Urteil vom 1. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 5. September 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der 1956 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der AHV. Er meldete sich am 19. November 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu dieser Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [nachfolgend AK-Nr.] 345 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) trat mit Verfügung 26. April 2022 nicht auf das Leistungsgesuch ein, weil der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, welche eingefordert worden waren, nicht eingereicht hatte (AK-Nr. 249).

 

1.2     Am 19. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 205 ff.). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daraufhin am 17. März 2023 wiederum auf, diverse Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen (AK-Nr. 199). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen war, wiederholte die Beschwerdegegnerin diese am 12. April 2023 und setzte ihm Frist bis zum 5. Mai 2023 zur Einreichung der geforderten Unterlagen (AK-Nr. 135). Gleichzeitig drohte sie ihm an, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder Nichteintreten zu beschliessen (AK-Nr. 136). Am 15. Mai 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 19. Dezember 2022 (AK-Nr. 120).

 

1.2.    Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen seien lediglich innerstaatliche Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen, weshalb die Aufforderung, Belege betreffend ausländische Vermögenswerte oder Renten beizubringen, rechtswidrig sei. In der Beilage reichte er diverse Unterlagen ein, um seine Wohnsitznahme in der Schweiz seit 1986 zu belegen (AK-Nr. 108 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung vom 15. Mai 2023 entgegen und wies diese mit Einspracheentscheid vom 5. September 2023 ab (AK-Nr. 92 ff.).

 

2.       Am 6. September 2023 reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein als «Widerspruch vom 5.09.2023» bezeichnetes Schreiben mit diversen Beilagen ein, in dem er Einwände gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023 erhebt und eine Klärung und erneute Prüfung des Sachverhaltes begehrt (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 6 f., AK-Nr. 82 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben am 8. September 2023 dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (AK-Nr. 13). Dieses nimmt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 als Beschwerde entgegen (A.S. 8).

 

3.       Am 10. September 2023 lässt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden B.___ und C.___ [AK-Nr. 78 f.]; eine Arbeitsbestätigung vom 19. Mai 1993 [AK-Nr. 77] sowie Kopien seiner Eingaben an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2023 [AK-Nr. 75 f.] und 12. Juni 2023 [AK-Nr. 72 ff.]) zukommen, welche die Beschwerdegegnerin am 12. September 2023 ebenfalls dem Versicherungsgericht weiterleitet (A.S. 10). Das Versicherungsgericht nimmt diese Unterlagen mit Verfügung vom 13. September 2023 zu den Akten (A.S. 12).

 

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13). Der Beschwerdeführer repliziert am 5. Oktober 2023 sinngemäss, er habe der Beschwerdegegnerin alle Unterlagen fristgerecht eingereicht und beantrage die Prüfung der Beschwerde (A.S. 17). Am 6. Oktober 2023 ergänzt der Beschwerdeführer seine Replik (A.S. 22). Diese Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 24).

 

5.       Am 13. Oktober 2023 reicht der Beschwerdeführer eine an ihn gerichtete E‑Mail vom 18. April 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit Links zu Merkblättern, Gesetzgebung und der Botschaft des Bundesrates zum Abkommen zwischen der Schweiz und […] über die Soziale Sicherheit zu den Akten (A.S. 25). Seine Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 26).

 

6.       Am 10. November 2023 stellt das Versicherungsgericht den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf das Einreichen weiterer Stellungnahmen fest (A.S. 27).

 

II.      

 

1.      

1.1     Zulässiges Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide ist die Beschwerde (Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG, SR 830.1]). Zuständig zur Behandlung von Beschwerden ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nach Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Art. 58 Abs. 3 ATSG statuiert im gleichen Sinn eine Pflicht der Behörde, die sich als unzuständig erachtet, eine Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen.

 

1.2     Die Beschwerdegegnerin erliess am 5. September 2023 einen Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführer richtete am 6. September 2023 ein als «Widerspruch vom 5.09.2023» bezeichnetes Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in dem er sinngemäss eine erneute Prüfung seines EL-Anspruches beantragte (AK-Nr. 82 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben am 8. September 2023 dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter (AK-Nr. 13).

 

Das mit «Widerspruch vom 5.09.2023» betitelte Schreiben vom 6. September 2023 ist zwar nicht als Beschwerde bezeichnet, der Beschwerdeführer nimmt darin jedoch Bezug auf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023 und legt dar, weshalb dieser unrichtig sei. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein gegen einen Einspracheentscheid gerichtetes Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet werden muss. Die Beschwerde muss lediglich eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 geht der Wille, den Einspracheentscheid vom 5. September 2023 anzufechten, hervor, es enthält einen sinngemässen Antrag und eine Begründung desselben. Das Schreiben erfüllt die Formvorschriften, welche Art. 61 lit. b ATSG an eine Beschwerde stellt. Die Beschwerde ist überdies zulässiges Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde des im Kanton Solothurn wohnhaften Beschwerdeführers örtlich und sachlich zuständig. Das Versicherungsgericht hat das Schreiben vom 6. September 2023 daher zuständigkeitshalber als Beschwerde entgegengenommen, was den Parteien mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt wurde (A.S. 8).

 

1.3     Die Sachurteilsvoraussetzungen sind damit erfüllt. Die als Beschwerde auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers ist zulässiges Rechtsmittel, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten trifft eine Mitwirkungspflicht, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1).

 

2.2     Die Mitwirkungspflicht ist Art. 28 ATSG normiert. Demnach muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

 

2.3     Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f., je mit Hinweisen).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, sie habe infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht ermitteln können (A.S. 4). Sie ist daher auf sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom 19. Dezember 2022 nicht eingetreten. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten ist.

 

3.1     In formeller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin das in Art. 43 Abs. 3 ATSG statuierte Vorgehen eingehalten: Nach der Feststellung, die eingereichten Belege seien unvollständig, erging zuerst die Einforderung der Unterlagen mit dem Schreiben vom 17. März 2023 (AK-Nr. 199). Anschliessend, nach unbenutztem Ablauf der darin gesetzten Frist, erfolgte am 12. April 2023 nochmals eine Mahnung mit Fristsetzung bis 5. Mai 2023 und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Aktenentscheids oder Nichteintretens für den Fall, dass die verlangten Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht würden (AK-Nr. 135 f.). Damit stellt sich die Frage, ob die verlangten Unterlagen für die Anspruchsbeurteilung notwendig waren und ob es korrekt war, einen Nichteintretensentscheid (und nicht einen Entscheid aufgrund der Akten) zu fällen.

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die von ihm verlangten Belege über die Verwendung der Kapitalauszahlungen von (nach Steuern) rund CHF 97'000.00, welche der Beschwerdeführer im August 2021 bezog, nicht geliefert.

 

3.2.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Renten zählen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen. Weiter wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es (bei Ehepaaren) CHF 50'000.00 übersteigt, als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). In der EL-Anspruchsberechnung werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die eine Person ohne entsprechende Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie verzichtet worden (Art. 11a As. 2 ELG). Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.).

 

3.2.2  Der Beschwerdeführer erhielt am 11. August 2021 eine Kapitalauszahlung der BVG-Sammelstiftung D.___ in der Höhe von CHF 84'604.00 (AK-Nr. 313). Weiter zahlte ihm am 25. August 2021 die Freizügigkeitsstiftung E.___ eine Summe von CHF 14'593.83 aus (AK-Nr. 315). Nach Abzug der Steuern von CHF 2'023.80 (vgl. definitive Veranlagung vom 5. November 2021, AK-Nr. 202) verbleibt ein Einkommen aus den beiden Kapitalauszahlungen von CHF 97'173.20. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Bankguthaben Ende 2021 auf nahezu Null (vgl. AK-Nr. 262), dasjenige seiner Ehefrau auf rund CHF 5'000.00 (vgl. AK-Nr. 261). Es stellt sich daher die Frage, was in dieser kurzen Zeit mit dem Geld geschehen ist. Die deshalb von der Beschwerdegegnerin wiederholt verlangten Auszüge sämtlicher Bankkonten ab 1. Juli 2021 (vgl. AK-Nr. 274, 267) wurden durch den Beschwerdeführer nicht beigebracht. Stattdessen meldete sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 telefonisch und teilte mit, er habe das Freizügigkeitsguthaben seinem Sohn übergeben, da dieser jahrelang die Miete für ihn bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin einen entsprechenden Darlehensvertrag oder sonstige Quittungen (Schreiben vom 25. Februar 2022, AK-Nr. 274; Mahnung vom 28. März 2022, AK-Nr. 267). Nachdem nichts dergleichen eingereicht worden war, erging die Nichteintretensverfügung vom 26. April 2022 (AK-Nr. 247; vgl. E. I. 1.1 hiervor).

 

3.2.3  Nach der neuerlichen Anmeldung vom 19. Dezember 2022 (AK-Nr. 205 ff.), in welcher der Beschwerdeführer die Frage «Haben Sie aus privater Vorsorge / Freizügigkeitskonto Kapital bezogen?» offensichtlich wahrheitswidrig mit «Nein» beantwortet hatte (AK-Nr. 208, Ziffer 7.4), wies ihn die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 17. März 2023 erneut darauf hin, dass er Nachweise über die Verwendung des bezogenen Kapitals beizubringen habe (AK-Nr. 199). Der Beschwerdeführer liess daraufhin erklären, er habe mit dem Geld Schulden abzahlen müssen «und letzte Zeit von etwas leben» (AK-Nr. 195). Die Beschwerdegegnerin antwortete umgehend, es würden zwingend entsprechende Belege benötigt (AK-Nr. 194). Nachdem der Beschwerdeführer rechtliche Einwände erhoben hatte, wurde dies mit E-Mail vom 24. März 2023 in aller Klarheit bestätigt (AK-Nr. 179 f.). Am 12. April 2023 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nochmals eine Frist bis 5. Mai 2023, um die Belege einzureichen (AK-Nr. 135 f.). Der Beschwerdeführer reagierte mit einem als «Widerspruch» betitelten Schreiben vom 30. April 2023, in dem er verschiedene Ausführungen machte, ohne aber die verlangten Dokumente einzureichen (AK-Nr. 128 f.).

 

3.2.4  Angesichts der offensichtlich unwahren Angaben in der Anmeldung und der in der Folge unterbliebenen Einreichung von Belegen für die Verwendung des bezogenen Kapitals von rund CHF 97'000.00 war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Anspruch zu beurteilen. Die auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 15. Mai 2023 (AK-Nr. 120 f.) erging daher zu Recht. Da die Einsprache vom 12. Juni 2023 (innert gesetzter Nachfrist ergänzt durch Unterschrift am 17. August 2023, AK-Nr. 97 f.) die erforderlichen Belege nicht enthielt und diese auch im weiteren Verlauf nicht nachgereicht wurden, war es ebenfalls korrekt, dass die Verfügung durch den Einspracheentscheid vom 5. September 2023 bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

 

3.3     Die Beschwerdegegnerin verlangte in ihren Schreiben vom 17. März und 12. April 2023 weiter Angaben zu Grundeigentum im Ausland oder, wenn kein solches vorhanden sei, die Beibringung einer «Nichtbesitzbestätigung» des Heimatlandes von beiden Ehegatten. In diesem Zusammenhang nannte sie auch die zuständige ausländische Stelle. Auch diese Unterlagen, welche für die Anspruchsbeurteilung ebenfalls erforderlich sind, wurden nicht eingereicht – die schlichte Behauptung, es bestehe kein Grundbesitz, reicht nicht aus. Es kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch insoweit nicht völlig klar und einheitlich waren, vertrat er doch in der Einsprache vom 12. Juni 2023 (AK-Nr. 108) die unzutreffende Ansicht, «dass die EL-Berechnung auf der innerstaatlichen Einkommens- und Vermögenssituation einer Person basiert und keine ausländischen Vermögenswerte und Hinterlassenenrenten einbezieht» (vgl. auch E. I. 1.2 hiervor). Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt.

 

3.4     Weitere von der Beschwerdegegnerin einverlangte Belege betrafen einen allfälligen Anspruch auf eine ausländische Rente.

 

3.4.1  Der Beschwerdeführer ist 1956 geboren. Aus der Rentenverfügung der AHV vom 29. April 2021 (AK-Nr. 341) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer, der zuvor eine halbe Invalidenrente bezogen hatte, nur 16 Beitragsjahre angerechnet werden konnten, während Angehörige seines Jahrganges 26 Beitragsjahre verzeichnen müssen, um keine Beitragslücken aufzuweisen (AK-Nr. 341). Dies sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten und eigenen Angaben von 1986 bis 1992 jeweils als Saisonnier in der Schweiz war und hier im Jahr 1992 Wohnsitz nahm (AK-Nr. 77 ff.; 141, 149 ff.; 230), zuvor also mehrere Jahrzehnte im Ausland gelebt hatte, lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausländische Altersrente haben könnte (AK-Nr. 211).

 

3.4.2  Entscheidwesentlich ist in diesem Zusammenhang nicht nur, ob der Beschwerdeführer eine ausländische Rente bezieht, sondern auch, ob er Anspruch auf eine solche hätte. Wird ihm eine ausländische Rente ausgerichtet, so ist sie als Einnahme in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Verzichtet der Beschwerdeführer auf diese Einnahmen, wird ihm dieser Anspruch in der EL-Berechnung in Form eines Einkommensverzichts ebenfalls angerechnet. Ohne Klarheit über die Frage, ob und in welcher Höhe Anspruch auf eine ausländische Rente besteht, kann über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen somit nicht entschieden werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausländische Rente ist entscheidwesentlich und Teil des rechterheblichen Sachverhalts.

 

3.4.3  Aufgrund des im Sozialversicherungsverfahrens herrschenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es grundsätzlich der Beschwerdegegnerin, den rechtserheblichen Sachverhalt und damit vorliegend die Frage, ob Anspruch auf eine ausländische Rente besteht oder nicht, abzuklären. Die Beschwerdegegnerin ist zur Klärung dieser Frage jedoch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie die Ansprüche nicht an seiner Stelle geltend machen kann. Sie hat ihm daher am 17. März 2023 das Formular zur Anmeldung für die betreffende ausländische Rente zukommen lassen, verbunden mit der Aufforderung, dieses auszufüllen und zu retournieren (AK-Nr. 197; 255). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mehrfach mittels E-Mail, er habe keinen Anspruch auf eine ausländische Altersrente, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm darlegte, zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine ausländische Rente bestehe, müsse er notwendigerweise das entsprechende Formular ausfüllen (AK-Nr. 151 ff.). Als Beleg für den nichtexistenten ausländischen Rentenanspruch reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C.___ vom 27. Januar 2006 (AK-Nr. 149) sowie einen nicht in deutscher Sprache abgefassten und auch nicht übersetzten Ausdruck einer Website eines «Institute for Social Insurance», gehostet auf zso.gov.rs, ein (AK-Nr. 147). Es handelt sich dabei offenbar um ein Merkblatt für den Erwerb einer Altersrente, erstellt von einem Institut in Belgrad/Serbien. Am 12. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die geforderten Unterlagen bis am 5. Mai 2023 einzureichen und drohte an, ansonsten auf seine Anmeldung nicht einzutreten oder aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (AK-Nr. 135). Mit Schreiben vom 30. April 2023 legte der Beschwerdeführer mit Verweis auf Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden B.___ und C.___ (AK-Nr. 99, 149), Kopien von Seiten eines Reisepasses mit Einreisestempeln der Schweiz (AK-Nr. 84 ff.) dar, er sei 1986 in die Schweiz eingereist und habe seit Ende der 1980er-Jahre Wohnsitz in der Schweiz, weshalb kein Anspruch auf eine ausländische Hinterlassenenrente bestehe (AK-Nr. 128 ff). Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 15. Mai 2023 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (AK-Nr. 120).

 

3.4.4  Der Beschwerdeführer bringt vor, keinen ausländischen Rentenanspruch zu haben und dies der Beschwerdeführerin durch entsprechende Dokumente belegt zu haben (A.S. 6). In den Akten liegt indes kein Dokument, welches dies rechtskräftig belegen würde. Die vom Beschwerdeführer zu diesem Zweck ins Recht gelegten Dokumente (Wohnsitzbestätigungen schweizerischer Gemeinden [AK-Nr. 99, 149], Fotokopien von Passseiten [AK-Nr. 84 ff:], Arbeitsbestätigung aus dem Jahr 1993 [Beschwerdebeilage 6]) sind nicht geeignet, dies zu belegen. Sie vermögen allenfalls den Aufenthalt in der Schweiz während der in den Bestätigungen aufgeführten Zeiten zu beweisen (wobei wie erwähnt eine Saisonnier-Tätigkeit vorliegen dürfte), nicht aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausländische Rente hat oder nicht. Auch die ins Deutsche übersetzte und vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte «Übersicht der eingetragenen Angaben vom Stammbuch» der Kasse der Renten und Invalidenversicherung von […] vom 18. April 2023 (Beschwerdebeilage 3) vermag diesen Beweis nicht zu erbringen. Ihr ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 5 Jahren, 3 Monaten und 19 Tagen angerechnet wird, was jedenfalls nicht ausschliesst, dass ein Rentenanspruch bestehen könnte. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Merkblatt (AK-Nr. 147) scheint eine Versicherungszeit von 15 Jahren vorauszusetzen, was aber nicht ohne weiteres mit der Beitragszeit gleichzusetzen ist. Ausserdem sieht das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und […] über Soziale Sicherheit in Art. 18 vor, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine […] Rente auch die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (soweit sie sich nicht mit denjenigen in […] überschneiden) berücksichtigt werden. Art. 19 regelt die Leistungsberechnung in dieser Konstellation. Welche Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der ausländischen Rentenversicherung hat, ist deshalb aufgrund der Akten und den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar. Damit ist der Sachverhalt in einem rechterheblichen Punkt nicht erstellt.

 

3.4.5    Ohne Gewissheit darüber, ob und in welcher Höhe ausländische Rentenansprüche bestehen, lassen sich die Einnahmen des Beschwerdeführers in der EL-Anspruchsberechnung betragsmässig nicht ermitteln. Ob ausländische Rentenansprüche bestehen, hätte von der Beschwerdegegnerin abgeklärt werden können, wenn der Beschwerdeführer das ihm am 17. März 2023 übermittelte Formular ausgefüllt retourniert hätte. Dieses war nach Lage der Akten in der Amtssprache des Ursprungslandes des Beschwerdeführers und französischer Sprache abgefasst (vgl. AK-Nr. 169). Dass der aus […] stammende Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wurde, die dort gesprochene Sprache nicht versteht, erscheint als unwahrscheinlich, lässt sich aber nicht ausschliessen. Selbst wenn es zutreffen sollte, wäre es ihm aber zweifellos möglich gewesen, mithilfe ihm bekannter Personen, welche die Sprache verstehen, oder auch gestützt auf entsprechende Hilfsmittel (Apps) für eine Übersetzung besorgt zu sein, zumal es sich nicht um einen übermässig komplexen Text handeln kann. Dass sich die Zentrale Ausgleichsstelle / Schweizerische Ausgleichskasse als zuständige eidgenössische Behörde trotz mehrmaliger Bitte und Erinnerung weigerte, eine deutschsprachige Fassung oder Übersetzung des Formulars zu erstellen (vgl. die Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 28. März, 12. April und 17. April 2023 [AK-Nr. 169, 138 und 133] sowie die per E-Mail erteilte Antwort an den Beschwerdeführer, AK-Nr. 124 f.), ist zwar auch für das Versicherungsgericht verblüffend. Es lässt sich aber nicht sagen, dem Beschwerdeführer sei es dadurch verunmöglicht worden, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Nachdem er auch nach der letztmaligen Aufforderung vom 12. April 2023 weder das entsprechende Formular ausgefüllt und retourniert, noch einen Beleg dafür eingereicht hatte, dass keine entsprechenden Ansprüche bestehen, war ein materieller Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei dieser Ausgangslage bleibt auch unter diesem Aspekt einzig die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids.

 

3.5       Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat nach Durchführung des durch Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Verfahrens zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

4.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer