Urteil vom 14. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 32 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

 

1.2     Der Beschwerdeführer trat in der Folge eine andere Stelle an und meldete sich mit E-Mail vom 15. Juli 2021 per 22. Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung ab (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums / RAV S. 12 f.). Die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: B.___) korrigierte daraufhin die Abrechnung für die Kontrollperiode Mai 2021 am 29. Oktober 2021, indem sie von den 21 kontrollierten Tagen in diesem Monat 16 Tage für die Tilgung von Einstelltagen heranzog. Aus dieser neuen Abrechnung resultierte eine Rückforderung von CHF 2'297.65 (Akten der B.___ S. 67), welche mit Verfügung vom gleichen Tag beim Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (B.___ S. 63 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen (B.___ S. 54 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 (B.___ S. 25 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (AWA S. 40).

 

1.3     Nachdem die B.___ das undatierte Erlassgesuch des Beschwerdeführers (B.___ S. 62, Eingang: 5. November 2021) am 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet hatte (B.___ S. 23), lehnte diese einen Erlass der Rückforderung von CHF 2'297.65 mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab, da es am guten Glauben fehle (AWA S. 12 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 9 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 27. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei abzusehen (A.S. 6 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 11 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Februar 2023 an seiner Beschwerde fest (A.S. 19), während die Beschwerdegegnerin am 3. März 2023 auf eine Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort sowie den Einspracheentscheid und die vorhergehende Verfügung verweist (A.S. 21).

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt, soweit es um den Erlass der Rückforderung von CHF 2'297.65 geht. Auf die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht einzutreten. Soweit sich das Rechtsmittel indes auch gegen den Bestand der Rückforderung richtet (indem z.B. geltend gemacht wird, auf die ausgerichteten Taggelder dürfe mangels Revisions- und Wiedererwägungsgründen nicht zurückgekommen werden), ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, es also an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Die Rückforderung als solche wurde vielmehr bereits im Urteil VSBES.2022.34 des Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2022 rechtskräftig bestätigt. Insoweit kann folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

1.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall mit einer Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht überschritten.

 

2.

2.1     Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, nachdem das Urteil VSBES.2022.34 des Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2022, welches die Rückforderung bestätigte, seit dem 8. Juli 2022 rechtskräftig ist (s. E. I. 1.2 hiervor).

 

2.2     Der gute Glaube ist zu vermuten (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (a.a.O., N 73).

 

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdegegnerin übermittelte der [...] AG am 5. Mai 2021 das Kandidatenprofil des Beschwerdeführers. Dieser lehnte die fragliche Stelle jedoch ab, da er ein näheres Jobangebot hatte (AWA S. 36 f.). Das RAV gab ihm am 11. Mai 2021 Gelegenheit, sich dazu bis 18. Mai 2021 zu äussern, bevor man eine Leistungskürzung im Sinne von Sperrtagen prüfe (AWA S. 35), wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

 

3.1.2  Im Erlassgesuch hielt der Beschwerdeführer dafür, er verstehe nicht, warum er wegen der rückwirkenden Einstelltage und des Stellenantritts am 23. Juni 2021 nicht mehr anspruchsberechtigt sein solle. Weder der RAV-Berater noch die Kasse hätten ihn informiert, dass es bei einer Abmeldung Probleme gebe (B.___ S. 62).

 

3.1.3  Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache (AWA S. 9 f.) im Wesentlichen vor, ihm sei bewusst, dass er eine zumutbare Stelle nicht angetreten habe. Die Arbeitszeiten und der Arbeitsweg von über zwei Stunden pro Tag hätten ihm jedoch damals nicht zugemutet werden können. Er habe sich in gutem Glauben darauf verlassen, dass ihm die Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Mai 2021 zustehe. Ohne rechtliches Wissen habe er nicht erkennen können, dass dem nicht so sei. Die Vermutung des guten Glaubens ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 ZGB. Der RAV-Berater habe ihm keinerlei lnformationen betreffend Einstelltage oder Rückforderungen ausgehändigt.

 

3.1.4  In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache (A.S. 6 f.). In der Replik ergänzt er, er habe die Anforderungen und Auflagen seitens RAV und B.___ stets erfüllt. Für die zu viel gezahlten Beträge könne er nichts. Er habe gutgläubig seinem Betreuer vertraut, der ihn nicht auf diese Dinge hingewiesen habe.

 

3.2

3.2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Rückforderung auf ihn zukomme, sondern er sei davon ausgegangen, dass ihm die für Mai 2021 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung auch zustehe Die Beschwerdegegnerin wiederum spricht dem Beschwerdeführer das Recht ab, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil ihm aufgrund der im Vorfeld erhaltenen Informationen bewusst gewesen sei, dass die Ablehnung einer zumutbaren Stelle eine Missachtung der Schadenminderungspflicht darstelle, welche mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert werde. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm die für Mai 2021 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung vollumfänglich zustehe.

 

3.2.2  Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2020 unterschriftlich bestätigt hatte, die Informationsbroschüre für stellensuchende Personen erhalten zu haben (RAV S. 128). Obwohl sich die damalige Fassung der Broschüre nicht in den Akten befindet, darf doch davon ausgegangen werden, dass darin auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zumutbaren Stelle hingewiesen wurde (für die aktuelle Fassung s. unter Broschüren und Flyer (arbeit.swiss), Website zuletzt besucht am 14. August 2023). Die Beschwerdegegnerin übersieht indes, dass eine allgemeine Sanktionsandrohung für sich allein nicht geeignet ist, den guten Glauben der versicherten Person generell zu zerstören; vielmehr muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden, ob eine Person gutgläubig ist oder nicht (ARV 2010 N 3 S. 63 E. 5.2.1).

 

3.2.3  Weiter trifft es zu, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 in Aussicht stellte, dass wegen seiner Ablehnung einer zumutbaren Arbeit geprüft werde, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (E. II. 3.1.1 hiervor). In diesem Zeitpunkt war aber noch offen, ob die Voraussetzungen einer Einstellung auch tatsächlich vorlagen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers erhellt, dass er die Stelle abgelehnt hatte, weil er sie wegen des langen Arbeitswegs als unzumutbar betrachtete (E. II. 3.1.1 – 3.1.4 hiervor), d.h. er ging damals davon aus, dass man ihm kein Fehlverhalten vorwerfen könne und er vorbehaltlos Anspruch auf Taggeldleistungen habe (s. dazu ARV 2010 N 3 S. 63 E. 5.2.1). Hingegen kann man dem Beschwerdeführer ab dann keinen guten Glauben mehr zubilligen, als ihm die Verfügung vom 18. Juni 2021 mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 8. Mai 2021 zur Kenntnis gelangte. Es ist daher von Bedeutung, ob er die Arbeitslosenentschädigung für Mai 2021 vor oder nach diesem Zeitpunkt erhielt. Die ursprüngliche Abrechnung für Mai 2021, wonach dem Beschwerdeführer Taggelder im Umfang von CHF 3'015.70 zustanden, war bereits am 21. Mai 2021 ergangen (B.___ S. 78), doch ist nicht ersichtlich, wann diese Überweisung veranlasst wurde.

 

3.3     Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss E. II. 3.2.3 hiervor abzuklären, wann der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für Mai 2021 überwiesen erhielt und wann ihm die Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2021 zur Kenntnis gelangte. Wenn die Überweisung schon vor der Kenntnisnahme erfolgte, so ist der gutgläubige Leistungsbezug zu bejahen. Diesfalls hat die Beschwerdegegnerin noch die Voraussetzung einer grossen Härte zu prüfen, bevor sie erneut über das Erlassgesuch befindet. Im Übrigen, soweit die Rückforderung als solche beanstandet wird, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

 

4.         Der Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder anwaltlich vertreten ist noch für das Beschwerdeverfahren einen überdurchschnittlich hohen Aufwand betreiben musste, beschränken sich doch Beschwerdeschrift und Replik auf eine resp. zwei Seiten.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2022 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Be-

schwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und anschliessend neu über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheidet. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann