Urteil vom 22. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner

Beschwerdeführerin

 

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Verneinung in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2022 beim RAV Plus Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle [KAST-Akten] S. 219 ff.) und stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Letztere gewährte ihr in der Folge ab dem 1. Juni 2022 Arbeitslosentaggelder (KAST-Akten S. 130). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022 bis auf weiteres wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAST-Akten S. 146 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (KAST-Akten S. 138) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ab (KAST-Akten S. 95 ff.). Am 16. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen besagten Einspracheentscheid (Akten-Seiten [A.S.] 4 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.129). Dieses «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 ist derzeit noch rechtshängig und es ist noch kein Urteil ergangen.

 

1.2     Mit Eingabe vom 4. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 27. Januar 2023 in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Darüber hinaus sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KAST-Akten S. 48 ff.). Mit Entscheid vom 9. August 2023 trat die Beschwerdegegnerin daraufhin auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 4. August 2023 nicht ein und bestätigte die Verfügung vom 17. April (recte: 27. Januar) 2023. Als Begründung führte sie sinngemäss an, ihr sei eine Wiedererwägung untersagt, da sie im «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 bereits eine Beschwerdeantwort eingereicht habe (KAST-Akten S. 43 f.; Akten-Seiten [A.S.] 1 f.).

 

2.      

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 12. September 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

 

1.  Der Nichteintretensentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 8. August (recte: 9. August) 2023 sei aufzuheben.

2.  Die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. Januar 2023 betreffend Vermittlungsfähigkeit sei in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben.

3.  Der Beschwerdeführerin sei in Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2023 die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.

4.  Eventuell sei die Vermittlungsfähigkeit ab dem 6. April 2023 zu bejahen.

5.  Subeventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.

6.  Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

7.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin (A.S. 33 ff.).

 

2.3     Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab (A.S. 38 ff.).

 

2.4     Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung einer Replik.

 

II.

 

1.

1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1). Das Anfechtungsobjekt ist zwar der Ausgangspunkt des Verfahrens und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Anträgen der Beschwerde führenden Partei, ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.1).

 

Die Beschwerdegegnerin trat mit Entscheid vom 9. August 2023 auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 nicht ein und bestätigte ihre Verfügung vom 17. April (recte: 27. Januar) 2023 (vgl. KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f.). Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin dieser Nichteintretensentscheid (vgl. in diesem Sinne auch Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 12. September 2023; A.S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch materiellrechtliche Anträge – so auf Bejahung bzw. Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit – stellt (vgl. Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde vom 12. September 2023; A.S. 7), ist darauf nicht einzutreten.

 

Was das von der Beschwerdeführerin im von ihr neu angehobenen vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbelangt (vgl. KAST-Akten S. 53), nahm die Beschwerdegegnerin zu diesem weder im Dispositiv noch in der Begründung ihres Entscheides vom 9. August 2023 ausdrücklich Stellung (vgl. KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f.), obwohl sie dieses ebenfalls zu beurteilen hatte. Immerhin ergibt sich aus den Umständen, dass sie (auch) dieses Gesuch als offensichtlich unbegründet, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich erachtete (vgl. Begleitschreiben vom 8. August 2023; KAST-Akten S. 45 [«Ein Kommentar zum dazugelegten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Standesrecht behalten wir uns vor»]) und es demnach zumindest implizit abwies. Es ist somit nachfolgend – entsprechend dem Rechtsbegehren 6 der Beschwerde vom 12. September 2023 (vgl. A.S. 7) – zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert hat.

 

1.2     Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2023 in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 12. September 2023; A.S. 7), kann ihr schon insofern nicht gefolgt werden, als diese Verfügung durch den (im «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 im Streite stehenden) Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ersetzt worden ist (vgl. E. I. 1.1 hiervor).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin wies im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheides vom 9. August 2023 auf die Beschwerdemöglichkeit beim Versicherungsgericht hin (vgl. KAST-Akten S. 44; A.S. 2) und sprach der Beschwerdeführerin damit im Ergebnis eine Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ab. Da sich aber deren Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch – wenn überhaupt – gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2023 und nicht gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 hätte richten müssen (vgl. E. II. 1.2 hiervor), war die Einsprachestelle zum Erlass des Nichteintretensentscheides sachlich und funktional zuständig. Ohnehin würde eine Einsprachemöglichkeit gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch keinen Sinn machen und ist demgemäss abzulehnen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 56). Der Entscheid vom 9. August 2023 ist mithin direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar.

 

2.       Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. c des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher vorliegend zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

3.      

3.1     Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Verfügung vom 27. Januar 2023, mit welcher ihre Vermittlungsfähigkeit verneint worden sei, sei in Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts «bis zum heutigen Tag» falsch, nachdem die Beschwerdegegnerin bisher nur den Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. April 2023 geprüft habe. Sie habe bereits hinreichend dargelegt, dass sie seit dem 21. Juli 2022 zu 20 % vermittlungsfähig sei. Jedenfalls habe sich der Sachverhalt nach dem 5. April 2023 insofern entscheiderheblich geändert, als sie eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 20 % angenommen habe und dieses Pensum in der Zwischenzeit auch tatsächlich leiste. Unter diesen Umständen sei offensichtlich, dass sie in rechtsgenüglichem Masse vermittlungsfähig sei, und seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2023 demnach erfüllt. Es könne nicht angehen, auf Wiedererwägungsgesuche zugunsten des Gesuchstellers einfach «ohne irgendwelche Prüfungskriterien» nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen in jedem Fall zu tätigen. Eine Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zumindest ab dem 6. April 2023 müsse trotz hängigem «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 weiterhin möglich sein, prüfe doch das Versicherungsgericht in jenem Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt nur bis am 5. April 2023 (vgl. A.S. 9 ff.).

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, ihr sei von Gesetzes wegen eine Wiedererwägung untersagt, nachdem sie im vor dem Versicherungsgericht hängigen «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 am 15. Juni 2023 eine Beschwerdeantwort eingereicht habe (vgl. KAST-Akten S. 43 f.; A.S. 1 f., 33 ff.).

 

4.      

4.1    

4.1.1  Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Versicherungsträger kann weiter auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Absätze 1 (Revision) und 2 (Wiedererwägung) von Art. 53 ATSG regeln mithin (einzig) die Abänderung von formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 8 zu Art. 53 ATSG). Beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen will. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit welcher der Versicherungsträger auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, kann nicht eingetreten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 sowie E. 4.2.1 S. 54 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

 

4.1.2  Art. 53 Abs. 3 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (oder die ihm gesetzte Frist für die Beschwerdeantwort unbenutzt abgelaufen ist) (sogenannte Wiedererwägung lite pendente; Flückiger, a.a.O., N. 102 zu Art. 53 ATSG). Hat der Versicherungsträger die Beschwerdeantwort eingereicht, ist ihm für die Folgezeit eine Wiedererwägung untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der Charakter eines Antrags an das Gericht zu; die Verfügung selbst wird aber von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N. 92 mit weiteren Hinweisen).

 

4.2     Vorliegend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 schon insofern als unzulässig, als mit diesem die Revision oder die Wiedererwägung und die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2023 beantragt wird (vgl. KAST-Akten S. 53), ist doch der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 an deren Stelle getreten (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Gegen Letzteren hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben (vgl. A.S. 4 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.129). Das entsprechende «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 ist nach wie vor hängig und über die Beschwerde bis anhin noch nicht entschieden. Für eine allfällige Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2023 (recte: des Einspracheentscheides vom 5. April 2023) im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG fehlt es somit bereits am (gesetzlichen) Erfordernis des Eintritts der formellen Rechtskraft. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin im «Hauptbeschwerdeverfahren» VSBES.2023.129 mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 sowie zwischenzeitlich auch mit Duplik vom 22. September 2023 bereits inhaltlich zur Beschwerdesache Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. A.S. 20 ff. sowie A.S. 53 ff. im Beschwerdeverfahren VSBES.2023.129), so dass eine Wiedererwägung auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ausscheidet. Bei dieser Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin aber von Gesetzes wegen gar keinen Ermessensspielraum, um ihren Einspracheentscheid vom 5. April 2023 allenfalls in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist demnach zu Recht mit Entscheid vom 9. August 2023 auf das entsprechende Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

 

4.3     An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in einem Begleitschreiben vom 8. August 2023 zum Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 auch noch materiellrechtliche Überlegungen angestellt hat (vgl. KAST-Akten S. 45 f.): Zwar könnte grundsätzlich die Frage aufgeworfen werden, ob sie damit zumindest im Ergebnis auf das Revisions- und Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2023 dennoch eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat. Falls dem so wäre, hätte sie das Gesuch der Beschwerdeführerin – zumindest gestützt auf die Ausführungen in ihrem Begleitschreiben – abweisen müssen. Dem steht jedoch einerseits entgegen, dass sie in diesem Schreiben vor allem (allgemeine) Bemerkungen und Hinweise zu einer allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu erfolgenden (neuerlichen) Prüfung der Vermittlungs(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Andererseits sind – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – vorliegend bereits die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben. Der Nichteintretensentscheid vom 9. August 2023 kann somit auch nicht zu einem (materiellen) Sachentscheid umgedeutet werden.

 

5.       Zu beurteilen bleibt noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren verneint hat (vgl. E. II. 1.1 hiervor).

 

5.1     Einer versicherten Person wird im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Ein Begehren ist als aussichtslos anzusehen, bei dem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

 

5.2     Das Revisions- und Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung (4. August 2023) offensichtlich unbegründet (vgl. E. II. 2. sowie E. II. 4. hiervor) und demnach auch aussichtslos, so dass die Beschwerdegegnerin sogleich und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens mit Entscheid vom 9. August 2023 darauf nicht eintreten durfte. Bei dieser Sachlage war darüber hinaus eine anwaltliche Verbeiständung – welche im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger ohnehin die Ausnahme bildet – auch nicht notwendig, konnte doch die Beschwerdeführerin mit diesem offensichtlich unbegründeten Gesuch keine Ansprüche geltend machen, welcher sie ansonsten ohne Rechtsvertretung und auf sich alleine gestellt verlustig gegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mithin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht (implizit) abgewiesen.

 

6.       Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. August 2023 nicht eingetreten ist und deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen hat. Der Entscheid vom 9. August 2023 erweist sich als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

 

7.      

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2    

7.2.1  In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; es bedarf somit eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei. Demgegenüber stellt das Erheben einer aussichtslosen Beschwerde noch nicht ohne Weiteres ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten dar (Kieser, a.a.O., Art. 61 N. 78 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 3b S. 287 f.).

 

7.2.2  Da der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf das Nichteintreten auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und auf die Abweisung von deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Beschwerdegegnerin beschränkt ist (vgl. E. II. 1.1 hiervor), ist nicht weiter zu prüfen und bleibt letztlich auch unerheblich, ob – so die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 (vgl. A.S. 35) – die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. September 2023 den Sachverhalt, namentlich ihre Vermittlungsfähigkeit, wider besseres Wissen falsch dargestellt hat. Im Weiteren erweist sich die Beschwerde zwar als offensichtlich unbegründet (vgl. E. II. 2. sowie E. II. 4. hiervor), doch kann der Beschwerdeführerin damit noch keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung angelastet werden. Ihr sind demnach entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 33) keine Spruchgebühr und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Birgelen