Urteil vom 18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV
(Wiedererwägungs-Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1941 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2022 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 329 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende Abklärungen und zog diverse Unterlagen bei. Anschliessend lehnte sie das Gesuch ab (Verfügung vom 7. Dezember 2022, AK-Nr. 201). Zur Begründung wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen der Beschwerdeführerin betrage mehr als CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse.
2. Am 14. Januar 2023 erhob B.___, die Tochter der Beschwerdeführerin, in deren Namen Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AK-Nr. 98). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 90).
3. Am 16. April 2023 reichte B.___ die Steuererklärung 2022 der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein (AK-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 18. April 2023 weitere Unterlagen (AK-Nr. 87). Ausserdem erteilte sie der Kantonalen Katasterschätzung den Auftrag, den Verkehrswert des Grundstücks GB [...] per 1. Juli 2006 zu bestimmen (AK-Nr. 65). Die Schätzung wurde am 30. Mai 2023 erstellt. Sie ergab einen Verkehrswert von CHF 660'000.00 (AK-Nr. 42 ff.).
4. Mit einem neuen, als Wiedererwägung bezeichneten Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über die Einsprache vom 14. Januar 2023 und wies diese wiederum ab (AK-Nr. 30). Zur Begründung wurde erklärt, bei einem am 1. Januar 2023 vorhandenen Vermögen von CHF 60'473.00 und einem anzurechnenden Vermögensverzicht von CHF 94'260.00, herrührend aus einem Hausverkauf (gemischte Schenkung) im Jahr 2006, werde die Grenze von CHF 100'000.00 weiterhin überschritten.
5. Mit Zuschrift vom 12. September 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 (Aktenseiten [A.S.] 6). Sie stellt den Antrag, die Richtigkeit der Berechnung sei nochmals zu überprüfen. Insbesondere sei das Wohnrecht, welches der Beschwerdeführerin beim Verkauf im Jahr 2006 eingeräumt worden sei, mit einem viel zu niedrigen Wert eingesetzt worden.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11). Sie gelangt mit angepasster Begründung weiter auf ein anrechenbares Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00 (A.S. 12).
7. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. November 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00, bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden.
2.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV).
2.3 Ein Vermögensverzicht liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Grundstücks GB [...]. Am 10. April 2006 schlossen sie, ihr Ehemann C.___, die Tochter B.___ und der Sohn D.___ einen öffentlich beurkundeten Vertrag mit der Bezeichnung «Kauf- und Erbvertrag (Lebzeitige Abtretung)» (AK-Nr. 269 ff.). Mit diesem Vertrag verkaufte die Beschwerdeführerin das Grundstück GB [...] zu einem Preis von CHF 401'300.00 an den Sohn D.___. Der Kaufpreis wurde beglichen durch die Ablösung eines Schuldbriefs im Umfang von CHF 271'300.00 und eine Zahlung von CHF 130'000.00, wobei die Beschwerdeführerin diesen Betrag an die Tochter B.___ abtrat (vgl. AK-Nr. 271). Der Käufer räumte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zudem ein entgeltliches (CHF 500.00 pro Monat plus Nebenkosten) lebenslängliches Wohnrecht an der 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des übertragenen Grundstücks ein. Gemäss der Verkehrswertschätzung durch die Kantonale Katasterschätzung vom 30. Mai 2023 belief sich der Verkehrswert des Grundstücks am 1. Juli 2006 (Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer) auf CHF 660'000.00 (vgl. AK-Nr. 42 ff.; E. I. 3 hiervor).
3.2 Die Schätzung vom 30. Mai 2023 stammt von einer Behörde, welche mit Immobilienbewertungen vertraut ist und regelmässig auch für die Beschwerdegegnerin Wertbestimmungen vornimmt. Sie orientiert sich an anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Das methodische Vorgehen mit der Ermittlung des Substanzwerts (gewichtet mit 1.0) und des Ertragswerts (gewichtet mit 0.3) lässt sich ebenso wenig beanstanden wie die eingesetzten Faktoren. Der für den 1. Juli 2006 ermittelte Verkehrswert von CHF 660'000.00 ist plausibel und wird auch nicht bestritten. Als Gegenleistung erhielt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs die Übernahme der ihr gegenüber bestehenden Schuldbriefforderung von CHF 271'300.00 sowie das lebenslängliche, entgeltliche Wohnrecht (die Zahlung von CHF 130'000.00 ging an die Tochter und ist daher nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen). Das Wohnrecht bezieht sich auf eine der beiden Wohnungen, deren monatlicher Mietwert in der Schätzung vom 30. Mai 2023 auf CHF 870.00 pro Monat respektive CHF 10'440.00 pro Jahr beziffert wird (vgl. AK-Nr. 45). Wird berücksichtigt, dass das Wohnrecht gemäss dem Kauf- und Erbvertrag vom 10. April 2006 ausserdem die Mitbenützung weiterer Räume, insbesondere der Garage und des Werkstattraums, umfasst, welchen in der Verkehrswertschätzung eigene Mietwerte zuerkannt werden, erscheint eine Erhöhung des Mietwerts auf CHF 1'000.00 pro Monat respektive CHF 12'000.00 pro Jahr als gerechtfertigt. Nach Abzug der im Vertrag vorgesehenen «monatlichen Entschädigung» von CHF 500.00 verbleibt ein Wert des Wohnrechts von CHF 500.00 pro Monat oder CHF 6'000.00 pro Jahr.
3.3 Die Kapitalisierung des Wohnrechts erfolgt nach der Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten der Eidg. Steuerverwaltung. Der Kapitalisierungsfaktor entspricht 1'000 geteilt durch den Tabellenwert (vgl. Rz. 3532.07 und 3532.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie das Berechnungsbeispiel in Anhang 14.3 dieser Wegleitung). Für das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs von 65 Jahren beläuft sich der Tabellenwert auf 46.67, der Kapitalisierungsfaktor also auf 21.43. Bei einem jährlichen Wert des Wohnrechts von CHF 6'000.00 resultiert ein kapitalisierter Wert von CHF 128’580.00. Zusammen mit der Schuldübernahme von CHF 271'300.00 beläuft sich die Gegenleistung demnach auf CHF 399’880.00 oder gerundet CHF 400'000.00. Damit verbleibt bei einem Verkehrswert von CHF 660'000.00 ein Vermögensverzicht von CHF 260’000.00. Wenn die Beschwerdeführerin einwenden lässt, die Gegenleistung sei nicht dem vollen Verkehrswert gegenüberzustellen, sondern nur 90 % davon, kann ihr nicht gefolgt werden: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, besteht zwar eine «Toleranzgrenze» von 90 % (Art. 17b lit. a ELV; E. II. 2.2 hiervor), ist ein solcher zu bejahen, entspricht die Höhe des Verzichts jedoch der (vollen) Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV; E. II. 2.2 hiervor).
3.4 Nach dem Gesagten ist von einem im Jahr 2006 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 260'000.00 auszugehen. Mit der erstmals per 1. Januar 2008 zu berücksichtigenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (E. II. 2.3 hiervor) verbleibt für das Jahr 2022 ein Vermögensverzicht von CHF 110'000.00, für das Jahr 2023 ein solcher von CHF 100'000.00. Zusammen mit den aus der Steuererklärung ersichtlichen Vermögenswerten von CHF 110'941.00 per Ende 2021 respektive CHF 60'473.00 per Ende 2022, die unbestritten sind, resultiert für das Jahr 2022 ein für die Prüfung der Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von CHF 220'941.00, für das Jahr 2023 ein solches von CHF 160'473.00. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegekosten wirken sich nicht auf den Vermögensverzicht aus; sie führen aber zu einer Reduktion des tatsächlich vorhandenen Vermögens.
4. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 die massgebende Vermögensschwelle überschritten, was einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer