Urteil vom 12. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 16. August 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, domiziliert in [...], war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Juni 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 31. August 2021 geriet die Gesellschaft in Konkurs, der am 10. Januar 2022 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 53 + 77).
1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) war seit dem 14. Juni 2019 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK S. 77).
1.3 Mit Verfügung vom 6. April 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von CHF 32'785.00 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 (AK S. 53 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK S. 52) wurde mit Entscheid vom 16. August 2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 18. September 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2023 sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Berechnung des Schadenersatzbetrages im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
3. Subeventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Berechnung des Schadenersatzbetrages im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 16 ff.).
2.3 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 31 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 24. November 2023 an ihrer Beschwerde festhalten (A.S. 38 ff.).
2.6 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ediert mit Verfügung vom 7. März 2024 beim Richteramt [...] die Strafakten [...] der Beschwerdeführerin (A.S. 47). Die Parteien verlangen in der Folge keine Einsicht in diese Akten.
2.7 Am 11. Juni 2024 findet vor dem Vizepräsidenten eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin statt (s. Protokoll, A.S. 52 ff.).
2.8 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 26. Juni 2024 eine Kostennote ein (A.S. 61 ff.). Diese geht am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 64), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 32’785.00 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2. Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3.
3.1
3.1.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
3.1.2 Da über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.
3.2
3.2.1 In die Schadensberechnung dürfen nur realisierte Löhne einbezogen werden (Reichmuth, a.a.O., N 428). Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse jeweils bis zum 30. Januar mit der Jahreslohnbescheinigung mitzuteilen, an welche Arbeitnehmenden er im abgelaufenen Kalenderjahr welche Löhne effektiv ausgerichtet hat (Art. 36 Abs. 1 - 3 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Reichmuth, a.a.O., N 32 + 444). Die Jahreslohnbescheinigung erbringt grundsätzlich den Nachweis, dass die darin deklarierten Löhne tatsächlich realisiert wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Richtigkeit der Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber resp. dessen Vertreter (wie z.B. einen Treuhänder) unterschriftlich bestätigt wurde oder wenn der Totalbetrag mit dem Saldo des Aufwandkontos «Löhne» übereinstimmt (a.a.O., N 445 ff.). Dem ins Recht gefassten Organ steht der Nachweis offen, dass effektiv tiefere als die gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Löhne zur Auszahlung gelangten, wobei dies nicht leichthin anzunehmen ist (a.a.O., N 448); unbestimmte Aussagen des Organs wie z.B., es erinnere sich, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt immer weniger Löhne bezahlt worden seien, genügen hierfür nicht (s. a.a.O., Fn 652).
3.2.2
3.2.2.1 Die B.___ GmbH reichte der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2019 und 2020 trotz Mahnung innert Frist keine Lohnbescheinigungen ein (s. AK S. 295 / 301 / 381 / 424 / 431). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin zwei Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2020 resp. 4. August 2021, worin sie die Lohnsumme der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ermessensweise auf CHF 50'000.00 und für das Jahr 2002 auf CHF 70'000.00 festsetzte (AK S. 199 / 375). Nachträglich deklarierte die B.___ GmbH am 16. November 2021 folgende Lohnsummen:
· 2019: CHF 40'300.00 für die Beschwerdeführerin, Juni bis Dezember 2019 (AK S. 161 f.).
· 2020: CHF 187’200.00 (AK S. 159 f.):
o CHF 80'600.00 für Beschwerdeführerin (Januar bis Dezember 2020)
o CHF 106'600.00 für folgende Arbeitnehmerinnen:
- C.___ (September bis Dezember 2020)
- D.___ (Juni bis Dezember 2020)
- E.___ (Mai bis Dezember 2020)
Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, dass verlässliche Unterlagen fehlten. Laut der Treuhänderin F.___ von der G.___ seien die Löhne und alle anderen Aufwände bar bezahlt worden, weshalb keine Buchführung möglich gewesen sei. Die für die Arbeitnehmerinnen deklarierten Löhne seien nachzuerfassen, während die Ermessensveranlagungen der Beschwerdeführerin zu belassen seien (AK S. 96).
3.2.2.2 Der Amtsgerichtspräsident von [...] verurteilte die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betruges (E. I. 2.5 hiervor). Dieser Schuldspruch beruht – wie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juli 2023 (AK S. 25 ff.) erhellt – darauf, dass die B.___ GmbH von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn für die Zeit vom 26. November 2020 bis 31. Mai 2021 für vier resp. drei Arbeitnehmerinnen Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, obwohl keine dieser Personen (C.___, D.___, E.___ sowie H.___) bei der Gesellschaft angestellt war (AK S. 26).
Weiter geht aus dem Strafurteil in Verbindung mit der Anklageschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern verletzte, indem sie für die B.___ GmbH keine Buchhaltung führte oder führen liess. Weiter verunmöglichte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle am 10. Januar 2022, indem keinerlei Unterlagen vorgelegt werden konnten (AK S. 29).
3.2.2.3
3.2.2.3.1 Die Beschwerdeführerin deponierte bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2022 als Beschuldigte im Wesentlichen, die B.___ GmbH habe verschiedene kosmetische Behandlungen angeboten und eine Angestellte beschäftigt. 2019 sei der Geschäftsgang solide, aber nicht überragend gewesen. Nach dem Lockdown sei es trotz aller Bemühungen nicht mehr gut gelaufen (Strafakten [...] Ziff. 10.1 p. 005). Die Bücher hätten durch die Firma G.___ resp. Frau F.___ geführt werden sollen (p. 006). Sie, die Beschwerdeführerin, sei überzeugt gewesen, dass die Buchhaltung vollständig und korrekt sei. Die Buchhalterin F.___ habe dies aber nicht richtig gemacht und die Formulare nicht vollständig ausgefüllt (p. 005.f). Die Dokumentation zur Kurzarbeitsentschädigung stamme von der Buchhalterin (p. 011). Diese verfüge über die gesamten Unterlagen und habe dem Konkursamt versprochen, sie nachzureichen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe nichts; die Buchhalterin weigere sich, ihr die Dokumente auszuhändigen, da sie dieser Geld schulde, welches aber für die nicht erledigten Arbeiten gedacht gewesen sei (p. 006). Um über die Runden zu kommen, habe sie auf Anraten der Buchhalterin einen Covid-19-Kredit beantragt und erhalten. Davon habe sie der Buchhalterin 10 % geben müssen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe vom Kredit etwas privat verwendet, d.h. für die Wohnungsmiete, könne aber die Gesamtsumme nicht sagen; der grosse Teil des Geldes sei für Weiterbildungen und Material ausgegeben worden. Sie habe unter Schock gestanden und könne sich an viele Sachen nicht mehr genau erinnern (p. 007 f. + 010). Die geschätzte Nettolohnsumme von CHF 120'000.00 sowie der Umsatzerlös von CHF 360'000.00 im Kreditantrag stammten nicht von ihr (p. 008). Von der Barabhebung über CHF 15'000.00 am 30. April 2020 seien CHF 3’600.00, d.h. 10 % der Kreditsumme, an die G.___ gegangen, was mit dem Rest des Geldes passiert sei, erinnere sie sich nicht mehr. Bei der Abhebung von CHF 9'000.00 am 22. Mai 2020 wisse sie ebenfalls nicht, wofür dies gewesen sei (p. 008 f.). Die B.___ GmbH habe eine Arbeitnehmerin beschäftigt, I.___. Sie wisse nicht, wann diese genau angestellt gewesen sei, sie glaube von Ende 2019 bis Anfang 2020; mit der zeitlichen Orientierung habe sie ein grosses Problem. C.___, D.___, E.___ und H.___ hätten nicht für die Gesellschaft gearbeitet (p. 009 + 010). Das Geld der Kunden habe sie bar einkassiert. Dafür gebe es keine Belege und Quittungen, weil die Buchhalterin gesagt habe, dass dies bis zu einem bestimmten Betrag nicht erforderlich sei. Manchmal habe sie diese Einnahmen auf das Firmenkonto einbezahlt und manchmal damit weitergearbeitet (p. 011).
3.2.2.3.2 F.___ gab am 25. April 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson zusammengefasst an, sie habe als Mitarbeiterin der G.___ für die Beschwerdeführerin das Personalwesen betreut, z.B. An- und Abmeldungen von Arbeitnehmenden vorgenommen und Kurzarbeitsentschädigungen abgerechnet ([...] Ziff. 10.2.1 p. 003). Sie habe den Auftrag gehabt, für die B.___ GmbH die Buchhaltung und die Geschäftsbücher zu führen (p. 004), was sie soweit möglich getan habe. Die Beschwerdeführerin habe indes kein Kassensystem gehabt und keine Abrechnungen gemacht. Geschäftsbücher gebe es keine. Da die Beschwerdeführerin nie Unterlagen gebracht habe, habe man auch keine Erfolgsrechnungen und Bilanzen erstellen können. Sie habe sich nie geweigert, der Beschwerdeführerin die Unterlagen herauszugeben (p. 005). Der Vorschlag, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, sei nicht von ihr, F.___, gekommen. Sie wisse nicht, wofür der Kredit verwendet worden sei, aber für den Lohn der Beschwerdeführerin könne es nicht sein. Was die Kurzarbeitsentschädigung betreffe, so habe die Beschwerdeführerin zwei Personen gekündigt, welche sich dann bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hätten. Sie, F.___, habe alle Formulare ausgefüllt (p. 007 f.). Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Arbeitsweise immer sehr zufrieden gewesen (p. 008). Von den vier Personen, welche in Zusammenhang mit der Kurzarbeit als Arbeitnehmerinnen der B.___ GmbH genannt worden seien, kenne sie zwei persönlich. Sie wisse nicht, ob diese jemals für die Gesellschaft gearbeitet hätten. Man habe die Lohnabrechnungen für die Beschwerdeführerin ausgedruckt. Die Lohndeklarationen vom 16. November 2021 seien im Dezember 2021 ausgefüllt worden. Die Beschwerdeführerin habe am Sonntag vor Weihnachten angerufen, dass bei ihr die Polizei vor der Türe stehe, und dann am Telefon diktiert, was in die Bescheinigungen einzutragen sei (p. 009). Die Beschwerdeführerin schulde ihr CHF 6’000.00, weshalb sie sie betrieben habe (p. 005). Es treffe nicht zu, dass sie 10 % der Kreditsumme beansprucht habe (p. 006).
3.2.2.3.3 An der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2024 sagte die Beschwerdeführerin als Partei im Wesentlichen aus, sie habe mit der B.___ GmbH im Kosmetikbereich gearbeitet, z.B. Microblading und Wimpernverlängerung. Dafür habe sie in [...] einen Raum gemietet (A.S. 53) für CHF 950.00 oder 1'000.00. Ihr Gedächtnis sei nicht mehr so gut. Eine Frau habe die Buchhaltung übernommen. Die Materialkosten seien unterschiedlich gewesen; sie könne nicht genauer sagen wie viel, sie habe das Material erhalten und gleich verwendet. Sie wisse nicht, wie viel sie pro Monat ungefähr eingenommen habe. An einigen Tagen habe sie gar keine Klienten gehabt und an anderen vier oder fünf. Wimpernverlängerungen würden CHF 120.00 kosten und Microblading CHF 260.00. Sie habe nichts aufgeschrieben (A.S. 54). Die Kunden hätten meistens in bar bezahlt. Auf die Rechnungen für die AHV-Beiträge habe sie nicht reagiert, weil sie manchmal Arbeit gehabt habe und manchmal nicht. Nachdem sie das Material verbraucht habe, habe sie wieder neues beschaffen müssen. Sie habe ausschliesslich von dieser Arbeit gelebt. Manchmal habe sie auch nichts gehabt, um bezahlen zu können, weshalb die Rechnungen sich angehäuft hätten. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern, sich selber einen Lohn ausbezahlt zu haben, aber sie denke nicht. Dafür habe sie eine Buchhaltung gehabt. Sie habe in dieser Situation nicht gewusst, was zu tun sei, und deshalb alles der Fachperson überlassen. Sie sei nicht selber dazu gekommen, für sich Lohnabrechnungen zu machen, und wisse nicht, warum der Beschwerdegegnerin für Januar und Februar 2020 Abrechnungen mit einem Lohn von jeweils CHF 5'800.00 (s. AK S. 245 f.) eingereicht worden seien. Was die Lohnabrechnungen für Juli bis Dezember 2019 sowie für November 2020 bis Februar 2021 (s. AK S. 225 ff.) angehe, so könne sie sich wirklich nicht erinnern, was sie damals eingereicht habe und zu welchem Zweck. Sie habe keine Leute angestellt. Von den Namen C.___, D.___ und E.___ kenne sie einige und andere nicht (A.S. 55). Diese hätten mit dem Betrieb nichts zu tun gehabt (A.S. 55 f.). Der Buchhalterin habe sie – abgesehen von den Namen und Vornamen einiger Personen – keine Angaben gemacht, diese habe das selbständig erledigt. Auf den Vorhalt, wie das denn gehen solle, erwidere sie, dass es diesbezüglich bereits ein Gerichtsverfahren gegeben und sie die Frage dort beantwortet habe. Sie habe keinen Ausweg gesehen und deshalb eine Person für die Buchhaltung angestellt, um alles in die Wege zu leiten. Sie habe dieser Person ihr Einverständnis gegeben, alles so zu machen, wie es am besten für sie sei. Wo immer sie, die Beschwerdeführerin, in dieser Hinsicht Fehler gemacht habe, habe sie die Verantwortung übernommen. Sie habe aber nicht wissen können, wie man die Berechnungen mache. Sie vermöge nichts anzugeben, was dem Gericht die Überprüfung der Richtigkeit der AHV-Rechnungen erlauben würde. Am Anfang, bei der Gründung der B.___ GmbH, habe sie mit I.___ für ca. drei oder vier Monate eine Angestellte gehabt, (A.S. 56). Sie habe dieser Frau einen Lohn bezahlt, wisse aber nicht wie viel und ob dies bar geschehen sei. Andere Angestellte habe sie keine gehabt; sie könne nicht sagen, wie die Namen C.___, D.___ und E.___ in die Akten gelangt seien. In einem Strafverfahren gegen die Buchhalterin F.___ (A.S. 51) sei sie auf den 27. Juni 2024 als Auskunftsperson vorgeladen. Diese Frau sei für die administrativen Belage des Geschäfts zuständig gewesen (A.S. 57). Sie sei ab 8:00 oder 9:00 Uhr den ganzen Tag im Raum in [...] gewesen, d.h. so lange, wie sie Termine gehabt habe, manchmal bis 18:00 Uhr und manchmal nur bis 15:00 Uhr. An ihrem Wohnort [...] habe sie keine kosmetischen Behandlungen durchgeführt (A.S. 57 f.). Es habe auch spontane Termine gegeben, aber nicht so viele. Sie habe das Geschäft jeden Tag geöffnet, ausser am Sonntag (A.S. 58).
3.2.3
3.2.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Lohndeklaration vom 16. November 2021 davon aus, dass C.___, D.___ und E.___ im Jahr 2020 bei der B.___ GmbH angestellt waren und Löhne im Umfang von insgesamt CHF 106'600.00 bezogen (E. II. 3.2.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber in ihren Rechtsschriften auf ihre Verurteilung wegen Betruges (E. II. 3.2.2.2 hiervor) und macht geltend, die in der Lohnbescheinigung aufgeführten Arbeitnehmerinnen seien in Wirklichkeit gar nicht beschäftigt worden, es sei vielmehr darum gegangen, mittels fingierter Anstellungsverhältnisse von der Arbeitslosenversicherung unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen (vgl. dazu die Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn in den Strafakten, [...] Ziff. 5.1.1 p. 004 ff.).
3.2.3.2 Der Sozialversicherungsrichter ist grundsätzlich nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden (Reichmuth, a.a.O., N 1106). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Strafurteil vom 1. Dezember 2023 in Verbindung mit der Anklageschrift genügt daher für sich allein genommen noch nicht, um die erwähnte Lohnbescheinigung vom 16. November 2021 (E. II. 3.2.2.1 hiervor) zu widerlegen. Dies umso mehr, als sich der hier relevante Beitragszeitraum nur (aber immerhin) teilweise, vom 26. November bis 31. Dezember 2020, mit dem Zeitraum überschneidet, den der Amtsgerichtspräsident von [...] im Hinblick auf den Vorwurf des Betrugs zu beurteilen hatte. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens aussagte, sie habe innerhalb der Zeitspanne von Juni 2019 bis Dezember 2020 lediglich eine einzige Arbeitnehmerin beschäftigt, nämlich I.___. Demgegenüber seien C.___, D.___, E.___ und H.___ nicht angestellt gewesen (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor), was anlässlich der Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht (nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht durch den Vizepräsidenten, A.S. 52 unten) bestätigt wurde (E. II. 3.2.2.3.3 hiervor). Diese Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint als glaubhaft. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Person in einem Strafverfahren wahrheitswidrig die Begehung einer schweren Straftat in Form eines Betrugs eingesteht und sich dem Risiko einer Verurteilung mit Strafregistereintrag auszusetzt. Dies muss hier umso mehr gelten, als die fragliche Aussage der Beschwerdeführerin bereits am 6. Oktober 2022 erfolgte, also noch vor der Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 (E. I. 1.3 hiervor). Man kann also nicht unterstellen, die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren bewusst die Unwahrheit gesagt, um sich im sozialversicherungsrechtlichen Schadenersatzverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Die Angaben der Buchhalterin F.___ vermögen keine Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin zu erwecken. Einerseits konnte die Buchhalterin letztlich nicht mit Überzeugung sagen, ob neben der Beschwerdeführerin noch andere Personen für die B.___ GmbH gearbeitet hatten (E. II. 3.2.2.3.2 hiervor). Andererseits war das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F.___ getrübt, als diese von der Staatsanwaltschaft befragt wurde, weil sie bei der Beschwerdeführerin eine Forderung einzutreiben versuchte und beide gegeneinander Vorwürfe erhoben. Im Übrigen war F.___ als Auskunftsperson befragt worden und man eröffnete gegen sie später ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (A.S. 51).
Weiter enthalten die Akten keine Belege für Lohnzahlungen an C.___, D.___ und E.___. Betrachtet man den Auszug aus dem Firmenkonto der B.___ GmbH bei der [...] für die Zeit vom 14. Juni 2019 bis 22. September 2021 (s. [...] Ziff. 2.1.2 p. 054 ff.), so ist lediglich eine einzige Zahlung an Dritte verbucht, welche als Lohn ausgewiesen wird, nämlich die Überweisung an I.___ am 2. März 2020 über CHF 1'558.31 (p. 064). Dies bestätigt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich I.___ beschäftigt habe und auch dies nur für kurze Zeit (E. II. 3.2.2.3.1 + 3.2.2.3.3 hiervor). Überweisungen an C.___, D.___ oder E.___, egal unter welchem Titel, finden sich demgegenüber keine. Wohl enthalten die Strafakten verschiedene Stunden- und Lohnabrechnungen, dies zusätzlich auch für eine Frau J.___ ([...] Ziff. 5.1.1 p. 130 ff. sowie weisser Ordner 2003 / Box 49 / Nr. 122), was aber nicht bedeutet, dass effektiv Zahlungen erfolgten. Diese Abrechnungen tragen teilweise den Vermerk, der Lohn werde den Arbeitnehmerinnen auf ihr Konto überwiesen, was aber wie erwähnt nicht geschah. Gemäss dem Schreiben von F.___ vom 26. Oktober 2021 ([...], weisser Ordner) sollen zwar alle Löhne bar ausbezahlt worden sein. Entsprechende Quittungen fehlen indes, so dass sich auch auf diese Weise keine Lohnzahlungen belegen lassen. Andererseits erklärte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren, das Geschäft sei nach dem Lockdown (vom 17. März bis 27. April 2020, AK S. 400) nicht mehr gut gelaufen (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor), wobei sie vor dem Versicherungsgericht ergänzte, dass an einigen Tagen gar keine Kunden gekommen seien und es mitunter an Geld gefehlt habe, um die Rechnungen zu bezahlen (E. II. 3.2.2.3.3 hiervor). Angesichts dessen erscheint es als unwahrscheinlich, dass im Jahr 2020 gleich mehrere Arbeitnehmerinnen eingestellt wurden. Schliesslich kam die besagte Lohndeklaration vom 16. November 2021 auf ungewöhnliche Weise zustande, indem die Beschwerdeführerin der Buchhalterin die Zahlen quasi «notfallmässig» am Telefon durchgab (s. E. II. 3.2.2.3.2 hiervor), was keinen besonders vertrauenserweckenden Eindruck hinterlässt.
3.2.3.3 Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von Juni 2019 bis Dezember 2020 neben I.___ keine weiteren Drittpersonen für die B.___ GmbH tätig waren und die aktenkundigen Lohnabrechnungen etc., aus denen etwas anderes hervorgeht, nicht den Tatsachen entsprechen, sondern lediglich dazu dienten, unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigung zu erwirken. Nachgewiesen ist damit in diesem Zusammenhang nur ein Lohnbezug von CHF 1'558.31, auf dem Beiträge geschuldet waren.
3.2.4 Was den Lohn der Beschwerdeführerin angeht, so erliess die Beschwerdegegnerin zu Recht zwei Veranlagungsverfügungen über die geschuldeten Beiträge, nachdem die B.___ GmbH es versäumt hatte, rechtzeitig die erforderlichen Lohnbescheinigungen beizubringen (s. dazu unter E. II. 3.2.2.1 hiervor).
3.2.4.1
3.2.4.1.1 Die Veranlagungsverfügung vom 12. August 2020 ging ermessensweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2019 einen Lohn von CHF 50'000.00 bezogen hatte. Diese Verfügung wurde nach Aktenlage nicht angefochten und erwuchs so vor der Konkurseröffnung am 31. August 2021 in Rechtskraft. In dieser Situation entfällt eine Überprüfung durch das Gericht grundsätzlich; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der festgesetzten Beiträge ergeben (Reichmuth, a.a.O., N 1088). Ob dies bei einer Ermessenseinschätzung der Fall ist, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt «pflichtgemäss» eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.1).
3.2.4.1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ein Lohnbezug von CHF 50'000.00 im Jahr 2019, wie ihn die Beschwerdegegnerin veranlagt habe, lasse sich nicht damit vereinbaren, dass die B.___ GmbH von Juli 2019 bis August 2021 lediglich einen Umsatz von insgesamt CHF 25'315.00 erzielt habe (A.S. 9 Rz 11; s.a. [...] Ziff. 5.1.1 p. 035). Betrachtet man die schriftlichen Unterlagen, so gehen aus dem Firmenkonto der B.___ GmbH für 2019 keine Lohnüberweisungen an die Beschwerdeführerin hervor. F.___ erklärte im Schreiben vom 26. Oktober 2021, die Beschwerdeführerin habe sich ihren eigenen Lohn bar ausbezahlt ([...], weisser Ordner), wobei Belege für entsprechende Bezüge fehlen. Die Beschwerdeführerin wiederum deponierte im Rahmen der hiesigen Parteibefragung, sie wisse nicht mehr, ob sie sich einen Lohn ausbezahlt habe, denke aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei (E. II. 3.2.2.3.3 hiervor). Damit setzt sie sich indes in Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage an der gleichen Verhandlung, sie habe ausschliesslich von der Arbeit im Kosmetiksalon gelebt (a.a.O.). Dies spricht für Lohnbezüge, und zwar in einem mehr als nur geringfügigen Umfang, was denn auch in Einklang mit dem selber deklarierten Lohn von CHF 40'300.00 steht. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, ihre Kundinnen hätten bar bezahlt, wobei sie den Teil dieses Geldes, der nicht gleich wieder für Material ausgegeben worden sei, auf das Firmenkonto einbezahlt habe (E.II. 3.2.2.3.1 in fine hiervor). Dies korrespondiert damit, dass 2019 gemäss Kontoauszug am Geldautomaten Einzahlungen von insgesamt CHF 3'564.00 erfolgten ([...] Ziff. 2.1.2 p. 054 - 059). Andererseits hob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum total CHF 27'070.00 ab und kaufte zudem verschiedentlich mit der Debitkarte über das Firmenkonto ein, was insbesondere zu Lasten des Stammkapitals von netto CHF 19'800.00 und der Zahlungen zweier Versicherungen über CHF 6'920.00 und 4'289.00 ([...] Ziff. 2.1.2 p. 054 - 056) ging; überzogen wurde das Konto dabei nur einmal und auch dies nur geringfügig. Darüber, welcher Anteil der Abhebungen auf den Lohn der Beschwerdeführerin und welcher auf Materialaufwand o.ä. entfiel, vermögen weder die Akten noch die Beschwerdeführerin Aufschluss zu geben, da die für eine Buchhaltung erforderlichen Unterlagen unbestrittenermassen nicht erstellt resp. nicht aufbewahrt wurden (E. II. 3.2.2.1 + 3.2.2.2 hiervor) und von der Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben erhältlich sind (E. II. 3.2.2.3.1 + 3.2.2.3.3 hiervor). Andererseits bleibt mangels Aufzeichnungen offen, wie hoch die Bareinnahmen der B.___ GmbH insgesamt waren und welcher Teil davon direkt als Lohn an die Beschwerdeführerin floss, ohne im Kontoauszug oder anderen Dokumenten auftauchen; immerhin hatte die Beschwerdeführerin bei der Parteibefragung angegeben, das Geschäft sei 2019 gut gelaufen (E. II. 3.2.2.3.3 hiervor), was für deutlich höhere Umsätze spricht als sie jetzt geltend gemacht werden. Von weiteren Erhebungen sind vor diesem Hintergrund keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abgesehen wird.
3.2.4.1.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2019 einen Lohn bezog, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestritt, dessen genaue Höhe aber mangels der erforderlichen Angaben nicht ermittelt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Lohn im Jahr 2019 geschätzt hat. Dabei blieb sie mit einem Betrag von CHF 50'000.00 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Ungewissheit über die Lohnsumme in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt, indem sie es pflichtwidrig unterliess, für eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu sorgen, und zudem weder in der Strafuntersuchung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhellende Angaben zu ihren Lohnbezügen machen konnte oder wollte. Andererseits liegt der veranlagte Lohn von CHF 50'000.00 zwar rund 25 % höher als der Betrag von CHF 40'300.00, den die Beschwerdeführerin später, am 16. November 2021, für den gleichen Zeitraum deklarierte (s. AK S. 162). Eine solche Differenz reicht indes nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagung zu begründen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2, wo beanstandet wurde, dass die ermessensweise angenommene Lohnsumme mehr als doppelt so hoch war wie die für das Vorjahr gemeldete).
Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung pro 2019 ist somit nicht zweifellos unrichtig und der festgesetzte Lohn von CHF 50'000.00 daher für das Gericht verbindlich.
3.2.4.2 Die Veranlagung für 2020 vom 4. August 2021 ging von einem Einkommen von CHF 70'000.00 aus (AK S. 199). Diese Verfügung ist uneingeschränkt überprüfbar, da noch während der 30tägigen Einsprachefrist der Konkurs eröffnet wurde. Im Nachgang dazu deklarierte die B.___ GmbH am 16. November 2021 sogar einen höheren Lohn von CHF 80'600.00 (AK S. 160).
Auch hier ist, analog zum Beitragsjahr 2019, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Lohn bezog, da es sich um ihre einzige Einkommensquelle handelte (E. II. 3.2.4.1.2 hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als ihr am 4. Mai 2020 vom Firmenkonto ein als Lohn gekennzeichneter Betrag von CHF 4'374.75 überwiesen wurde [...] Ziff. 2.1.2 p. 065). In diesem Jahr zahlte die Beschwerdeführerin Einnahmen von CHF 11'009.20 auf dem Firmenkonto ein, wozu am 30. April 2020 noch der Coronakredit über CHF 36'000.00 kam (a.a.O. p. 059 – 073), insgesamt also CHF 47'009.20; die Kurzarbeitsentschädigung hingegen wurde erstmals am 16. Februar 2021 ausbezahlt (a.a.O. p. 073) und ist damit hier nicht von Belang. Neben Überweisungen, welche u.a. Materialbestellungen und die Geschäftsmiete zum Gegenstand hatten, sowie verschiedenen Einkäufen, wurden insgesamt CHF 25'300.00 abgehoben, davon CHF 15'000.00 am 30. April 2020, als der Kredit einging, und CHF 9'000.00 am 22. Mai 2020. Das Konto wurde dabei nur einmal kurzfristig mit einem kleinen Betrag überzogen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe den grösseren Teil des Kredits für den Betrieb verwendet, d.h. für Material und Weiterbildung, einen Teil aber auch für private Ausgaben wie den Mietzins ihrer Wohnung (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor). Dabei ging die Beschwerdeführerin freilich nicht näher ins Detail und nannte keine konkreten Beträge. Weiter ist wie im Jahr 2019 davon auszugehen, dass zusätzlich Bareinnahmen in unbekannter Höhe erzielt wurden, die ihren Weg nicht auf das Firmenkonto fanden, sondern teilweise von der Beschwerdeführerin direkt als Lohn verwendet wurden. Folglich bleibt der genaue Umfang der Lohnbezüge auch für das Jahr 2020 ungeklärt und ist ermessensweise zu bestimmen. Abweichend von der Veranlagung der Beschwerdegegnerin ist von der Hälfte der belegten verfügbaren Mittel von rund CHF 47'000.00 auszugehen, d.h. CHF 23'500.00 (einschliesslich der überwiesenen CHF 4'374.75). Dieser Betrag ist auf CHF 35'000.00 zu erhöhen, um hier ebenfalls den nicht verbuchten Barmitteln sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Beweislosigkeit hinsichtlich der Lohnsumme einzustehen hat, Rechnung zu tragen (E. II. 3.2.4.1.2 hiervor). Auf zusätzliche Abklärungen wird im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet.
3.2.5 Als Resultat der gerichtlichen Abklärungen und Sachverhaltswürdigung ist somit festzuhalten, dass die B.___ GmbH der Beschwerdeführerin sowie I.___ 2019 und 2020 Lohn ausrichtete und der Beschwerdegegnerin die darauf zu entrichtenden Beiträge nebst Folgekosten schuldig blieb (vgl. AK S. 79 / 82 / 84 ff.), dies aber in einer geringeren, noch zu bestimmenden Höhe als von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.
4.
4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745). Die B.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte (s. E. II. 3.2.5 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
Die Beschwerdeführerin macht weder in ihrer Einsprache noch im Beschwerdeverfahren geltend, es habe ein konkretes Sanierungskonzept bestanden, das eine realistische Perspektive geboten habe, die B.___ GmbH in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen; sie räumte vielmehr im Strafverfahren ein, es sei ihr 2020 nicht gelungen, den Geschäftsgang zu verbessern (E. II. 3.2.2.3.1 hiervor). Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.
5.
5.1 Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2 Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen von Juni 2019 bis Dezember 2020 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie besass folglich in diesem Zeitraum, als die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin kann sie nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Sie erklärte denn auch in der Parteibefragung, sie habe auf die Beitragsrechnungen der Beschwerdegegnerin nicht reagiert, weil sie nicht immer Geld dafür gehabt habe (E. II. 3.2.2.3.3 hiervor), womit sie eingesteht, dass ihr die Beitragsausstände bekannt waren. Aber selbst wenn sie tatsächlich die Buchhalterin F.___ mit dem Beitragswesen betraut hatte, so entlastet sie dies nicht, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich obliegt es auch einem nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauten Geschäftsführer, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleiner Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Die Beschwerdeführerin muss sich folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6. Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte die Beschwerdeführerin pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die für Juni 2019 bis Dezember 2020 von der B.___ GmbH geschuldeten Beiträge auf nachvollziehbare Weise neu zu berechnen und die Schadenersatzforderung entsprechend zu reduzieren, wobei sie von folgenden Lohnsummen auszugehen hat:
a) 2019:
§ Beschwerdeführerin: CHF 50'000.00
b) 2020:
§ Beschwerdeführerin: CHF 35'000.00
§ I.___: CHF 1'558.31
8.
8.1 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn der Aufwand des Vertreters wäre kaum wesentlich tiefer ausgefallen, wenn er sich darauf beschränkt hätte, lediglich eine tiefere Schadenersatzsumme statt der gänzlichen Aufhebung der Schadenersatzforderung zu beantragen.
8.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 26. Juni 2024 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,33 Stunden aus, was als angemessen erscheint. Davon entfallen 7,91 Stunden auf das Jahr 2023 und 2,42 auf das Jahr 2024. Der beantragte Stundenansatz von CHF 280.00 kann gewährt werden. Was die Auslagen über CHF 252.60 betrifft, so sind die 204 Kopien pro Stück (2023: 187, 2024: 17) nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 150.60 (2023: 129.20, 2024: 21.40). Einschliesslich CHF 237.10 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 3'280.10.
9. In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'280.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann