Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 29. Juli 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. November 2006 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 7). Mit Verfügung vom 28. September 2010 (IV-Nr. 96) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente nicht ein, da sich die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen verweigere.
1.2 Am 1. Dezember 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Aargau wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 99, S. 3). Mit Verfügung vom 26. September 2012 (IV-Nr. 124) wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ab.
1.3 Am 13. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Aargau erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 131). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische und berufliche Unterlagen ein. Des Weiteren veranlasste sie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung. Im diesbezüglichen Bericht vom 30. April 2015 (IV-Nr. 175) hielt Dr. med. C.___ fest, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin reiche bis in die Kindheit bzw. Jugendzeit zurück. Die ADHS habe sich bereits vor dem 6. Lebensjahr manifestiert, auch wenn sie erst im Erwachsenenalter erstmals diagnostiziert worden sei; sie entspreche dem Geburtsgebrechen GG 404. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung habe sich in der Adoleszenz entwickelt. Beide Störungen zusammen hätten sich derart stark auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, dass nie eine Berufsausbildung oder eine längerfristige und geregelte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen sei. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung, woraus hervorging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt 2 % eingeschränkt sei. In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Nr. 196) rückwirkend per 1. Mai 2014 eine ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 %.
2. Am 16. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nun wieder zuständigen Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 212). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt auf den diesbezüglichen Bericht vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 222) mit Verfügung vom 29. Juli 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) aufgrund des Bedarfs von regelmässiger lebenspraktischer Begleitung per 1. Mai 2021 befristet bis 30. September 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.
3. Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens bzw. spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis mindestens 31. Juli 2023 (Umzug in die Institution D.___) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2023 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (A.S. 36) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Replik vom 8. Dezember 2023 (A.S. 45 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und stellt folgende Beweisanträge:
1. Es sei ein Augenschein vor Ort ([...]) durchzuführen.
2. Es sei Frau E.___, Geschäftsleiterin, F.___, [...], als Auskunftsperson gerichtlich zu befragen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin durch das Gericht aufzufordern, das Urteil des Kantonsgerichts 720 22 90/254 vom 3. November 2022 zu den Akten zu reichen.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).
2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Hilflosentschädigung leichten Grades zu Recht lediglich vom 1. Mai 2021 bis zum 30. September 2022 befristet zugesprochen hat. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220) ist sie ohne Begleitung einer Drittperson nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Sie erfüllt somit von den bloss alternativ verlangten Bedarfskriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV das Kriterium gemäss lit. a. Streitig ist hingegen, ob ab 19. September 2022 auch das weitere Anspruchserfordernis gegeben ist, wonach die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Heimes lebt (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, das von der Beschwerdeführerin ab 19. September 2022 wahrgenommene und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellte begleitete Wohnangebot (vgl. «Beherbungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___ und der Beiständin, Frau B.___, Soziale Dienste [...]; IV-Nr. 221) sei als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35ter IVV zu qualifizieren, weshalb eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung per Ende September 2022 ausser Betracht falle.
3.2
3.2.1 Zuvor nur auf Weisungsebene im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) geregelt, fand die Definition des Heimes durch Einfügung des neuen Art. 35ter Eingang in die IVV (Inkrafttreten am 1. Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesen Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten laut Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; Erläuterungen des BSV zur IVV-Revision vom 19. September 2014, S. 4 f.).
3.2.2 Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; erwähnte Erläuterungen des BSV, S. 4 f.).
3.2.3 Der Definition des Heimes nach Art. 35ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42ter Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Und die hier interessierende Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt – gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) – nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG; d.h. nicht in einer stationären Einrichtung: BGE 133 V 450 E. 5 S. 461). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301], vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand materieller Merkmale (E. 4.1 und 4.2 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter Abs. 2 IVV). Deren Handhabung ist naturgemäss anspruchsvoller (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Die Beantwortung der von Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten. Auf der anderen Seite wird der Bundesrat mit seiner invalidenversicherungsrechtlichen Heimdefinition dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind (Erläuterungen des BSV, S. 3). Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht (BGE 146 V 322 E. 4.3).
4.
4.1 Im vorstehend zitierten BGE 146 V 322 E. 6.1 f. weist das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass es bei der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht angehen kann, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. IV-Revision, BBl 2001 3289). Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1, BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461, BGE 133 V 472 E. 5.3.1; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3; Rz. 8053 KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). An dieser leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze haben sich die rechtsanwendenden Behörden gleichermassen zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei – wie hiervor dargelegt – Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung mitzuberücksichtigen haben. Die Rechtsprechung hat unter Hinweis auf die Materialien zur 4. IV-Revision erkannt, das vom Gesetzgeber mit der neu eingeführten Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte Ziel liege darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461, BGE 133 V 569 E. 5.3.2 am Anfang; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4.2). Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2).
4.2 Bezüglich der Ausgestaltung des durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellten begleiteten Wohnangebots ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Gemäss dem zwischen der Einrichtung F.___ und der Beschwerdeführerin per 19. September 2022 abgeschlossenen Beherbergungs- und Betreuungsvertrag (IV-Nr. 221) bietet das durch die Einrichtung F.___ angebotene begleitete Wohnen einen geschützten Rahmen, um an der Wohnkompetenz und der sozialen Integration zu arbeiten. Weiter wird darin festgehalten, durch gezieltes Fördern und Stabilisieren der Klientinnen und Klienten solle erreicht werden, dass sie sich möglichst wieder auf dem freien Wohnungsmarkt etablieren könnten. Weiter wird unter «Rechte und Pflichten» unter anderem festgehalten, es bestehe ein Recht auf Begleitung durch eine Fachperson (Bezugsperson), in der Regel einmal wöchentlich. Der Klient habe verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements sowie verbindliche, regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson einzuhalten. Des Weiteren wird zu den Kosten festgehalten, die Wohnkosten betrügen CHF 1'200.00 pro Monat, bei 2er-Belegung CHF 1'000.00 pro Monat. Darin enthalten seien Mietzins inkl. Nebenkosten, Möblierung und Verwaltungskosten. Die Betreuungskosten betrügen pro Besuch CHF 130.00. Für ausserregionale Personen werde CHF 150.00 pro Besuch veranschlagt.
Dem Situationsbericht von G.___, Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, vom 18. November 2022 (IV-Nr. 220), welchem zwei Telefongespräche mit Frau B.___, Beiständin der Beschwerdeführerin sowie mit Herrn H.___, Berater F.___, zugrunde liegen, ist unter anderem zu entnehmen, es finde einmal pro Woche eine Wohnbegleitung durch die Einrichtung F.___ statt, welche ca. 1 Stunde dauere. Dabei werde zusammen der Briefkasten geleert und die Haushaltung besprochen oder allenfalls werde darauf hingewiesen, dass gewisse Reinigungsarbeiten notwendig seien. Eine aktive Mithilfe in der Haushaltsführung finde nicht statt. Ebenfalls würden Probleme im sozialen Umfeld besprochen. So entstünden zum Bespiel immer wieder Probleme mit dem Vermieter (auch an den bisherigen Wohnadressen) und es müsse vermittelt werden. Die Nachbarn hätten die Telefonnummer der Wohnbegleitung und meldeten sich direkt, um Themen zu besprechen wie zum Beispiel die Nachtruhestörung. Des Weiteren werde durch das Zentrum I.___ ([...]) einmal pro Woche eine Sozialberatung durchgeführt, welche etwa eine Stunde dauere. Die Beratung finde im I.___ statt und erfolge jeweils durch Herrn H.___. Hier stehe die Besprechung von gesundheitlichen Fragen im Zentrum und was unternommen werden müsse. Besprechungsthemen seien beispielsweise die Freizeitgestaltung, der Umgang mit Konsum, die Beziehung zu ihrem Ehemann, welcher im Kanton [...] lebe oder die Wohnsituation und das Verhältnis zu den Nachbarn. Die Begleitung zu Arztterminen sei nicht notwendig, jedoch brauche die Beschwerdeführerin einen Anstoss, damit überhaupt ein Termin vereinbart werde. Oft würden während der Sozialberatung gemeinsame Telefonate gemacht, um Termine zu vereinbaren oder administrative Dinge zu klären, wie beispielsweise die Verlängerung des Ausländerausweises oder die Besorgung des Waschschlüssels. Sämtliche administrative Arbeiten würden von der Beiständin Frau J.___ erledigt, bei welcher die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen Besprechungstermin habe. Aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin habe sie jeweils sehr viele Themen zu besprechen und der Aufwand der Beiständin sei hoch. Die zeitlichen Aufwendungen der Beiständin könnten jedoch gemäss Kreisschreiben nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin komme täglich für die Medikation ins I.___, dort seien die Gespräche mit der Pflege ebenfalls sehr wichtig für sie. Insgesamt seien sämtliche Unterstützungen ein wichtiger Teil für die Stabilität der Beschwerdeführerin und um eine drohende Obdachlosigkeit zu verhindern. Schliesslich hielt die Abklärungsfachfrau als abschliessende Stellungnahme fest, bei der Beschwerdeführerin liege ab dem 19. September 2022 ein «Beherbungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___ und der Beiständin, Frau J.___, [...], vor. Gemäss Vertrag bestimme die F.___ für jede Klientin und jeden Klienten einen Case Manager. Dieser informiere über die verschiedenen Dienstleistungen der F.___. Gemeinsam werde der Bedarf an Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen geklärt, die Ziele formuliert und schriftlich in einer Vereinbarung festgehalten. Weiter sei dem Vertrag unter anderem zu entnehmen, dass die F.___ für eine begrenzte Zeit eine Unterkunft zur Verfügung stelle. Der Aufenthalt im Begleiteten Wohnen begründe keinen Wohnsitz. Zusammenfassend handle sich hier um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die F.___) sowie den erbrachten Dienstleistungen vor.
Somit liege gemäss Artikel 38 Absatz 1 ab Eintritt in das Begleitete Wohnen kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mehr vor.
In der Stellungnahme der Einrichtung F.___ vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 227) wurde ausgeführt, die Einrichtung F.___ vermiete suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um 2-Zimmer-Wohnungen, welche von den Klientinnen und Klienten alleine bewohnt würden. Die Begleitung erfolge durch Besuche von Wohnbegleitern der F.___. In der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dies werde inkl. Anfahrtsweg und weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 / pro Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, würden die Klienten bei diesem Besuch auch bei ganz konkreten Hausarbeiten unterstützt. Aufgrund der knappen Zeit sei diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal 4'800.00 Franken pro Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klientinnen seien das maximal 3 – 4 Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder Reinigung).
Des Weiteren ist dem mit dieser Stellungnahme eingereichten «Konzept Begleitetes Wohnen» (IV-Nr. 227) zu entnehmen, dass die Betreuungskosten mit einem Ansatz von CHF 130.00 pro Besuch (maximale Dauer eine Stunde) verrechnet würden. Die Anzahl Besuche werde mit dem Kostenträger im Rahmen der jeweils gültigen Case Management-Vereinbarung festgesetzt. Es würden mindestens zwei Besuche pro Monat vereinbart.
4.3 Im Lichte der vorstehenden Akten ist davon auszugehen, dass die Betreuungsdauer der Beschwerdeführerin durch die Fachleute der Einrichtung F.___ eine Stunde pro Woche, bzw. vier Stunden pro Monat beträgt. Dies wurde auch von der Abklärungsfachfrau im Abklärungsbericht vom 18. November 2022 unwidersprochen so übernommen. Zudem ergibt sich auch gestützt auf die Stellungnahme der Einrichtung F.___ vom 5. Mai 2023 sowie die eingereichten Unterlagen – Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 19. September 2022 und «Konzept Begleitetes Wohnen» –, dass die Betreuungszeit der Beschwerdeführerin durch Fachleute der Einrichtung F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als eine Stunde pro Woche beträgt. Es gibt in den Akten denn auch keine Hinweise darauf und wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mehr als eine Stunde pro Woche durch die Einrichtung F.___ betreut wird. Es ist somit im Resultat davon auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (s. E. II. 5.1 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern.
Ebenso vermögen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente am vorgenannten Resultat nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, die im betreffenden Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2019 vom 17. August 2020 (= BGE 146 V 322) von der Stadt Zürich im Rahmen des Begleiteten Wohnens durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung, dauere in der höchsten Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde. Eine solche zeitliche Obergrenze kenne die F.___ jedoch nicht. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch Fachpersonen der Einrichtung F.___ unbestrittenermassen nicht mehr als eine Stunde pro Woche betreut wird. Zum anderen reicht alleine die Möglichkeit, dass die Betreuung in der Einrichtung F.___ auch mehr als eine Stunde pro Woche betragen kann, nicht aus, um diese Einrichtung im Fall der Beschwerdeführerin abweichend von BGE 146 V 322 als Heim zu qualifizieren. So muss der aktuelle individuelle Betreuungsbedarf so konkret wie möglich ermittelt werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 6.1), was bei der Beschwerdeführerin zum genannten Resultat von maximal einer Betreuungsstunde pro Woche führt. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die vorliegende Konstellation sei mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar, in welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins C. bejaht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem im genannten Urteil zugrundeliegende Fall die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar überschritten wurde, womit dieser Fall eben nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in einer vom Verein C. gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins C. besucht wurde, wobei die einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.4 Bei diesem Resultat braucht auf die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV (E. 4.1 und 4.2 hiervor) nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der Einrichtung F.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl. IV-Nr. 221) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss Abklärungsbericht vom 18. November 2022 wird im Zentrum I.___ einmal pro Woche eine Sozialberatung durchgeführt, welche etwa eine Stunde dauert und sämtliche administrative Arbeiten werden von der Beiständin Frau B.___ erledigt, bei welcher die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen Besprechungstermin hat), ist der Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen. Da auch die übrigen Anspruchserfordernisse gegeben sind (s. E. II. 3.1 hiervor), besteht auch während der Dauer des Begleiteten Wohnens bei der Einrichtung F.___ ein Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV.
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab 30. September 2022 bis zum Eintritt in das Zentrum D.___ per 3. Juli 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 3), bzw. bis zum Ende des betreffenden Monats (31. Juli 2023) weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, womit die Verfügung vom 29. Juli 2023 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Dass ab Eintritt der Beschwerdeführerin in das Zentrum D.___ kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung besteht, ist unter den Parteien unumstritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen brauchen im Lichte dieses Verfahrensausgangs die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt zu werden.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'994.05 festzusetzen (7.16 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 61.00 und MwSt [7.7 % MwSt auf CHF 1'719.70 und CHF 8.1 % MwSt. auf CHF 131.30]).
Im Vergleich zur eingereichten Kostennote vom 12. Februar 2024 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die Klientin und an die Sozialen Dienste, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Gleiche gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Dezember 2023 gestellten Beweisanträge (s. E. I. 7. hiervor). Die diesbezüglichen Anträge sind obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2023 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'994.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch