Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 3. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der im Juli 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt im Frühling 2020 eine Lungenembolie (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 20 S. 15) und in der Folge eine schwere chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie (CTEPH). Sein in diesem Zeitpunkt bestehendes Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2020 auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Nr. 22 S. 1 und 11), welcher sich auf diesen Zeitpunkt hin durch seine berufliche Vorsorgeeinrichtung vorzeitig pensionieren liess (A.S. 7). Im November 2022 meldete er sich bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin holte diverse ärztliche Berichte sowie Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und deren Krankentaggeldversicherung ein und legte diese Akten mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (IV-Nrn. 15, 25 S. 2, 34 S. 2). Gestützt auf dessen Beurteilungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. April 2023 in Aussicht, sein Leistungsgesuch abzulehnen, da in einer körperlich leichten, nicht beinbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (IV-Nr. 26).
1.2 Mit Einwand vom 15. Mai 2023 (IV-Nr. 27) bzw. diesen ergänzenden Eingaben vom 16. und 23. Juni 2023 (IV-Nrn. 31 und 33 S. 1 f.) beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente und rügte die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als mangelhaft. Zudem liess er ein Schreiben seiner behandelnden Fachärztin (Prof. Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie) vom 19. Juni 2023 zu den Akten geben, in welchem diese eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestierte (IV-Nr. 33 S. 3). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 34) verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. August 2023 im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 36).
2.
2.1 Am 4. September 2023 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgendem Rechtsbegehren (IV-Nr. 38, Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 die gesetzlichen Invalidenleistungen auszurichten.
2. Eventualiter: Die Streitsache sei zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
2.2 Mit Verfügung vom 5. September 2023 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 3. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 13). Am 12. September wird festgestellt, dass der Kostenvorschuss bezahlt worden ist (A.S. 15).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid am 25. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
2.4 Am 5. Oktober 2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss (A.S. 18) eine Kostennote ein (A.S. 19 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, sämtliche ihm vorliegenden Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen (A.S. 23), woraufhin der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 einen Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 24. November 2022 sowie zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten reicht (A.S. 26). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 27).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.4 Im Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Sachverhalt ist dabei so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).
3. Der Beschwerdeführer bemängelt, es liege entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung keine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit vor, sondern eine solche von noch höchstens 50 %. Auf die anderslautenden Stellungnahmen des RAD könne nicht abgestellt werden (A.S. 8 ff.).
3.1 Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Rentenbezug erfolgte im November 2022 (IV-Nr. 1). Damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, muss seine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betragen haben und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres eine Invalidität von mindestens 40 % vorliegen. Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei einer Anmeldung im November 2022 bedeutet dies, dass frühestens sechs Monate später, mithin also ab Mai 2023 ein Rentenanspruch bestünde, sofern zuvor während eines Jahres (Wartejahr) die entsprechenden Bedingungen einer im Durchschnitt mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit erfüllt waren und danach eine Invalidität von mindestens 40 % vorliegt. Der vorliegend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs relevante Zeitraum beginnt somit im Mai 2022 und dauert bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. August 2023.
3.2 Wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Mai 2022 präsentierte, ist infolge der erst im November 2022 erfolgten Anmeldung nicht entscheidwesentlich (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Um die ärztlichen Berichte ab Mai 2022 im richtigen Kontext beurteilen zu können, ist ein zusammenfassender Blick in die vor Mai 2022 datierenden Akten dennoch angebracht. Demnach erlitt der Beschwerdeführer im Frühling 2020 eine Lungenembolie und in der Folge eine schwere CTEPH. Danach lässt sich den medizinischen Akten in der Tendenz eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen. So bedarf er, nachdem er 2020 praktisch dauernd (IV-Nr. 18 S. 4) und 2021 schliesslich noch beim Spazieren und nachts (IV-Nr. 18 S. 13) auf zusätzliche Sauerstoffzufuhr angewiesen war, mittlerweile nur noch nachts und bei Belastung zusätzlichen Sauerstoffs (IV-Nr. 19 S. 27 und Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 4). Weiter konnte auf eine ursprünglich erwogene Lungentransplantation (IV-Nr. 18 S. 11) verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer im Verlauf kaum Einschränkungen im Alltag zu vergegenwärtigen hatte und die CTEPH stattdessen weiter mit – mittlerweile sieben Ballonangioplastien (vgl. IV-Nr. 14 S. 2, IV-Nr. 15, IV-Nr. 18 S. 10, 28, 31, IV-Nr. 19 S. 15 und 25) - behandelt werden konnte (IV-Nr. 18 S. 24).
3.3 Betreffend den vorliegend relevanten Zeitraum ab Mai 2022 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung finden sich in den Akten die folgenden ärztlichen Berichte:
3.3.1 Dem u. a. von Prof. Dr. med. B.___ visierten Austrittsbericht des Universitätsspitals D.___ vom 8. Juni 2022 zufolge, unterzog sich der Beschwerdeführer dort zwischen dem 2. und 4. Juni 2022 im Rahmen eines kurzen, elektiven Aufenthaltes der siebten (und letzten dokumentierten) Ballonangioplastie. Es habe bei Eintritt ein vorbekannter rezidivierender links-thorakaler Druck über der Herzspitze bestanden, welcher bereits kardiologisch abgeklärt worden sei, der nicht belastungsabhängig sei und nur wenige Augenblicke auftrete. Ansonsten habe der Beschwerdeführer unter keinerlei Beschwerden gelitten, insbesondere nicht unter Dyspnoe oder typischen Erkältungssymptomen (IV-Nr. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt hämodynamisch stabil, kardiopulmonal kompensiert und afebril präsentiert. Die Ballonangioplastie sei komplikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Weitere Ballonangioplastien seien nicht geplant, hingegen eine stationäre Rehabilitation im Herbst 2022, wobei die entsprechende Anmeldung nach einer weiteren Verlaufskontrolle im September 2022 in Angriff genommen werde (IV-Nr. 5 S. 2).
3.3.2 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 über die pulmonale Hypertonie-Sprechstunde vom 20. September 2022 habe der Beschwerdeführer über eine tendenzielle Verbesserung der Leistungsfähigkeit seit der erneuten Ballonangioplastie berichtet, wobei er nach wie vor nicht auf dem «Ausgangsniveau» sei. Er trainiere mittlerweile zwei- bis dreimal Mal pro Woche für eineinhalb Stunden MTT und laufe eine bis eineinhalb Stunden pro Tag. Er schlafe tief und fühle sich körperlich belastbarer, jedoch tagsüber oft müde. Er sei aktuell beunruhigt, weil er nach dem Stuhlgang vermehrt Blut an der Harnröhre festgestellt habe und habe diesbezüglich nun eine urologische Abklärung aufgegleist. Zudem verspüre er häufig Kribbeln und Missempfindungen im Bereich der beiden Vorfüsse und würde dies gerne weiter abklären lassen (IV-Nr. 14 S. 3). Ausserdem dokumentierte Prof. Dr. med. B.___ die Resultate einer durchgeführten Spiroergometrie und erläuterte, diese habe eine «erhaltene Leistungsfähigkeit» und keine «kardiale oder atemtechnische Limitierung» aufgezeigt, was zur subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten Leistungssteigerung nach den Ballonangioplastien passe. Es habe eine moderate Gasaustauschstörung mit leichter Zunahme unter Belastung und eine leicht erhöhte Totraumventilation als Hinweis für eine pulmonal-vaskuläre Limitierung nachgewiesen werden können (IV-Nr. 14 S. 4.). Die nächste reguläre Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant. Hinsichtlich der Dysästhesien in den unteren Extremitäten werde differentialdiagnostisch ein Restless-Legs-Syndrom in Betracht gezogen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine Anmeldung beim Angiologen erfolgt zur weiteren Differenzierung derselben. Es werde empfohlen, zuvor durch den Hausarzt den Folsäure- und den Vitamin-B12-Spiegel als potentielle Ursache des Restless-Legs-Syndroms bestimmen zu lassen (IV-Nr. 14 S. 5).
3.3.3 Am 4. November 2022 fand die geplante angiologische Sprechstunde (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor) bei Dr. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie) statt. Dieser berichtete dazu am 7. November 2022, der Beschwerdeführer beklage vor allem abends störende Dysästhesien an den Zehen des rechten Fusses. Der Beschwerdeführer arbeite seit zwei Jahren nicht mehr. Mit der medikamentösen, der Sauerstoff- und PTA-Unterstützung habe sich seine Gehstrecke von fünf Metern auf mittlerweile viele Kilometer erhöht. Ab nächster Woche sei eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ geplant. Anlässlich der Sprechstunde sei der Beschwerdeführer in recht gutem Allgemeinzustand gewesen. Bei der Untersuchung hätten sich keine eindellbaren Ödeme und keine trophischen Störungen gezeigt, nur C1-Rezidivvarizen. Der Beschwerdeführer habe Krallenzehendeformationen beidseits, aber keine Druckstellen. Die Untersuchung habe zudem eine erhaltene Berührungssensibilität an den Füssen gezeigt, PSR und ASR seien symmetrisch normal. Der Vibrationssinn MTP I sei beidseits 2/8. Weiter hätten die Untersuchungen eine normale Rekapillarisation akral rechts, ein normales Oszillogramm und ein normaler Wadenmuskeltest ergeben (IV-Nr. 17 S. 18). Es könne sowohl eine relevante PAVK wie auch eine chronische Veneninsuffizienz ausgeschlossen werden. Die chronischen, den Beschwerdeführer glücklicherweise nur wenig störenden Zehenbeschwerden seien neuropathischer Natur. Es sei vom Vorliegen einer beginnenden Polyneuropathie noch unklarer Ätiologie auszugehen (IV-Nr. 17 S. 19).
3.3.4 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Austrittsbericht vom 24. November 2022 über die stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ fand diese zwischen dem 7. und 25. November 2022 statt (BB 5 S. 1). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über eine allgemeine Schwäche, jedoch eine leicht verbesserte Leistungsfähigkeit und verbesserte Atemnot unter Belastung seit der letzten Ballonangioplastie im Juni 2022 berichtet. Der Beschwerdeführer habe sich allseits orientiert, kardiopulmonal stabil, normokard, afebril und in gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand präsentiert. Die Sauerstoffsättigung habe bei Eintritt nativ 93 % betragen. In der Eintrittsuntersuchung hätten sich vesikuläre Atemgeräusche über allen Lungenfeldern gezeigt. Der übrige Status sei alters- und habitus-entsprechend gewesen. Auch der Laborbefund sei, bis auf einen niedrignormalen Kaliumspiegel, unauffällig gewesen (BB 5 S. 3). Während der Therapie und im Verlauf der Rehabilitation sei der Beschwerdeführer kardiozirkulatorisch und pulmonal stabil geblieben und habe stets eine ausreichende periphere Oxygenierung mit Sättigungswerten im Bereich von über 92 % in Ruhe aufgewiesen. Lungenfunktionell habe sich eine leichte obstruktive Ventilationsstörung gezeigt und eine exspiratorisch eingeschränkte Atemmuskelstärke bei normaler Diffusionsmessung. Blutgasanalytisch sei eine leichte bis mittelgradige Ruhehyposämie festgestellt worden bei grenzwertiger Indikation zur Langzeit-Sauerstofftherapie. Unter Belastung sei die Sättigung SpO2 bis 85 % abgefallen und der Beschwerdeführer habe einen positiven Einfluss der Sauerstoffzufuhr auf seine Leistungsfähigkeit bemerkt. Die nächtliche Pulsoxymetrie nativ habe eine ungenügende, leicht erniedrigte nächtliche Sauerstoffsättigung gezeigt, wobei Sauerstoffzufuhr zu einer Normalisierung der Oxygenation geführt habe (BB 5 S. 3). Insgesamt sei die Rehabilitation erfolgreich verlaufen. Der Beschwerdeführer habe dank intensiver Physiotherapie seine Leistungsfähigkeit subjektiv wie objektiv steigern können. Es werde situativ die Weiterführung der nächtlichen Langzeit-Sauerstofftherapie als sinnvoll erachtet (BB 5 S. 4).
3.3.5 Am 1. Dezember 2022 fand zudem die, ebenfalls bereits im Bericht von Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 erwähnte (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor), urologische Sprechstunde bei Dr. med. F.___ (Facharzt für Urologie) statt. Dieser hielt im dazu verfassten Bericht vom 8. Dezember 2022 fest, Ursache der berichteten Hämaturieepisoden sei am ehesten eine Prostatarandvenenblutung bei deutlich vergrösserter, intravesikal obstruierender Prostata. Es werde versuchsweise Duodart zur Optimierung der Miktionssituation eingesetzt, er habe ein entsprechendes Rezept für vier Wochen ausgestellt. Bei guter Verträglichkeit könne sich der Beschwerdeführer melden, damit ein Dauerrezept ausgestellt werde. Sodann sei in sechs Monaten eine Kontrolle vorgesehen. Sofern der Beschwerdeführer Duodart nicht vertrage, sollte mindestens eine Alphablockade mit Tamsulosin wieder aufgenommen werden, was eine Kontrolle im Jahresintervall erfordere (IV-Nr. 17 S. 5).
3.3.6 Zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte Prof. Dr. med. B.___ am 19. Juni 2023 zusammenfassend dar, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren CTEPH als Folge chronischer Lungenembolien, wobei die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien. Seine Leistungsfähigkeit sei im Vergleich zu Gesunden deutlich reduziert. Die letzte Spiroergometrie habe eine maximale Sauerstoffaufnahme von 19 ml/kg/min ergeben. Dies entspreche, so führte sie unter Verweis auf einen medizinischen Fachartikel des Swiss Medical Forums (Swiss Medical Forum 2017, 17 (40): 849 – 858; online einsehbar unter: https://smf.swisshealthweb.ch/fileadmin/assets/SMF/2017/smf.2017.03083/smf-2017-03083.pdf) weiter aus, einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hinzu komme eine leichte Einschränkung lungenfunktionell mit einem Ein-Sekunden-Volumen (FEV1) von 77 % der Norm und einer Diffusionskapazität von ebenfalls 77 % der Norm. Insgesamt liege die Arbeitsunfähigkeit damit bei «zumindest» 50 % wobei auch die Belastung des Arbeitsweges berücksichtigt werden müsse (IV-Nr. 33 S. 3).
3.4 Keinem der in den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit zweifelsfrei entnehmen. Die berichterstattenden Ärzte der Klinik machten diesbezüglich im Austrittsbericht vom 24. November 2022 keine Aussagen. An entsprechender Stelle vermerkten sie lediglich, der Beschwerdeführer sei «pensioniert» (BB 5 S. 4). Auch die Beurteilung von Prof. Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2023 ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wenig aufschlussreich. Sie berichtet darin von einer durch den Beschwerdeführer anlässlich der letzten Spiroergometrie erzielten maximalen Sauerstoffaufnahme von 19 ml/kg und verweist zur Begründung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit auf einen Fachartikel des Swiss Medical Forums, der die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen thematisiert, jedoch ohne dies weiter zu erläutern (IV-Nr. 33 S. 3). Somit bleibt unklar, inwiefern die verminderte Sauerstoffaufnahmefähigkeit und andere Einschränkungen den Beschwerdeführer bei der Arbeit beeinträchtigen. Auch das vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2024 von PD Dr. med. G.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie), welche rückwirkend ab 1. April 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann nicht zur Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers herangezogen werden. Dieses Zeugnis wurde gemäss PD Dr. med. G.___ retrospektiv erstellt, weil der Beschwerdeführer zuvor «arbeitslos war und keine Zeugnisse zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigte» (BB 6). PD Dr. med. G.___ tritt in den Akten nirgends als behandelnde oder berichterstattende Ärztin in Erscheinung. Es ist unklar, auf welche medizinischen Befunde oder Akten sich die Ärztin bei dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt. Jedenfalls hat sie den Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht selbst untersucht.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die medizinischen Akten mehrfach dem RAD vorgelegt. Dr. med. H.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) des RAD führte am 9. Dezember 2022 bezugnehmend auf den Bericht von Prof. Dr. med. B.___ vom 26. September 2022 aus (vgl. IV-Nr. 14), diese berichte, der Beschwerdeführer trainiere zwei- bis dreimal wöchentlich eineinhalb Stunden MTT und laufe täglich eine bis eineinhalb Stunden. Aufgrund der Resultate der durchgeführten Spiroergometrie hätten eine erhaltene Leistungsfähigkeit und keine kardialen oder atemmechanischen Limitierungen festgestellt werden können, womit «bei insgesamt positivem Heilungsverlauf nach letztmaliger Ballonangioplastie» keine objektivierbaren Einschränkungen hinsichtlich einer körperlich leichten, nicht beinbelastenden und überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten vorlägen (IV‑Nr. 15). Später, am 14. April 2023, hielt Dr. med. H.___ mit Verweis auf den neu bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht von Dr. med. E.___ vom 7. November 2022 (vgl. IV-Nr. 7 S. 19) fest, aus diesem könne eine «Verbesserung der Mobilität» abgeleitet werden. Insgesamt bestehe bei weiter verbesserbarer Tendenz und gutem Heilungsverlauf grundsätzlich weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (IV-Nr. 25 S. 2). Auch am 28. Juni 2023 hielt Dr. med. H.___ an dieser Einschätzung fest, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr auch das Schreiben von Prof. Dr. med. vom 19. Juni 2023 (vgl. IV-Nr. IV-Nr. 33 S. 3) zur Stellungnahme vorgelegt hatte, wobei sie ergänzend ausführte, die Ausführungen von Prof. Dr. med. B.___ seien nicht differenziert oder nachvollziehbar im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 34 S. 2).
3.5.2 Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. H.___ des RAD leuchtet nicht ein. Dr. med. H.___ ist in den relevanten Fachgebieten keine Fachärztin, widerspricht aber der in diesem Gebiet fachlich qualifizierten Prof. Dr. med. B.___, welche den Beschwerdeführer als mindestens 50 % arbeitsunfähig erachtet. Eine nachvollziehbare Begründung dafür liefert Dr. med. H.___ nicht. Zudem hat sie den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt persönlich untersucht.
3.6 Insgesamt vermag keiner der sich in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufzuzeigen. Es ist insbesondere unklar, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer im Alltag und bei der Arbeit zu vergegenwärtigen hat und in welchem Ausmass diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht erstellt. Es besteht Bedarf nach weiteren Abklärungen, welche von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Begutachtung vorzugsweise bei einem spez. Pneumologen/in des Beschwerdeführers vorzunehmen sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund einer IV-Erstanmeldung und einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
4.1.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 29. September 2023 pauschal einen Aufwand von 13 Stunden (Std.) à CHF 280.00/Std. sowie Auslagen für Porti etc. in Höhe von CHF 39.50 geltend (A.S. 21). Zusätzlich stellt sie den vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 in Rechnung. Letzterer steht nicht in Zusammenhang mit der Parteientschädigung, sondern mit den Verfahrenskosten und ist folglich nicht über die Parteientschädigung zu entschädigen. Die Kostennote ist um diese Position zu kürzen. Somit resultiert bei einem Aufwand von 13 Std. à CHF 280.00/Std. und Auslagen in Höhe von CHF 39.50 eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von noch CHF 3'962.80 (inkl. Auslagen und MwSt).
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00 und sind nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'962.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer