht zwar einen NetDoktor.ch-Artikel vom 2. März 2022 ein (Suva-Nr. 52), der aber zu keinem anderen Ergebnis führt. In diesem Artikel heisst es einmal, die genauen Ursachen eines Ganglions seien nicht bekannt, eine Rolle spielten wahrscheinlich Bindegewebsschwäche, Störungen der Biomechanik, Gelenkserkrankungen oder erhöhte Gelenkbelastungen (S. 2 + 8). In dieser Hinsicht besteht kein Widerspruch zu den Ausführungen des Kreisarztes. Einen neuen Gesichtspunkt bringt der Artikel nur insoweit ein, als sich etwa 10 % der Patienten zuvor im Bereich des Ganglions verletzt hätten (S. 8). Diese zeitliche Abfolge muss aber nicht bedeuten, dass das Ganglion auch wirklich mit der Verletzung zusammenhängt (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Selbst wenn eine ursächliche Verbindung zwischen einem Unfall und einem Ganglion grundsätzlich möglich sein sollte, so würde dies statistisch nur in einer Minderheit der Fälle zutreffen und nicht genügen, um im vorliegenden konkreten Fall eine Unfallgenese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal wenn angesichts des grossen zeitlichen Abstands von zweieinhalb Jahren erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zu stellen sind (s. E. II. 2.1.2 hiervor).
3.4.2.4 Dr. med. C.___ hält fest, die wahrscheinlichste von allen Möglichkeiten sei, dass das Ganglion unfallbedingt sei. Die Begründung dazu vermag aber nicht zu überzeugen. Dr. med. C.___ schreibt, das Ganglion sei gut vereinbar mit einem Unfallereignis, da durch die Kontusion eine Schwachstelle in der Gelenkkapsel entstanden sein könne (E. II. 3.2.4 hiervor). Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass eine Unfallkausalität nur denkbar resp. möglich ist, was zur Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als objektive (bildgebende) Befunde für eine Schädigung der Gelenkkapsel (oder eine andere traumatische Läsion) fehlen (a.a.O.) und Dr. med. C.___ nicht darlegt, inwieweit der Unfallmechanismus geeignet war, einen solchen Schaden zu verursachen. Im Gegensatz zum Kreisarzt wird auch keine Fachliteratur herangezogen, welche die Auffassung von Dr. med. C.___ untermauern würde. Ansonsten erklärt dieser lediglich, dass es keine Hinweise für einen schon vor dem 18. März 2020 bestehenden Schaden gebe. Dies deutet indes darauf hin, dass Dr. med. C.___ sich unzulässigerweise von der Überlegung post hoc ergo propter hoc leiten liess (s. a.a.O.).
3.4.3 Vor diesem Hintergrund ist, ohne dass ein Gerichtsgutachten oder sonstige weitere Abklärungen erforderlich wären, davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 18. März 2020 und den ab November 2022 neu geltend gemachten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge eines Rückfalls zum Grundfall vom 18. März 2020 entfällt folglich.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Unfallversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_45/2024 vom 1. März 2024 nicht ein.