Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 5. Juli und 5. Oktober 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte sich mehrfach zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Ein erstes Mal meldete er sich am 19. August 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an (IV-Nr. 4 S. 35 ff.). Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ihm berufliche Massnahmen (Umschulung zum Technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis [IV-Nr. 1 S. 10 f.] und betriebsinterne Ausbildung zum EDV-Projektleiter [IV-Nr. 1 S. 9]). Infolge Überforderung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der Umschulung zum Technischen Kaufmann und brach diese ab (vgl. IV-Nrn. 16 und 17). Daraufhin fällte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 22. März 2000 einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf weitere Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 18).
1.2 Ein weiteres Mal meldete sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an (IV-Nr. 22). In diesem Rahmen wurde ihm Kostengutsprache für die Weiterbildung zum eidg. dipl. Feuerungsfachmann erteilt (IV-Nr. 39). Mit der Begründung, es finde ein PK-Vorbezug statt, brach der Beschwerdeführer die Weiterbildung ab (IV-Nr. 46), woraufhin die IV-Stelle des Kantons Aargau wiederum einen ablehnenden Entscheid in Bezug auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung fällte (IV-Nr. 50).
1.3 Im April 2012 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zur Früherfassung an (IV-Nr. 53). Daraufhin führte die IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer am 25. April 2012 ein telefonisches Erstgespräch durch (IV-Nr. 51), in dessen Anschluss sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 58). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gewährte dem Beschwerdeführer Frühintegrationsmassnahmen (IV-Nr. 74). Der Fall wurde anschliessend aufgrund des guten Heilungsverlaufs des Rückenleidens des Beschwerdeführers und dem Wegzug aus der Schweiz abgeschlossen (IV-Nr. 100). Weitere Ansprüche wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Oktober 2013 (IV-Nr. 104) und 11. November 2013 (IV-Nr. 106) ab.
1.4 Am 23. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der infolge Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 110). Dabei machte er geltend, seit einem Unfall vom 30. April 2016 an seinem rechten Handgelenk beeinträchtigt zu sein. Er sei während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren worden (IV-Nr. 117.82). Daraufhin traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher und beruflicher Hinsicht. Nach Gewährung verschiedener beruflicher Massnahmen veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 215) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie, Handchirurgie und Psychiatrie bei der Gutachterstelle B.___, [...]. Das Gutachten wurde am 19. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Nr. 237.1). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 243) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...]. Das Gutachten wurde am 9. Februar 2023 erstattet (IV-Nr. 267). Am 2. März 2023 nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 270). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2023 einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, ihm ab dem 1. Mai 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine Dreiviertels-Rente ausrichten zu wollen (IV-Nr. 273). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid keine Einwände erhoben hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids am 5. Juli 2023 zunächst betreffend den Rentenanspruch ab 1. August 2023 (IV-Nr. 281; VSBES.2023.208 / Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]) und am 5. Oktober 2023 schliesslich noch betreffend die rückwirkenden Rentenansprüche und die Aufhebung der Kinderrente per 1. April 2023 (VSBES.2023.271 / A.S. 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2023.208 / A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (VSBES.2023.208 / A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2023.271 / A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 5. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2023.208 zu vereinigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. November 2023 (VSBES.2023.271 / A.S. 18 f.) werden die Verfahren VSBES.2023.208 und VSBES.2023.271 vereinigt und unter VSBES.2023.208 weitergeführt.
7. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
8. Am 15. Dezember 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote ein (A.S. 38 f.), die mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 5. Juli 2023 resp. 5. Oktober 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 m. w. H.).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2023 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___, [...], vom 19. Mai 2022 (IV-Nr. 237.1) und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, , [...], vom 9. Februar 2023 stützt, ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen.
5.1 Dem Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 19. Mai 2022 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 237.1 S. 12 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30)
· Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
· Chronische Schmerzkrankheit (ICD-10: M79.88)
- Rheumafaktor, Anti-CCP Antikörper, ANA, ENA, HLA B27 alle negativ
· Status nach radiocarpaler und mediocarpaler Handgelenksarthrodese rechts bei Panarthrose (ICD-10 M19.14) am 4. Februar 2022 mit/bei
- Status nach Distorsion/Kontusionsstrauma vom 30. April 2016
Ulnakopfverkürzungsoperation am 20. Juni 2017 sowie Debridement TFCC
Ulnakopf-Hemiprothese 22. Juni 2018
Denervation nach Wilhelm 8. März 2019
· Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)
- Status nach Dekompression und Bandscheibenprothese L5/S1 2012
- Aktivierte Spondylarthrose L4/5
· Gonarthrose bds. (ICD-10: M17.2)
- St.p. beidseitiger Meniskus-Operation (erstmals 1995 und im Verlauf jeweils drei Operationen rechts und links)
- St.p. Jumper’s knee links, grosse mediale Plica im Kniegelenk links, arthroskopische Resektion der Plica, offene Entfernung der nekrotischen Patellarsehnenherde am distalen Ansatz der Patella am 26. September 1995
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit:
· Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)
· St. p. Rippenfrakturen 6/8/10 links dorsolaterol November 2010
· Hämorrhoidalleiden (ICD-10: K64.9) mit Z.n. Hämorrhoidalthrombose
· Hodentorsion rechts, Orchidopexie rechts 1990
· Vasoligatur 1998
· Z.n. Tonsillektomie 1975
· Z.n. Gastritis, gebessert unter Behandlung mit Protonenpumpenblockern
Weiter führten die Gutachter aus, aus rein somatischer Sicht bestünden Einschränkungen der lumbalen Belastbarkeit bei chronisch-lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit Z.n. Dekompression und Bandscheibenprothese im Jahre 2012. Bei zusätzlicher beidseitiger Gonarthrose und wegen der beidseitigen Handgelenksschmerzen könnten nur noch leichte und gelenkschonende Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht möglich seien repetitives Bücken und Aufrichten, das Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. chronisch vornüber geneigt), häufiges Treppensteigen und das Gehen auf unebenem Untergrund. Nicht möglich seien Arbeiten, die dauerhaft oder überwiegend im Gehen und im Stehen ausgeübt werden könnten. Die Wegefähigkeit sei begrenzt (nicht über zwei Kilometer repetitiv). Die rechte Hand sei nicht mehr arbeitstechnisch einzusetzen, es bestehe faktische Einhändigkeit. Mit der linken Hand könnten nur noch leichte Arbeiten ausgeübt werden. Aus Sicherheitsgründen könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die mit Absturzgefahr einhergingen (also keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Podesten etc., keine Arbeiten an grossen, rotierenden, schneidenden und drehenden Maschinen). Nicht mehr möglich seien zudem Akkordarbeit, Arbeiten im Schichtdienst und keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere. Aus rein psychiatrischer Sicht sei das Leistungsprofil bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung und bei anhaltender Schmerzstörung zum jetzigen Zeitpunkt derart eingeschränkt, dass momentan keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert möglich seien. Vor allem bestünden Beeinträchtigungen in der Selbstregulation, in der Beziehungsfähigkeit, bei der Definition von Grenzen. Die Eigenidentität sei teilweise schwach ausgebildet, das Selbstwertgefühl eingeschränkt. Emotionen seien oft überwältigend, eigene Ziele könnten wenig beständig verfolgt werden. Eigene mentale Prozesse könnten wenig erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich auf andere Menschen einzulassen und andere Sichtweisen zu akzeptieren. Er habe Mühe, sich an Regeln anderer zu halten, vor allem wenn diese im Widerspruch zu seinen eigenen Bedürfnissen stünden. Es bestehe hohe Impulsivität, teilweise nicht zu unterdrücken. Im Rahmen dieser Impulsivität seien Planung und Strukturierung zum Teil schwierig. Der Beschwerdeführer sei von aussen schnell aus dem Konzept zu bringen. Die Fähigkeit zur Planung sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit seien beeinträchtigt. Auf vorhandenes Fachwissen könne nicht gut zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Spontanaktivitäten zum Teil blockiert. Er habe Mühe, seine Bedürfnisse zu erkennen, Kontakte seien schwierig, die Selbsteinschätzung differiere weitgehend von Fremdbeurteilung (IV-Nr. 237.1 S. 12 f.).
Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch für optimal angepasste Verweistätigkeiten von 100 %. Für das momentan komplett erloschene Leistungsvermögen für jedwede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seien die auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen massgeblich. Aus rein somatischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kaminfeger und als Servicetechniker ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausschlaggebend hierfür seien die Gesundheitsstörungen auf rheumatologischem Fachgebiet unter zusätzlicher besonderer Berücksichtigung der Handproblematik. Optimal angepasste Tätigkeiten wären aus rein somatischer Sicht noch in einem 70%-Pensum möglich (IV-Nr. 237.1 S. 16 f.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März 2018. Seit zumindest September 2020 sei auch aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszugehen. Optimal angepasste Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht ebenfalls seit September 2020 nicht mehr möglich (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Aus somatisch/rheumatologischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für optimal angepasste Verweistätigkeiten seit März 2018. Während der notwendigen Hospitalisationen habe zwischenzeitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 237.1 S. 18).
5.2 Nach Vorlage des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 19. Mai 2022 bei Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), kam dieser in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 zum Schluss, dass der grösste Teil des Gutachtens für die streitigen Belange umfassend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie und Handchirurgie weitgehend nachvollziehbar und schlüssig sei. Das psychiatrische Teilgutachten hingegen weise so erhebliche Mängel auf, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Der RAD-Arzt halte daher eine erneute (monodisziplinäre) psychiatrische Begutachtung für erforderlich (vgl. IV-Nr. 243). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei PD Dr. med. C.___, welche am 9. Februar 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 267). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten entnehmen (IV-Nr. 267 S. 47):
Diagnosen mit aktueller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)
Diagnosen ohne wesentliche Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit:
· Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Weiter führte der psychiatrische Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Kaminfeger/Servicetechniker sei bereits im somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens (Fachgebiet Rheumatologie) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dem sei psychiatrisch nichts hinzuzufügen, sodass für die angestammte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Als Grundlage für eine angepasste Tätigkeit werde eine Tätigkeit angenommen, welche allen Einschränkungen und Spezifikationen der somatischen Gutachter aus dem polydisziplinären Gutachten entspreche. Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Durch die psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen entstehe für diese angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit von täglich sechs Stunden Arbeit mit einer längeren Pause von ca. einer Stunde in der Mitte. Dies entspräche bei einer theoretischen 42-Stunden-Woche für ein 100%-Pensum einer zeitlichen Belastbarkeit von 71 %. Zusätzlich bestünden Leistungseinschränkungen, entsprechend dem psychiatrischen Funktionseinschränkungsprofil. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers erheblichen Schwankungen unterworfen sei, dass er in schwierigeren zwischenmenschlichen Situationen zum Teil inadäquat reagieren könne und, dass es zu eigenwilligen und rigiden Verhaltensweisen kommen könne, welche zu Konflikten mit Führungspersonen führen könnten. Es müsse auch aus psychiatrischer Sicht mit einer langsameren Arbeitsweise und einem vermehrten Pausenbedarf gerechnet werden. Aus den genannten Gründen müsse die zusätzlich zur zeitlichen Belastbarkeit bestehende Leistungseinschränkung auf 30 % gegenüber einem gesunden Vergleichsarbeitnehmer geschätzt werden. Unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbarkeit und der Leistungseinschränkung ergäbe sich mathematisch eine Arbeitsunfähigkeit, rein bedingt durch die psychiatrischen Einschränkungen, für eine somatisch wie psychiatrisch optimal angepasste Tätigkeit von knapp 50 %. Im polydisziplinären Gutachten sei somatisch durch den rheumatologischen Gutachter für eine angepasste Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hierzu sei vom rheumatologischen Gutachter ausgeführt worden, dass es sich ebenfalls um eine Leistungseinschränkung mit langsamerer Arbeitsweise und erhöhtem Pausenbedarf handle. Insofern sei die vom rheumatologischen Gutachter attestierte Leistungseinschränkung zum Teil auf ähnliche Faktoren bezogen wie die oben hergeleitete psychiatrisch bedingte Leistungseinschränkung. Allerdings seien bei der Herleitung der psychiatrischen Leistungseinschränkung ausschliesslich die Auswirkungen der Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom berücksichtigt worden, wogegen der somatisch-rheumatologische Gutachter auch einen erhöhten Pausenbedarf und ein langsameres Arbeiten durch die somatisch begründbaren Schmerzen attestiert habe. Somit sei die vom rheumatologischen Gutachter beschriebene Leistungseinschränkung und die hier hergeleitete psychiatrische Leistungseinschränkung nur zum Teil auf die gleichen krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen bezogen. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsste daher angenommen werden, dass die Gesamtleistungseinschränkung unter Zusammenzug der somatischen und psychiatrischen Einschränkungen höher als 30 % liege. Da sich Teile der berichteten Leistungseinschränkung auf ähnliche Funktionseinschränkungen bezögen, könnten die Leistungseinschränkungen vom rheumatologischen und vom psychiatrischen Gutachter nicht einfach addiert werden. Aufgrund der Teilüberdeckung der beiden Einschränkungen sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass sich die Gesamtleistungseinschränkung bei ungefähr 45 % bewege. Unter dieser Annahme wäre mit der weiter oben hergeleiteten Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 39 % (61 % Arbeitsunfähigkeit) für eine somatisch wie psychiatrisch optimal angepasste Verweistätigkeit möglich (IV-Nr. 267 S. 51 f.).
Zum exakten Gesundheitszustand bezüglich der psychiatrischen Diagnosen und Erkrankungen am 11. November 2013 sei nichts Sicheres bekannt. Es lägen für den genannten Zeitpunkt keine psychiatrischen Berichte über den Gesundheitszustand mit entsprechender Symptomschilderung vor, welche eine rückwirkende exakte Einschätzung der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt zulassen würden. Erhebliche, aus der psychiatrischen Diagnose hervorgehende, zusätzliche negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ab dem Jahr 2016 anzunehmen. Aber auch für das damalige Datum existierten keine psychiatrischen Evaluationen, welche rückwirkend eine genaue Quantifizierung möglich machen würden. Gestützt auf die psychiatrische Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 sei spätestens ab diesem Zeitpunkt eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen anzunehmen. Da damals aber auch in dieser Beurteilung nur eine grobe Beschreibung der psychiatrischen Symptomatik vorgelegen sei, sei sie rückwirkend auch für diesen Zeitpunkt nicht exakt in Prozent quantifizierbar. Basierend auf der Schilderung der Psychiaterin in der BEFAS-Abklärung sowie den anderen Verhaltensbeschreibungen während dieser Abklärung sei damals noch nicht das zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt vorliegende Ausmass der Persönlichkeitsänderung vorhanden gewesen. Auch wenn damals, entsprechend den Ausführungen im aktuellen Gutachten, bereits von dieser Diagnose ausgegangen werden müsse, habe sie noch nicht das heutige Ausmass an Veränderung mit paranoider Verarbeitung erreicht. Somit sei die aus der Persönlichkeitsänderung resultierende zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung 2019 sowie den weiteren Integrationsmassnahmen im Verlauf des Jahres 2020 noch leicht geringfügiger ausgeprägt gewesen, als es zum heutigen Begutachtungszeitpunkt der Fall sei. Die genannten Aktenstücke erlaubten zwar, schon damals vom Vorhandensein und der Erfüllung der Kriterien für eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom auszugehen. Andererseits fehle bis auf die einzige psychiatrische Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 eine ausführliche psychiatrische Symptombeschreibung. Aus diesem Grund sei die exakte Rekonstruktion der Arbeitsfähigkeit, basierend auf den psychiatrischen Diagnosen, rückwirkend auch für diesen Zeitraum nicht mehr sicher möglich. Eine ausführlichere Darstellung der psychiatrischen Symptome finde sich im psychiatrischen Teilgutachten der polydisziplinären Begutachtung vom 13. November 2021. Basierend auf den dort gemachten Beschreibungen könne trotz damals anderer diagnostischer Interpretation aus obergutachterlicher Sicht spätestens ab dann von der Arbeitsunfähigkeit des aktuellen Obergutachtens ausgegangen werden (IV-Nr. 267 S. 54).
5.3 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___ geniessen vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Sie stammen von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In der interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten sodann zu einer Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass gestützt auf die vorgenannte gutachterliche Beurteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 39 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 19. Mai 2022 und das beweiswertige psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C.___ vom 9. Februar 2023 abgestellt werden.
Gestützt auf die beweiswertigen Gutachten – internistisches, neurologisches, rheumatologisches, orthopädisches und handchirurgisches Teilgutachten der B.___ (s. E. II. 5.1 hiervor) und psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. C.___ (s. E. II. 5.2 hiervor) – ging der RAD-Arzt Dr. med. D.___ von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 270):
In der bisherigen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer seit Mai 2017 durchgehend arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ging der RAD-Arzt vom Mai 2017 bis Ende März 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus; dies mit der Begründung, dass die letzte Operation Denervation im Bereich des rechten Handgelenks am 4. März 2019 erfolgt sei. Im Hinblick darauf, dass die B.___-Gutachter dem Beschwerdeführer während den notwendigen Hospitalisationen zwischenzeitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben, ist diese Schlussfolgerung des RAD-Arztes nicht zu beanstanden. So lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jeweils am 1. Juni 2017 (offene Ulnaköpfchenverkürzungsosteotomie [IV-Nr. 117.46 S. 2 f.]), 22. Juni 2018 (Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts Eclypse [Suva-Nr. 156]) und am 4. März 2019 (Denervation rechtes Handgelenk nach Wilhelm [Suva-Nr. 218]) einer Operation mit anschliessender anhaltender Arbeitsunfähigkeit unterzogen hat (vgl. Suva-Nrn. 159, 164 f., 171, 200, 204). Mit der Begründung, dass die genaue Rekonstruktion der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht möglich sei, ging der RAD-Arzt sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits ab April 2019 (Zeitpunkt der BEFAS-Abklärung, vgl. Suva-Nr. 251) von der gutachterlich beurteilten Arbeitsfähigkeit von 39 % in angepasster Tätigkeit aus. Auch dies ist im Hinblick darauf, dass der psychiatrische Gutachter PD Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung festhielt, dass gestützt auf die psychiatrische Beurteilung in der BEFAS-Abklärung aus dem Jahr 2019 spätestens ab diesem Zeitpunkt eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen anzunehmen sei, nicht zu beanstanden (vgl. IV-Nr. 267 S. 53 f.).
6. Umstritten ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 6 ff.; A.S. 17 ff.).
6.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2. mit Hinweisen).
6.2 Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch Einschränkungen in rheumatologischer, handchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht, wodurch die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Aus rein somatischer Sicht bestehen Einschränkungen der lumbalen Belastbarkeit bei chronisch-lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit Z.n. Dekompression und Bandscheibenprothese im Jahre 2012. Bei zusätzlicher beidseitiger Gonarthrose und wegen der beidseitigen Handgelenksschmerzen könnten nur noch leichte und gelenkschonende Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht möglich seien repetitives Bücken und Aufrichten, das Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. chronisch vornüber geneigt), häufiges Treppensteigen und das Gehen auf unebenem Untergrund. Nicht möglich seien Arbeiten, die dauerhaft oder überwiegend im Gehen und im Stehen ausgeübt werden könnten. Die Wegefähigkeit sei begrenzt (nicht über zwei Kilometer repetitiv). Die rechte Hand sei nicht mehr arbeitstechnisch einzusetzen, es bestehe faktische Einhändigkeit. Mit der linken Hand könnten nur noch leichte Arbeiten ausgeübt werden. Aus Sicherheitsgründen könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die mit Absturzgefahr einhergingen (also keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Podesten etc., keine Arbeiten an grossen, rotierenden, schneidenden und drehenden Maschinen). Nicht mehr möglich seien zudem Akkordarbeit, Arbeiten im Schichtdienst und keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere. Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Auch sollten keine grösseren theoretischen Inhalte und kein schulischer Lernstoff für die Tätigkeit notwendig sein. Mittelschwere Einschränkungen bestünden beim Anpassen an Regeln und Routinen, bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit. Leichte Einschränkungen seien bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und bei der Kontaktfähigkeit zu Dritten zu erwarten (IV-Nr. 267 S. 49 f.). Pensenmässig ist dem Beschwerdeführer eine solche leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 39 % zumutbar.
Im Fall des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob angesichts der grossen Einschränkungen an zumutbaren Tätigkeiten und der noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers wäre wohl nicht auszuschliessen. Die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal auch für den Fall einer Verwertbarkeit auf der Grundlage der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 39 % in leidensangepasster Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert (vgl. E. II. 7. hiernach).
7. Streitig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet hat. Der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderliche Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier also das Jahr 2018, s. E. II. 5.3 hiervor), wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5).
7.1
7.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
7.1.2 Im vorliegenden Fall arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt als Feuerungstechniker bei der Firma E.___ in [...]. Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2023 auf CHF 71’478.00 per 1. Mai 2018 bzw. CHF 72’157.00 per 1. April 2019 fest, wobei sie auf den Arbeitgeberfragebogen der damaligen Arbeitgeberin abgestellt habe. Den Angaben der damaligen Arbeitgeberin vom 27. Mai 2019 lässt sich hingegen ein AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2018 von CHF 6’560.00 pro Monat (inklusive Pikettentschädigung von CHF 3'120.00 [12 x CHF 260.00] und zzgl. 13. Monatslohn in Höhe von 6’300.00 und Spesen von CHF 2'400.00 [12 x CHF 200.00]) entnehmen (vgl. Akten der Suva [Suva-Nr.] 244). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 87'420.00. Für das Jahr 2019 wurde ein AHV-beitragspflichtiger Bruttolohn von CHF 6'360.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und zzgl. Pikettentschädigung von CHF 3'120.00 [12 x CHF 260.00] und Spesen in Höhe von CHF 2'400.00 [12 x CHF 200.00]) angegeben (vgl. Suva-Nr. 250). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 88'200.00. Das Valideneinkommen ist demnach in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 5 f.; A.S. 16 f.) anzupassen.
Der Beschwerdeführer lässt sodann beantragen, es seien die Überstunden, die er regelmässig geleistet habe und die gemäss Arbeitgeberin mit CHF 2'871.80 entschädigt worden seien, dem Valideneinkommen hinzuzurechnen (Beschwerde Ziff. 7 S. 6; A.S. 17). Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit bei der Firma E.___ am 1. Dezember 2016 aufgenommen hat (vgl. IV-Nr. 119, 123 S. 3). Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per Ende März 2018 wieder aufgelöst (vgl. Suva-Nr. 101). So hat er einzig im Jahr 2017 Überstunden geleistet, welche ihm denn auch entschädigt wurden. Die Firma E.___ hat jedoch bei den durch die Unfallversicherung eingeholten Angaben zum mutmasslichen Verdienst im Jahr 2020 vom 12. Mai 2020 (Suva-Nr. 345) festgehalten, dass keine weiteren Überstunden ausbezahlt würden, diese müssten mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mit einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. Daher sind die Überstunden korrekterweise nicht in die Berechnung des Valideneinkommens miteinzubeziehen.
7.2
7.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2).
7.2.2 Da der Beschwerdeführer die ihm noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen LSE-Tabellenlohn abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf den standardisierten Bruttolohn der LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 pro Monat bzw. CHF 65'004.00 pro Jahr abgestellt und diesen Betrag auf die entsprechenden Wochenstunden (: 40 x 41.7) und der Nominallohnentwicklung von 2018 - 2019 aufgerechnet, woraus sich vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.2.3 hiernach) bei einer Arbeitsfähigkeit von 39 % ein Invalideneinkommen von CHF 26'655.30 per 1. April 2019 ergibt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten. Er verlangt aber zusätzliche Abzüge vom Tabellenlohn, worauf nachfolgend in E. II. 7.2.3 hiernach einzugehen ist.
7.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll (nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II. 1.3 hiervor) der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10 %, der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug in Höhe von 20 % oder sogar 25 % (vgl. Beschwerde Ziff. 10 S. 9 ff.; A.S. 20 ff.). Auch wenn sich aufgrund des Zumutbarkeitsprofils ein höherer Abzug diskutieren liesse, kann die Frage, in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, vorliegend offen gelassen werden. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von CHF 88'200.00 (E. II. 7.1.2 hiervor) ergibt sich bereits mit einer 10%igen Reduktion – wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen – der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. II. 7.3 hiernach).
7.3 Damit ergeben sich folgende Invaliditätsgrade: Für den Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres im Mai 2018 bis zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im April 2019 liegt ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers vor. Für die Zeit nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wird das Valideneinkommen von CHF 88'200.00 mit dem Invalideneinkommen von CHF 23'989.00 verglichen, woraus – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV – ab 1. Juli 2019 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 73 % resultiert, der weiterhin zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt. Demnach hat der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde beantragt, ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Unter diesen Umständen kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Rechtsanwalt Wyssmann hat zwei Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 15. November 2023 [A.S. 33 f.] und 15. Dezember 2023 [A.S. 39]) und einen Aufwand von total 14,38 Stunden geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 14,38 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 3,04 Stunden (9 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 5 x «E-Mail an Coop Rechtsschutz AG» à 0,17 Stunden; 2 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden) auf 11,34 Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 10,84 Stunden (bzw. bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'710.00.
Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 86.50 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 54.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 2'977.35.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 und 5. Oktober 2023 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'977.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin