Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel 

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 13. Juli 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1975 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 27. April 2016 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers (B.___) hatte zuvor ein versicherungspsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegeben (Gutachten vom 16. März 2016, IV-Nr. 7 S. 2 ff.). Im Auftrag des vorerwähnten Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer sodann von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erneut psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Nr. 18.4). Des Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der E.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 59) kamen die Gutachter zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. April 2019 (IV-Nr. 75). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 91, S. 2) ab.

 

2.       Am 24. November 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 95). Auf dieses Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2021 nicht ein (IV-Nr. 114). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2021 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil VSBES.2021.214 vom 22. Februar 2023 (IV-Nr. 132, S. 2) ab.

 

3.       Am 23. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 133). Zusammen mit der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. und 21. Februar 2023 (IV-Nr. 135, S. 2, und IV-Nr. 136), einen Bericht des G.___, Pneumologie, vom 21. Februar 2021 (IV-Nr. 136, S. 3) und einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. April 2023 (IV-Nr. 134) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. April 2023 (IV-Nr. 148) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. April 2023 (IV-Nr. 139) mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 (IV-Nr. 142) einen Einwand erheben und machte geltend, er, der Beschwerdeführer, sei ab dem 27. April 2023 in der J.___ stationär aufgenommen und am 16. Mai 2023 nach K.___ zur ebenfalls stationären psychiatrischen Behandlung verlegt worden. Somit sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel (Berichte der Psychiatrischen Klinik) einzureichen. Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 143) mit, da es sich bei der 30-tägigen Einwandfrist um eine gesetzliche Frist nach Art. 57a Abs. 3 IVG handle, sei diese nicht erstreckbar. Der Beschwerdeführer erhalte jedoch eine (einmalige) Nachfrist bis zum 30. Juni 2023, um Beweismittel einzureichen und den Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 144) weitere Unterlagen ein – unter anderem einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 6. April 2023 (IV-Nr. 144, S. 14) sowie zwei Austrittsberichte der J.___ bzw. K.___ vom 8. und 30. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 3 und 7). Zudem hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorgenannten Schreiben vom 30. Juni 2023 ergänzend fest, es seien noch Antworten auf seine Fragen an den behandelnden Arzt der J.___ offen. Aufgrund des Rechts auf Beweis bitte er die Beschwerdegegnerin daher erneut um Ansetzung einer Frist zur Beibringung dieses Beweismittels.

 

Zu den eingereichten Unterlagen liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt, Dr. med. I.___, am 13. Juli 2023 wiederum Stellung nehmen (IV-Nr. 147). Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 den Bericht von Dr. med. L.___, J.___, vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 148) ein.

 

4.       Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben.

2.    a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsgesuch vom 23. März 2023 einzutreten und dieses in Bezug auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente materiell zu prüfen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung namentlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der J.___ vom 12. Juli 2023 und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, ihm sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

 

5.       Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 (A.S. 32) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

 

6.       Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 (A.S. 37 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

 

7.       Mit Replik vom 12. Dezember 2023 (A.S. 46) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

8.       Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 4. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen.

 

9.       Nach erstreckter Frist reicht der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. August 2024 weitere Unterlagen ein.

 

10.     Mit Verfügung vom 22. August 2024 schliesst der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das Beweisverfahren.

 

11.     Am 20. November 2024 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

 

Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der rechtsgenüglich vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

 

12.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 23. März 2023 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2023 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

3.        

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.

4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

 

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

 

4.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

 

4.3     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. März 2023 hätte eintreten müssen.

 

5.1     Einzugehen ist vorab auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliege, da die Beschwerdegegnerin die vom Versicherten angebotenen Beweise nicht abgenommen habe (Antworten auf einen Fragenkatalog an Dr. med. L.___). Dies müsse primär zur Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin führen. Wenn der Beschwerdeführer im Verlaufe des Vorbescheidverfahrens begründet eine Frist zur Einreichung eines Beweismittels verlange, so habe dies nichts mit der gesetzlichen Frist von Art. 57a Abs. 3 IVG und mit dem rein behördenverbindlichen Kreisschreiben des BSV zu tun, sondern mit der Prüfungspflicht der Behörde im Rahmen des verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMKR), welche die Pflicht zu Beweisabnahme und Beweiswürdigung umfasse, sofern der angebotene Beweis nicht völlig untauglich erscheine, ein bestimmtes (relevantes) Faktum zu belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014, E. 3.1 f.). Da den Versicherten im Verfahren der Neuanmeldung eine Beweisführungslast treffe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016, E. 3.2), sei die Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme resp. des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, indem sie diese Fragen und den Beweisantrag ignoriert habe, umso schwerwiegender.

 

5.2     Gemäss Lehre und Praxis sind Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen, welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1775, 1784; siehe auch BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge können daher uno actu mit der Endverfügung über den Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies auch konkludent geschehen kann, etwa indem die Behörde auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und sogleich in der Sache verfügt (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, N 38 zu Art. 33 VwVG). Dies verlangen auch die Natur der Massenverwaltung und das Gebot der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren. Seine Grenze findet das Praktikabilitätsargument zwar in den Verfahrensrechten der versicherten Person (Müller, a.a.O., Rz. 1785). Eine Situation mit besonderem Schutzbedürfnis des Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit dieser Einwand nicht durchdringt. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 (B-3253/2012), E. 3.2, nichts zu ändern, zumal die dortigen Ausführungen nicht in Einklang mit Lehre und Praxis stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August 2016 E. 3.1). Indem die Beschwerdegegnerin keine Beweisverfügung erlassen hat, sondern den Beweisantrag des Beschwerdeführers direkt mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (wenn auch nur konkludent) abgewiesen hat, hat sie nach dem vorstehend Dargelegten den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

 

5.3     Weiter zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___ anzusetzen, implizit abgewiesen hat, das Recht auf Beweisabnahme verletzt hat.

 

Bereits die Tatsache, dass es sich bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckbar ist, weist daraufhin, dass der Gesetzgeber den Zeitraum, in welchem die versicherte Person Gelegenheit erhält, nach einem mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Eintretenstatbestands einzureichen, begrenzen und kurzhalten wollte. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – nach Ablauf der mit Vorbescheid vom 24. April 2023 gesetzten 30-tägigen Frist – mit Schreiben vom 30. Mai 2023 eine Nachfrist von weiteren 30 Tagen setzte, hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, weitere Beweise einzureichen. Zudem hat sie den Beschwerdeführer im genannten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde ihm hiermit eine einmalige Nachfrist bis zum 30. Juni 2023 gesetzt, um Beweismittel einzureichen und den Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen, andernfalls werde auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten. Es ist somit im Sinne des Gesetzgebers, aufgrund des begrenzten Zeitraums, in welchem die versicherte Person im Neuanmeldungsverfahren die Möglichkeit hat, Beweise zur Glaubhaftmachung des Eintretenstatbestandes einzureichen, auch die Pflicht zur Beweisabnahme entsprechend zeitlich zu begrenzen.

Diese zeitliche Begrenzung der Beweisabnahmepflicht ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 64. Wie in E. II. 4.3 hiervor festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. April 2023 das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2023 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2023 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Somit ist der vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, J.___, vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 148) sowie die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen – Austrittsbericht der J.___ vom 16. Juli 2024 (B [Beschwerdebeilage] 5) und Ärztliches Zeugnis von Dr. med. M.___, J.___, vom 18. Juli 2024 (B 6) – im Lichte der vorstehenden Erwägungen (s. E. II. 5.3 hiervor) nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen.

 

Aus dem Gesagten ergibt sich demnach zusammenfassend, dass die Pflicht zur Beweismassnahme im Neuanmeldungsverfahren gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung zeitlich begrenzt ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin, indem sie es ablehnte, dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte der J.___ anzusetzen, das Recht auf Beweisabnahme nicht verletzt. Demnach ist der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

 

6.       Sodann ist, wie vorgehend erwähnt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. März 2023 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 30. April 2019 (IV-Nr. 75).

 

6.1     In ihrer Rentenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das interdisziplinäre Gutachten der E.___ vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 59.1) in den allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Fachrichtungen ab, welchem im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 voller Beweiswert zuerkannt wurde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       keine

 

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Anpassungsprobleme (Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe) F43.2, inzwischen abgeklungen

-       Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 (Zustand nach Erschöpfung, Mangel an Entspannung und Freizeit, Stress, sozialer Rollenkonflikt?)

-       Nicht-authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache mit/bei:

·         schwankender Anstrengungsbereitschaft resp. Leistungsverzerrung

-       Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen mit/bei:

·         Normaler LWS Beweglichkeit und ohne paravertebralem Hartspann

·         kongenitalem engen Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1

·         ohne Kompression von neurogenen Strukturen

·         Klinisch-neurologisch ohne radikuläre Störung

-       Medikamentös eingestellter Diabetes mellitus

·         ohne Hinweis für Neuropathie

-       Bluthochdruck

-       Metabolisches Syndrom mit erhöhtem kardiovaskulären Risikoprofil (Diabetes, Hochdruck, Hyperlipoproteinämie, Adipositas I° BMI 34,6 kg/m2)

-       Nikotinabusus

-       Spannungskopfschmerzen

-       Lageabhängiges Schlafapnoesyndrom

·         ehemals unter assistierter Beatmung sehr gut kontrolliert (AHI 14/h)

·         selbst ohne Behandlung derzeit kein klinischer Hinweis für relevante Tagesmüdigkeit

 

Zur Herleitung der gestellten Diagnosen wurde angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die vom Exploranden seit dem Jahr 2015 geltend gemachte geschilderte psychische Beschwerdesymptomatik mit akustischen und halluzinatorischen Phänomenen ohne sonstige Hinweise auf eine Schizophrenie nicht haltbar, zumal sich beim Exploranden Inkonsistenzen im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten. Auch seien die sonstigen von ihm berichteten psychischen Symptome im Hinblick auf die Kondition nicht reproduzierbar. Die neuropsychologische Teilbegutachtung vom 30. August 2018 habe zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion ergeben. Allerdings sei die Validität dieser Defizite eingeschränkt, die Anstrengungsbereitschaft sei nachweislich schwankend gewesen, d.h. die Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vollumfänglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung habe diagnostisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne paravertebralen Hartspann bei kongenital engem Duralschlauch ohne Stenosen, Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen nachgewiesen werden können. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht. Sodann bestehe gemäss der allgemein-medizinischen Teilbegutachtung ein latenter Diabetes mellitus und ein langjähriger Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde. Bei der aktuellen Untersuchung habe man unauffällige Blutdruckwerte gefunden. Vorbekannt sei beim Exploranden ein lageabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom. Nach seinen Angaben werde die Maske schlecht vertragen, sodass er die nächtliche Überdruckbeatmung aktuell seit einigen Wochen abgesetzt habe. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die subjektiven Beschwerden sich nach Absetzen der Therapie wesentlich besserten. Es bestehe beim Exploranden ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko bei vorhandenem metabolischem Syndrom. Neben dem bereits besprochenen Bluthochdruck und dem Diabetes mellitus finde sich eine Adipositas Grad I und eine Hyperlipoproteinämie. Ungünstig sei in diesem Zusammenhang natürlich auch der anhaltende Nikotinabusus. Aus neurologischer Sicht bestünden Hinweise für Spannungskopfschmerzen, sonst seien keine Auffälligkeiten im Rahmen der neurologischen Untersuchung ersichtlich, insbesondere auch keine Hinweise für eine Neuropathie oder eine Radikulopathie. Auch hinsichtlich des Schlafapnoe-Syndroms seien gemäss den Akten zwar im November 2016 in Rückenlage noch ein Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 41/h, gemäss Bericht vom 15. Februar 2017 unter assistierter Beatmungstherapie nur noch von 14/h festgestellt worden, gemäss Bericht vom 10. April 2017 sei jedoch eine subtotale Elimination der respiratorischen Ereignisse und somit ein gut behandeltes Schlafapnoe-Syndrom bestätigt worden, dies bei ausgezeichneter Therapietreue. Es sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen worden.

Bei der Konsistenzprüfung wurde dargelegt, im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich deutliche Inkonsistenzen. Bei der neuropsychologischen Teilbegutachtung hätten zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion bestanden, diese seien jedoch nicht valide gewesen. Hinsichtlich der Angaben zum «Stimmenhören» werde auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten im Detail verwiesen. Eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht objektiviert werden. Entsprechend sei der Beschwerderapport auch dem neurologischen Gutachter rein anekdotisch erschienen, ohne affektive Beteiligung und ohne Vorliegen begleitender krankheitswertiger Zusatzsymptome. Auffallend sei auch der gemäss Medikamentenspiegelbestimmung fehlende Nachweis des Metaboliten des Neuroleptikums Olanzapin (welches üblicherweise bei psychischen Störungen zur Therapie eingesetzt werde). Eine wirksame und regelmässige Einnahme von Olanzapin könne somit eher nicht angenommen werden, erscheine möglicherweise auch dem Exploranden selbst nicht erforderlich, korrellierend zur klinischen Bewertung, dass eben auch keine krankheitswertige Störung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Hinsichtlich der Angaben punkto Schmerzintensität seien diese auf der höheren Seite gelegen verglichen mit der geringen Medikation nur mit Dafalgan. Physiotherapie finde nicht mehr statt. Auch in der Vergangenheit seien die psychiatrisch-stationären Massnahmen auffallend kurz ausgefallen, mit jeweils für eine psychotische Störung sehr ungewöhnlich rascher Besserung. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine krankheitswertigen Gründe, welche dieses inkonsistente Verhalten begründen könnten.

Abschliessend wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % festgesetzt. Es wurde vermerkt, die IV-Anmeldung vom 2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt. Gemäss der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung sei jedoch auch rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, ausgenommen von den kurzen Zeiten der stationären Massnahmen. Aus orthopädischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert werden von ca. maximal 6 Wochen ab dem 5. September 2017. Sonst bestehe keine retrospektive Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde ebenfalls auf 100 % festgesetzt. Auch hier bestünden keine längeren Zeiten einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht notwendig (IV-Nr. 59.1 S. 2 ff.).

 

6.2     Mit seiner Neuanmeldung sowie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer folgende relevante medizinische Unterlagen eingereicht:

 

6.2.1  Im Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. Februar 2022 (IV-Nr. 135, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

-       Chronisch-intermittierende, belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bei:

·         Kleiner, breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 foraminal rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L4

·         Leichter Rezessusstenosen L4/5 beidseits

·         Leichtgradigen Osteochondrosen L1-5, mässiggradigen Spondylarthrosen L2-S1

Weitere Diagnosen

      Depression seit 2015, teilweise psychotische Phasen

      Paranoide Schizophrenie DD rezidivierende depressive Störungen

      Diabetes mellitus Typ 2, ED 2019

      OSAS, APAP, frustrane Behandlung seit 2016, selbständig in Türkei 1/18

      Chronische unspezifische lumbale Schmerzen rechts, Beurteilung Dr. N.___ 3/19

      Acne inversa

      Sideropenie

      Adipositas BMI 35 kg/m2

      Erektile Dysfunktion, Implantation AMS-Penisprothese 25. April 2019 Türkei

      Vit B12 Mangel

      Arterielle Hypertonie

      Hypogonadismus

      St.n. Liposuction 2018 in Türkei

 

Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, seit 3 Jahren bestünden chronisch-intermittierende, belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bei Nachweis einer kleinen, breitbasigen Diskusprotrusion L4/5 foraminal rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L4. Die Klinik spreche nicht für eine klassische radikuläre Reizung der Nervenwurzel L4, weshalb er, Dr. med. F.___ die Durchführung einer diagnostischen/therapeutischen foraminalen Infiltration empfohlen habe. Vor dieser habe der Beschwerdeführer Angst und lehne sie explizit ab, trotz ausführlicher Information über die an sich banale Massnahme.

 

6.2.2  Im Bericht des G.___, Pneumologie, vom 21. Februar 2023 (IV-Nr. 136, S. 3) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Unklarer Lungenrundherd im rechten Unterlappen

·         DD Infekt bei H. Influenza

·         Bodyplethysmographie 12/2022: mittelgradige restriktive Ventilationsstörung. Normale CO-Diffusionskapazität

·         CT-Thorax 12. Januar 2023: subsolide Formationen im rechten Unterlappen, DD Pneumonie, DD Neoplasie. Begleitende Lymphadenopathie mit rechts hilärer Betonung. Keine Hinweise auf eine interstitielle Pneumopathie

·         Bronchoskopie 6. Februar 2023:

o    Zytologie Z2023.1075-1077:

§   Bronchoalveoläre Lavage, Unterlappen rechts: leichte Vermehrung von Pigmentmakrophagen (Rauchermakrophagen) bei ansonsten unauffälligem Differenzialzellbild. Keine unmittelbaren Anhaltspunkte für opportunistischen Infekt. Keine Malignitätszeichen

§   Bürstenzytologie, Unterlappen rechts: keine Malignitätszeichen (wenig Lymphozyten).

§   Lymphknoten, 7 (FNP, Ausstriche und Zellblock): Keine Malignitätszeichen

o    Mikrobiologie BAL: H. influenzae: wenig, M. tuberculosis Komplex: negativ, säurefeste Stäbchen: negativ

2.     Nikotinabhängigkeit ca. 60 py

·         Aktuell 2 Pack/Tag

3.    Leichtgradiges lageabhängiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

·         Apnoe-/Hypopnoe-Index 14/h, in Rückenlage 41/h (11/2016)

·         Anamnestisch Operation gegen Schlafapnoe in der Türkei 01/2018

·         APAP-Therapie 01/2018 – 06/2019, Abbruch bei fehlender Motivation

·         EEG-Polygraphie 08/2019: Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI 1.6/h), längste Apnoe 47 Sekunden. Normale basale Sättigung von 92 %. Minimale Sättigung 88 %, längste Entsättigung 46 Sekunden. Desaturationsindex: 1.6/h. Anteil Sp02 < 90 % 0.5 0/0

·         Vigilanztest 08/2019: Die mittlere Einschlaflatenz im multiplen Schlaflatenztest (MSLT) war verkürzt. Im multiplen Wachhaltetest (MWT) kam es zu keinem Sekundenschlaf oder Schlaf. In der Pupillographie liess sich eine verminderte Monotonie-Resistenz nachweisen

·         Respiratorische Polygraphie 12/2022: AHI 8/h (in Rückenlage 41/h, in Nicht-Rückenlage 5/h). Entsättigungsindex 9.6 /h

4.    Ein- und Durchschlafinsomnie, nicht organisch

·         Verbesserungsfähige Schlafhygiene, Depression

5.    Depression

6.    Adipositas Grad I

·         BMI 33.5 kg/m2

 

Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei computertomographisch festgestellten subsoliden Formationen im rechten Unterlappen sei am 20. Januar 2023 eine Bronchoskopie durchgeführt worden. Dort zeigten sich zytologisch keine Hinweise auf einen opportunistischen Infekt sowie keine Malignitätszeichen. In der Mikrobiologie hätten sich Haemophilus influenzae Erreger gefunden. Daher interpretiere man den Befund am ehesten im Rahmen eines Haemophilus Influenza Infektes. Man habe dem Beschwerdeführer eine antibiotische Therapie für eine Woche verschrieben. Eine Verlaufskontrolle inklusive CT des Thorax werde in 6 Wochen stattfinden.

 

6.2.3  Im Bericht vom 1. April 2023 (IV-Nr. 134) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) und eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer werde im O.___ regelmässig im Abstand von 1 – 3 Wochen betreut. Während der ambulanten Nachsorge sei es zu nahezu psychotischen Episoden gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2020 mit der Diagnose Schizophrenie in die J.___ eingeliefert worden. Derzeit bestehe bei ihm ein ängstlich-depressiver Zustand. Es sei zu einer Verschlechterung der Stimmung gekommen, begleitet von alltäglichen Ängsten. Er habe Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren und aufmerksam zu sein. Das Interesse, die Freude und das Selbstwertgefühl hätten abgenommen. Der Beschwerdeführer leide unter neurovegetativen Störungen wie Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Gleichzeitig habe er manchmal Gedankengrübeln, begleitet von Verfolgungsgedanken. Zudem habe er Albträume und düstere Zukunftsgedanken. Des Weiteren habe er häufig Selbstmordgedanken. Zur Gesamtbeurteilung hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit: Zu einer tiefen Depression gesellten sich chronische Verfolgungssymptome. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nebenwirkungen von Medikamenten sowie Migräneanfälle brächten zusätzliche Müdigkeit mit sich. Die Krankheit bestehe seit Jahren ohne Besserung und es sei sogar zu einer Verschlechterung der psychotischen und depressiven Symptome gekommen.

 

6.2.4  Im Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 6. April 2023 (IV-Nr. 144, S. 13) wurde ausgeführt, die foraminale Infiltration L4/5 rechts vor 6 Wochen habe dem Beschwerdeführer keinerlei Besserung gebracht, auch keine temporäre Besserung. Bei diesem negativen Ansprechen auf die Infiltration und aufgrund des diskreten radiologischen Befundes einer kleinen, breitbasigen Diskusprotrusion, sei es unwahrscheinlich, dass eine Nervenwurzelirritation L4 rechts vorliege. Dies auch unter Beachtung der Tatsache, dass die Schmerzen im rechten Bein diffus und nicht auf das Dermatom L4 bezogen angegeben würden. Eine Operationsindikation könne unter diesen Aspekten nicht gestellt werden. Denkbar wäre aber ein Versuch mit Fazetteninfiltrationen bei nachgewiesenen Spondylarthrosen. Der Beschwerdeführer wolle dies noch überdenken und dürfe sich bei Bedarf wieder an ihn, Dr. med. F.___, wenden.

 

6.2.5  Im Austrittsbericht der J.___, vom 8. Mai 2023 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. April 2023 bis 8. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Paranoide Schizophrenie, Residuum ICD-10 F20.0

·         Mit akustische Halluzinationen, Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie Minussymptomatik wie Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit

2.     A. e. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1)

 

Die Selbstzuweisung sei nach telefonischer Voranmeldung beim Triage Oberarzt, wegen psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Stimmung im Rahmen eines bekannten schizophrenen Residuums sowie V.a. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erfolgt. Die letzte Hospitalisation im Hause sei vom 9. bis 24. Juli 2020 unter den gleichen Umständen erfolgt. Während seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer als zurückgezogen wahrgenommen worden. Er habe oft über Kopfschmerzen, vor allem morgens und chronisch unspezifische lumbale Schmerzen berichtet, die seine Tagesstruktur sehr beeinflussten. Auf der Station habe er bei der Körper- und Kleiderhygiene Hilfe durch die Pflege benötigt. Er habe oft von Durchschlafstörungen mit Albträumen berichtet, doch sei er nachts meist schlafend, ohne Zeichen einer Schlafapnoe wahrgenommen worden. Pharmakologisch sei beim Beschwerdeführer das vorbekannte Duloxetin unverändert fortgeführt und das Reagila von 3 mg auf 4.5 mg aufgrund bestehender psychotischer Symptome erhöht worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die akustischen Halluzinationen und Wahnsymptomatik deutlich abgenommen hätten. Im Verlauf sei es zu einer leichten objektiven Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Man empfehle eine weitere stationäre Behandlung in der K.___. Am 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Wohnverh.tnisse entlassen worden. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sowie Rezept sei dem Beschwerdeführer abgegeben worden.

 

6.2.6  Im Austrittsbericht der K.___, vom 30. Mai 2023 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. bis 30. Mai 2023 (IV-Nr. 144, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Schizoaffektive Störung mit aktuell Negativsymptomatik (F25.1)

      Anhedonie, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen

      02/2021: akustische Halluzinationen, Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie Minussymptomatik (PZM)

      St. n. siebenmaliger Hospitalisation in den J.___ von 2016 – 2020

F25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv

 

Der Beschwerdeführer sei durch Frau Dr. med. P.___ bei psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Stimmung im Rahmen eines bekannten schizophrenen Residuums sowie Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zugewiesen worden. Er sei aufgrund einer psychischen und körperlichen Verwahrlosung auf die Station gekommen. Psychopathologisch habe man im Vordergrund eine negative Symptomatik wie Antriebsarmut und Affektverflachung gesehen. Während der aktuellen Hospitalisation habe der Beschwerdeführer am meisten über Müdigkeit, Schlafstörungen und Rückenschmerzen geklagt. Schlafen sei aufgrund von Albträumen schwierig gewesen. Die Albträume habe er als schlechte Erlebnisse in der Vergangenheit beschrieben, wo er Gespräche mit einem verstorbenen Onkel führe. Während des Aufenthalts seien die Albträume objektiv nicht bewiesen worden. Aufgrund der Schlafstörung sei Remeron installiert und die Schlafhygiene besprochen worden. Im Verlauf habe eine Verbesserung der Schlafqualität erreicht werden können, jedoch hätten die Albträume weiterhin bestanden. Der Patient habe berichtet, dass er vor Jahren völlig arbeitsfähig gewesen sei, er habe ein eigenes Geschäft und ein eigenes Haus gehabt. Dann sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er verfolgt werde und die anderen über ihn sprechen würden, auch habe er unter akustischen Halluzinationen gelitten. Aus ärztlicher Sicht habe diagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, frühzeitig auszutreten. Die vorbestehenden Antidepressiva mit Duloxetin habe man auf 120 mg/d aufdosiert. Die anderen Medikamente seien fortgesetzt worden. Bezüglich der Reduktion von Reagila habe man keine Veränderung des Verhaltens im Sinne von negativer oder positiver Wirkung bemerkt. Eine Affektverflachung habe nicht festgestellt werden können. Am 30. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Ein Austritts-Setting habe nicht abschliessend organisiert werden können, die Behandlung sei aufgrund der Unkooperation des Beschwerdeführers frühzeitig abgebrochen worden. Man empfehle, den Besuch einer Tagesklinik und die weitere Betreuung durch einen ambulanten Psychiater sowie Spitex, um die Gefahr einer Dekompensation zu minimieren.

 

6.3     Stellt man dem E.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich, dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Die aus psychiatrischer Sicht in den Berichten von Dr. med. H.___ vom 1. April 2023 sowie den J.___, vom 8. Mai 2023 gestellte Hauptdiagnose eines schizophrenen Residuums bzw. einer paranoiden Schizophrenie wurde von den behandelnden Psychiatern bereits mehrfach vor Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 30. April 2019 gestellt (vgl. u.a. den Bericht der J.___, vom 13. November 2015, IV-Nr. 23 S. 10 ff., sowie den Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. März 2017, IV-Nr. 27.4, S. 9) und vom psychiatrischen Gutachter der E.___ im Gutachten vom 3. Oktober 2018 mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. E. II. 7.1 hiervor sowie das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2019.147 vom 3. Juni 2020 und das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.214 vom 22. Februar 2023 E. 7.4). Dr. med. Q.___ vom E.___ legte diesbezüglich dar, beim Beschwerdeführer ergäben sich aktuell und auch retrospektiv aus der Aktenlage bis auf die von ihm angegebenen, seltenen halluzinatorischen Phänomene insbesondere keine Hinweise auf formale Denkstörungen, beispielsweise im Sinne einer Inkohärenz, auch seien die Schwingungsfähigkeit und der Affekt nicht verändert. Das Bekunden, Stimmen zu hören, unter Halluzinationen zu leiden, sei schwer zu objektivieren. Bei Schizophrenie kämen derartige Symptome jedoch sehr selten isoliert vor. Gravierende Symptome einer Schizophrenie seien verhaltensrelevant. Symptome, die sich im Alltagsleben und in Beziehungen kaum manifestierten, begründeten Zweifel. Auch sei es schwer, bestimmte Symptome wie Affektstörungen, Dissoziation von Affekt und Denkinhalt nachzuahmen; dies gelte auch für die Gesetzmässigkeiten der Entwicklung psychotischer Symptome, insbesondere jedoch schizophrene Denkstörungen und autistische Verhaltenszüge, die bei vorgetäuschten Symptomen einer Psychose nur selten vorkämen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der bisherigen Therapie nicht über einen längeren Zeitraum habe profitieren können, erscheine nicht schlüssig und nachvollziehbar. Auch seien die stationären Aufenthalte zum Teil sehr kurz, was eher gegen das Vorhandensein einer relevanten Schizophrenie mit akuten und dringend akut behandlungsbedürftigen Symptomen spreche. Es sei auch unwahrscheinlich, dass sich Symptome, die zu einer stationären Akutaufnahme führten, innerhalb weniger Tage zurückbildeten. Die Einnahme eines Antipsychotikums und eine längere psychiatrische Behandlung belegten per se das Vorliegen einer Schizophrenie nicht, zumal auch die behandelnden Ärzte zeitweilig Zweifel angemeldet und den Zustand des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben beschrieben hätten, dabei jedoch auch diagnostische Unsicherheiten bekundet oder sich diagnostisch zum Teil gar nicht festgelegt hätten; manchmal seien auch frühere Diagnosen übernommen worden, ohne dies erneut zu diskutieren. Dabei seien die damals schon zum Teil bekannten psychosozialen Aspekte nicht gebührend berücksichtigt und in differentialdiagnostische Überlegungen einbezogen worden. Es sei auch zu erwähnen, dass zu der aktuell angegebenen Einnahme von Olanzapin dessen Metabolit nicht nachweisbar gewesen sei, was auch gegen eine konstante Einnahme spreche. Selbst wenn eine blande psychotische Störung beim Beschwerdeführer vorhanden wäre, würde sie sich auf die Arbeitsfähigkeit längerfristig erst dann auswirken, wenn alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wären. Auch müssten beim Beschwerdeführer Negativsymptome, Antriebsdefizite und ein mangelndes Durchhaltevermögen zu massiver Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen, bevor eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte. Bei einem akuten Zustandsbild mit passagerem Wahn, Stimmenhören und affektiven Symptomen gehe man jedoch von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Beim Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder eine floride psychotische Symptomatik noch eine depressive Nachschwankung oder ein relevanter Residualzustand nachzuweisen (IV-Nr. 59.7 S. 18 f.). Vergleicht man nun die vorstehenden Ausführungen aus dem psychiatrischen Teilgutachten des E.___ vom 3. Oktober 2018 mit den Befunden der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens neu eingereichten Berichten von Dr. med. H.___ vom 1. April 2023 sowie den J.___, vom 8. Mai 2023 so ergibt sich daraus aus psychiatrischer Sicht keine glaubhaftgemachte relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So können diesen Berichten im Vergleich zum E.___-Gutachten keine wesentliche Befundverschlechterung bzw. neue medizinische Aspekte entnommen werden. Das Gleiche gilt sodann auch für den Austrittsbericht der K.___, vom 30. Mai 2023. Zwar wurde darin eine schizoaffektive Störung mit aktuell Negativsymptomatik (F25.1) diagnostiziert und damit im Vergleich zum E.___-Gutachten eine abweichende Diagnose gestellt und von einer gesundheitlichen Verschlechterung berichtet. Die im Austrittbericht genannten Befunde stimmen aber im Wesentlichen mit den Befunden überein, wie sie schon im Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung erhoben wurden. Wie der RAD-Arzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Aktennotiz vom 13. Juli 2023 (IV-Nr. 147) zudem korrekt angemerkt hat, fehlen im Austrittsbericht in den wenigen Angaben zum klinischen Bild aktuell festgestellte Symptome, die auf eine psychotische Grunderkrankung hinweisen würden. Die berichtete sogenannte Negativsymptomatik beschränke sich auf die Antriebsarmut, die auch depressiv bedingt oder im Zusammenhang mit der Motivationslosigkeit stehend sein könnte. Aus Sicht des RAD präsentiere sich damit die medizinische Situation gegenüber früheren Beurteilungen unverändert. Das Vorliegen einer schizophrenen bzw. schizoaffektiven Störung sei nach wie vor wenig gesichert. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des RAD kann gefolgt werden. So genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).

Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten auch in somatischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen. Hierzu kann auf die treffenden Ausführungen von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, in seiner Stellungnahme vom 20. April 2023 (IV-Nr. 138) verwiesen werden. Demnach seien die im Bericht von Dr. med. F.___ vom Februar 2022 diagnostizierten chronisch intermittierenden, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen, damals mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, seit September 2017 bekannt. Zum Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung habe der Versicherte sogar über eine Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine berichtet. Die im Bericht von Dr. med. F.___ erwähnte mögliche Reizung der Nervenwurzel L4 sei vor über einem Jahr festgehalten worden. Erst ein Jahr später sei erstmals eine probatorische Infiltration durchgeführt worden. Der Leidensdruck des Versicherten scheine deshalb nicht allzu gross gewesen zu sein. Sodann belege der Bericht der Pneumologie des G.___ als Ergebnis der Bronchoskopie eine akute Infektion des rechten Lungenunterlappens, die antibiotisch behandelt worden sei. Bleibende Einschränkungen seien davon nicht zu erwarten und würden auch nicht berichtet.

 

Zusammenfassend ist somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist. An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, im Gutachten der E.___ vom 3. Oktober 2019 sei noch von einem kongenitalen engen Duralschlauch «ohne Stenosen» die Rede gewesen. Dagegen seien gemäss Bericht von Dr. med. F.___ vom 6. April 2023 Rezessustenosen festgestellt worden und auch die festgestellten Spondylarthrosen (L2 bis S1) seien sowohl von den betroffenen Segmenten wie von der Ausprägung her, zunehmend gewesen. Eine relevante Verschlechterung ist damit aber nicht glaubhaft gemacht, zumal weder vom behandelnden Arzt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einherginge.

 

7.       Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.

 

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4.    Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 20. November 2024 geht an die Parteien.

5.    Eine Kopie der Kostennote vom 20. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch