Urteil vom 2. Juli 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. September 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 25. August 2023 ab dem 10. August 2023 für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine nicht amtlich zugewiesene zumutbare Temporäranstellung mit einem sofortigen Stellenantritt bei der B.___ vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin [KAST-Akten] S. 25 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (KAST-Akten S. 22) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 ab (KAST-Akten S. 19 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt mit einem undatierten Schreiben (Postaufgabe: 11. September 2023) an die Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss, es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 4). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023, die Beschwerde sei ohne Auferlegung von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert der bis am 25. Oktober 2023 angesetzten Frist (A.S. 11) keine Replik ab (A.S. 14) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei 26 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode; Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).
3.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1, 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches mit der potenziellen Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1). Nicht (zwingend) vorausgesetzt ist der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367 mit Hinweisen; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2).
3.3 Bei der Vermittlung durch einen Stellenvermittler oder ein Temporärbüro schliessen der Arbeitnehmer bzw. Stellensuchende und der Vermittler als formeller Arbeitgeber in der Regel zunächst einen Vermittlungsvertrag ab. Dieser bildet einen Rahmenvertrag (als genereller Arbeitsvertrag), innerhalb dessen in der Folge für die einzelnen Einsätze je individuelle Arbeitsverträge (Einsatzverträge) zwischen diesen Parteien abgeschlossen werden. Bei solchen Rahmenarbeitsverträgen besteht die Lohnzahlungspflicht des Temporärbüros ohne Zusicherung einer bestimmten Einsatzdauer regelmässig nur für die Zeit des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Dies schliesst im Fall einer Einsatzlücke nach Ablauf eines individuellen Einsatzvertrags die Annahme einer Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 10 AVIG und damit einer Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht aus. Gleiches gilt selbstredend, falls nach Abschluss eines Vermittlungsvertrags noch kein Einsatz vermittelt werden konnte. Das bedeutet, dass eine vorbestehende Arbeitslosigkeit einzig durch den Abschluss eines Vermittlungsvertrags nicht beendet wird und der Entschädigungsanspruch grundsätzlich weiter besteht. Die Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittler kann zwar im Einzelfall eine sinnvolle und geeignete Vorkehr zur Stellensuche darstellen und zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit beitragen. Allerdings stellt die blosse Anmeldung bei Stellenvermittlungsbüros nach der Rechtsprechung keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar, sofern sie nicht von zusätzlichen persönlichen Anstrengungen begleitet ist. Aufgrund dieser Überlegungen ist die in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erwähnte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht in einem so weiten Sinn zu verstehen, dass davon auch Kontakte zwischen einer versicherten Person und einem Stellenvermittler, der noch keine konkrete Arbeitsstelle anbietet, erfasst würden. Eine derartige Ausdehnung findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze mehr und wäre auch angesichts der einschneidenden Sanktion nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 f. mit Hinweisen).
4. Den Akten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
4.1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) leitete am 9. August 2023 das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin an die B.___ weiter, welche eine Stelle als «Betriebsmitarbeiterin» zu vergeben hatte. Dabei handelte es sich um einen unbefristeten temporären Einsatz mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Stundenlohn von CHF 24.13, welcher allgemeine Lagerarbeiten, das Kommissionieren von Onlinebestellungen sowie Verpackungsarbeiten beinhaltete (vgl. KAST-Akten S. 19, 25 f., 36 f.). Die B.___ zeigte sich interessiert und nahm mit der Beschwerdeführerin umgehend telefonischen Kontakt auf. In einer kurz nach diesem Telefonat verfassten E-Mail vom 9. August 2023 teilte der Verantwortliche der B.___ dem RAV daraufhin mit, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass sie für einen Lohn von CHF 24.13 pro Stunde nicht arbeiten könne, da sie ihre Kinder in die Kita geben müsse und «das würde nicht aufgehen mit dem Lohn» (vgl. KAST-Akten S. 36).
4.2 Nachdem das RAV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (vgl. KAST-Akten S. 39), stellte diese mit einer Eingabe unbekannten Datums (Eingang beim RAV: 16. August 2023) den Anruf mit dem Verantwortlichen der B.___ vom 9. August 2023 wie folgt dar:
«Verantwortlicher B.___: Hallo guten Tag Frau A.___.
Beschwerdeführerin: Guten Tag.
Verantwortlicher B.___: Ich habe ihren Lebenslauf vom RAV erhalten. Suchen sie eine Arbeit?
Beschwerdeführerin: Ja doch, suche ich noch.
Verantwortlicher B.___: Wir haben einen offenen Job als Lagermitarbeiterin in [...]. Haben sie Interesse?
Beschwerdeführerin: Ja, es ist gut. Wie viel kostet pro Stunde?
Verantwortlicher B.___: Pro Stunde wir bezahlen CHF 24.00 brutto.
Beschwerdeführerin: Kannst du mir noch ein bisschen mehr geben, weil ich ein Kind habe. Bitte.
Verantwortlicher B.___: Nein, nein, geht nicht und wenn haben sie ein Kind, ich werde weitersuchen eine andere Person. Tschüss.»
Ergänzend führte sie aus, ihr sei nach dem Telefonanruf aufgefallen, dass ihr Gesprächspartner schnell gesprochen und keinerlei weiterführende Informationen zur Anstellung gegeben habe (vgl. KAST-Akten S. 35).
4.3 Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2023 während 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Als Begründung führte sie an, es sei zwar nicht verboten, bei einem Vorstellungsgespräch seine Lohnvorstellungen mitzuteilen, jedoch habe der der Beschwerdeführerin angebotene Lohn von CHF 24.13 pro Stunde einem durchschnittlichen Lohn für eine ungelernte Betriebsmitarbeiterin entsprochen. Das Einkommen aus dieser Anstellung hätte die Auszahlung der Arbeitslosenversicherung überstiegen, so dass sie sich vorübergehend von der Arbeitsvermittlung hätte abmelden können. Sie habe durch ihr Verhalten eine nicht amtlich zugewiesene zumutbare temporäre Anstellung mit einem sofortigen Stellenantritt vereitelt (vgl. KAST-Akten S. 25 f.).
4.4 In ihrer Einsprache vom 28. August 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Verantwortliche der B.___ einen Stundenlohn von nur CHF 24.13 angeboten habe. Sie habe ihm mitgeteilt, sie sei bereit zu arbeiten, habe ihn aber gefragt, ob er ihr etwas mehr Lohn geben könne; sie habe an ihrer letzten Arbeitsstelle CHF 29.00 pro Stunde erhalten und die Kosten für die Kita-Betreuung ihres Kindes seien hoch. Er habe ihr daraufhin geantwortet, er könne ihr nicht mehr geben. Das sei kein Problem, er werde eine andere Person suchen. Der Verantwortliche der B.___ habe ihr keinen Termin für ein Vorstellungsgespräch angeboten, habe nicht auf sie reagiert und im gemeinsamen Gespräch von Anfang an ihr gegenüber eine ablehnende Haltung erkennen lassen. Sie habe Familie und Rechnungen zu bezahlen. Sie versuche so rasch wie möglich, eine neue Arbeitsstelle zu finden (vgl. KAST-Akten S. 22).
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine stellenlose Person sei verpflichtet, jede zumutbare Stelle sofort anzutreten. Es sei nicht verboten, den Lohn zu verhandeln, doch sei die Lohnforderung der Beschwerdeführerin von CHF 29.00 pro Stunde für die angebotene Stelle unrealistisch gewesen. Aufgrund ihrer unrealistischen Lohnvorstellung sei es schliesslich nicht zu einer Anstellung gekommen, was einer Ablehnung eines Stellenangebotes gleichkomme. Sie habe durch ihr Verhalten eine temporäre Anstellung mit einem sofortigen Stellenantritt vereitelt (vgl. KAST-Akten S. 19 ff.).
4.6 In ihrer undatierten Beschwerde (Postaufgabe: 11. September 2023) nimmt die Beschwerdeführerin wie folgt (erneut) Stellung: Sie habe zu keiner Zeit den Job bei der B.___ abgelehnt, sie habe lediglich den Lohn verhandeln wollen. Da sie in der vorangehenden Anstellung auch einen Stundenlohn von CHF 29.00 erhalten habe, habe sie ihre Lohnvorstellungen für realistisch gehalten. Hätte die B.___ sie zu einem Arbeiten auf Probe eingeladen, wäre sie dazu bereit gewesen. Das Telefongespräch sei jedoch von der B.___ abgebrochen worden, nachdem sie ihre Lohnvorstellung geäussert habe. Sie habe somit gar keine Gelegenheit mehr gehabt, die Anstellung anzunehmen. Es sei definitiv keine Absicht von ihr gewesen. Ihr sei bewusst, dass sie die Weisungen des RAV befolgen und eine zumutbare Arbeit annehmen müsse. Es habe sich vorliegend lediglich um eine Lohnverhandlung gehandelt und es sei nicht darum gegangen, die angebotene Arbeitsstelle auszuschlagen (vgl. A.S. 4).
4.7 In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der B.___ einen konkreten Lohnwunsch von CHF 29.00 pro Stunde geäussert habe. Es sei verständlich, dass ein potenzieller Arbeitgeber bei einer Differenz von CHF 5.00 pro Stunde von einer Anstellung zurückschrecke und sich anderweitig umsehe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Unterlagen der Arbeitslosenkasse auch in der Vergangenheit nie einen Stundenlohn von CHF 29.00 erzielt (vgl. A.S. 8 ff.).
5. Bei der B.___ handelt es sich um ein Stellenvermittlungsbüro (vgl. https://www.[...], letztmals besucht am 10. Juni 2024). Da deren Verantwortlicher am 9. August 2023 mit einem bereits vorhandenen und konkreten Stellenangebot auf die Beschwerdeführerin zukam, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich dieses (ersten und einzigen) Kontaktes nachfolgend im Rahmen des Einstellungstatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu beurteilen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
5.1 Bei dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2023 aufgeführten Gesprächsverlauf (vgl. E. II. 4.2 hiervor) handelt es sich offensichtlich nicht um eine wortgetreue Abschrift des Telefongesprächs vom 9. August 2023 mit dem Verantwortlichen der B.___, sondern bloss um eine (lückenhafte) Wiedergabe der Erinnerungen der Beschwerdeführerin an dieses Gespräch. So gab die Beschwerdeführerin – ergänzend zu dem von ihr protokollierten Gesprächsverlauf – zu einem späteren Zeitpunkt an, dass sie gegenüber dem Verantwortlichen der B.___ einen konkreten Lohnwunsch von CHF 29.00 pro Stunde angebracht habe (vgl. E. II. 4.4, E. II. 4.6 hiervor). Die Darstellung in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2023, wonach der Verantwortliche der B.___ das Gespräch mit ihr nicht nur wegen der (zu hohen) Lohnforderung, sondern auch wegen ihrer Eigenschaft als Mutter vorzeitig beendet habe (vgl. E. II. 4.2 hiervor), findet in dessen Rückmeldung vom 9. August 2023 ebenfalls keine Bestätigung, hielt er doch nur wenige Minuten nach dem Gespräch gegenüber dem RAV (lediglich) fest, die Beschwerdeführerin habe die Stelle zum offerierten Stundenlohn von CHF 24.13 nicht antreten wollen, da damit die Fremdbetreuungskosten für ihre Kinder nicht (ausreichend) abgedeckt seien (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hielt denn an diesem angeblichen zusätzlichen Absagegrund im späteren Verfahrensverlauf auch nicht länger fest, sondern sprach selber nur noch von Lohnverhandlungen, welche zum Abbruch des Telefongesprächs seitens des Verantwortlichen der B.___ geführt hätten (vgl. E. II. 4.4, E. II. 4.6 hiervor). Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.1 hiervor) davon auszugehen, dass der potenzielle Arbeitgeber B.___ das Gespräch einzig wegen der Lohnvorstellung der Beschwerdeführerin von CHF 29.00 pro Stunde vorzeitig beendete.
5.2
5.2.1 Die über keine Ausbildung verfügende (vgl. KAST-Akten S. 61 f.) Beschwerdeführerin arbeitete von anfangs November 2015 bis Ende März 2022 als (ungelernte) Betriebs- und Montagemitarbeiterin bei der C.___, [...] (vgl. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 113 f., 158 f., 163 f.). Nachdem sie zuerst zu einem Stundenlohn von CHF 24.00 brutto angestellt worden war (vgl. ALK-Akten S. 182), erhielt sie ab dem 1. Januar 2018 einen fixen Bruttolohn von CHF 3’600.00 pro Monat, zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, bei einem Arbeitspensum von 100 % (vgl. ALK-Akten S. 183). Zuletzt erzielte sie in dieser Anstellung bei einem Arbeitspensum von 80 % einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'280.00 (exkl. Anteil 13. Monatslohn und Gratifikation; vgl. ALK-Akten S. 145, 158 f.). Nach einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit wurde ihr im Rahmen einer über einen Personalverleiher vermittelten, vom 7. November 2022 bis am 24. März 2023 befristeten Temporäranstellung als (ungelernte) «Anlagenführerin» bei der D.___, [...], ein Bruttolohn von anfänglich CHF 26.62 sowie von zuletzt CHF 27.68 pro Stunde (jeweils inkl. Ferienanteil und Anteil 13. Monatslohn) ausgerichtet (vgl. ALK-Akten S. 32 f., 36 f., 38 ff., 43 f., 48, 57 f., 62 f., 66).
5.2.2 Zwar kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach die (frühere) Tätigkeit als Anlagenführerin generell höher entlöhnt werde als die von der B.___ angebotene Stelle als (einfache) Betriebs- bzw. Lagermitarbeiterin (vgl. A.S. 10), unterschied sich doch das Pflichtenheft der über einen Personalverleiher vermittelten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der D.___ nicht wesentlich von demjenigen einer (ungelernten) einfachen Hilfstätigkeit im Produktionssektor (vgl. KAST-Akten S. 66). Dessen ungeachtet muss der von der Beschwerdeführerin verlangte Anfangslohn von CHF 29.00 pro Stunde bzw. von umgerechnet CHF 5'286.10 pro Monat bei einem Vollzeitpensum (CHF 29.00 x 8.4 Std./Tag x 21.7 Arbeitstage pro Monat) anstelle der gebotenen CHF 24.13 pro Stunde bzw. CHF 4'398.40 pro Monat bei einem Vollzeitpensum (CHF 24.13 x 8.4 Std./Tag x 21.7 Arbeitstage pro Monat) gerade im vorliegend betroffenen Niedriglohnbereich als überrissen und unrealistisch angesehen werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung (vgl. E. II. 4.4 und E. II. 4.6 hiervor) – zumindest soweit aktenkundig – in ihren früheren Anstellungen, seien diese befristet oder unbefristet gewesen, nie den von ihr gegenüber der B.___ geltend gemachten Stundenlohn von CHF 29.00 erzielt hatte. Vielmehr betrug der höchste Stundenlohn CHF 27.68 und auch dieser wurde ihr im Rahmen ihrer letzten Temporäranstellung erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit ausbezahlt. Obgleich es ihr trotz ihrer Arbeitslosigkeit grundsätzlich erlaubt war, im Rahmen des Gesprächs mit der potenziellen Arbeitgeberin B.___ auch über den konkreten Lohn zu verhandeln, musste sie mit ihrer (zu) hohen Lohnforderung damit rechnen und nahm letztlich auch in Kauf, dass deren Verantwortlicher damit nicht einverstanden sein und das Telefongespräch vorzeitig beenden würde. Mit ihrem Verhalten vereitelte sie demnach in Missachtung ihrer Schadenminderungspflicht die Chance der angebotenen Anstellung (vgl. E. II. 3.1 f. hiervor).
5.2.3 Aber selbst wenn sich die Lohnforderung der Beschwerdeführerin im Rahmen dessen bewegt hätte, was bei Lohnverhandlungen im Niedriglohnbereich noch als üblich zu bezeichnen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Denn soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Verantwortliche der B.___ habe das Telefonat beendet, als sie ihre Lohnvorstellung geäussert habe, so dass sie gar keine Gelegenheit gehabt habe, die Stelle überhaupt anzunehmen (vgl. E. II. 4.6 hiervor), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich kurz nach dem Anruf nochmals mit der B.___ hätte in Verbindung setzen müssen, um gegenüber dieser aktiv erkennen zu geben, dass sie auch bei dem offerierten (tieferen) Stundenlohn noch bereit wäre, für sie zu arbeiten. Mit dieser Unterlassung hat sie jedoch ihre Pflicht zur Schadenminderung (ebenfalls) verletzt. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme zumutbarer Arbeit erfasst nämlich grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Durch ihre Passivität nach der Kontaktaufnahme durch die B.___ hat sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft um diese Stelle bemüht und damit den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AVIG erfüllt (vgl. E. II. 3.1 f. hiervor; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2).
5.3 Schliesslich erwies sich die von der B.___ angebotene Stelle gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a und lit. i AVIG auch als zumutbar (vgl. E. II. 3.1 hiervor): So hätte die Beschwerdeführerin mit dem ihr offerierten Stundenlohn von CHF 24.13 brutto in einem Vollzeitpensum einen Monatslohn von CHF 4'398.40 erzielt, welcher wesentlich höher gewesen wäre als 70 % ihres versicherten Verdienstes (CHF 3'912.00 [vgl. ALK-Akten S. 8, 31] x 0.7 = CHF 2'738.40). Der Stundenlohn von CHF 24.13 brutto bewegte sich darüber hinaus – so im Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.3 hiervor) – im Rahmen der berufs- und ortsüblichen Ansätze für eine solche Tätigkeit, unterschritt er doch den Mindestlohn, welchen der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih 2022-2023 ab Januar 2023 für ungelernte Temporärarbeitende vorgab («Normallohn» von CHF 19.92 pro Stunde, zuzüglich Ferienanteil sowie Anteil 13. Monatslohn von je 8.33 %, insgesamt ausmachend CHF 23.40 pro Stunde [vgl. https://www.swissstaffing.ch/docs/de/GAV_Personalverleih/GAVP_Flyer_2022-2023_DE_web.pdf, letztmals besucht am 10. Juni 2024]), nicht.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mithin durch ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein potenzielles Arbeitsverhältnis verhindert (vgl. E. II. 5.2 hiervor), obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen wäre (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
6.
6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt als grundsätzlich schweres Verschulden ein, welches sie anschliessend jedoch angesichts des von dieser vereitelten unbefristeten Temporäreinsatzes (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf ein mittelschweres Verschulden herabstufte. Ausgehend vom Regelfall einer auf drei Monate befristeten Anstellung sanktionierte sie dieses daraufhin «praxisgemäss» mit 26 Einstelltagen (vgl. KAST-Akten S. 26). Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle eine Einstelldauer von 23 bis 30 Tage vorsieht (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/6, in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung). Diesen Bemessungsrahmen schöpfte sie indessen nicht vollständig aus, sondern entschied sich für den Mittelwert von 26 Einstelltagen. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Namentlich sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Telefonanruf vom 9. August 2023 untätig blieb und davon absah, den Verantwortlichen der B.___ erneut zu kontaktieren, um gegenüber diesem ihre Bereitschaft zur Arbeit auch bei tieferem Stundenlohn zu bekunden (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Als Erklärung für dieses Verhalten drängt sich auf, dass es der Beschwerdeführerin beim konkreten Stellenangebot an der Motivation fehlte, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, obwohl das ihr offerierte Tageseinkommen von CHF 202.70 bzw. Monatseinkommen von CHF 4'398.40 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) die ihr pro Tag bzw. pro Monat zustehende Arbeitslosenentschädigung (vgl. etwa ALK-Akten S. 17, 20, 24) überstiegen und zu einer zumindest vorübergehenden Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung geführt hätte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit 26 Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Versicherungsgericht keine Veranlassung sieht, die Einstelldauer zu reduzieren.
7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen