Urteil vom 8. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Wiedererwägungs-Einspracheentscheid vom 14. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2023 eine Altersrente der AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 403 f.). Er meldete sich im Januar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn. 378 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf ergänzende Abklärungen (vgl. AK-Nrn. 344 ff., 260, 240). Anschliessend lehnte sie das Gesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nrn. 219 f.).
1.2 Am 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2023. Er stellte sinngemäss den Antrag, ihm seien mit Wirkung ab 1. Februar 2023 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Inhaltlich beanstandete er die Anrechnung von Vermögen von CHF 80'969.85 für einen Anteil an einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft (AK-Nrn. 180 f.). Mit E-Mail vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer entsprechende Fotos nach (AK-Nrn. 170 ff.).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache zunächst ab (AK-Nrn. 154 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 weitere Unterlagen eingereicht hatte (AK-Nrn. 144 ff.), hob sie den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer mit einem neuen Einspracheentscheid vom 14. August 2023 rückwirkend ab 1. Februar 2023 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 358.00 pro Monat, entsprechend der Vergütung für die Krankenkassenprämien, zu (AK-Nrn. 91 ff., 98). Aufgrund neu geltend gemachter und berücksichtigter Schulden resultierte nunmehr ein Vermögen, welches unter der Schwelle von CHF 100'000.00 lag. Die dem Entscheid zugrunde liegende Berechnung ergab einen Ausgabenüberschuss von CHF 774.00 pro Jahr. In der Berechnung wurden weiterhin Vermögen in Form von nicht selbstbewohntem Grundeigentum im Kanton Solothurn in der Höhe von CHF 80'969.00 (nach Abzug anteiliger Hypothekarschulden; zur konkreten Berechnung vgl. AK-Nr. 267) sowie ein daraus resultierender Ertrag berücksichtigt (AK-Nrn. 100 f.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 12. September 2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2023 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.] erheben. Er stellt sinngemäss den Antrag, ihm seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 10 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 14 f.).
2.3 Am 9. September 2025 führt das Versicherungsgericht einen Delegations-Augenschein an der Liegenschaft [...] durch. Es werden entsprechende Fotos erstellt und zu den Akten genommen (A.S. 20 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 25. September 2025 wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich bis 8. Oktober 2025 abschliessend zur Sache zu äussern (A.S. 42 f.). Die Parteien machen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2023. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihm bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu Recht einen Betrag von CHF 80'969.00 für nicht selbstbewohntes Grundeigentum im Kanton Solothurn sowie einen damit verbundenen Ertrag angerechnet hat. Die übrigen Elemente der Berechnung sind unbestritten geblieben und weisen keine erkennbaren Fehler auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich daher auf die genannten Aspekte zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei ein bestimmter Mindestbetrag zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die dem Beschwerdeführer ab Februar 2023 zustehende jährliche Ergänzungsleistung wurde im angefochtenen Einspracheentscheid auf diesen Mindestbetrag festgesetzt.
2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt bei einem Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen – der Beschwerdeführer gilt EL-rechtlich als solche – den Betrag von CHF 30'000.00 übersteigt. Bei selbstbewohntem Eigentum an einer Liegenschaft ist nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert dieser Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3. Umstritten ist, ob das Haus, welches der Beschwerdeführer bewohnt, vollständig als selbstbewohnt zu qualifizieren ist – wie es der Beschwerdeführer verlangt – oder ob ein Teil davon, konkret eine Wohnung, als nicht selbstbewohnt einzustufen ist – wie es die Beschwerdegegnerin getan hat.
3.1 Der Beschwerdeführer und B.___ erwarben das Haus an der [...] mit Kaufvertrag vom 25. September 2008 zu je hälftigem Miteigentum. Der Kaufpreis betrug CHF 300'000.00 (vgl. Kaufvertrag, AK-Nrn. 408 ff.). Seither wird das Haus von ihnen bewohnt. Laut der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft des Katasteramtes vom 3. Mai 2023 (vgl. AK-Nr. 233) wurde das Haus im Jahr 1930 gebaut. Wie sich anlässlich des Augenscheins (siehe Protokoll in A.S. 20 ff.) ergeben hat, umfasst das Haus zwei Wohnungen, wobei sich die eine im Erdgeschoss (Hochparterre), die andere in der oberen Etage befindet. Die beiden Wohnungen haben innerhalb des Hauses separate Eingänge und könnten aufgrund der räumlichen Ausgestaltung je einzeln als vollwertige Wohnung (mit Wohn- und Schlafzimmer, einem relativ kleinen dritten Zimmer sowie Küche und Bad/WC) genutzt werden. Die Wohnung im ersten Stock ist unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes in einem relativ guten Zustand. Sie umfasst ein geräumiges Wohnzimmer mit Balkon, ein dahinter liegendes Schlafzimmer, eine relativ moderne Küche, ein kleineres Zimmer (Lesen, Arbeiten) hinter der Küche sowie ein Bad/WC. Die Wohnung im Erdgeschoss umfasst ebenfalls ein Wohnzimmer (mit Billardtisch), ein dahinter liegendes Schlaf-Gästezimmer, einen Küchenraum (ohne moderne Geräte) mit dahinter liegendem kleinem Zimmer sowie ein Bad/WC. Sie befindet in einem deutlich schlechteren Zustand, ist aber grundsätzlich ebenfalls gebrauchsfähig, wobei aber insbesondere sämtliche Küchenapparate (Kochherd, Backofen, Kühlschrank usw.) neu angeschafft werden müssten. Weiter vorhanden sind ein Estrich mit mehreren unbeheizten Räumen (mit Dachschräge) sowie ein Keller mit einer Waschküche und weiteren Räumlichkeiten. Der Keller ist durch eine Aussentreppe separat erschlossen. Zum Grundstück gehören weiter ein Schuppen, eine Garage und eine Gartenfläche.
3.2 Was die tatsächliche Nutzung anbelangt, stützte sich die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf eine telefonische Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 29. März 2023, wonach der Beschwerdeführer alleine in einer Wohnung [...] wohne, während B.___ an derselben Adresse, aber in einer anderen Wohnung gemeldet sei (AK-Nr. 349). Es würde sich demnach um zwei separate Haushalte handeln. Aufgrund der Ergebnisse des gerichtlichen Delegationsaugenscheins ist jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht so verhält. Vielmehr wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer und B.___ einen gemeinsamen Haushalt führen. Dabei bewohnen sie in erster Linie die Räume in der oberen Etage, die insbesondere eine funktionstüchtige Küche, ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer mit Sofa, Fernseher usw. sowie einem Balkon enthält. In zweiter Linie benützen sie auch die ebenfalls komplett eingerichteten Räume im Erdgeschoss, wobei sich dort das vom Beschwerdeführer benutzte Bad befindet und die weiteren Räume zu Hobbyzwecken verwendet werden.
4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin B.___, welche nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen ist und auch selbst keine Ergänzungsleistungen bezieht, primär die Wohnung im ersten Stock, welche drei Zimmer plus Küche und Bad umfasst, bewohnen, aber auch die Wohnung im Erdgeschoss, welche dieselbe Grösse aufweist, sich aber in einem deutlich schlechteren Zustand befindet und keine gebrauchstaugliche Küche enthält, regelmässig benützen. Es stellt sich die Frage, wie dieser Sachverhalt ergänzungsleistungsrechtlich zu beurteilen ist.
4.1 Das Versicherungsgericht hatte in einem jüngeren Urteil eine Konstellation zu beurteilen, in der eine Person, welche Ergänzungsleistungen beantragt hatte, allein in einem ihr gehörenden Haus wohnte, das – ähnlich wie hier – zwei Wohnungen auf unterschiedlichen Stockwerken umfasste. Es handelte sich um zwei Wohnungen mit je drei Zimmern, einer Küche und sanitären Anlagen. Weiter befanden sich im Untergeschoss neben der Waschküche eine weitere Dusche und ein zusätzlicher beheizter Raum, und das zweite Obergeschoss enthielt ebenfalls zwei beheizte Räume. Beide Wohnungen befanden sich in einem guten Zustand. Die versicherte Person machte geltend, sie habe nach ihrer Scheidung zunächst mehr als zwanzig Jahren zusammen mit ihrem Sohn in diesem Haus gelebt und bewohne dieses seit dessen Auszug, der mehrere Jahre zurückliege, allein. Es gehe nicht an, die seit Ewigkeiten gelebten faktischen Verhältnisse zu missachten. Da die Ausgestaltung der Privilegierung von selbstbewohntem Grundeigentum vom Anliegen geprägt sei, dass eine Person, welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht gezwungen sein soll, dieses Grundeigentum zu veräussern oder in eine Mietwohnung zu ziehen respektive auf die gewohnte Nutzung zu verzichten, verbiete es sich, einen Teil des Verkehrswertes des stets selbstbewohnten Hauses bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen. Das Versicherungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass diese Betrachtungsweise im konkreten Fall zur Folge hätte, dass die dortige Beschwerdeführerin als Einzelperson zwei komplette Wohnungen mit insgesamt acht beheizten Zimmern (eines im Untergeschoss, zwei im Erdgeschoss, drei im ersten Obergeschoss, zwei im zweiten Obergeschoss) sowie zwei Küchen, drei Duschen und zwei Toiletten vollumfänglich als selbstbewohnt deklarieren und für alle diese Räumlichkeiten die mit der Eigennutzung verbundene Privilegierung geltend machen könnte. Dies widerspreche dem Grundsatz, wonach nur eine Wohnung als selbstgenutzt gelten kann, und lasse sich mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, welche der Existenzsicherung dienen, nicht vereinbaren. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Anliegen, dass eine Person, welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht gezwungen sein soll, dieses Grundeigentum zu veräussern oder in eine Mietwohnung zu ziehen, verlange nicht, dass es dieser Person ermöglicht wird, gleichzeitig mehrere Wohnungen innerhalb eines Hauses zu bewohnen, ohne dass ein Teil davon ergänzungsleistungsrechtlich als Vermögen angerechnet wird. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach der Rechtsprechung bei Mieterinnen und Mietern nur die Mietkosten für eine (einzige) Wohnung anzurechnen sind. Es käme einer Ungleichbehandlung gleich, wenn die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mehrere in diesem Haus gelegene Wohnungen allein benutzen und für alle die mit dem Selbstbewohnen verbundenen Privilegien beanspruchen könnte (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.283 vom 16. Oktober 2024 E. 3.3).
4.2 Der vorliegende Fall weist gewisse Parallelen zur vorstehend geschilderten Situation auf. Es bestehen aber Unterschiede, die nicht ausser Acht gelassen werden können. So ist der Beschwerdeführer bloss hälftiger Miteigentümer des Hauses und bewohnt dieses nicht allein, sondern zusammen mit der anderen Miteigentümerin, mit der er einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Miteigentümerin bezieht keine Ergänzungsleistungen und hat auch keine solchen beantragt. Die beiden hatten schon zuvor zusammen ein Haus besessen und bewohnt, bevor sie dieses verkauften (vgl. Kaufvertrag, AK-Nrn. 287 ff.) und dasjenige in [...] kauften (vgl. Kaufvertrag, AK-Nrn. 408 ff.). Aufgrund des anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrucks ist davon auszugehen, dass beide Stockwerke benutzt und bewohnt werden, wobei dies überwiegend in der Wohnung in der ersten Etage geschieht, die auch mit den entsprechenden Geräten (namentlich in der Küche) ausgestattet ist. Von den insgesamt sechs beheizten Zimmern sind zwei (je eines in den beiden Stockwerken) eher klein. Das Haus wurde gemäss der erwähnten Auskunft des Katasteramts im Jahr 1930 gebaut und weist einen dem entsprechenden Zustand und Ausbaustandard auf. Es handelt sich nicht um eine luxuriöse Wohnsituation, deren Aufrechterhaltung dem Ziel der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung zu gewährleisten, klar zuwiderlaufen würde. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kaufpreis im Jahr 2008 CHF 300'000.00 betrug und damit für ein freistehendes Einfamilienhaus mit einer Grundstückfläche von gut 600 m2 ausserordentlich niedrig war, was sich durch die erwähnten Umstände erklären lässt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher – auch wenn es nachvollziehbar und richtig war, dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Fragen aufgeworfen hat –, das Haus an der [...] als eine einzige, durch den Beschwerdeführer und B.___ im Rahmen ihres gemeinsamen Haushalts selbst genutzte Wohneinheit zu betrachten.
5.
5.1 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2023 neu berechne und festlege.
5.2 Dem Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2023 neu festlege.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer