Urteil vom 20. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114
Beschwerdegegnerin
betreffend Mutterschaftsversicherung (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gebar am 22. Juli 2022 ein Kind (Beilagen der Beschwerdegegnerin [AK-Nr.], S. 3). Am 12. und 28. August 2022 reichte sie der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) drei teilweise ausgefüllte Anmeldeformulare für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung ein (AK-Nr. 1 ff., 13 ff. und 23 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie habe aus ihrer Anstellung für die B.___ ab dem 22. Juli 2022 bis zum 27. Oktober 2022 (98 Tage) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'722.25 (AK-Nr. 75).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die zur Berechnung der Mutterschaftsentschädigung herangezogenen Einkommen seien falsch, die Höhe der Mutterschaftsentschädigung habe dem zuletzt von ihr bezogenen Krankentaggeld zu entsprechen und es müsste das Einkommen einer weiteren Arbeitgeberin, der C.___, bei der Berechnung berücksichtigt werden (AK-Nr. 77). In teilweiser Gutheissung der Einsprache legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 die Höhe der Mutterschaftsentschädigung neu auf CHF 4'944.85 fest (AK-Nr. 81 f.).
2.
2.1 Am 29. August 2023 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss, es seien bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung zusätzliche Einkommen aus einer weiteren Anstellung (bei D.___) zu berücksichtigen, die Mutterschaftsentschädigung neu zu berechnen und ihr der Differenzbetrag zzgl. 5 % Zins seit Januar 2023 zuzusprechen. Zudem sei von einem Abzug der Quellensteuer abzusehen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. September 2023 im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Oktober 2023 auf eine Duplik (A.S. 21).
2.4 Mit Verfügung vom 11. März 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, das Versicherungsgericht erachte die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten als unvollständig und setzt der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 22. März 2024, dem Versicherungsgericht sämtliche in der Sache angefallenen Akten einzureichen (A.S. 23). Die Beschwerdegegnerin gibt daraufhin am 18. März 2024 eine bisher nicht eingereichte E-Mail zu den Akten und teilt mit, dem Versicherungsgericht im Übrigen sämtliche Akten bereits eingereicht zu haben (A.S. 26). Die Eingabe wird der Beschwerdeführerin am 20. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche keine weitere Stellungnahme einreicht (A.S. 29).
II.
1.
1.1
1.1.1 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Nachzahlung zu wenig ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'495.00 (A.S. 4). Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit durch die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Mutterschaftsentschädigung zu Unrecht der Quellensteuer unterworfen. Sie sei seit der Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsangehörigen nicht mehr quellensteuerpflichtig (A.S. 3). Aufgrund der steuerrechtlichen Natur dieser Frage fällt diese Angelegenheit nicht in die Entscheidkompetenz des Versicherungsgerichts; diesbezüglich ist mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde daher teilweise nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der steuerrechtlichen Streitigkeit – einzutreten.
2. Vorliegend strittig ist die Höhe der Mutterschaftsentschädigung der Beschwerdeführerin bzw. das zu deren Ermittlung heranziehbare Einkommen aus den Anstellungen bei der B.___ und der C.___. Nicht strittig und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Höhe der Mutterschaftsentschädigung, welche direkt an eine weitere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, E.___, ausgerichtet wurde (AK-Nr. 47).
2.1 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat nach Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG, SR 834.1) eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft entweder Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist oder aber im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Eine Frau, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende ist, hat nach Art. 30 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, SR 834.11) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbs-ausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat oder im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Art. 30 EOV i. V. m. Art. 16b Abs. 3 EOG).
2.2 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Dieses beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 EOG). Grundlage für die Ermittlung dieses Einkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Bei unselbstständig erwerbenden Personen gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 AHVG).
2.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat u. a. wegen Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit (Art. 31 Abs. 1 EOV). Für Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung (Art. 34a Abs. 2 EOV).
2.4 Im Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt arbeitsunfähig und hat bis unmittelbar vor der Geburt Krankentaggelder aus Kollektivversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) zweier ihrer Arbeitgeber bezogen (vgl. AK-Nr. 19 ff. und AK-Nr. 49 ff.). Ob die betreffenden Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Geburt noch bestanden, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesbezügliche Ausführungen der Parteien sind im Hinblick auf die Mutterschaftsentschädigung nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hat, da sie bis zur Geburt Taggelder privater Taggeldversicherungen bezogen hat, bereits nach Art. 30 EOV Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Mutterschaftsentschädigung ist vorliegend denn auch nicht strittig. Strittig ist vielmehr die Höhe der Mutterschaftsentschädigung.
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin die Höhe der Mutterschaftsentschädigung der Beschwerdeführerin berechnet hat, ergibt sich aus den Akten nicht ohne Weiteres. In der Beschwerdeantwort macht sie geltend, die Mutterschaftsentschädigung betrage vorliegend 80 % der vor der Geburt ausgerichteten Krankentaggelder und nicht des versicherten Verdienstes (A.S. 9). Dieses Vorbringen ist unbehelflich und das Vorgehen, die Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80 % der vor der Geburt ausgerichteten Taggelder zu berechnen, ist nicht korrekt. Grundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung ist von Gesetzes wegen grundsätzlich das durchschnittliche Erwerbseinkommen, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde, wobei Bemessungsgrundlage stets der massgebende Lohn nach Art. 5 AHVG darstellt (Art. 11 Abs. 1 EOG). Eine Orientierung an bisher bezogenen Taggeldern kennt das Gesetz nur in jenen Fällen, in denen bis zum Anspruchsbeginn der Mutterschaftsentschädigung Taggelder der gesetzlichen Sozialversicherungen bezogen wurden (Art. 16g Abs. 2 EOG). In diesen Fällen besteht eine Besitzstandsgarantie dergestalt, dass die Höhe der Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld (der gesetzlichen Sozialversicherung) entspricht, sofern dieses höher ausfällt als die Mutterschaftsentschädigung berechnet nach dem allgemeinen Grundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG (80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde, bemessen anhand des massgebenden Lohnes nach Art. 5 AHVG, vgl. Kreisschreiben über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung [KS MVSE] in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version mit Stand am 1. Juli 2022, Rz 1131). Zwar besteht, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt (A.S. 9), eine solche Besitzstandsgarantie nicht bei Taggeldern einer privaten Taggeldversicherung nach VVG, wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend bis zur Geburt bezogen hat, indes bedeutet dies nicht, dass diesfalls diese Taggelder Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Mutterschaftsentschädigung darstellen und die Mutterschaftsentschädigung 80 % dieser Taggelder beträgt. Art. 16g Abs. 2 EOG ist vorliegend, da die Beschwerdeführerin keine Taggelder einer Sozialversicherung bezogen hat, nicht einschlägig, do dass sich die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung nach den Bestimmungen von 16e i. V. m. Art. 11 Abs. 1 EOG richtet. Eine Berechnung der Mutterschaftsentschädigung ausgehend von Erwerbsersatzeinkommen in Form von Taggeldern von Versicherungen nach VVG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies leuchtet auch ein vor dem Hintergrund von Art. 31 Abs. 1 EOV, welcher explizit vorsieht, dass Tage, an denen die werdende Mutter wegen Krankheit oder Unfall kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat, für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung ausser Acht gelassen werden. Dieser Bestimmung würde zuwidergelaufen, legte man der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung Erwerbsersatzeinkommen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern zugrunde, die nicht dem vollen AHV-pflichtigen Lohn entsprechen und demzufolge bereits ein infolge Krankheit oder Unfall vermindertes Einkommen darstellen.
3.3 Die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung, wie im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 bzw. in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 13. April 2023 vorgenommen, ist nicht korrekt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.
4. Eine materielle Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung lässt die vorliegende Aktenlage vorliegend nicht zu.
4.1 Zunächst ist unklar, wie hoch der für die Berechnung des Anspruchs massgebende Verdienst gemäss der AHV-Gesetzgebung der Beschwerdeführerin war, den sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte (Art. 11 Abs. 1 EOG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 EOV, vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu keinerlei Abklärungen getätigt. Es liegen weder Auszüge aus den Individuellen Konten, noch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen der Arbeitgeber nach Art. 34a Abs. 2 EOV in den Akten. Die entsprechenden Angaben der B.___ und der C.___ fehlen auf den Anmeldungen vom 28. August 2022 (S. 4 und 5 der jeweiligen Anmeldungen, AK-Nr. 16 und 26).
4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auch bei D.___ Einkommen erzielt zu haben, welches bei der Ermittlung der Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt werden müsse (A.S. 3 f.). Sie legt ihrer Beschwerde eine Abrechnung, datierend vom 29. August 2022, betreffend Entschädigungen im Zeitraum vom Oktober 2021 bis Juli 2022 bei (Beschwerdebeilage 2). Sie führt aus, der Beschwerdegegnerin entsprechende Abrechnungen bereits früher mehrfach zugesandt zu haben, was sich in den Akten jedoch nicht widerspiegelt. In den Akten finden sich keinerlei Dokumente mit Bezug zu D.___. Es ist unklar, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aktenstücke bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen sind oder deren Akten unvollständig sind. Ob entsprechende Abklärungen getätigt wurden und ob die Beschwerdeführerin bei D.__ vor der Geburt einen AHV-pflichtigen Lohn erwirtschaftet hat, der bei der Bemessung der Mutterschaftsentschädigung zu berücksichtigen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Da insbesondere Letzteres entscheidwesentlich ist, kann vorliegend nicht über die Berücksichtigung der Entschädigungen der D.___ bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung entschieden werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch diesbezüglich nicht erstellt.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht genügend nachgekommen. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, wie hoch der AHV-pflichtige Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei B.___, C.___ und D.___ durchschnittlich gewesen ist. Die Mutterschaftsentschädigung der Beschwerdeführerin, ausmachend 80 % dieser Einkommen, lässt sich nicht ermitteln. Der Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Aufwandentschädigung (A.S. 4). Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E.4b).
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das EOG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer