Urteil vom 26. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

 A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

 

betreffend     unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
(Verfügung vom 20. Juli 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1971 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Mai 2020 um Gewährung beruflicher Integrationsmassnahmen und Rentenleistungen (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 1). Mit Vorbescheid vom 4. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihm in Aussicht, sein Gesuch abzulehnen (IV-Nr. 67).

 

1.2     Am 31. August 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, mit dem in Aussicht gestellten Entscheid nicht einverstanden zu sein (IV-Protokoll S. 2). Am 14. September 2022 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichtes schliesslich schriftlich Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 69), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022 einen neuen, aber ebenfalls ablehnenden Vorbescheid erliess (IV-Nr. 73). Am 17. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch um einen Besprechungstermin vor Ort bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 74), welche in der Folge am 26. Januar 2023 stattfand (IV-Protokoll S. 2). Am 21. und am 29. März 2023 fanden weitere, diesmal telefonische Besprechungen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (IV-Protokoll S. 2 f.).

 

1.3     Am 2. Mai 2023 mandatierte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Walker zur rechtlichen Vertretung gegenüber der Invalidenversicherung (IV-Nr. 83). Dieser ersuchte in der Folge um Akteneinsicht und reichte am 26. Mai 2023 ergänzende Einwände zum Vorbescheid vom 24. November 2022 sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidsverfahren ein (IV-Nr. 88). Am 20. Juli 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab mit der Begründung, eine rechtliche Vertretung im Vorbescheidsverfahren sei nicht notwendig (IV-Nr. 96).

 

2.       Am 13. September 2023 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 4 ff.)

 

1.  Die Verfügung der IV-Stelle vom 20.  Juli 2023 sei aufzuheben.

2. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3.       Mit Eingabe vom 13. November 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

 

4.       Mit Verfügung vom 27. November 2023 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist bis zum 3. Januar 2024 zur freiwilligen Replik gesetzt (A.S. 30). Der Beschwerdeführer macht in der Folge keine Eingabe.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2023, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher, als Stellvertreter der Präsidentin, für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.      

2.1     Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

 

2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in BGE 142 V 342]).

 

2.3     Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).

 

3.      

3.1     Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Akten selbst und ohne die Unterstützung einer rechtlichen Vertretung einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 4. August 2022 verfasst und diesem einen Bericht seiner behandelnden Ärzte beigelegt (IV-Nr. 69). Nachdem dieser erste Vorbescheid nach seinen Einwänden am 24. November 2022 durch einen neuen Vorbescheid ersetzt wurde (IV-Nr. 79), nahm der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, vereinbarte einen Besprechungstermin für den 26. Januar 2023 (IV-Nr. 75), anlässlich dessen er mündlich Einwände gegen den neueren Vorbescheid vom 24. November 2022 vortrug, neue Arztberichte in Aussicht stellte und hierfür später mit Hilfe seiner für ihn übersetzenden Schwester um Fristerstreckung ersuchte (IV-Protokoll S. 2 f.). Am 29. März 2023 telefonierte der Beschwerdeführer wiederum mit der Beschwerdegegnerin betreffend neuere Arztberichte (IV-Protokoll S. 3). Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens zweimal persönlich vor Ort mit der Fachperson Leistungen ein Gespräch geführt hat (IV-Protokoll S. 3; Eintrag vom 13. April 2023).

 

3.2    

3.2.1  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde erst am 2. Mai 2023 mandatiert (IV-Nr. 83), nachdem all dies bereits geschehen war. Zum damaligen Zeitpunkt lag ausweislich der Akten keine komplexe rechtliche Situation vor, in der die Vertretung durch eine juristische Fachperson notwendig gewesen wäre, um die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht zu verschlechtern oder Eingriffe in dieselbe abzuhalten. Im Gegenteil – der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits selbst, ohne sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen, alle notwendigen Schritte unternommen, um seine Rechte zu wahren. Er hat mehrfach bei der Beschwerdegegnerin vorgesprochen, ärztliche Bericht eingereicht und um Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Berichte ersucht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern vorliegend eine besondere Komplexität der Sache eine rechtliche Verbeiständung notwendig machen würde. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat er am 23. April 2023 zudem angegeben, sich auch durch zwei Behindertenorganisationen beraten zu lassen, womit der Beschwerdeführer, sofern notwendig, bereits auf Unterstützung durch Fachleute zurückgreifen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die Annahme einer Notwendigkeit der (zusätzlichen) anwaltlichen Vertretung ausser Betracht.

 

3.2.2  Auch die Tatsache, dass ein polydisziplinäres Gutachten erstellt wurde, vermag daran entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (A.S. 10) nichts zu ändern. Gemäss der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt das Vorhandensein eines Gutachtens zum einen nicht per se auf das Vorhandensein einer komplexen Fragestellung schliessen und zum anderen hat der Beschwerdeführer nach Gutachtenserstellung und Erlass der Vorbescheide auch ohne anwaltliche Vertretung Berichte seiner behandelnden Ärzte einreichen können. Dieses Vorgehen ist mit dem üblichen Vorgehen eines Anwalts im Einwandverfahren vergleichbar. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb bei dieser Sachlage im weiteren Verlauf zusätzlich die Hilfe eines Anwaltes notwendig sein soll.

 

3.3     Die Beschwerdegegnerin hat daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidsverfahren zur Recht mangels Notwendigkeit abgelehnt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte die Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht geprüft (A.S. 7), ist bei dieser Ausgangslage nicht zu hören. Nachdem die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht bereits mangels Notwendigkeit abgelehnt hatte, erübrigte sich, da sämtliche Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit. Dasselbe gilt auch für das vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb auf die prozessuale Bedürftigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Einwandes des Beschwerdeführers auch vorliegend nicht weiter einzugehen ist.

 

3.4     Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind genereller Natur, ohne dass der Beschwerdeführer darlegen würde, inwiefern sich daraus die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im konkreten Fall ergeben würde. Daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.      

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.2     Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer