Urteil vom 28. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die 1930 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog bis zu deren Einstellung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Juli 2020 Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin).

 

1.2    

1.2.1  Im August 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 675). Mit Verfügung vom 4. April 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde dargelegt, das Vermögen der Beschwerdeführerin umfasse drei bis anhin nicht deklarierte Liegenschaften in Italien mit einem Wert von insgesamt CHF 156'795.00 und überschreite somit die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 624 f.). Weiter überprüfte die Beschwerdegegnerin auch den rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen und hob diesen mit einer weiteren Verfügung vom 8. April 2022 rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 auf. Gleichzeitig forderte sie die im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 ausgerichteten Ergänzungsleitungen im Umfang von CHF 30'188.00 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es liege eine Meldepflichtsverletzung in Bezug auf die ausländischen Liegenschaften vor. Die Berücksichtigung der bisher nicht deklarierten ausländischen Liegenschaften als Vermögenswerte sowie entsprechender Mieterträge führten rückwirkend zu einem Einnahmenüberschuss in der EL-Anspruchsberechnung (AK-Nr. 562 ff.).

 

1.2.2  Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 3. Mai 2022 wurden für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft B.___ als Hauptbeiständin mit Wirkung ab 3. Mai 2022 und C.___ als zusätzlicher Beistand zur Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in Italien mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eingesetzt (AK-Nr. 495 ff.).

 

1.2.3  Gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher D.___, am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und geltend machen, die Liegenschaften in Italien seien in der EL-Anspruchsberechnung zu hoch bewertet und die Verfügungen daher aufzuheben, es seien Ergänzungsleistungen zu gewähren und von Rückforderungen sei abzusehen (AK-Nr. 521). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 ersuchte der Vertreter zudem um Sistierung des Einspracheverfahrens, bis die Vermögensverhältnisse in Italien durch den hierfür durch die KESB beigezogenen Beistand C.___ geklärt seien, mindestens aber bis Ende August 2022 (AK-Nr. 504 f.). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Unterlagen und einer ergänzenden Einsprachebegründung bis zum 31. August 2022 (AK-Nr. 492).

 

1.2.4  Am 27. Juni 2022 erstattete der Beistand C.___ zuhanden der Steuerbehörden des Kantons Solothurn Bericht über die Immobilien der Beschwerdeführerin in Italien. Diesen Bericht nahm auch die Beschwerdegegnerin zu den Akten (AK-Nr. 469 ff.). Zusammenfassend hielt C.___ in dem Bericht fest, die Liegenschaften in E.___ und F.___ stünden leer und seien in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Sie seien, ebenso wie die beiden unbebauten Grundstücke in G.___, mutmasslich wertlos, weshalb er der Steuerbehörde beantragte, die jeweiligen Katasterwerte nach behördlichem Ermessen zu reduzieren (AK-Nr. 480). Mit an die Hauptbeiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 forderte die Beschwerdegegnerin diese auf, zur Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. August 2021 verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, darunter auch Verkehrswertschätzungen und Mietverträge der Liegenschaften sowie Auszüge von Bankkonten in Italien (AK-Nr. 460 f.). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin durch Fürsprecher D.___ mit Eingabe vom 12. August 2022 beantragen, es sei das Einspracheverfahren bis zum Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2022 verlangten Verkehrswertschätzung zu sistieren, eventualiter sei die Frist für die Eingabe der von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023 zu verlängern (AK-Nr. 383). Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fristverlängerung bis zum 31. März 2023 zur Einreichung der betreffenden Unterlagen (AK-Nr. 349 ff.).

 

1.2.5  Am 31. März 2023 reichte Fürsprecher D.___ der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu den Liegenschaften und Bankkonti in Italien zu den Akten, darunter u. a. erneut den Bericht von C.___ vom 27. Juni 2022 zuhanden der Steuerbehörden sowie ein Mietvertrag betreffend die Liegenschaft F.___ vom 24. Juli 2019. Zudem ersuchte er erneut um Fristerstreckung zur Beibringung weiterer Unterlagen bis zum 30. Juni 2023 (AK-Nr. 106), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2023 gewährte (AK-Nr. 85). Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (recte: 2023) informierte Fürsprecher D.___ die Beschwerdegegnerin, dass er die Beschwerdegegnerin nicht mehr vertrete (AK-Nr. 71), worauf keine weiteren Eingaben mehr erfolgten.

 

1.2.6  Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache 11. Mai 2022 gegen die Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 ab (AK-Nr. 63). Zur Begründung führte sie aus, sie orientiere sich hinsichtlich des Werts der Liegenschaften in Italien mangels Vorliegen anderer Schätzungen weiterhin an den steuerrechtlichen Grundlagen zur Verkehrswertschätzung von Immobilien im Ausland. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2019 bis 2021 überwiegend wahrscheinlich in Italien aufgehalten und damit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz gehabt, weshalb für diese Zeitdauer auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (AK-Nr. 63).

 

2.      

2.1     Am 31. August 2023 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Hauptbeiständin, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 9 ff.):

 

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen und die AKSO habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf volle Ergänzungsleistungen ununterbrochen ab dem 1. Mai 2017 zu anerkennen.

2.    Eventualiter sei der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren durch die AKSO ein Vergleich nach Art. 50 ATSG zu unterbreiten.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin lasse sich, insbesondere betreffend die Vermögenswerte in Italien, nicht abschliessend eruieren. Die Beschwerdeführerin selbst könne wegen ihrer schweren Demenz nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Gegen die beiden Neffen der Beschwerdeführerin, ihre beiden einzigen Verwandten in der Schweiz, die Auskunft geben könnten, liefen Strafverfahren wegen diverser Delikte, teilweise zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wobei der Aufenthalt mindestens eines Neffen unklar sei und dieser nicht habe erreicht werden können. Es sei unklar, welche Liegenschaften und Bankkonti die Beschwerdeführerin in Italien besitze und welchen Wert diese aufwiesen. Entsprechende Unterlagen könnten wegen bürokratischer Hürden in Italien nicht oder nicht mit verhältnismässigem Aufwand beschafft werden; es bestehe Beweisnotstand. Die in Italien gelegenen Liegenschaften seien zu hoch bewertet; die Liegenschaften seien mindestens teilweise nicht bewohnbar, weshalb auf eine Anrechnung derselben in der Anspruchsberechnung zu verzichten sei. Auch die Begründung, wonach für die Zeitdauer von 2019 bis 2021 ein Ergänzungsleistungsanspruch infolge ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin entfalle, basiere nicht auf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Tatsachen, sondern beruhe einzig auf nicht zuverlässigen Aussagen eines Neffen der Beschwerdeführerin.

 

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 ff.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein, weshalb Verzicht angenommen wird (A.S. 32).

 

2.4     Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 fordert das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf, sämtliche ab dem Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsenen Steuerunterlagen einzureichen (A.S. 33). Die Eingabe der Beschwerdeführerin mit den definitiven Steuerveranlagungen 2021 und 2022 erfolgt am 4. Juli 2024 (A.S. 34). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 50).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2020 bzw. die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 30'188.00 (gemäss Verfügung vom 8. April 2022) sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2021 (gemäss Verfügung vom 4. April 2022). Strittig in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Höhe des anrechenbaren Vermögens, konkret der Wert verschiedener Liegenschaften in Italien.

 

3.

3.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

3.2    

3.2.1  Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sowie die dazugehörige, ebenfalls revidierte Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) in Kraft (EL-Reform).

 

3.2.2  Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2017 und dem 30. Juni 2020 beurteilt sich nach dem damals geltenden Recht, also den gesetzlichen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen vor Inkrafttreten der Änderungen vom 22. März 2019 (aELG und aELV), derjenige ab August 2021 hingegen einheitlich nach neuem Recht. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019, welche bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform bereits Ergänzungsleistungen bezogen, situativ die Anwendung des jeweils vorteilhafteren entweder alten oder neuen Rechts vorsehen, gelangen nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform keine Ergänzungsleistungen bezog.

 

3.3     Gemäss Art. 9a ELG (in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) haben Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Bei alleinstehenden Personen wie der Beschwerdeführerin liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Diese Anspruchsvoraussetzung wurde im Zuge der EL-Reform neu geschaffen. Das aELG enthielt noch keine derartigen Voraussetzungen in Bezug auf das Vermögen. Unabhängig von der Vermögensgrenze wird das Vermögen eines EL-Ansprechers berücksichtigt, indem ein prozentualer Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen zählt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG wurde alleinstehenden Altersrentnerinnen jährlich ein Zehntel des CHF 37'500.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme angerechnet. Seit dem 1. Januar 2021 wird diesen Personen neu ein Zehntel des CHF 30'000.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls berücksichtigt wurden und werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bzw. aELG).

 

3.4     Nach Art. 17a Abs. 1 ELV (bis Ende 2020: Art. 17 Abs. 1 ELV) wird das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet. Grundstücke, die der EL-Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV [bis Ende 2020: Art. 17 Abs. 4 ELV]). Diese Bestimmungen haben mit der EL-Reform keine inhaltlichen Änderungen erfahren; sie gelten vorliegend somit gleichermassen für den Anspruch auf EL zwischen dem 1. Mai 2017 und 30. Juni 2020 sowie dem Anspruch ab August 2021.

 

4.       Umstritten und zu prüfen ist der EL-rechtlich massgebende Wert der in Italien gelegenen Liegenschaften, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen.

 

4.1     Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verkehrswert entspricht dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre.

 

4.2     Die Bestimmung des Verkehrswerts von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert.

 

4.2.1  Die Investitionen, welche für die Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei einem Verkauf innerhalb der Familie oder unter sonstwie nahestehenden Personen nicht immer zutreffen wird). Weiter muss sich beurteilen lassen, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen stattgefunden haben, und wie die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf dem entsprechenden Immobilienmarkt war. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der Liegenschaft habe sich nach der Tätigung der Investitionen reduziert, trägt sie dafür die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02 vom 10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.52 vom 9. März 2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den Kosten für den Erwerb plus spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt insbesondere dann zu hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der Liegenschaft erst relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist deutlich weniger geeignet, wenn der zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über Jahrzehnte erstreckt, denn diesfalls lässt sich oft die seitherige Preisentwicklung nicht zuverlässig abschätzen und auch die Frage nach wertvermehrenden Investitionen ist (noch) schwieriger zu beantworten als sonst.

 

4.2.2  Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03 [gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022] respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 (vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig, wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im Einzelfall massgebenden Aspekte Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622). Solche Aspekte sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu verlangen, dass diese Aspekte explizit abgehandelt werden, aber es muss sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.

 

4.2.3  Nicht zulässig ist es nach der Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen, indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O., N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung bilden können).

 

4.2.4  Eine Wertbestimmung auf der Basis amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt infrage, wenn nicht auf eine konkrete Wertbestimmung zurückgegriffen werden kann. So verhält es sich beispielsweise, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine Schätzung, welche den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt, vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist. In einer solchen Konstellation erklärte es das Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert heranzuziehen. Es hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche nicht dem Verkehrswert und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im konkreten Fall sei der Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im bundesgerichtlichen Urteil in Euro angegeben, es handelte sich also um den ausländischen [im konkreten Fall italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu niedrig und eine Erhöhung erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen kantonalen Versicherungsgerichts, welches den ausländischen Steuerwert verdoppelt hatte – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Fall –, folgte das Bundesgericht aber nicht. Stattdessen erachtete es ein Abstellen auf den Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der Beschwerdeführerin (Graubünden) als sachgerecht (zitiertes Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3).

 

4.2.5  Die Beschwerdegegnerin beruft sich in einem anderen beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, das eine vergleichbare Fragestellung betrifft, zusätzlich auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020. Dieses betrifft nicht Ergänzungsleistungen, sondern die Bemessung des massgebenden Vermögens für die Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der kantonale Steuerwert, der resultiert, indem der Kaufpreis einer ausländischen Liegenschaft durch den für den Steuerkanton massgebenden Repartitionsfaktor geteilt wird, sei für die Belange der Beitragsbemessung mit dem Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass letztlich wieder der Kaufpreis respektive der Verkehrswert resultiere. Art. 29 Abs. 3 AHVV, der das Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte vorschreibt, gelte in diesem Sinn auch für ausländische Liegenschaften (zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn ausgeführt wird, diese gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten sei «sozialversicherungrechtlich» [also offenbar nicht nur beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O., E. 7.3.1), kann dieser Aussage, die im Zusammenhang mit spezifischen AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen steht, nicht der Stellenwert eines allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden, welcher für das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch die Ergänzungsleistungen massgebend wäre. Immerhin kann er Anhaltspunkte für die «Übersetzung» steuerrechtlicher Grundsätze zur Wertbestimmung von Liegenschaften in das Sozialversicherungsrecht liefern.

 

4.3     Zusammenfassend ergibt sich aus den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar ist oder sich ohne Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da sie den individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis für eine solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen Investitionskosten (für Erwerb oder Erstellung der Liegenschaft sowie spätere Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese gewissen Anforderungen (E. 4.2.2 hiervor) gerecht wird. Fehlt es an einer beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen, dass sich eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen lässt, kann, entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche Bemessungsmethoden zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist dementsprechend subsidiär gegenüber einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 241 N 619).

 

4.4    

4.4.1  Wie vorstehend dargelegt, kann, wenn konkrete Grundlagen fehlen, eine Wertbemessung zur Anwendung gelangen, welche sich an den Steuerwerten orientiert. Dabei stützen sich die EL-Durchführungsstellen regelmässig auf steuerrechtliche Werte wie den Katasterwert und multiplizieren diese mit einem bestimmten Faktor. Gemäss § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (Steuergesetz [StG], BGS 614.11) werden Grundstücke zum Katasterwert bewertet, wobei dieser unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt wird. Praxisgemäss gilt als Verkehrswert der objektive Marktwert einer Liegenschaft, d. h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist. Dabei handelt es sich naturgemäss nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.4).

 

4.4.2  Der Steuerwert von Liegenschaften im Ausland wird gemäss dem Steuerbuch des Kantons Solothurn auf einen Drittel des Kaufpreises festgelegt. Dies entspricht einer «Umkehrung» des Repartitionsfaktors von 335 % (vgl. auch E. II. 4.2.5 hiervor). Die Umrechnung in Schweizerfranken erfolgt zum im Zeitpunkt des Kaufes massgebenden Umrechnungskurs. Anschliessende Kursveränderungen haben keinen Einfluss mehr auf den Steuerwert (§ 27 Nr. 3 Ziff. 2.7 des Steuerbuchs des Kantons Solothurn, online einsehbar unter: https://steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer/ertraege-aus-unbeweglichem-vermoegen-und-liegenschaftskosten/27-nr-3/).

 

4.5       Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Parteien tragen insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. m. H.).

 

5.

5.1       Über den Immobilienbesitz der Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten Folgendes bekannt:

 

5.1.1    Die Beschwerdeführerin informierte das Steueramt des Kantons Solothurn im Januar 2018 mittels einer straflosen Selbstanzeige durch ihre damalige Vertretung darüber, dass sie Eigentümerin steuerlich bisher nicht deklarierter Immobilien in Italien sei (AK-Nr. 626). Dem Schreiben vom 29. Januar 2018 beigefügt waren Katasterauszüge der italienischen Behörden («visura per soggetto»). Gemäss diesen ist die Beschwerdeführerin in Italien Eigentümerin folgender Immobilien:

 

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359/2 (Kategorie A/3, 143 m2, Rendita: Euro 325.37), gelegen in E.___, Provinz [...], Alleineigentümerin (AK-Nr. 628)

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359/3 (Kategorie A/3, 131 m2, Rendita: Euro 348.61), gelegen in E.___, Provinz [...], Alleineigentümerin (AK-Nr. 629).

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 393 (Kategorie A/3, 111 m2, Rendita: Euro 299.55), gelegen in F.___, Provinz [...], Miteigentum zu 2/4 (AK-Nr. 633)

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 481 (Kategorie A/6, Rendita: Euro 20.66), gelegen in G.___, Provinz G.___, Miteigentum zu 1/3 (AK-Nr. 630)

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr 753 (Kategorie «Pascolo ARB», Rendita: Euro 0.25), gelegen in G.___, Provinz G.___, Miteigentum zu 1/3 (AK-Nr. 631)

 

5.1.2    In den Akten wird verschiedentlich auch eine sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft in «H.___» angeführt bzw. die Liegenschaft mit Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___ als «Liegenschaft in H.___» betitelt (z. B. AK-Nr. 408, 582, 626). In den offiziellen, von den italienischen Behörden erstellen Dokumenten wird die Liegenschaft mit dieser Parz.-/GB-Nr. 393 als in der Gemeinde F.___ gelegen bezeichnet (vgl. AK-Nr. 632). Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin irgendeiner Liegenschaft in H.___ ist, ist nicht durch offizielle italienische Dokument belegt. Die Gemeinde F.__ liegt geografisch nahe bei H.___ und war bis […] administrativ der gleichnamigen Provinz zugeordnet (vgl. […]). Vor diesem Hintergrund und im Kontext der jeweiligen Ausführungen in den Akten ist davon auszugehen, dass, wo in den Akten auf eine in H.___ gelegene Liegenschaft Bezug genommen wird, dies ein Versehen aufgrund einer geografischen Ungenauigkeit ist und tatsächlich die Liegenschaft in F.___ gemeint ist.

 

5.1.3    Ebenfalls nicht konsistent sind die Angaben zu den Grundstücken in G.___. Gemäss den behördlichen Angaben ist die Beschwerdeführerin Miteigentümerin zweier Grundstücke in G.___ mit den Parz.-/GB-Nrn. 481 und 753. In den Akten wird aber meistens pauschal auf die «Liegenschaft» (Singular) in G.___ referenziert, ohne Konkretisierung, ob damit beide Liegenschaften gemeint sind oder nur eine (und wenn, welche davon). Gemäss Abklärungen des Beistandes C.___ handle es sich bei den Grundstücken der Kategorien A/6 bzw. «Pascolo ARB» um Landwirtschafts- bzw. Wiesland (AK-Nr. 102). Da die beiden Grundstücke aber ohnehin praktisch wertlos sind (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.2.2 nachfolgend), ist nicht entscheidwesentlich, ob, wenn in den Akten die «Liegenschaft» in G.___ erwähnt wird, auf beide oder nur eines der beiden Grundstücke Bezug genommen wird.

 

5.1.4    Auch was die Liegenschaften in E.___ angeht, sind die Angaben in den Akten nicht immer genau. Meistens werden, ohne dies explizit anzumerken, aber aus dem Kontext ersichtlich, die beiden Liegenschaften mit den Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 vereinfachend als eine Liegenschaft mit der Parz.-/GB-Nr. 359 bezeichnet. Gemäss einer E-Mail italienischer Provinzbehörden aus [...] an C.___ vom 28. Juli 2022 handle es sich aber um zwei unterschiedliche Immobilien, die sich an der Via [...] in der Gemeinde E.___ befinden (Beschwerdebeilage [BB] 13).

 

5.2      

5.2.1    Nach der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin im Januar 2018 wurden in den Steuerveranlagungen (ab Steuerperiode 2017, vgl. AK-Nr. 708 ff.) ausländische Liegenschaften zu einem Steuerwert von total CHF 52'265.00 veranlagt. Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Schätzung der Verkehrswerte der einzelnen Immobilien in Italien gemäss dem Wortlaut der Begründung in der Verfügung vom 4. April 2022 auf eine nicht näher bezeichnete «Steuererklärung» (AK-Nr. 624). Da die Steuerwerte in den Steuerveranlagungen ab 2017 mit dem von der Beschwerdegegnerin übernommenen Steuerwert zwar in der Summe übereinstimmen, aber erst ab der Steuerveranlagung 2020 nebst der Summe der Steuerwerte auch jene der einzelnen Liegenschaften angegeben sind, ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin sich hierbei auf die Steuerveranlagung 2020 bezieht (AK-Nr. 582 und 702). Gemäss der Steuerveranlagung 2020 haben die Liegenschaften bzw. die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin folgende Steuerwerte (AK-Nr. 702):

 

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 359 in E.___, Alleineigentum: CHF 38'390.00 (mangels Spezifizierung ist anzunehmen, dass die in der Steuerveranlagung aufgeführte Parz.-/GB-Nr. «359» beide im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke mit Parz.-/GB-Nr. 359/2 und 359/3 umfasst)

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___, Miteigentumsanteil 2/4: CHF 12'669.00

·      Liegenschaft Parz.-/GB-Nr. 481/755 in G.___, Miteigentumsanteil 1/3: CHF 1'206.00 (es ist davon auszugehen, dass die in der Steuerveranlagung aufgeführte Parz.-/GB-Nr. «755» falsch bezeichnet ist. Richtig wäre wohl «753» entsprechend den Angaben in der «visura per soggetto» in AK-Nr. 631)

 

5.2.2    Aus einem Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli 2022 geht hervor, dass es sich bei diesen Steuerwerten um die 2017 vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Katasterwerte handle (AK-Nr. 55). Diese seien bisher den Steuerveranlagungen als Steuerwerte zugrunde gelegt worden, wobei diese wahrscheinlich zu tief gewesen seien. Bei Liegenschaften in Italien, bei denen keine Kaufverträge vorlägen oder beigebracht werden könnten, würden praxisgemäss die Steuerwerte hilfsweise aufgrund der in der «visura per soggetto» ausgewiesenen «Rendita» ermittelt. Demnach werde, um den Steuerwert zu erhalten, die dortige Rendita mit dem Faktor 160 und dem Währungsumrechnungskurs (das Steueramt nimmt einen Wert von 1.31 an) multipliziert und das Produkt durch drei dividiert (Steuerwert = [Rendita x 160 x 1.31] / 3). Die Liegenschaften in Italien bzw. die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin hätten demnach folgende Steuerwerte (AK-Nr. 55; wobei die vom Steueramt angenommen Rendite mit den Angaben der italienischen Behörden in den jeweiligen «visura per soggetto» übereinstimmen [AK-Nr. 629 ff.]):

 

·      Liegenschaften (Alleineigentum) mit Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 in E.___ mit Rendita Euro 673.98 (Summe aus den Rendite der Parz.-/GB-Nrn. 359/2 und 359/3 in Höhe von Euro 325.37 bzw. Euro 348.61): (Euro 673,98 x 160 x 1.31) / 3 = CHF 47'089.00

·      Miteigentumsanteil 2/4 an Liegenschaft mit Parz.-/GB-Nr. 393 in F.___ mit Rendita Euro 299.55: ((Euro 299.55 x 160 x 1.31) / 3) x 2/4 = CHF 31'392.00

·      Miteigentumsanteile (1/3) an beiden Liegenschaften mit Parz.-/GB-Nrn. 481 und 753 in G.___ mit Rendita Euro 20.91 (Summe aus den Rendite der Parz.‑/GB‑Nrn. 481 und 753 in Höhe von Euro 20.66 und Euro 0.25): ((Euro 20.91 x 160 x 1.31) / 3) x 1/3 = CHF 487.00

 

Gemäss dem Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli 2022 seien diese Steuerwerte kommenden Steuerveranlagungen zugrunde zu legen, solange keine «anderslautenden» Unterlagen vorgelegt würden (AK-Nr. 55).

 

5.2.3    Trotz dieser Angaben im Schreiben vom 27. Juli 2022 wurden in den nachfolgenden Steuerveranlagungen – der definitiven Steuerveranlagung vom 27. Juli 2022 für das Steuerjahr 2021 und derjenigen vom 17. August 2023 für das Steuerjahr 2022 – die Liegenschaften in Italien mit Steuerwerten von CHF 38'390.00 (Liegenschaften in E.___), CHF 13'875.00 (Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in F.___) sowie CHF 1'206 (Miteigentumsanteile an beiden Liegenschaften in G.___) veranlagt (A.S. 49) und damit – bis auf den rund CHF 1'200.00 höheren Wert des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in F.___ – im Wesentlichen ebenso wie bereits in der durch die Beschwerdegegnerin zur Anspruchsermittlung herangezogenen Steuerveranlagung 2020 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Weshalb nicht die höheren, auf den Rendite basierenden Steuerwerte gemäss dem Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli 2022 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) den Steuerveranlagungen zugrunde gelegt wurden, geht aus den Akten nicht hervor.

 

5.3      

5.3.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte, da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften gemäss Steuerbuch des Kantons Solothurn 1/3 des Kaufpreises und damit des Verkehrswerts entsprechen (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor), die für die EL-Anspruchsberechnung massgebenden Verkehrswerte dieser Liegenschaften, indem sie deren Steuerwerte aus dem Jahr 2020 mit dem Faktor 3 multiplizierte ([CHF 38'390.00 + CHF 12'669.00 + CHF 1'206.00] x 3). Insgesamt resultiert somit ein anrechenbares Vermögen infolge des italienischen Liegenschaftsbesitzes von CHF 156'795.00 (AK-Nr. 624).

 

5.3.2    Die Beschwerdeführerin bemängelt dieses Vorgehen als nicht der komplexen Situation der Beschwerdeführerin angemessen. Sie erachtet die auf diese Weise ermittelten Verkehrswerte als überhöht, beruft sich dabei auf die Abklärungen des Beistandes C.___ vor Ort in Italien und begehrt die Festlegung eines geringeren als des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswertes nach richterlichem Ermessen. Konkret richtet sich ihre Beschwerde insbesondere gegen den von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung eingesetzten Verkehrswert der Liegenschaft in E.___ und bringt vor, der Steuerwert dieser Liegenschaft basiere auf der Annahme, es handle sich um eine bewohn- und vermietbare Liegenschaft, was Abklärungen des Beistandes C.___ vor Ort widerlegt hätten (AK-Nr. 13, A.S. 13 ff.).

 

5.3.3    C.___ hat über die Ergebnisse seiner Abklärungen vor Ort zuhanden der Steuerveranlagungsbehörden des Kantons Solothurn am 27. Juni 2022 schriftlich Bericht erstattet (vgl. AK-Nr. 406 ff.). Demnach befinde sich die Liegenschaft in E.___ ausserhalb des Dorfkerns. Anwohner hätten berichtet, diese sei seit längerer Zeit unbewohnt. Der Beistand schreibt, das Haus präsentiere sich «in einem derart desolaten Zustand, dass es heute gänzlich unbewohnbar» sei, es mache von aussen den «Eindruck eines Geisterhauses». Schlüssel für eine Besichtigung des Innenbereiches hätten nicht aufgetrieben werden können, aufgrund des Äusseren des Hauses sei aber davon auszugehen, dass dieses auch im Innern «desolat» aussehen dürfte. Er schätze die Liegenschaft «aufgrund des baulichen Zustandes, der abgelegenen und unattraktiven Lage, des Alters, des Benchmarks in der Region mit zahlreichen seit geraumer Zeit zum Verkauf stehenden Liegenschaften und (…) der extremen Erdbebengefährdung» als mehr oder weniger wertlos ein (AK-Nr. 409). Die Liegenschaft in F.___ hat der Beistand gemäss dem Bericht nicht vor Ort besichtigt. Sein Bericht stützt sich auf eine Google-Street-View Aufnahme des Äusseren des Hauses und mündliche Informationen eines Neffen (I.___) der Beschwerdeführerin, der ebenfalls Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft ist. Gemäss diesem Neffen befinde sich auch diese Liegenschaft in einem schlechten Zustand. Der Mieter, der sich früher darin aufgehalten habe, sei mittlerweile ausgezogen; ob die Liegenschaft aktuell vermietet sei, wisse I.___ aufgrund eines Streites mit seinem Bruder, der ebenfalls Neffe der Beschwerdeführerin und weiterer Miteigentümer dieser Liegenschaft sei, nicht. Sein Bruder habe mutmasslich die Schlüssel zu dieser Liegenschaft und kassiere, sollten überhaupt Mietzinse bezahlt werden, vermutungsweise auch diese Einnahmen. Er und die Beschwerdeführerin hätten nie Mietzinsen erhalten und seien mit seinem Bruder zerstritten (AK-Nr. 415). Der Beistand C.___ bezeichnete das Grundstück in F.___ aus diesen Gründen als «steuer- und versicherungstechnisch eher auch überbewertet» (AK-Nr. 416). Auch die beiden Grundstücke in G.___ hat der Beistand, wie bereits das Grundstück in F.___, nicht vor Ort besucht. Stattdessen gibt er in seinem Bericht sinngemäss wieder, was der Neffe der Beschwerdeführerin, I.___, ihm gegenüber dazu ausgeführt hatte. Demnach hätten dessen Angaben die behördlichen Angaben in der «visura per soggetto» bestätigt. Bei den beiden Grundstücken im G.___ handle es sich um unbebautes Land sehr ländlichen oder landwirtschaftlichen Charakters an Hanglage, die praktisch wertlos seien. Eine Verwertung der Grundstücke in G.___ erachtete der Beistand zudem aufgrund der familiären Streitigkeiten unter den Miteigentümern als «völlig aussichtslos» (AK-Nr. 416).

 

5.3.4    Die Liegenschaft in E.___ wurde gemäss offiziellen Angaben auf der «visura per soggetto» käuflich (AK-Nr. 628), jene in G.___ und F.___ infolge Erbgangs erworben (AK-Nr. 630 ff.]). Aktuelle Verkehrswertschätzungen, Kaufverträge oder andere Dokumente, welche den Verkehrswert der Liegenschaften belegen könnten, existieren nicht. Die Liegenschaft in F.___ wurde gemäss einem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Mietvertrag datierend vom 24. Juni 2019, ab dem 1. Juli 2019 für Euro 6000.00 jährlich vermietet (AK-Nr. 106). Ob die entsprechenden Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossen sind oder, wie von ihrem Neffen behauptet, von dessen Bruder einbehalten wurden, geht aus den Akten ebenso wenig hervor, wie ob das Mietverhältnis noch besteht. Auch betreffend die Nutzung der anderen beiden Liegenschaften lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die einzigen Hinweise zum Wert der Liegenschaften liefern die der Steuerveranlagung 2020 zugrunde gelegten, vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin deklarierten Steuerwerte der Immobilien sowie die Angaben zu den Renditen in der jeweiligen «visura per soggetto». Stützte man zur Steuerwert- bzw. daraus abgeleitet zur Verkehrswertermittlung auf Letztere ab, indem man die aus der Rendite ermittelten Steuerwerte mit dem Faktor 3 multipliziert, da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften gemäss Steuerbuch des Kantons Solothurn 1/3 des Kaufpreises entsprechen (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor), so resultierten höhere Verkehrswerte als von der Beschwerdeführerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt. Entsprechend wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin noch höher zu bewerten als bisher.

 

6.        

6.1       In Würdigung der Aktenlage führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass keine zuverlässige Grundlage für eine konkrete Wertbestimmung vorliegt. Ebenso wenig kann – auch mit Blick auf die eher beschränkten Erkenntnisgewinne, die der Beistand C.___ bei seinen Erkundungen vor Ort erzielte – davon ausgegangen werde, eine zuverlässige Wertbestimmung lasse sich mit zumutbarem Aufwand vornehmen.

 

6.2       Angesichts dieser Ausgangslage lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Steuerwerte herangezogen hat. Erfahrungsgemäss liegen die Katasterwerte nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland regelmässig unter dem Verkehrswert. Dies ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Praxis, welche sich konkret auf Liegenschaften in Italien bezieht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3, wo das Bundesgericht, analog zur beitragsrechtlichen Praxis [vgl. E. II. 4.2.5 hiervor], den für den Wohnsitzkanton geltenden Repartitionsfaktor heranzog, oder auch das Urteil 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021, Sachverhalt A [Steuerwert CHF 56'100.00, Schätzung Euro 217'440.00, was im Januar 2019 umgerechnet ca. CHF 245'000.00 entsprach]). Da die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften bei 1/3 des Kaufpreises respektive Verkehrswertes festgelegt werden, in der EL-Anspruchsberechnung aber die Verkehrswerte zu berücksichtigen sind, sind die von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung als anrechenbares Vermögen eingesetzten Verkehrswerte, die auf einer Multiplikation der Steuerwerte mit dem Faktor 3 (angelehnt an den Repartitionsfaktor von 335 %) beruhen, nicht zu beanstanden. Insgesamt erscheinen die Verkehrswerte der immerhin fünf verschiedenen Grundstücke, insbesondere auch mit Blick auf das Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli 2022, welches nach Kenntnisnahme des Berichts von C.___ über die Verhältnisse vor Ort verfasst wurde und in welchem höhere Steuerwerte als von der Beschwerdegegnerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt berechnet werden, auch im Ergebnis nicht als überhöht. Das Abstellen auf die mit einem bestimmten Faktor multiplizierten Katasterwerte (welche vorliegend gemäss Schreiben des Steueramtes vom 27. Juli 2022 [vgl. AK-Nr. 55] den Steuerwerten der Liegenschaften entsprechen) entspricht auch einer gewissen Analogie zu Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher eine Bewertung des Vermögens nach den entsprechenden Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer verlangt (vgl. E. II. 4.4.1 hiervor). Die Steuerwerte wurden von den Steuerbehörden ausweislich der Akten auch nachdem der Beistand C.___ abschliessend an seinen Bericht über die Abklärungen vor Ort am 27. Juni 2022 darum ersucht hatte (AK-Nr. 103), nicht nach unten korrigiert. In den nachfolgenden Steuerveranlagungen 2021 und 2022 werden die Immobilien in Italien im Wesentlichen weiterhin unverändert bewertet. Diese Steuerveranlagungen sind nach Lage der Akten rechtskräftig. Dokumente, aufgrund derer eine genauere oder aktuellere Beurteilung der Verkehrswerte dieser Liegenschaften möglich wäre, liegen nicht vor und liessen sich, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen. Weitere Abklärungen wären nicht verhältnismässig und drängen sich – da mit den Steuerwerten bereits Schätzungen der Verkehrswerte vorliegen, die eine Beurteilung der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin erlauben – auch nicht auf.

 

6.3       Den Ausführungen des Beistandes C.___ im Bericht über seine Abklärungen von Ort und den, damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Sie entbehren einer objektiven Betrachtungsweise, da sie einzig auf den vor Ort in E.___ gewonnenen, subjektiven Eindrücken des Beistandes, auf Bildern aus Google-Street-View sowie auf Auskünften des Neffen der Beschwerdeführerin basieren. Sie lassen sich nicht verifizieren und sind nicht durch eine mit dem lokalen Immobilienmarkt vertrauten Fachperson bestätigt. Nicht zuletzt zieht sogar die Hauptbeiständin der Beschwerdeführerin die Aussagen des Neffen in Zweifel und führt aus, diese seien meist widersprüchlich gewesen und nicht beweisbar (A.S. 12). Es gehe ihm wahrscheinlich v. a. darum, seinen Bruder, mit dem er zerstritten sei, in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf den Bericht des Beistandes C.___ kann daher vorliegend nicht abgestellt werden. Auch dass die Liegenschaft in E.___ seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt sei (A. S. 15), lässt die anhand der Steuerwerte ermittelten Verkehrswerte nicht als überhöht erscheinen. Die Steuerwerte basieren auf selbstdeklarierten Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 und wurden seither stets den – rechtskräftig gewordenen – Steuerveranlagungen zugrunde gelegt. Der Zustand des Hauses in E.___ im Jahr 2017 ist nicht bekannt und es ist unklar, ob es 2017, anlässlich der Bekanntgabe des Katasterwertes durch die Beschwerdeführerin, bewohnt gewesen ist. Hinweise, die auf eine zwischenzeitliche Wertveränderung der Immobilie hindeuten, fehlen. Aus dem aktuellen Zustand und der Aktenlage lässt sich folglich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es lässt nichts darauf schliessen, dass der Zustand im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Katasterwerte (und der Steuerveranlagung 2017) besser und somit der Verkehrswert höher war. Sofern sich der Zustand seit 2017 wesentlich verschlechtert hätte, so wäre dies von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu belegen, indem eine aktuelle Verkehrswertschätzung beigebracht würde oder im Rahmen eines steuerrechtlichen Verfahrens die Neufestlegung des Steuerwerts begehrt würde (oder einer Änderung des italienischen Katasters, worauf auch die italienischen Behörden gegenüber C.___ sinngemäss hingewiesen haben [vgl. BB 13; A.S. 15]). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft während sehr langer Zeit nicht deklariert und stattdessen die Frage, ob sie über Grundeigentum im Ausland verfüge, verneint hatte. Damit wurde eine konkrete Wertbestimmung zusätzlich erschwert. Soweit insoweit eine Beweislosigkeit vorliegt, muss sie sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Die Berufung auf einen «Beweisnotstand» vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

 

6.4     Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Miteigentumsanteile seien infolge familiärer Streitigkeiten und bürokratischer Hürden unveräusserbar und demnach praktisch wertlos, ist entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen Ausgestaltung des Miteigentums jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers hat und dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet oder von seinen Gläubigern gepfändet werden kann (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls es notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Das italienische Recht sieht vergleichbare Bestimmungen vor (Art. 1103 des italienischen Codice Civile). Es trifft zwar zu, dass sich dies unter Umständen nicht einfach gestaltet. Dies rechtfertigt es aber keinesfalls, den betreffenden Miteigentumsanteil als Non-Valeur zu betrachten oder, worauf die Beschwerdeführerin abzielt, den Verkehrswert nach richterlichem Ermessen derart tief festzusetzen, dass schliesslich trotzdem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht. Ein solches Vorgehen widerspräche der Rechtsgleichheit. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Anteile an einer unverteilten Erbschaft, deren Realisierung u.U. ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft als Vermögen berücksichtigt werden (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4).

 

6.5     Demnach sind die von der Beschwerdegegnerin der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten Verkehrswerte der italienischen Liegenschaften nicht zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über Vermögen aus ausländischen Liegenschaften in Höhe von CHF 156'795.00. Damit ist die in Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG statuierte Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten, weshalb ab dem 1. Januar 2021 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Die diesen Zeitraum betreffende Verfügung vom 4. April 2022 (AK-Nr. 624 ff.) und (jedenfalls insoweit) der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 (AK-Nr. 63 ff.) sind rechtmässig.

 

7.       Gegenstand des Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 sind auch die am 8. April 2022 rückwirkend neu verfügten Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 sowie eine diesen Zeitraum betreffende Rückforderung.

 

7.1    

7.1.1  Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 ELV konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

 

7.1.2  Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Auf die fünfjährige absolute Frist haben die Änderungen vom 1. Januar 2021 keine Auswirkungen. Diese beträgt nach wie vor fünf Jahre. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2).

 

7.2

7.2.1  Die ab 1. Mai 2017 rückwirkende Neuberechnung des Anspruches erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin im August 2021 aktuelle Angaben für den Bezug von Ergänzungsleistungen eingereicht hatte und die Beschwerdegegnerin feststellte, dass diese seit langer Zeit Eigentümerin bisher nicht bekannter Liegenschaften in Italien war. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022 hatte die Beschwerdeführerin diesen Umstand der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Die Beschwerdegegnerin erlangte davon erst am 4. April 2022 Kenntnis, als sie im Zuge der Anspruchsprüfung nach der Neuanmeldung Einsicht in die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin nahm und feststellte, dass nach einer Selbstanzeige der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Liegenschaften in Italien versteuert worden waren (AK-Nr. 581).

 

7.2.2  Ausländische Immobilien sind Teil des anrechenbaren Vermögens in der EL-Anspruchsberechnung. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin ausländischer Liegenschaften ist, hätte sie daher der Beschwerdegegnerin mitteilen müssen. Noch bei der erneuten Anmeldung im August 2021 hatte die Beschwerdeführerin aber wahrheitswidrig angegeben, weder Immobilien noch Vermögen im Ausland zu besitzen (AK-Nr. 678). Da sich in den Akten keine Hinweise auf eine Meldung dieser Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin finden, ist die diesbezügliche Verletzung der Meldepflicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin selbst nimmt im Beschwerdeverfahren zum Vorwurf der Meldepflichtsverletzung keine Stellung. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Rückforderung lediglich ein, was sie schon gegen die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom August 2021 vorgebracht hat, nämlich, dass die rückwirkende Anspruchsberechnung von zu hohen Verkehrswerten der Liegenschaften in Italien ausgehe. Die Verletzung der Meldepflicht darf daher als unbestritten vorausgesetzt werden. Strittig und zu prüfen ist somit einzig die Höhe der Rückforderung.

 

7.3     Nachdem wie dargelegt an den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Verkehrswerten festzuhalten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Hinweise darauf, dass die Anspruchsermittlung anderweitige Fehler aufweist, ergeben sich nicht und werden auch nicht vorgebracht. Da die Rückforderung zudem innerhalb von wenigen Tagen, nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom italienischen Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin erlangt hatte (am 4. April 2022, vgl. AK-Nr. 581), verfügt wurde (am 8. April 2022, vgl. AK-Nr. 562) und sich auf nicht mehr als auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen bezieht, sind auch die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten.

 

7.4     Damit erweisen sich auch die Rückforderungsverfügung vom 8. April 2022 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 als rechtens. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

8.

8.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer