Urteil vom 19. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 31. Juli 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Am 19. August 2021 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1982, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Unterlagen ein und veranlasste beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin, Otorhinolaryngologie und Psychiatrie (IV-Nr. 39.1). Darin attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, basierend auf einer 10%igen Einschränkung aus otorhinolaryngologischer Sicht und einer 50%igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht.

 

Hiernach verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in der Gesamtbetrachtung seien die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 25. August 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben (A.S. 5). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 31. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Mit der Entscheidfindung sei abzuwarten, bis eine aktuelle psychiatrische Einschätzung vorliegt.

3.    Dem Versicherten sei ab wann rechtens mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

4.    Eventualiter sei eine berufliche Massnahme durchzuführen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Solothurn.

 

3.       Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (A.S. 20) reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Oktober 2023 ein.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

2.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

 

3.3     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

4.      

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

5.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin, Otorhinolaryngologie und Psychiatrie ein. Somit ist nachfolgend der Beweiswert des B.___-Gutachtens vom 30. Dezember 2022 (IV-Nr. 39.1) zu prüfen.

 

5.1     Im rheumatologischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Keine

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1)

-       St. n. traumatischer forcierten HWS- und BWS-Flexion bei Sturz von einer Schaukel am 4. Juli 2020

-       radiomorphologisch im MRT HWS und BWS vom 23. Juli 2020: geringfügige anteriore Deckplattenimpressionen BWK1 und 2, ohne ossäre Höhenminderung, sonstige ossäre oder ligamentäre Läsionen

-       radiomorphologisch am MRT HWS und BWS vom 1. März 2021: kein weiter nachweisbares Knochenmarksödem im Bereich der oberen BWS, dorsale Diskusprotrusion HWK5/6, ohne Neurokompression

-       klinisch hochgradige funktionelle Selbstlimitierung

2.    Unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-       klinisch völlig freie Bewegungsfähigkeit, neurologischer Status regelrecht

 

Zur Begründung der gestellten Diagnosen führte der Gutachter aus, die unmittelbar posttraumatisch durchgeführten Röntgenbilder der HWS hätten keinerlei strukturelle Läsionen ergeben. Ein MRI der HWS und BWS habe äusserst geringfügige Impressionen von BWK 1 und 2, ohne sonstige fassbare strukturelle posttraumatische Läsionen gezeigt. Die im Verlauf durchgeführten konventionellen Röntgenbilder der BWS von Dezember 2020 seien völlig unauffällig gewesen. Das zuletzt durchgeführte MRT HWS und BWS vom 1. März 2021, d.h. knapp 9 Monate nach dem Trauma, habe insbesondere in den Segmenten BWK 1 und 2 kein Knochenmarksödem mehr ergeben, die beschriebenen bandförmigen Fettmarkskonversionen an der Vorderkante der Deckplatte könnten als posttraumatisches Residuum angesehen werden. Eine Erniedrigung der Wirbelkörperhöhe werde weder an BWK 1 noch BWK 2 beschrieben. Insgesamt könne daher vor allem radiomorphologisch von einem guten weiteren Verlauf ausgegangen werden, dies in erheblicher Diskrepanz zur beklagten, subjektiv bis heute anhaltenden und therapieresistenten Schmerzsymptomatik. Die anlässlich der Begutachtung vorgenommene segmentale Untersuchung der Lenden- und der Brustwirbelsäule sei mehrfach durchgeführt worden und habe eine absolut regelrechte, funktionell normale Bewegungsfähigkeit ergeben. Hingegen habe eine erhebliche Einschränkung der zervikalen Bewegungsfähigkeit bezüglich der Rotation nach rechts und ebenso der Reklination bestanden. Bei der Untersuchung der HWS-Segmente habe der Referent eine erhebliche aktive Gegeninnervation des Exploranden beobachten können. Diese rein klinisch erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS könne unter Berücksichtigung der oben ausführlich dargelegten früheren Bildgebungen der HWS rein strukturell pathoanatomisch nicht erklärt werden. Es sei in diesem Kontext von einem erheblichen Schmerzvermeidungsverhalten auszugehen, im Rahmen einer subjektiv erheblichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Der gesamte periphere Gelenkstatus sei ebenso unauffällig wie der kursorisch-neurologische Status gewesen. Zusammenfassend könne konstatiert werden, dass durchaus am 4. Juli 2020 ein Trauma an der oberen BWS aufgetreten sei, MRT-mässig dokumentiert, ohne jedoch relevante strukturelle Läsionen und im Verlauf könne eine anatomische Normalisierung der Befunde an BWK 1 und 2 objektiv konstatiert werden. Das gesamte Ausmass der nun seit über zwei Jahren beklagten anhaltenden Beschwerden sei rein somatisch-orientiert in keiner Art und Weise zu erklären. Es sei von einer ganz erheblichen funktionellen Überlagerung der Beschwerden auszugehen mit erheblicher Selbstlimitierung. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus rheumatologischer Sicht keinerlei aktuell objektivierbare relevante Befunde bestünden, welche zu einer höhergradigen oder anhaltenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder angestammt noch adaptiert führten. Retrospektiv könne nach dem Trauma vom 4. Juli 2020 vorübergehend für wenige Monate bis maximal Herbst 2020 von einer aufgehobenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

 

Auf das beweiswertige rheumatologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

 

5.2     Im neurologischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Keine

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.      Zervikothorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) bei Zustand nach anamnestisch Deckplattenimpressionsfraktur BWK1/2 ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung

2.      Unsystematischer Schwindel (ICD-10 R42) bei HWS-Syndrom

 

Bezüglich der gestellten Diagnosen führte der neurologische Gutachter aus, im Juli 2020 habe der Explorand einen Unfall mit Wirbelsäulenprellung erlitten. Betreffend den Unfallhergang könne auf den ausführlichen Bericht des Neurologen Dr. D.___ vom 7. Januar 2021 verwiesen werden. Dr. D.___ beschreibe hierin den Unfallhergang, die initiale Diagnostik mit Ausschluss knöcherner Verletzungen sowie seine eigene eingehende Untersuchung, einschliesslich einer Nadelmyographie am rechten Arm. Neben der angegebenen Schmerzsymptomatik hätten keine Paresen nachgewiesen werden können, auch keine Hinweise für eine neuromuskuläre Beeinträchtigung. Den hierin dargelegten Überlegungen könne gut gefolgt werden, ebenso der Aussage von Dr. D.___ in einem weiteren Bericht vom 21. September 2021, nämlich, dass sich betreffs Schwindelbeschwerden kein vestibuläres Korrelat ergebe. Auch hierin werde der klinische Befund in objektiver Hinsicht als unauffällig aufgeführt. Der Neurochirurg Dr. E.___ nehme in seinem Bericht vom 6. April 2021 allerdings eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK1/2 an, spreche im Befund dann allerdings von fraglichen Deckplattenimpressionsfrakturen, was in Anbetracht der initial erfolgten Röntgendiagnostik erstaune. Dies sei von rheumatologisch-orthopädischer Seite zu bewerten. Bei der aktuellen Untersuchung imponiere nun ein schmerzhaftes HWS-Syndrom. Allerdings beklage der Explorand während der Wartezeit vor allem lumbale Rückenschmerzen, weswegen er um eine Liege bitte. In objektiver Hinsicht falle ansonsten der neurologische Status regelrecht aus und auch für den eher unsystematisch geschilderten Schwindel ergebe sich klinisch kein Korrelat, auch nicht bei der allerdings nur begrenzt zugelassenen Frenzel-Untersuchung. Diesbezüglich sei auch auf den ORL-ärztlichen Teil dieses Gutachtens verwiesen. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und sich auch im Verlauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe.

 

Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten ist demnach abzustellen.

 

5.3     Im internistischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 20) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

Keine

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.     Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

2.     Anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)

-     aktuell normales HbA1c ohne antidiabetische Medikation

3.     Dyslipidämie, gemischt (ICD-10 E78.2)

 

Zur Begründung der Diagnosen führte der internistische Gutachter aus, ganz im Vordergrund stünden die vom Exploranden geschilderten Schmerzen im Schulterbereich rechts, im Nackenbereich sowie im Rückenbereich. Hinzu komme eine intermittierend vor allem bei Emotionen auftretende Atemnot, selten einmal Panikattacken und ein Schwindel, der nicht auf eine orthostatische Dysregulation zurückgeführt werden könne. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bezüglich der anderen Symptome sei auf das psychiatrische, rheumatologische, neurologische und otorhinolaryngologische Teilgutachten verwiesen. Diese Beurteilung vermag gestützt auf die vom Gutachter erhobenen Befunde sowie im Lichte der Vorakten zu überzeugen. Demzufolge leuchtet auch die gutachterliche Schlussfolgerung ein, wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden.

 

Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten ist somit abzustellen.

 

5.4     Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.2, S. 52) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3)

·      zentral weitgehend kompensiert

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

·         kompensiert

 

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen führte der Gutachter aus, im Rahmen der aktuellen audiologischen Untersuchung könne eine altersentsprechende symmetrische Hörschwelle beidseits mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 1 % rechts sowie 2 % links, resultierend einem Hörverlust für Zahlen von 0 % rechts respektive 0 % links objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwelle bestünden weder subjektiv noch objektiv auditive Einschränkungen. Seitens des intermittierenden Tinnitus könne dieser zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des subjektiven Empfindens noch als kompensiert bezeichnet werden. Wie im Rahmen der audiometrischen Untersuchung objektiviert, mit Wahrnehmung des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle, erfülle dieser Tinnitus unter Berücksichtigung der Frequenzlokalisation sowie Intensität die Plausibilitätskriterien im Vergleich mit den Literaturangaben betreffend Tinnitus-Matching. Seitens der peripheren vestibulären Funktion zeigten sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung rechts bei zwar fehlenden pathologischen Nystagmen, aber kalorischer Untererregbarkeit rechts, sodass die intermittierenden bewegungsabhängigen Schwindelbeschwerden erklärt werden könnten. Gestützt auf diese Ausführungen vermögen sodann auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach sich seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik bei peripherer vestibulärer Funktionsstörung rechts qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten vom Exploranden gemieden werden sollten. In Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsameren Arbeitstempo könne von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden. Seitens der otoneurologischen Beschwerdesymptomatik bestünden diese partiell quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seit dem Jahre 2021, mit Auftreten einer intermittierenden Schwindelsymptomatik im Anschluss an eine Steroidinfiltration.

 

Auf das beweiswertige otorhinolaryngologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

 

5.5

5.5.1  Im psychiatrischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 39.1, S. 27) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

2.    Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-       Keine

 

Zur Herleitung der gestellten Diagnosen führte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, der Explorand beklage seit dem Unfallereignis im Juli 2020 Beschwerden im Bereich der Schultern und des Nackens, weiterhin einen Drehschwindel, weswegen er sich nicht mehr in der Lage sehe, seiner angestammten beruflichen Tätigkeit mit einem hochprozentualen Pensum nachzugehen. Es hätten für die beklagten Beschwerden bislang keine diese in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde erhoben werden können. Diagnostisch sei somit zunächst von einem Störungsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen respektive einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auszugehen. Diese diagnostische Einschätzung stütze sich auf den Umstand verschiedener körperlicher Beschwerden wie Schmerzen und Schwindel. Auch bestünden weder eine hartnäckige Weigerung den Rat von Ärzten anzunehmen noch das Negieren einer psychosomatischen Komponente. Bezüglich der affektiven Symptomatik zeigten sich in der Untersuchung eine depressiv herabgesetzte Stimmungslage mit einem verminderten Antrieb und einer nur schlechten affektiven Modulationsfähigkeit, die Gedanken seien inhaltlich negativistisch und pessimistisch gefärbt gewesen. Diagnostisch sei daher von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auszugehen. Weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen seien nicht zu diagnostizieren gewesen.

 

5.5.2 

5.5.2.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage, an seinem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz sowie in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden am Tag an 5 Tagen in der Woche anwesend zu sein. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Diese Einschätzung sei in einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Episode begründet, wobei in dieser Einschätzung auch selbstlimitierende Tendenzen und ein sekundärer Krankheitsgewinn inkludiert seien. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestünden derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen, den Widrigkeiten respektive der körperlichen Beschwerden angemessen zu begegnen. Im zeitlichen Verlauf sei, da keine entsprechenden Behandlungsberichte vorlägen, von dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen.

 

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

 

Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

 

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

 

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.5.1 hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliegt. Zum Schweregrad der diagnostizierten Somatisierungsstörung können dem Gutachten keine Angaben entnommen werden.

 

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der Explorand habe sich bislang noch nicht in ambulanter psychiatrisch–psychotherapeutischer Behandlung befunden. Auch eine psychopharmakologische Behandlung habe bislang noch nicht stattgefunden. Es sei von einer guten Prognose bei einer adäquaten Behandlung der diagnostizierten Störungsbilder auszugehen, auch da diese erst seit rund zwei Jahren bestünden und somit noch nicht von einer erheblichen Chronifizierung auszugehen sei. Da eine ambulante Behandlung im Fall des Beschwerdeführers nicht ausreichend wäre und bei einer nicht ausreichend intensiven Behandlung von einer zunehmenden Chronifizierung der geschilderten Beschwerden bzw. der gestellten Diagnosen auszugehen sei, sollte eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet werden. Im Rahmen dieser Behandlung sollte zum einem eine leitliniengemässe antidepressive Medikation installiert werden und zum anderen mittels einer Gesprächspsychotherapie dem Exploranden die psychosomatischen Anteile seiner beklagten körperlichen Beschwerden vermittelt werden bzw. dass er Strategien erlerne, mit diesen angemessen umzugehen. Auch sollte eine leitliniengemässe antidepressive Medikation installiert werden. Wenngleich auch der Explorand nur wenig Deutsch spreche, so könnten die psychotherapeutischen Gespräche mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden. Gegebenenfalls könnte im Anschluss an die stationäre Behandlung eine tagesklinische Behandlung zumindest halbtags erfolgen, um das während der stationären Behandlung Erlernte zu verfestigen. Sinnvoll und notwendig wäre darüber hinaus eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Prognostisch sei vom Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen, welche dem Exploranden allesamt vollumfänglich zumutbar seien, auszugehen. Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Sodann macht der Gutachter hinsichtlich einer allfälligen Eingliederungsresistenz zwar keine näheren Ausführungen, aber aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer aktuell in seinem eigenen Bistrot tätig ist, ist nicht von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.

 

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, beim Exploranden bestehe die psychische Problematik eines Störungsbildes aus dem Spektrum der somatoformen Störungen und eine mittelgradige depressive Episode. Die depressive Symptomatik sei im Gefolge der Somatisierungsstörung aufgetreten, diese beiden Störungsbilder beeinflussten und triggerten sich gegenseitig in einer negativen Weise.

 

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe einen ein Jahr jüngeren Bruder sowie eine 18 Jahre jüngere Schwester. Die Eltern und die Geschwister lebten in der Türkei, es bestehe zu ihnen ein guter Kontakt. Finanziert werde der Explorand aus den Einkünften des Bistros, welches er gemeinsam mit seiner Frau betreibe. Es bestünden Privatschulden in Höhe von rund CHF 22'000.00. Er arbeite an zwei Tagen in der Woche im Bistro und müsse dann einen Tag pausieren. Auch müsse er nach einer halben Stunde eine Pause einlegen. Sein Pensum betrage 30 %. Wenn er im Bistro sei, mache er nichts, er sitze nur dort. Er habe zwei Söhne, 6 und 9 Jahre alt, das innerfamiliäre Verhältnis sei gut. Er besitze einen Führerausweis, fahre jedoch nicht Auto, da er Angst habe. Früher habe er viele soziale Kontakte gehabt, welche er jedoch momentan nicht pflege. Regelmässig kämen seine Cousins zu Besuch. Als Hobby spiele er mit seinen Kindern, ansonsten mache er nichts. Verreist sei er das letzte Jahr 10 Tage in die Türkei, wo er auf einer Hochzeit gewesen sei. Weiter führte der Beschwerdeführer – teilweise abweichend zu seinen vorgehenden Angaben – aus, er gehe an 5 Tagen in der Woche, von Montag bis Freitag zur Arbeit. Er sei in der Regel 2,5 Stunden von 08.00 bis 10.30 Uhr dort und unterhalte sich mit Kunden. Mittags hole er die Kinder von der Schule ab, es werde gemeinsam etwas gegessen. Montags, dienstags und donnerstags bringe er sie wieder zur Nachmittagsschule, an den übrigen Tagen gehe er mit ihnen in einen Kinderpark. Auch gehe er mit ihnen gerne im Wald spazieren. Den Haushalt erledige in erster Linie seine Frau, er schaue, dass er ihr soweit es ihm möglich sei, helfe. Eine grosse Hilfe sei auch die Kusine, welche eine Etage über dem Exploranden im gleichen Haus wohne. Abends mache er «nichts», er sitze mit seiner Frau zusammen, schaue fern, höre Musik und versuche Yoga zu machen, die Kinder liessen ihn jedoch nicht in Ruhe. Sodann nannte der Gutachter als negative Ressourcen, der Explorand spreche kaum Deutsch und es sei somit nicht von einer ausreichenden Integration ausserhalb der Familie auszugehen ist. Es bestünden darüber hinaus hohe Privatschulden. Demnach liegen beim Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen – entgegen der Ansicht des psychiatrischen Gutachters in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (s. E. II. 5.5.2.1, 1. Abschnitt) – durchaus positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

 

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich aus, eine Inkonsistenz finde sich insofern, als dass der Explorand auf der einen Seite angegeben habe, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei der Arbeit zu sein und einen Tag Pause machen zu müssen, wobei er nach seinem Tagesablauf befragt, angegeben habe, jeden Tag vormittags im Bistro zu sein und sich dort mit Kunden zu unterhalten. Zudem hätten sich in der Untersuchung gewisse Tendenzen zu einer Aggravation zumindest der depressiven Symptomatik gefunden. Zudem habe sich der Explorand teilweise fast zeitlupenartig bewegt. Gestützt auf diese Ausführungen und die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen.

 

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden, wenngleich auch ihm diese mehrfach empfohlen worden sei. Das Problem sei, dass er nicht Deutsch spreche, weswegen er keine entsprechende Behandlung in Anspruch nehmen könne. Auch eine psychopharmakologische Behandlung habe bislang noch nicht stattgefunden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit das Vorliegen eines ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen. Daran vermögen die Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wonach es trotz Bemühungen nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer bei einem Psychiater zu platzieren. Solche Bemühungen sind aus den Akten vor Erlass des B.___-Gutachtens nicht ersichtlich und widersprechen denn auch den vorerwähnten Angaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemacht hat. Dies geht zudem ebenfalls aus dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 47) hervor.

 

5.5.2.2 Gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nur teilweise als erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische Gutachter des B.___ postuliert, lässt sich nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht erhärten. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestiert die psychiatrische Fachperson bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung – wie im vorliegenden Fall – ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine Beschäftigung zu verrichten, wobei in psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen, zumal der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer eine gute Therapierbarkeit attestiert hat. Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.

 

5.2.2.3 An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 11. August 2023 (Beschwerdebeilage 9) nichts zu ändern, zumal er sich darin im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützt und seine Aussagen zu den psychischen Beschwerden als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nur bedingt beweiswertig sind. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Bericht von Dr. med. F.___ auch unter diesem Gesichtspunkt kaum beweiskräftig ist. Was schliesslich den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 10) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – 31. Juli 2023 – in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Der genannte Bericht bezieht sich inhaltlich ausschliesslich auf die von Dr. med. C.___ ab der Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 erhobenen Befunde. Demnach ist der Bericht von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2023 nicht zum Beweis zuzulassen.

 

6.       Zusammenfassend ist damit gestützt auf das beweiswertige B.___-Gutachten und die vorgehenden Ausführungen einzig die in jeglichen Tätigkeiten bestehende 10%ige Einschränkung aus otorhinolaryngologischer Sicht zu berücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer damit auch die bisherige Tätigkeit mit einer 10%igen Einschränkung weiterhin zumutbar ist, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10 %. Bei dieser Ausgangslage kann sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne Weiteres verneint werden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch