Mit
Urteil vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Patrick Somm
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 12. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.A.___1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) leidet an einer Lernbehinderung und Verhaltensstörungen. Nach der obligatorischen Schulzeit begann sie mit einem Werkjahr, welches sie in der Folge jedoch nicht abschloss. Am 6. Oktober 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft lud die Beschwerdeführerin mehrmals zu Gesprächen ein, um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären zu können. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-Nr. 20).
1.2 Am 3. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Leistungsgesuch, wobei sie als gesundheitliche Beeinträchtigung Depressionen angab (IV-Nr. 22). Vom 25. August bis 4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ stationär behandelt (IV-Nr. 55). Eine erstmalige berufliche Ausbildung oder berufliche Eingliederungsmassnahmen konnten nicht durchgeführt werden. Am 3. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen (IV-Nr. 42). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, welche am 15. Juli 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 4. September 2015, IV-Nr. 64 S. 2 ff.). Mit Verfügungen vom 10. Oktober und 17. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 92 % rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2011 zugesprochen (IV-Nr. 74 und 79).
1.3 Am 25. Januar 2017 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, D.___, geboren. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste am 7. September 2017 eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle E.___ (im Folgenden: E.___), welche im November und Dezember 2017 sowie Januar 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Januar 2018; IV-Nr. 109 und 121). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung (IV-Nr. 123). Am 28. Februar 2018 führte die Eingliederung der IV-Stelle Basel-Landschaft ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 125). Am 23. April 2018 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor, wobei auf eine detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Haushalt verzichtet wurde (Bericht vom 17. Mai 2018, IV-Nr. 132). Am 21. März 2019 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades seien keine Änderungen festgestellt worden (IV-Grad von 93 %; IV-Nr. 148).
1.4 Am 8. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Basel-Landschaft mit, sie werde ab 1. November 2019 in eine 4 ½-Zimmer-Wohnung nach [...] () ziehen (IV-Nr. 152). Die Akten wurden in der Folge der zuständigen IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung überwiesen (IV-Nr. 153).
1.5 Im Juli 2021 veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte Rentenrevision (IV-Nr. 161). Am 10. August 2022 führte sie ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin (Protokoll und Situationsbericht vom 10. bzw. 12. August 2022, IV-Nr. 172 f.). Per 1. September 2022 bezog die Beschwerdeführerin eine 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...] (; IV-Nr. 174). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 die Mitteilung vom 21. März 2019 (IV-Nr. 148) wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Oktober 2023 ein. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Mitteilung vom 21. März 2019, mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt worden sei, sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nachweislich verbessert und der Umstand, dass sie sich damals wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche Tätigkeit entschieden habe, sei nicht berücksichtigt worden. In korrekter Anwendung der Rentenrevisionsbestimmungen hätte eine Aufhebung oder zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden müssen. In diesem Sinne liege ein Rückkommenstitel vor. Es sei daher eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Gemäss den Abklärungen würde die Beschwerdeführerin aktuell einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen; die restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Aus medizinischer Sicht bestehe gemäss dem Gutachten der E.___ vom 28. Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für einfache, konkrete Tätigkeiten. Im Bereich Haushalt bestünden keine relevanten Einschränkungen. Der neu errechnete Gesamtinvaliditätsgrad betrage in Anwendung der gemischten Methode nurmehr 30 %. Den dagegen erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 199; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 18. September 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung vom 12. September 2023 (A.S. 12). Das Versicherungsgericht stellt mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2023 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 5) zur Weiterbehandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2023 an das Versicherungsgericht weitergeleitet hat. Die Eingabe wird als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 13 f.).
2.2 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Patrick Somm, folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.09.2023 sei diese zu verurteilen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
2.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32 ff.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 43).
2.5 Am 5. März 2024 stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht seine Kostennoten zu (A.S. 47 ff.).
2.6 Mit Verfügung vom 11. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokat Patrick Somm als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Eine Kopie der Eingabe sowie der Kostennoten vom 5. März 2024 werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 53).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2023 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. September 2023 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022 grundlegende Änderungen erfahren. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden ist, bleibt bei einer versicherten Person, die wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 geboren ist, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, ob sich die Mitteilung vom 21. März 2019 als korrekt erweist und in welchem Ausmass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht. Im Folgenden werden sowohl die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen als auch die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Rentenanspruch (Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.3
2.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird nach Art. 27bis Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).
2.3.5 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222). Steht eine Erhöhung oder Herabsetzung der Rente zur Diskussion, ist auf den Zeitpunkt der Anpassung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; BGer-Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008, E. 2, mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98 E. 5c; BGer-Urteil 8C_769/2010 vom 12. November 2010, E. 2.2) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).
4.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile des Bundesgerichts 9C_339/2010 vom 30. November 2010, E. 3, 9C_760/2010 vom 17. November 2010, E. 2, 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 74, I 545/02 E. 1.2; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Darunter fällt auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011, E. 2., 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011, E. 2.2, 9C_466/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2.2, mit Hinweis).
5.
5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.3 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin hob die der Beschwerdeführerin seit 1. März 2011 gewährte ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise mit der Begründung auf, die Mitteilung vom 21. März 2019, mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt worden sei (vgl. IV-Nr. 148), sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Einerseits sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert gewesen und andererseits sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sich die Beschwerdeführerin damals wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche Tätigkeit entschieden habe. In korrekter Anwendung der massgeblichen Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG hätte eine Aufhebung oder zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden müssen. In diesem Sinne liege ein Rückkommenstitel vor (IV-Nr. 199; A.S. 1 ff.)
6.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung legt sie im Wesentlichen dar, betreffend Einschränkung im Haushalt lasse sich in den Akten der Beschwerdegegnerin kein Dokument finden, aus welchem hervorgehe, dass eine solche Abklärung wie üblich und auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vor Ort im Detail vorgenommen worden wäre. Der Bericht vom 10. August 2022 (IV-Nr. 173) schildere eine solche Prüfung nur summarisch. Dies könne nicht genügen, es sei in jedem Fall ein Bericht bei der Beschwerdeführerin vor Ort anhand der konkreten Gegebenheiten anzufertigen. Auch hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin könne nicht ohne weiteres auf das frühere IV-Gutachten abgestellt werden, welches vor fast sechs Jahren erstellt worden sei. Entgegen den damaligen Feststellungen im polydisziplinären Gutachten gebe es bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung. Gemäss deren Schilderung habe sie Konzentrationsprobleme, fühle sich kraft- und lustlos, habe Herzrasen und Angst, dass ihr Herz stehen bleibe. Sie habe Probleme beim Atmen, werde schnell wütend und habe während drei Wochen nichts essen können. Es bestehe bei ihr eine innerliche Unruhe sowie Angst und sie habe Wahrnehmungsstörungen. Auch von dem sie behandelnden Hausarzt, Dipl. Arzt F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, werde festgehalten, dass bei ihr eine rezidivierende depressive Störung (F33.1), Probleme bei Lebensbewältigung (F73), eine leichte Intelligenzminderung (F70), eine Aufmerksamkeitsstörung mit Persistenz im Erwachsenenalter (F98.8) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) bestünden. Den Akten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vielfach versucht habe, in psychotherapeutische Behandlung zu gelangen. Leider habe sie trotz umfassender Suche bis aktuell keinen entsprechenden Therapieplatz gefunden. Dies möge auch damit zu tun haben, dass sie über keine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung verfüge. Dass nicht einfach auf das E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 abgestellt werden dürfe, ergebe sich auch aufgrund der damaligen Feststellungen des psychiatrischen Teilgutachters, welcher ausgeführt habe, dass es die Zukunft offenbaren müsse, inwieweit alle Angaben der Beschwerdeführerin abschliessend realitätsgerecht gewesen seien; es müsse auch offen bleiben, inwieweit abschliessend eine ausreichende Stabilität bestehe. Dass diese aktuell nicht mehr bestehe, zeige das als Beilage eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin (vgl. die mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023 eingereichte Beilage 5). Im Weiteren gelte es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin damals nach der Geburt ihres Sohnes in einem emotionalen Hoch befunden habe, was dann auch Auswirkungen auf deren Aussagen im Rahmen des Gutachtens im Jahr 2018 gehabt habe. Die aktuelle Situation stelle sich jedoch anders dar. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell, anders als bei der damaligen Begutachtung, in einer eigenen Wohnung, was zusätzlich zu berücksichtigen sei. Insgesamt bestehe ein erheblicher weiterer Abklärungsbedarf, bevor über die Rentenfrage definitiv entschieden werden könne. Es sei nicht nur eine Haushaltabklärung vor Ort vorzunehmen, sondern es sei zusätzlich eine aktuelle Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologisch) anzuordnen (A.S. 15 ff. und 32 ff.).
6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Mitteilung der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. März 2019, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 93 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-Nr. 148), als zweifellos unrichtig erweist, und diese mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. September 2023 zu Recht wiedererwägungsweise auf Ende Oktober 2023 aufgehoben wurde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft stützte sich damals im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten der E.___ vom 28. Januar 2018 (IV-Nr. 121), den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 123) sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018 (IV-Nr. 132). Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
6.2.1 Gemäss dem E.___-Gutachten wurde die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. November 2017 bis 10. Januar 2018 fachärztlich begutachtet, wobei die Konsensbeurteilung Ende Januar 2018 erfolgte. Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit deutlicher Lern- und Frischgedächtnisschwäche, Leistungsauffälligkeiten bei den Exekutivfunktionen und im Rechnen und Schreiben; Leichte Intelligenzminderung (F70)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Adipositas Grad 2 [WHO]; aktenanamnestisch bekannt rezidivierende depressive Episoden, nicht näher bezeichnet [ICD-10 F33.9]; aktenanamnestisch bekannte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.3]; aktenanamnestisch bekannte leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung [ICD-10 F70.1]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde dargelegt, aufgrund der Aktenlage liege ein angeborener invalidisierender geistig-kognitiver Gesundheitsschaden mit Minderintelligenz und Lernbehinderung sowie Verhaltensstörungen vor. Im Jahr 2013 sei nach suizidalen Äusserungen eine psychiatrische Abklärung erfolgt, bei welcher der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz der Symptome ins Erwachsenenalter sowie der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung angegeben worden seien. In der Folge sei es zu rezidivierenden transienten Episoden veränderter Wahrnehmung unklarer Ursache und zu mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gekommen und es seien leichte neuropsychologische Störungen und der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert worden. In der Folge seien im Rahmen einer Hospitalisation als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle sowie Probleme bei der Lebensbewältigung aufgeführt worden.
Aktuell seien keine Beschwerden angegeben worden. Die früheren Depressionen und Suizidgedanken seien vorbei; nach der Geburt ihres Sohnes gehe es ihr psychisch gut. Die Gutachter stellten fest, zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und Befunde zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen. Als Diskrepanz zu nennen wäre die Tatsache, dass aktuell keine Hinweise für die früheren psychischen Probleme wie depressive Episoden oder Persönlichkeitsstörung bestünden. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von 30 % bis 50 %. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Da die Explorandin bisher keine Tätigkeit ausgeübt habe, könne keine Beurteilung zu früheren Arbeitsunfähigkeitsbemessungen erfolgen.
Zu den gestellten Fragen wurde dahingehend Stellung genommen, die Befunde seien leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die Explorandin sei noch jung (24 Jahre), das Alter sei nicht limitierend. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend gut. Das Bildungsniveau sei nicht hoch. Es zeigten sich keine offensichtliche limitierende soziokulturelle Faktoren. Eine Aggravation oder eine Simulation könne nicht festgestellt werden. Zu den Ressourcen wurde erwähnt, die Explorandin könne sich vorstellen, «irgendetwas mit Tieren zu arbeiten». Therapeutische Massnahmen würden zurzeit nicht durchgeführt. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht, ein Führerschein sei nicht vorhanden. Die Explorandin habe regelmässig Kontakt zur Familie, Freunde habe sie nur wenige. Die Tagesstruktur sei abhängig vom Rhythmus des Säuglings. Die Explorandin gebe zu ihren alltäglichen Tätigkeiten an, dass sie zwischen 6 Uhr und 9:30 Uhr aufstehe und sich dann um Kind und Haushalt kümmere. Ein wirkliches Hobby könne nicht benannt werden, gelegentlich treffe sie sich mit ihrer «besten Freundin». Es zeigten sich dahingehend Wechselwirkungen, dass die stattgehabten psychischen Störungen und die kognitiven Defizite im Rahmen eines Grundmorbus zu sehen seien. Diese spiegelten sich in der vorgenommenen Arbeitsunfähigkeitsbemessung wider. Die bisherige Diagnostik und auch die Therapie seien lege artis erfolgt. Bei den bisher erfolgten Therapien habe die Explorandin eine gute Kooperation gezeigt. Im Vordergrund stünden eine psychologische oder psychiatrische Betreuung. Wiedereingliederungsmassnahmen seien aus medizinischer Sicht zuzumuten (IV-Nr. 121 S. 1 ff.).
6.2.2 Aus internistischer Sicht konnte der Teilgutachter (Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin; Untersuchung vom 29. November 2017) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die allgemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 24-jährigen adipösen, kardiopulmonal kompensierten Explorandin ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung ergeben. Abgesehen von der Adipositas sei der Allgemeinzustand altersentsprechend gut. Auch im Abdominalstatus hätten sich bis auf Striae distensae (Dehnungsstreifen) der Haut keine pathologischen Befunde erheben lassen. Die Laborparameter hätten keine relevanten Pathologien gezeigt. Die Adipositas sei ein behandelbares Leiden und derzeit ohne offensichtliche Folgeschäden und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Vermeidung von Folgeschäden im Sinne eines metabolischen Syndroms wäre aus allgemein-internistischer Sicht eine Gewichtsreduktion anzuraten. Aus allgemein-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Nr. 121 S. 16 ff.).
6.2.3 Auch der neurologische Teilgutachter (Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie; Untersuchung vom 4. Januar 2018) konnte keine Diagnosen stellen. Es wurde dargelegt, bei der Explorandin liessen sich aktuell keine neurologischen Symptome oder Beschwerden eruieren. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die Explorandin im Jahr 2013 im J.___ wegen rezidivierender transienter Episoden mit einem «komischen Gefühl» vorgestellt habe. Die Explorandin berichte, dass sie solche Zustände nicht mehr habe; sie habe sich zunächst gar nicht daran erinnern können, dass sie diesbezüglich einmal untersucht worden sei. Auf neurologischem Gebiet bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 121 S. 42 ff.).
6.2.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt die neuropsychologische Teilgutachterin (lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP; Untersuchung vom 10. Januar 2018) zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest, dass keine bisherige (angestammte) Tätigkeit bestehe. Aus rein neuropsychologischer Sicht könnte die Explorandin eine IV-gestützte Berufsausbildung auf EBA-Niveau mit begleitetem Stützunterricht absolvieren. Aufgrund der kognitiven Leistungsauffälligkeiten würde sie mehr Zeit benötigen, um den Lernstoff zu bearbeiten. Die theoretische Leistungsfähigkeit für eine Erstberufsausbildung betrage 70 % (IV-Nr. 121 S. 22). Es wurde im Weiteren angegeben, die Explorandin lebe bei ihrer Grossmutter, sie habe einen 11 Monate alten Sohn. Zur gesundheitlichen Situation gebe sie an, dass es ihr gut gehe. Sie habe keine Probleme und auch keine Depressionen mehr. In der Schule habe sie sich nie Sachen merken oder Geschichten nacherzählen können. Auch im Rechnen, im Diktat oder im Schreiben sei sie nicht gut gewesen. Zum Tagesablauf gebe sie an, sie beschäftige sich mit ihrem Kind und erledige den Haushalt gemeinsam mit ihrer Grossmutter. Sie lebe mit ihrer Grossmutter zusammen und sei alleinerziehend. Wenn sie nicht wisse, wie etwas gehe, frage sie jemanden. Bei den Einzahlungen habe ihr der Sozialarbeiter vom Sozialamt geholfen. Die Eltern hätten sie bei der IV angemeldet. Sie beschäftige sich gerne mit ihrem Sohn, treffe sich mit Freunden und male gerne. Zur Arbeitssituation legte sie dar, sie habe in der Schulzeit bei einem Coiffeur und in einem Katzenheim «geschnuppert». Aktuell habe sie keine Zeit, um zu arbeiten.
Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei regelrechter Anstrengungsbeteiligung und leistungsorientierter Mitarbeit habe die Beschwerdevalidierung einen unauffälligen Befund ergeben. Bei der Testuntersuchung hätten sich einige gute neuropsychologische Funktionen finden lassen mit unauffälliger Orientierung und insgesamt durchschnittlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsteilfunktionen. Die Sprachverarbeitungskompetenzen und die alltägliche Kommunikationsfähigkeit seien für die Bewältigung eines einfachen Alltages ausreichend. Lesen sei bildungsentsprechend, Schreiben und Rechnen nur fehlerhaft möglich gewesen. Es sei eine leichte Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vorgelegen. Im Weiteren hätten sich eine deutliche Lern- und Frischgedächtnisschwäche sowie Leistungsauffälligkeiten beim logischen Denken, beim Kategorienbilden und bei der Strukturierungs- und Umstellungsfähigkeit objektivieren lassen. Hinweise auf ein ADHS habe man in der aktuellen Untersuchung nicht gefunden. Zusammenfassend seien die Befunde mit der aus der Anamnese bekannten verzögerten Entwicklung, mit den schulischen Leistungsproblemen und mit dem einfachen Bildungsniveau ohne Berufsausbildung zu vereinbaren. Die Explorandin könne alle ihr vertrauten Aufgaben im Alltag ohne Weiters bewältigen. Bei administrativen Angelegenheiten benötige sie Unterstützung. Zu den Auswirkungen im Beruf wurde angegeben, für einfache, konkrete Tätigkeiten bestehe im ersten Arbeitsmarkt eine theoretisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von zwischen 50 % und 70 % (IV-Nr. 121 S. 51 ff.).
6.2.5 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte der Teilgutachter (med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Untersuchung vom 12. Dezember 2017) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Explorandin habe bei der aktuellen Untersuchung angegeben, weder somatisch noch psychisch oder seelisch Beschwerden beklagen zu können. Sie habe erklärt, sie fühle sich «glücklich», in einem seelischen und psychischen Gleichgewicht mit einer guten Stabilität. Auch im Kontakt, der Beziehungsgestaltung, den Gegenübertragungsaspekten sowie im Psychostatus und den testpsychiatrischen Untersuchungen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten psychischen Störung ergeben. Dies habe vor dem Hintergrund der Aktenlage etwas überrascht, da etwa im Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2015 noch u.a. eine deutliche psychosoziale Funktionseinbusse beschrieben worden sei. Die Diagnose eines ADHS, wie es im Bericht des Ambulatoriums M.___ vom 31. März 2014 nochmals berichtet worden sei, habe sich nicht erschlossen. Auch die in der Aktenlage immer wiederkehrende Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) lasse sich aktuell so nicht ohne weiteres nachvollziehen. Insgesamt sei es schwierig, im Querschnitt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Unter Hinzuziehung der Aktenlage bleibe die Diagnose bei der Explorandin prinzipiell vorstellbar. Es könnte sich jedoch eine Veränderung eingestellt haben, da auch Persönlichkeitsstörungen modifizierbar seien und eine Plastizität sowie Flexibilität aufzeigen könnten, wie dies Dr. med. G.___ in seinem RAD-Bericht vom 8. September 2015 ebenfalls ausgeführt habe. Es wäre vorstellbar, dass gegenwärtig eine stabile Phase bestehe. Durch die Geburt des Sohnes könnte die Explorandin eine Nachreifung erfahren haben und nun tatsächlich bereit und wohl auch fähig sei, Verantwortung zu übernehmen. Dies könnte durchaus zu einer Stabilität und zu dem aktuell gesehenen Fehlen wesentlicher psychischer Auffälligkeiten geführt haben. Die von der Explorandin geäusserte vorbestehende depressive Symptomatik habe sich aktuell nicht explorieren lassen und ihren Angaben entsprechend auch nicht mehr bestanden. In der Aktenlage werde gehäuft die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung verschiedener Ausprägungsgrade genannt. Eine solche Störung habe aktuell nicht festgestellt werden können. Es bestehe keine Störung aus dem depressiven Formenkreis. Es sei anzuführen, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien, eine gute Prognose hätten und für gewöhnlich folgenlos ausheilten. Dies scheine bei der Explorandin der Fall zu sein. Auch der aus den Akten hervorgehende vorbestehende vermehrte Alkohol- und Drogenkonsum bestehe aktuell nicht mehr, dies hätten auch die durchgeführten Laboruntersuchungen gezeigt. Die der Aktenlage zu entnehmende Intelligenzminderung habe sich aktuell im Kontakt mit der Explorandin nicht wesentlich ausgezeichnet und habe im Psychostatus keinen wesentlichen Niederschlag gefunden. Die Explorandin habe insgesamt etwas wenig differenziert und in der Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit eingeschränkt gewirkt. Gleichzeitig habe sie jedoch auch wieder, wie bereits Dr. med. G.___ im RAD-Bericht vom 2. August 2017 ausgeführt habe, in bestimmten Bereichen einen grösseren als zu erwartenden «Differenzierungsgrad» gezeigt. Es könne somit nochmals erwähnt werden, dass wohl tatsächlich eine Verbesserung bzw. eine Veränderung im seelischen und psychischen Zustand der Explorandin eingetreten sein könne. Inwieweit alle ihre Angaben abschliessend realitätsgerecht gewesen seien, müsse offen bleiben; ebenso, inwieweit abschliessend eine ausreichende Stabilität bestehe. Dies müsse die Zukunft offenbaren. Der Gutachter könne der Einschätzung der Explorandin in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit insoweit folgen, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt gleich mit einem 100%-Pensum beginnen könne. Vor dem Hintergrund der Anamnese erscheine es sinnvoll, eine Berufsfindungs-, -förderungs- sowie Wiedereingliederungsmassnahme zu installieren. Hierüber sollte, so wie sich die Gegebenheiten aktuell zeigten, aus rein psychiatrischer Sicht die Explorandin nach Abschluss der Massnahmen fähig sein bzw. werden, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Wenngleich sich bei der aktuellen Untersuchung und Exploration keine wesentliche Einschränkung der Kognition aufgezeigt habe und auch die in der Aktenlage genannte Intelligenzminderung nicht wesentlich ins Gewicht gefallen sei, müsse die neuropsychologische Untersuchung eine genaue Qualifizierung und Quantifizierung aufzeigen. Da abschliessend auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine Diagnose gestellt werden könne, müsse rein medizinisch-theoretisch bei der Explorandin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei allerdings der Einschätzung der Explorandin zu folgen, die sich einen direkten Arbeitsbeginn auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem 100%-Pensum nicht habe vorstellen können, sondern über ein etwa 50%iges Pensum reflektiert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte psychiatrischerseits für ideal angepasste Tätigkeiten sowie Verweistätigkeiten (IV-Nr. 121 S. 75 ff.).
6.3 RAD-Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 zum oben wiedergegebenen E.___-Gutachten fest, auf dieses sei abzustellen. Wie zu erwarten sei die leichte Intelligenzminderung unverändert. Doch aufgrund der vollständigen Regredienz der für die Arbeitsfähigkeit relevanten rezidivierenden depressiven Störung sowie die Besserung der für die Arbeitsfähigkeit relevanten Verhaltensstörung liege eine relevante befundliche Besserung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Abklärung aus dem Jahr 2015 vor. Damit sei die verbesserte Arbeitsfähigkeit medizinisch gut begründet. Bei dem vom Gutachter reflektierten gestuften Arbeitsbeginn auf dem ersten Arbeitsmarkt handle es sich nicht um eine krankheitsbedingte Einschränkung, sondern um ein Zugeständnis an die invaliditätsfremde Dekonditionierung durch die lange Arbeitskarenz. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Januar 2018. Das Belastungsprofil einer leidensangepassten Verweistätigkeit lautete wie folgt: Tätigkeit in übersichtlichem Rahmen, konkrete Handlungsinstruktionen und klare Führung, einfache und übersichtliche, in Routine übergehende Tätigkeiten ohne wesentliche Anforderungen an die intellektuelle Leistung und Kognitionen. Berufliche Massnahmen könnten geprüft werden (IV-Nr. 123).
6.4 Aus dem Abklärungsbericht Haushalt der SVA Basel-Landschaft, IV-Stelle, vom 17. Mai 2018 (Abklärung vom 23. April 2018) geht hervor, die Versicherte berichte, dass es ihr gut gehe. Dies hauptsächlich, da nun die schöne Jahreszeit komme und sie das sonnige Wetter gerne habe. Sie sei stabil und habe sich immer ein Kind gewünscht, sodass sie nun in der Mutterrolle ihre Befriedigung finde. Sie wohne nach wie vor bei ihrer Grossmutter, bei welcher sie vor vier Jahren eingezogen sei. Die Versicherte sei verunsichert, da beim letzten Standortgespräch aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung erwähnt worden sei, dass mit einer Rentenreduktion zu rechnen sei. Sie könne sich zum aktuellen Zeitpunkt einfach nicht vorstellen, ein Arbeitstraining aufzunehmen oder generell zu arbeiten. Sie frage sich, wo sie ihren Sohn platzieren solle, eine Fremdbetreuung durch eine Kindertagesstätte schliesse sie aus. Zusätzlich wolle sie wieder auf eigenen Beinen stehen und sich eine eigene Wohnung suchen, dies eher auf dem Land, da ihr das Stadtleben viel zu hektisch sei. Der Sohn gebe ihr den nötigen Halt und auch die Stabilität, welche sie brauche. Sie könne sich nicht vorstellen, dass es Sinn und Zweck der IV sei, ihr den Boden unter den Füssen wegzuziehen.
Die Abklärungsperson stellte im Weiteren fest, die Versicherte könne sich nicht vorstellen, auch ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt wolle sie sich ausschliesslich der Mutterrolle widmen. Ein Arbeitsversuch in einem 50 % Pensum könnte nach ihrer Meinung frühestens beim Eintritt des Sohnes in den Kindergarten in Angriff genommen werden. Aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter sei und keinen Unterhalt erhalte, müsste sie sicher in einem 80 bis 100%-Pensum arbeiten, um finanziell unabhängig zu sein und um den Lebensunterhalt für sich und den Sohn zu gewährleisten. Die Versicherte habe jedoch keine Unterstützung für die Kinderbetreuung. Im gleichen Haushalt lebe der im Januar 2017 geborene Sohn sowie die im September 1949 geborene Grossmutter. Es handle sich um eine 4-Zimmerwohnung in [...]/BL. Ergänzend wurde noch bemerkt, die Versicherte habe keinen eigenen Haushalt und wohne bei ihrer Grossmutter. Sie beteilige sich an den Lebensmittelkosten, erledige Reinigungsarbeiten in der Wohnung und koche abwechslungsweise. Da sie keinen eigenen Haushalt besitze, sei auf eine detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Haushalt verzichtet worden (IV-Nr. 132).
6.5 Am 21. März 2019 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 93 %). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verbesserung seien der Versicherten Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Im Gespräch mit der Eingliederungsfachperson vom 28. Februar 2018 habe sie trotz der bestehenden Mitwirkungspflicht jedoch keine Bereitschaft gezeigt, daran mitzuwirken. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen in der Zukunft mit einer Reduktion ihre IV-Rente rechnen müsse. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 seien nochmals Eingliederungsmassnahmen angeboten worden, welche sie erneut abgelehnt habe. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht bei der Eingliederung werde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Invalidenrente spätestens im Sommer 2021 angepasst werde, weil sie dann so gestellt werde, wie wenn sie ordentlich bei der Eingliederung mitgewirkt hätte. Sie könne sich jederzeit bei der IV-Stelle melden, wenn sie es sich anders überlegt habe und bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (IV-Nr. 148; vgl. E. I. 1.3 hiervor).
7.
7.1 Wie erwähnt, hob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des im Juli 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens die oben (unter E. II. 6.5 hiervor) dargelegte Mitteilung vom 21. März 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte die der Beschwerdeführerin bisher gew.rte ganze Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. September 2023 auf Ende Oktober 2023 im Wesentlichen mit der Begründung ein, die erwähnte Mitteilung sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Denn einerseits habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert und andererseits sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sie sich damals wegen ihres Sohnes gegen eine ausserhäusliche Tätigkeit entschieden habe (IV-Nr. 199 S. 1 f.; A.S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter nehmen zur Frage der Zulässigkeit des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die Mitteilung vom 21. März 2019 keine Stellung (vgl. Beschwerde vom 18. September 2023 und Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2023; A.S. 12 und 32 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1., 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1. und 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1., je mit Hinweisen; vgl. E. II. 4. hiervor). Angesichts der von den E.___-Gutachtern aus interdisziplinärer Sicht festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von zwischen 30 % und 50 %, welche vom RAD-Arzt Dr. med. G.___ insofern bestätigt wurde, als von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % ab Januar 2018 auszugehen sei (vgl. E. II. 6.2 und 6.3 hiervor), erweist sich die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. März 2019, wonach weiterhin ein Invaliditätsgrad von 93 % bestehe, als zweifellos unrichtig. Ein in dieser Höhe festgesetzter Invaliditätsgrad kann bei einer gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Höhe von 60 % nicht nachvollzogen werden. Auch die Begründung, aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten worden, diese habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, daran mitzuwirken, und die bisher gewährte Invalidenrente werde spätestens im Sommer 2021 angepasst, weil die Beschwerdeführerin dann so gestellt werde, wie wenn sie bei der Eingliederung mitgewirkt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig enthält der unter dem Datum vom 20. März 2019 enthaltene Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin die Statusfrage nicht verstehe, weshalb weiterhin an einem Einkommensvergleich festgehalten werde (vgl. S. 11 des Protokolls), eine Erklärung. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, bleiben mit diesem Vorgehen die damals gegebenen geänderten Verhältnisse, wonach sich der Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt nachweislich verbessert und sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes ausdrücklich gegen eine ausserhäusliche Tätigkeit entschieden hatte, unberücksichtigt. Als alleinerziehende Mutter, die keinen Unterhalt erhält, hätte sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn gewährleisten zu können, was eine Änderung ihres Status zur Folge gehabt hätte (vgl. IV-Nr. 132 S. 3). In korrekter Anwendung der Rentenrevisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3 hiervor) hätte eine Aufhebung oder zumindest eine Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente vorgenommen werden müssen. Es gilt zu beachten, dass eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist. Vernünftige Zweifel an der Unrichtigkeit der Mitteilung vom 21. März 2019 bestehen nicht. Im Weiteren ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, da es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Weiterausrichtung der bisher gewährten Invalidenrente und damit um eine Dauerleistung geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2, 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2. und 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, d.h. die im Rahmen des im Juli 2021 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens erfolgte Sachverhaltsabklärung und Korrektur der Mitteilung vom 21. März 2019 mittels einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, erweist sich als gesetzeskonform und ist demnach nicht zu beanstanden.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, hinsichtlich ihres aktuellen Gesundheitszustands könne nicht ohne weiteres auf das frühere, beinahe sechsjährige IV-Gutachten der E.___ vom 28. Januar 2018 abgestellt werden. Entgegen den damaligen Feststellungen im polydisziplinären Gutachten gebe es bei ihr eine gesundheitliche Verschlechterung. Sie habe Konzentrationsprobleme, fühle sich kraft- und lustlos, habe Herzrasen und Angst, dass ihr Herz stehen bleibe. Sie habe Probleme beim Atmen, werde schnell wütend und habe während drei Wochen nichts essen können. Es bestünden bei ihr eine innerliche Unruhe und Angst sowie Wahrnehmungsstörungen (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2 Ziff. 3; A.S. 33).
7.2.2 Die E.___-Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Untersuchungen im Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit deutlicher Lern- und Frischgedächtnisschwäche, Leistungsauffälligkeiten bei den Exekutivfunktionen und im Rechnen und Schreiben» sowie «Leichte Intelligenzminderung (F70)» und kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 % und 50 %, wobei das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil gelte (IV-Nr. 121 S. 25 f. und 33; vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde hierzu festgestellt, die Beschwerdeführerin könne alle ihr vertrauten Aufgaben im Alltag ohne Weiteres bewältigen. Bei administrativen Angelegenheiten benötige sie Unterstützung und aufgrund der kognitiven Leistungsauffälligkeiten mehr Zeit, um einen Lehrstoff zu bearbeiten. Für einfache, konkrete Tätigkeiten bestehe im ersten Arbeitsmarkt eine theoretisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von zwischen 50 und 70 % (IV-Nr. 121 S. 57; vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Diesem Gutachten kommt im Sinne der Rechtsprechung voller Beweiswert zu (vgl. E. II. 5. hiervor). Dass die Begutachtungsergebnisse im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. September 2023 mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegen, lässt nicht den Schluss zu, die Begutachtungsergebnisse seien veraltet und damit unbrauchbar. Ist seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen, vermag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2. mit Hinweisen). Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 erheblich und dauerhaft verändert bzw. verschlechtert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 zwar fest, sie habe vor drei bis vier Jahren plötzlich ein komisches Gefühl mit Herzrasen bekommen, sodann habe sie vor ca. zwei Jahren plötzlich während drei Wochen beinahe nichts essen können. Die Beschwerdeführerin relativierte diese Beschwerden jedoch gleich selbst, indem sie darauf hinwies, nach Einnahme von Medikamenten habe sich ihr Zustand dann gebessert und sei wieder normal geworden. Im Weiteren sei sie wegen Atemproblemen und Angststörungen in ärztlicher Behandlung gewesen, wobei alles kontrolliert worden sei (Blut, EKG, Röntgen der Lunge etc.). Die Ärztin habe ihr dann aber mitgeteilt, sie habe nichts gefunden, die Beschwerdeführerin sei körperlich völlig gesund und es bestehe die Vermutung, dass diese Störungen einen psychischen Hintergrund hätten (IV-Nr. 161 S. 3). Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse kann nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der E.___-Begutachtung ausgegangen werden.
7.2.3 Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin konnte auch der behandelnde Dipl. Arzt F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht feststellen. In seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2023 (IV-Nr. 195) gab er an, die Beschwerdeführerin sei bei ihm vom 21. Dezember 2022 bis 27. Januar 2023 behandelt worden. Er habe die Patientin insgesamt dreimal gesehen. Arbeitsunfähigkeiten habe er nicht attestiert. Der behandelnde Internist gab gestützt auf den Bericht der B.___ vom 25. September 2014 die damals gestellten Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1», «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73» und «leichte Intelligenzminderung (F70.0); DD: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Persistenz im Erwachsenenalter F98.8, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3» wieder, listete die «Grössenstationäre, 4 x 6 x 7 mm messende Raumforderung unklarer Ätiologie im Bereich Lamina cribrosa-Bulbus olfactorius [Teil des Riechhirns; Hauptriechkolben] links ED 21.3.2022» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, er könne diese nicht beurteilen, da er die Patientin nur dreimal relativ kurz gesehen habe. Sie sei seit dem 27. Januar 2023 nicht mehr in seiner Sprechstunde (IV-Nr. 195 S. 6 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben des Hausarztes besteht kein Hinweis für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der E.___-Begutachung. Der behandelnde Internist führte zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation lediglich aus, er habe während der kurzen Behandlungsdauer den unbedenklichen und stabilen Hirnbefund erläutert und der Patientin mehrere Adressen von Psychotherapeuten mitgegeben. Diese Untersuchungsergebnisse des Hausarztes vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens vom 28. Januar 2018 nicht zu schmälern. Erheblich und dauerhaft veränderte Verhältnisse sind nicht ersichtlich und es besteht auch angesichts der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (vgl. BB 5) kein Hinweis, dass das E.___-Gutachten durch Zeitablauf an Aktualität eingebüsst hätte. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin immer noch auf das E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein erheblicher weiterer Abklärungsbedarf. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt eine Psychotherapie und einen geschützten Arbeitsversuch empfiehlt, kann nicht abgeleitet werden, die vom psychiatrischen Teilgutachter nach der Geburt des Sohnes festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und die dadurch wiedergewonnene Stabilität bestehe aktuell nicht mehr. Dafür bietet der aktuelle Bericht von Dipl. Arzt F.___ vom 16. Juli 2023 keine Grundlage. Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Höhe von 60 % in einer einfachen, konkreten Tätigkeit auszugehen, wobei von einer Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei dem vom Gutachter erwähnten gestuften Arbeitsbeginn auf dem ersten Arbeitsmarkt ist nach den nachvollziehbaren Angaben des RAD-Arztes nicht von einer krankheitsbedingten Einschränkung, sondern von einem Zugeständnis an die invaliditätsfremde Dekonditionierung durch die lange Arbeitskarenz auszugehen (vgl. Stellungnahme vom 7. Februar 2018 [IV-Nr. 123 S. 5; vgl. E. II. 6.3 hiervor]). Von weiteren Abklärungen bei Dipl. Arzt F.___ ist somit abzusehen, zumal sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2023 nicht mehr in seiner Sprechstunde behandeln lässt. Ebenso wenig besteht ein Anlass für die Anordnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen aktuellen psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung.
7.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den Einschränkungen im Haushalt lasse sich in den Akten der Beschwerdegegnerin kein Dokument finden, aus welchem hervorginge, dass eine solche Abklärung wie üblich und auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vor Ort im Detail vorgenommen worden wäre. Der Bericht vom 10. August 2022 (IV-Nr. 173) schildere eine solche Prüfung lediglich summarisch. Dies könne nicht genügen und es sei in jedem Fall vor Ort bei der Beschwerdeführerin anhand der konkreten Gegebenheiten ein solcher Bericht anzufertigen. Die Beschwerdeführerin selber schildere gesundheitliche Probleme bei der Haushaltführung (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2; A.S. 33).
Dazu ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort erfolgt, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Verwaltungspraxis richtet. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (vgl. Meyer-Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28a IVG, S. 355 Rz. 165 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr im Juli 2021 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit, ihr Abklärungsdienst habe beabsichtigt, einen Termin bei der Beschwerdeführerin vor Ort zu vereinbaren, da sie bei keinem Arzt in regelmässiger Behandlung sei. Leider habe sie diesem Vorhaben nicht zugestimmt. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin nun auf die IV-Stelle zu einem Gespräch eingeladen (IV-Nr. 167). Daraufhin wurde das Gespräch auf der IV-Stelle am 10. August 2022 durchgeführt (vgl. IV-Nr. 170 und 172). Der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin äusserte sich in seinem Situationsbericht vom 12. August 2022 dahingehend, die Beschwerdeführerin sei am 25. Januar 2017 Mutter des Sohnes D.___ geworden. Der RAD gehe in seiner Stellungnahme vom 6. (recte: 7.) Februar 2018 (IV-Nr. 123) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zuletzt sei sie nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau und Mutter gewesen. D.___ sei mittlerweile fünf Jahre alt und werde am 16. August 2022 in den Kindergarten eingeschult. Er werde jeweils von Montag bis Freitag für ca. 3.5 Stunden pro Tag den Kindergarten besuchen. In dieser Zeit könnte die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Person für die Übernahme der Betreuung von D.___ sei im Umfeld der Beschwerdeführerin nicht vorhanden. Durch die Einschulung ihres Sohnes wäre es der Beschwerdeführerin nun möglich, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % auszuführen. Die restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich Haushalt/Betreuung des Sohnes. Demzufolge gelangte zur Berechnung des Invaliditätsgrades neu die gemischte Bemessungsmethode mit dem Status 50 % ausserhäusliche Tätigkeit und 50 % Haushalt zur Anwendung. Gemäss dem Abklärungsgespräch vom 10. August 2022 sei die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung auf keinerlei Hilfe angewiesen. Alle anstehenden Haushaltverrichtungen könne sie in der 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...] selbstständig, teilweise in Etappen und mit Pausen vornehmen. Somit sei von keiner relevanten Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen (IV-Nr. 173).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Situationsbericht vom 10. August 2022 schildere die Haushaltabklärung nur summarisch, was ungenügend sei, und es sei in jedem Fall bei der Beschwerdeführerin vor Ort anhand der konkreten Gegebenheiten eine solcher Bericht anzufertigen, ist entgegenzuhalten, dass die medizinische Aktenlage der Beschwerdeführerin weitgehend klar ist und eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt ausgeschlossen werden kann. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs auf der IV-Stelle vom 10. August 2022 selber an, sie erledige den Haushalt in der von ihr gemieteten 4 ½-Zimmerwohnung alleine (IV-Nr. 172 S. 1). Dass sie bei irgendeiner Haushaltverrichtung aus medizinischen Gründen eingeschränkt wäre, kann dem Gesprächsprotokoll vom 10. August 2022 nicht entnommen werden. Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe aktuell zu keinem Arzt zur regelmässigen Kontrolle oder Therapie (vgl. IV-Nr. 172 S. 2). Dass sie den Haushalt – mit Einlegen von mehreren und langen Pausen – selber erledigen kann, wurde von ihr auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erwähnt (vgl. Eingabe zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022, IV-Nr. 178). Dementsprechend wurden vom Hausarzt während der kurzen Behandlungsdauer vom 21. Dezember 2022 bis 27. Januar 2023 keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert (vgl. IV-Nr. 195 S. 7). Angaben über eine Einschränkung im Haushalt wurden auch von ihm nicht gemacht. Demnach kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht von einer relevanten Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden. Auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Status der Beschwerdeführerin mit der Aufteilung von 50 % in einer ausserhäuslichen Tätigkeit und 50 % im Haushalt (inkl. Betreuung des Sohnes) erscheint angesichts des Umstands, dass ihr fünfjähriger Sohn seit August 2022 täglich von Montag bis Freitag für ca. 3.5 Stunden den Kindergarten besucht, als nachvollziehbar. Dieser wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrücklich bestritten. Sowohl bezüglich allfälliger Einschränkungen im Haushalt als auch in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin war eine Haushaltabklärung vor Ort aufgrund der gegebenen Umstände nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin aktuell geschilderten gesundheitlichen Probleme (vgl. BB 5) werden durch die vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen nicht gestützt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich vorgenommenen Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von CHF 80'133.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 32'186.00 einen Invaliditätsgrad von 59.83 %, wobei sie sich bei beiden Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abstützte (Tabelle TA1_tirage_skill_level; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total [Valideneinkommen: CHF 6'361.00] bzw. Total Kompetenzniveau 1 [Invalideneinkommen: CHF 4'849.00]) und bei den Vergleichseinkommen geschlechtsunabhängige Werte verwendete, was aufgrund der gegebenen Umstände (vgl. IV-Nr. 121 S. 18, 46 und 70) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26 Abs. 6 IVV und Art. 26bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Die Festsetzung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie macht in Bezug auf das Invalideneinkommen ausschliesslich geltend, aufgrund der bei ihr bestehenden invalidisierenden Faktoren habe die Beschwerdegegnerin übersehen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Art und das Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung rechtfertigten einen Abzug von mindestens 20 % (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7.; A.S. 34).
8.2 Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass bei Rentenansprüchen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 neu entstehen, das Bundesgerichtsurteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 berücksichtigt werden muss, so dass bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Werte die Anwendung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem 1. Januar 2022 galten, zu prüfen ist. Dies bedeutet, dass ergänzend zum Abzug für Teilzeitarbeit von 10 % ein allfälliger leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, der die weiteren Merkmale berücksichtigt, wie etwa qualitative Einschränkungen, welche nicht bereits bei der funktionellen Leistungsfähigkeit einbezogen werden konnten, oder die Dienstjahre. Der Abzug für Teilzeitarbeit ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV festzulegen und muss daher bei der Festlegung der Höhe des allfälligen leidensbedingten Abzuges unberücksichtigt bleiben (keine doppelte Berücksichtigung desselben Faktors). Der Abzug darf maximal 25 % (inkl. allfälligem Teilzeitabzug von 10 %) betragen. Dieselben Regelungen gelten auch für Rentenansprüche, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 infolge einer Revision oder einer rückwirkend abgestuften Zusprache anzupassen sind (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 26. August 2024 Ziff. 2).
8.3 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin gemäss dem E.___-Gutachten vom 28. Januar 2018 zu 30 % bis 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeitsfähig in einer leidensanpassten Tätigkeit, d.h. in einer einfachen Tätigkeit in übersichtlichem Rahmen, mit konkreten Handlungsinstruktionen und klarer Führung, wobei es sich um in Routine übergehende Tätigkeiten ohne wesentliche Anforderungen an die intellektuelle Leistung und Kognition handeln sollte (vgl. IV-Nr. 121 S. 25 f., 33 und 57 sowie 123 S. 6). Ist die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, bleibt für die Gewährung eines Abzugs für Teilzeitarbeit kein Raum. Für die vorerwähnten qualitativen Einschränkungen (konkrete Handlungsinstruktionen und klare Führung, keine wesentlichen Anforderungen an die intellektuelle Leistung und Kognition) erscheint ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % als gerechtfertigt. Weitere Kriterien, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug von mindestens 20 % besteht keine Grundlage. Demnach ist das Invalideneinkommen auf CHF 33'001.00 (CHF 4'849.00 x 12 Monate, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Teuerung [2020: 107.2; 2022: 108.0]; Arbeitspensum von 60 %; leidensbedingter Abzug von 10 %) festzusetzen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 80'133.00 ergibt dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 58.82 %.
9. Im Rahmen der Haushaltsabklärung stellte der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Abklärungsgespräch vom 10. August 2022 bei der Haushaltführung auf keinerlei Hilfe angewiesen. Alle anstehenden Haushaltverrichtungen könne sie selbstständig, teilweise in Etappen und mit Pausen vornehmen. Somit sei von keiner relevanten Einschränkung bei der Haushaltführung auszugehen (vgl. Situationsbericht vom 12. August 2022, IV-Nr. 173 S. 3). Darauf ist abzustellen.
10. Damit ergibt sich folgender (Gesamt-)Invaliditätsgrad:
Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad
Erwerb 50 % 58.82 % 29.41 %
Haushalt 50 % 0 % 0 %
Invaliditätsgrad 100 % 29.41 %
(gerundet 29 %)
Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 29 % besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2019, worin dargelegt wurde, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades (93 %) sei keine Änderung festgestellt worden, erweist sich damit als unkorrekt. In korrekter Anwendung der Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG hätte die Invalidenrente aufgehoben werden müssen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. September 2023, worin die der Beschwerdeführerin bisher gewährte ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise auf Ende Oktober 2023 aufgehoben wurde (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. II. 3.3 hiervor), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 11. März 2024 [A.S. 53]; vgl. E. I. 2.6 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Advokat Somm hat mit Eingabe vom 5. März 2024 zwei Kostennoten eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 2'038.70 (für seinen Aufwand im Zeitraum vom 2. Oktober bis 1. Dezember 2023) und CHF 184.40 (für seinen Aufwand im Zeitraum vom 20. Dezember 2023 bis 5. März 2024), somit insgesamt CHF 2'223.10, geltend macht. Der Gesamtaufwand beläuft sich 11.13 Stunden, die Auslagen werden mit insgesamt CHF 60.10 ausgewiesen. Die Höhe des geltend gemachten Zeitaufwands erscheint für den vorliegenden Fall als angemessen. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'342.95 (Honorar von CHF 2'114.70 zuzüglich Auslagen von CHF 60.10 und Mehrwertsteuer von CHF 153.60 [7.7 % auf CHF 1'939.90 und CHF 55.10] und CHF 14.55 [8.1 % auf CHF 174.80 und CHF 5.00], somit insgesamt CHF 168.15). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Advokat Somm wird auf CHF 2'342.95 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehaltend bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser